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Landgericht Köln·5 O 169/04·30.08.2004

Klage auf Schmerzensgeld nach Sturz auf unebenen Gehweg abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Schmerzensgeld wegen eines Sturzes über eine Kante im Gehweg. Streitpunkt ist, ob ein verkehrswidriger Zustand vorlag und die Beklagte Verkehrssicherungspflichten verletzt hat. Das LG Köln verneint den Anspruch: Die Unebenheiten waren in ruhiger Wohnlage für den aufmerksamen Fußgänger erkennbar und durch Wurzeln verursacht. Wegen erheblichen Mitverschuldens der Klägerin wird die Klage abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung abgewiesen; Gericht sieht erkennbare Unebenheiten und erhebliches Mitverschulden der Klägerin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Straßenverkehrssicherungspflichtige hat Straßen und Wege so zu unterhalten oder zu sichern, dass nur solche Gefahren bestehen, die für den sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind; andernfalls hat er zu beseitigen oder zu warnen.

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Höhendifferenzen im Gehwegbelag bis zu etwa 2 cm gelten in der Regel als unschädlich; bei größeren Differenzen ist eine Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung von Art, Lage und Umfeld vorzunehmen.

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Bei deutlicher Erkennbarkeit von Bodenunebenheiten im Rahmen der normalen Nutzung ist dem Geschädigten ein erhebliches Mitverschulden gemäß § 254 BGB zuzurechnen, so dass eine Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen entfallen kann.

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Ein Anspruch auf Schmerzensgeld aus Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG und einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften) setzt voraus, dass ein nicht erkennbarer und nicht zumutbarer Gefahrenzustand vorliegt; fehlt dies, ist der Anspruch abzuweisen.

Relevante Normen
§ 839, 847 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG und § 9a StrWG NW§ 254 BGB§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin verlangt Zahlung von Schadensersatz wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung — Amtspflichtverletzung —.

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Die Klägerin befand sich am 25.08.2003 gegen 16.00 Uhr als Fußgängerin auf dem Gehweg der Straße B in L auf dem Weg nach Hause.

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Etwa 200 m vor ihrem Haus stürzte sie über eine - nach ihrem Vortrag - 5 — 7 cm hohe Kante in der Pflasterung des Gehwegs. Sie erlitt Prellungen, insbesondere im linksseitigen Thoraxbereich der Rippen. Es entstanden ausgeprägte Hämatombildungen im Bereich des linken Schulter-Arm-Bereiches bis zum Ellenbogen und der Hand. Bis Ende November 2003 bestanden schmerzhafte Bewegungseinschränkungen.

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Ob              aufgrund              des              Sturzes              weitere Begleiterscheinungen wie Kopfschmerzen, Schlaflosigkeit, Übelkeit, Erbrechen und Appetitlosigkeit eintraten und die Klägerin über einen Zeitraum von über drei Monaten nicht in der Lage war, gewohnten Tätigkeiten nachzugehen, ist zwischen den Parteien streitig.

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Die Klägerin hält die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 3.000,-- € für angemessen.

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Sie ist der Ansicht, die Beklagte habe die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht dadurch verletzt, daß die von ihr begangene Unfallstelle — Fotoanlage B 1 (BI. 17 d. A.) = Anlage K 4 (BI. 26 d. A.) — nicht gefahrlos und frei von Mängeln gewesen sei. Der Zustand des Gehweges sei für sie nicht bzw. nicht rechtzeitig erkennbar gewesen. Die Örtlichkeit auf dem Gehweg in unmittelbarer Nähe ihres Grundstücks sei ihr nicht bekannt gewesen.

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Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes, in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, dessen Höhe den Betrag von 3.000,-- € nicht unterschreiten sollte, zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Auffassung, ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt zu haben. Die Höhendifferenz der Bodenplatte habe lediglich 2 — 5 cm betragen. Selbst nach der Darstellung der Klägerin liege kein verkehrswidriger Zustand vor. Da die Veränderungen im Plattenbereich — unstreitig — durch das Wurzelwerk des unmittelbar neben dem Gehweg befindlichen Baumes verursacht worden seien, hätte die Klägerin die Erhebung im Plattenbelag rechtzeitig erkennen können.

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Die Klägerin müsse sich jedenfalls ein so erhebliches Mitverschulden anrechnen lassen, daß ein unterstelltes Verschulden auf ihrer, der Beklagtenseite, dahinter zurückzutreten habe.

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Das verlangte Schmerzensgeld sei zudem übersetzt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze einschließlich der beigefügten Unterlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld aus §§ 839, 847 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG und § 9 a StrWG NW zu.

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Grundsätzlich ist der Straßenverkehrssicherungspflichtige gehalten, einen hinreichend sicheren Zustand der Straßen und Wege herbeizuführen und zu erhalten. Er muß in geeigneter und in objektiv zumutbarer Weise nach den Verhältnissen im Einzelfall alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag (BGH, VersR 1979, 1055). In Bezug auf Gehwege hat sich in der Rechtsprechung seit langem die Meinung herausgebildet, daß eine Höhendifferenz bis zu 2 cm in aller Regel jedenfalls unschädlich ist (OLG Hamm, NJW-RR 1987, 412).

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Bei größeren Höhenunterschieden ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Insoweit kommt es auf Art und Beschaffenheit der Vertiefung oder Erhöhung sowie ihre Lage und sonstige Gegebenheiten an. Von Bedeutung ist insbesondere, ob sich die fragliche Stelle etwa auf einer Hauptgeschäftsstraße mit starker Verkehrsdichte und Ablenkung der Straßenbenutzer durch Schaufensterauslagen o. ä. befindet oder in ruhiger Wohngegend oder gar ländlicher Umgebung (OLG Köln, 7 U 165/94, Urteil vom 22.12.1994).

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Nach den von den Parteien vorgelegten Fotos erscheint bereits zweifelhaft, ob ein verkehrswidriger Zustand nach den vorgenannten Grundsätzen anzunehmen ist. Es handelt sich nicht um die Erhebung einer einzelnen Bodenplatte, wobei dahinstehen kann, ob die Differenz der Kantenhöhe 5 — 7 cm beträgt oder nur 2 — 5 cm. Vielmehr befinden sich Unebenheiten im Bodenbereich, wodurch mehrere Platten betroffen sind. Die Veränderungen sind durch das Wurzelwerk des unmittelbaren neben dem Gehweg befindlichen Baumes verursacht worden. Der gesamte Unfallbereich befindet sich in einem ruhigen, wenn auch gehobenen Wohngebiet. Die Aufmerksamkeit des Fußgängers wird im Unfallbereich nicht etwa durch Schaufensteranlagen u. ä. abgelenkt.

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Selbst wenn ein verkehrswidriger Zustand anzunehmen wäre, müßte sich die Klägerin angesichts der bei normaler Benutzung des Gehwegs guten Erkennbarkeit der Unebenheiten im Gehwegbereich ein so erhebliches Mitverschulden anrechnen lassen (§ 254 BGB), daß ein unterstelltes Verschulden der Beklagten dahinter zurückzutreten hätte. Dies gilt insbesondere deshalb, weil sich das Unfallereignis vom 25.08.2003 gegen 16.00 Uhr ereignete. Für einen aufmerksamen Fußgänger war der gesamte Gehwegbereich deutlich erkennbar. Zudem muß mit Verwerfungen im Bereich von großen Bäumen wie vorliegend gerechnet werden.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 3.000,-- €.