Verkehrsunfall: Teilhafte Haftung und Schmerzensgeld bei Fußgängerüberweg
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wurde beim Überqueren eines Fußgängerüberwegs von einem Fahrzeug erfasst und begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das Landgericht befand, dass die Klägerin bei Rot die Fahrbahn betreten hat, die Beklagte jedoch wegen unübersichtlicher Lage fahrlässig gehandelt hat. Es verurteilte die Beklagten zur Zahlung von 7.500 DM und stellte eine hälftige Haftung für zukünftige Schäden fest; die Klage im Übrigen wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von 7.500 DM und Feststellung hälftiger Haftung für weitere Schäden, übrige Ansprüche abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche aus Personenverletzungen bei Verkehrsunfällen richten sich nach §§ 823, 847 BGB; die Haftung des Fahrzeughalters und seines Versicherers kann sich aus dem Pflichtversicherungsgesetz (vgl. § 3 PflVG) ergeben.
Auch wenn ein Fußgänger eine Fußgängerampel missachtet, kann der Fahrzeugführer bei unübersichtlicher Verkehrslage verpflichtet sein, seine Fahrt zu verlangsamen und sich von der Gefahrlosigkeit des Überquerens zu überzeugen; unterlässt er dies, begründet dies Fahrlässigkeit.
Bei beiderseitigem Verschulden erfolgt die Haftungsaufteilung nach den jeweiligen Verursachungsanteilen; ist eine ausgewogene Verantwortungsbeteiligung gegeben, kann eine hälftige Haftung beider Parteien angemessen sein.
Ein erhebliches Mitverschulden des Geschädigten ist bei der Bemessung des Schmerzensgeldes spürbar zu berücksichtigen.
Zinsansprüche wegen Schadensersatzes setzen den Eintritt des Verzugs voraus; ohne substantiiertes Vorbringen eines früheren Verzugs beginnt der Zinslauf erst mit dem vom Gericht festgestellten Zeitpunkt.
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 7,.500,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.12.1992 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin 1/2 ihrer zukünftigen materiellen Schäden und ihre immateriellen Schäden unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens aus dem Unfall vom 07.05.1990 auf der G/X Straße zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 9.300,-- DM vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch durch unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstitutes erbracht werden.
Tatbestand
Am 07.05.1990 gegen 13.20 Uhr wurde die Klägerin erheblich verletzt, als sie beim Überqueren der G Straße am Fußgängerüberweg in Höhe der X Straße von dem von der Beklagten zu 1. gefahrenen und bei der Beklagten zu 2. versicherten Fahrzeug, deren Halterin auch die Beklagte zu 1. ist, erfaßt wurde. Sie erlitt infolge dieses Unfalls eine Tibiakopffraktur, die operativ behandelt werden mußte. Während der Behandlung stellte sich eine Phlebothrombose ein. Die Klägerin mußte sich insgesamt zwei Operationen unterziehen und befand sich für mehr als drei Monate in stationärer Behandlung, davon acht Wochen bettlägerig. Sie hat auch weiterhin noch Schmerzen und leidet unter einer Bewegungsbeeinträchtigung des verletzten Beins, die als Dauerschaden anzusehen ist.
Zum Unfallhergang behauptet die Klägerin, sie habe das letzte Teilstück der G Straße, zwischen Straßenbahnhaltestelle und Bürgersteig noch betreten, als die für sie maßgebliche Ampel auf Grün gestanden habe. Die Ampel sei dann umgeschlagen, sie habe ihren Weg jedoch fortgesetzt. Als sie noch ca. zwei Meter von dem Bürgersteig entfernt gewesen sei, sei sie vom Fahrzeug der Beklagten zu 1. erfaßt worden.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 22.10.1990 zu zahlen und
2. festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, ihr 1/2 ihrer materiellen Schäden und ihre immateriellen Schäden unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens aus dem Unfall vom 07.05.1990 auf der G/X Straße zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten meinen, daß der Unfall für die Beklagte zu 1. ein unabwendbares Ereignis darstelle. Sie behaupten hierzu, die Beklagte zu 1. sei mit langsamer Geschwindigkeit auf der rechten Fahrspur der G Straße auf die Ampel zugefahren. Als die für sie maßgebliche Ampel auf Grün umgesprungen sei, habe sie die Fahrt noch verlangsamt, weil in diesem Moment noch eine Frau mit einem Kind über die Fahrbahn gelaufen sei. Auf der linken Fahrbahn habe vor der Ampel ein Lkw
gestanden, so daß ihr der Blick nach links versperrt gewesen sei. Sie habe die Klägerin deshalb erst dann wahrnehmen können, als diese - bei Rotlicht der Ampel - in ihre Fahrspur getreten sei. Zu diesem Zeitpunkt habe sie nicht mehr rechtzeitig bremsen können.
Auf Grund des Beweisbeschlusses vom 20.04.1993 hat die Kammer Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C und H. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 30.04.1993 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im wesentlichen begründet.
1. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ergibt sich aus §§ 823, 847 BGB gegenüber der Beklagten zu 1. und §§ 823, 847 BGB in Verbindung mit § 3 Pf1VG gegenüber der Beklagten zu 2. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, daß die Beklagte zu 1. die Klägerin fahrlässig verletzt hat. Allerdings ist die Kammer entsprechend dem Vortrag der Beklagten auf Grund der Beweisaufnahme davon überzeugt, daß die für die Beklagte zu 1.
maßgebliche Ampel auf Grün stand, als sich der Unfall ereignete und die Klägerin den letzten Teil des Fußgängerüberweges bei Rot betreten hat. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus der Zusammenschau der Aussagen der Zeugen C und H. Die Zeugin C hatte die Straße noch vor der Klägerin überquert und sie selbst hatte den letzten Teil des Fußgängerüberweges zwischen Verkehrsinsel in der Straßenmitte und Bürgersteig nach ihren eigenen Angaben erst betreten, nachdem die maßgebliche Ampel schon auf Rot umgesprungen war. Dementsprechend muß die hinter ihr gehende Klägerin erst Recht bei Rot auf die Fahrbahn getreten sein. Dies bestätigt auch der Zeuge H, der mit seinem Transportfahrzeug an der Ampel auf Grün wartete. Er konnte, obwohl die Ampel bereits auf Grün umgesprungen war, die Fahrt nicht fortsetzen, weil die Klägerin noch auf die Fahrbahn getreten war.
Dem steht auch der Vortrag der Klägerin nicht entgegen, die Räumzeit auf dem Fußgängerüberweg betrage sechs Sekunden. Die Zeugin C hatte den letzten Teil der Fahrbahn bereits nach Umspringen der Fußgängerampel auf Rot betreten. Die Klägerin ging noch hinter ihr, wobei der Abstand unklar blieb. Es ist von daher durchaus möglich, daß die Klägerin entsprechend der Aussage des Zeugen H den letzten Teil der Fahrbahn erst betrat, nachdem die für sie maßgebliche Ampel bereits seit sechs Sekunden auf Rot stand.
Gleichwohl hätte die Beklagte zu 1. den Unfall bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt vermeiden können. Die fragliche Kreuzung ist sehr groß. In der Mitte der G Straße befindet sich, eine Verkehrsinsel, die zugleich als Straßenbahnhaltestelle dient. Zur Unfallzeit befanden sich in dem fraglichen Bereich nach Aussagen des Zeugen H zahllose Personen. Die Beklagte zu 1. hatte noch wahrgenommen, daß die Zeugin C den Fußgängerüberweg bei Rot überquerte. Der linke Teil der Fahrbahn war für die Beklagte zu 1. wegen des dort stehenden Fahrzeugs des Zeugen H nicht einsehbar. Bei dieser Sachlage hätte die Beklagte zu 1. ernstlich mit der Möglichkeit rechnen müssen, daß noch weitere Personen der Frau C nachfolgten. Dies gilt um so mehr, als sie erkennen mußte, daß der Zeuge H an der Ampel stehen blieb, obwohl er Grün hatte. Sie hätte sich deshalb vor der Vorbeifahrt an dem Fahrzeug des Zeugen H vergewissern müssen, daß von links keine weiteren Fußgänger auf den Überweg traten. Es ist auch nicht ersichtlich, daß ihr dies - etwa wegen zu hoher Geschwindigkeit - nicht mehr möglich gewesen wäre.
Das Fehlverhalten der Klägerin rechtfertigt ein höheres Mitverschulden als die in der dann rechtshängig gemachten Klage eingeräumten 50 % nicht. Ihr Verschulden ist zwar ganz erheblich, überwiegt das Fehlverhalten der Beklagten, die die Fahrt trotz unübersichtlicher Verkehrssituation und der naheliegenden Möglichkeit des Fehlverhaltens von
Verkehrsteilnehmern fortgesetzt hat, nicht, so daß es insgesamt angemessen erscheint, jede der Parteien die Hälfte des Schadens tragen zu lassen.
2. Hinsichtlich des in erster Linie geltend gemächten Schmerzensgeldanspruches erscheint ein Betrag in Höhe von 7.500,-- DM zur Abgeltung der immateriellen Schäden der Klägerin ausreichend. Sie hatte zwar ganz erheblich unter dem Unfall zu leiden, was insbesondere darin zum Ausdruck kommt, daß sie sich mehr als drei Monate in stationärer Krankenhausbehandlung befunden hat. Anspruchserhöhend wirkt sich hier auch aus, daß die Klägerin Dauerschäden davongetragen hat und in ihrer Bewegungsfreiheit beeinträchtigt ist, was gerade auch für einen älteren Menschen, wie die Klägerin, einen erheblichen immateriellen Nachteil darstellt, weil er dadurch in der Aufrechterhaltung von Sozialkontakten beeinträchtigt wird. Zu diesen Umständen, die grundsätzlich ein deutlich höheres Schmerzensgeld gerechtfertigt hätten, kam hier jedoch auch noch das ganz erhebliche Mitverschulden der Klägerin hinzu. Dieses muß nach Auffassung der Kammer auch bei der Bemessung des Schmerzensgeldes eine spürbare Berücksichtigung finden.
3. Der geltend gemachte Zinsanspruch ist gemäß §§ 284 Abs. 2 Satz 1 BGB erst für die Zeit ab dem 21.12.1992 begründet. Für einen früheren Verzugseintritt bereits am 22.10.1990 fehlt es an jeglichem Vorbringen der Klägerin.
4. Gegen Zulässigkeit und Begründetheit des Feststellungsantrages in der Form, wie er schließlich im Termin am 30.04.1993 zur Entscheidung gestellt wurde, ergeben sich keine Bedenken, so daß der Klage auch insofern zu entsprechen war.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 100 Abs. 1, 709, 108 ZPO.
Die Klage wurde nur wegen eines Teils ihrer Zinsforderung abgewiesen. Dieser Anspruch war verhältnismäßig geringfügig und hat keine besonderen Kosten verursacht, so daß es gemäß § 92 Abs. 2 ZPO angemessen erschien, der Beklagten die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Der Streitwert wird auf 8.500,-- DM festgesetzt.