§ 1004 BGB: Wurzeleinwuchs beseitigt; vorbeugende Maßnahmen mangels Bestimmtheit unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Beseitigung von Wurzeln, die seine Hausanschlussleitung verstopften; die Beklagte entfernte die Wurzeln und erneuerte das Rohr. Das LG bestätigt, dass die Wurzeln der Platane ursächlich für den Verschluss sind und ein Beseitigungsanspruch nach §1004 Abs.1 BGB besteht. Ein pauschaler Antrag auf "geeignete Maßnahmen" ist wegen fehlender Bestimmtheit unzulässig. Die Klage ist insoweit erledigt, im Übrigen abgewiesen; die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
Ausgang: Klage hinsichtlich Beseitigungserfolgs erledigt, übrige Klage abgewiesen; Kosten gegeneinander aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 1004 Abs. 1 BGB kann der Eigentümer die Beseitigung einer durch fremde Wurzeln verursachten Beeinträchtigung seines Eigentums verlangen, wenn diese ursächlich für die Störung sind.
Eine mangelhafte ursprüngliche Verlegung der Hausanschlussleitung schließt einen Beseitigungsanspruch nicht aus, solange der Einwuchs fremder Wurzeln für die Störung mitursächlich ist.
Bei einem reinen Beseitigungsanspruch braucht eine haftungsquotenbezogene Abwägung nach § 254 BGB nicht vorgenommen zu werden, wenn kein Geldersatz begehrt wird; die Mitursächlichkeit genügt.
Ein pauschaler Klageantrag, der die Verurteilung zu "geeigneten Maßnahmen" zur Verhinderung künftiger Einwirkungen verlangt, ist wegen fehlender Bestimmtheit nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig und nicht vollstreckungsfähig.
Streitigkeiten über die Beseitigung von Eigentumsbeeinträchtigungen an Abwasseranlagen gehören zu den ordentlichen Gerichten (vgl. § 13 GVG).
Tenor
Es wird festgestellt, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist bezüglich des Klageantrages zu 1.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstitutes erbracht werden.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstückes B-Straße in X. Das Haus ist mittels einer Steinzeugleitung DN 150 an den öffentlichen Abwasserkanal in der M-Straße angeschlossen. Die Hausanschlußleitung wurde im Jahr 1951 vom Rechtsvorgänger des Klägers angelegt. Im Jahr 1989 wurde der öffentliche Kanal seitens der Beklagten erneuert. Dabei wurde der Altkanal entfernt und die bestehende Leitung zum Haus des Klägers neu angeschlossen.
Seit Anfang des Jahres 2000 traten in der Hausanschlußleitung in der Nähe zur Grundstücksgrenze und zum öffentlichen Kanal Verstopfungen bis zum vollständigen Verschluß auf, so daß es wiederholt zu einem Rückstau der Abwässer kam. Mittels einer Videobefahrung konnte festgestellt werden, daß etwa in Höhe des Bordsteins der M-Straße Wurzeln eines Straßenbaumes in die Hausanschlußleitung eingewachsen waren und diesen verstopft hatten. Der Kläger ließ diese Wurzeln, zuletzt am 01.12.2000, von seinem Haus aus herausfräsen, um den Abfluß wieder zu gewährleisten.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei zur Beseitigung der Eigentumsstörung sowie dazu verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen, die künftige Beeinträchtigungen verhinderten. Er behauptet, der Abwasserkanal sei seinerzeit den anerkannten Regeln der Technik entsprechend verlegt worden. Erst infolge der Erneuerung des Hauptkanals im Jahr 1989 seien die Muffenverbindungen zwischen den Rohrstücken beschädigt worden, so daß es in der Folgezeit zum Austritt von Abwässern gekommen sei, welche wiederum die Baumwurzeln "angelockt" hätten.
Nachdem die Parteien zunächst davon ausgegangen waren, daß die Einwachsungen von den Wurzeln einer im Eigentum der Beklagten stehenden Birke herrührten, die über der Schadstelle steht, wurde anläßlich einer Aufgrabung am 23./24.08.2001 festgestellt, daß es sich um die Wurzel einer auf der gegenüberliegenden Straßenseite stehenden Ahorn-Platane handelte, die ebenfalls im Eigentum der Beklagten steht.
In Anpassung an diese Gegebenheiten hat der Kläger angekündigt zu beantragen,
die Beklagte zu verurteilen,
die in die Abwasserleitung des Hausanschlusses des Hauses B-Straße in X eingedrungenen Wurzeln der auf dem Bürgersteig der B-Straße stehenden Ahorn-Platane zu beseitigen; durch geeignete Maßnahmen künftige Einwirkungen der Wurzeln der auf dem Bürgersteig der B-Straße stehenden Ahorn-Platane auf die Abwasserkanalisation des Hausgrundstückes B-Straße in X zu verhindern.
- die in die Abwasserleitung des Hausanschlusses des Hauses B-Straße in X eingedrungenen Wurzeln der auf dem Bürgersteig der B-Straße stehenden Ahorn-Platane zu beseitigen;
- durch geeignete Maßnahmen künftige Einwirkungen der Wurzeln der auf dem Bürgersteig der B-Straße stehenden Ahorn-Platane auf die Abwasserkanalisation des Hausgrundstückes B-Straße in X zu verhindern.
Die Beklagte ließ das durch die Wurzeln der Ahorn-Platane beschädigte Teilstück der Hausanschlußleitung zwischenzeitlich erneuern und die Wurzeln in dem fraglichen Bereich beseitigen. Bei dem dabei herausgeschnittenen Rohrstück wurde festgestellt, daß die Muffenverbindung seinerzeit nicht ordnungsgemäß mit Teerstrick verdichtet und dann mit Bitumen heißvergossen worden war. Statt dessen war die Muffenstirn lediglich mit Mörtel verstrichen worden.
Der Kläger hat den Rechtsstreit daraufhin in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt nunmehr,
der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Die Beklagte widerspricht der Erledigungserklärung und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie rügt zunächst die Rechtswegzuständigkeit. Darüber hinaus behauptet sie, der Hausanschlußkanal sei von Anfang an undicht gewesen. Die an dem herausgeschnittenen Rohrstück festgestellten Ausführungsmängel lägen auf der ganzen Leitungslänge vor. Gerade weil statt einer ordnungsgemäßen Abdichtung der Muffenverbindungen lediglich ein Mörtelverstrich vorgenommen worden sei, der bereits bei der Verdichtung des Erdreiches nach der Verlegung der Rohre habe reißen müssen, treffe sie letztlich keine Verantwortlichkeit für den aufgetretenen Schaden. Im übrigen seien die Wurzeln der Ahorn-Platane nicht für alle Beschädigungen und Einwüchse in die Hausanschlußleitung des Klägers verantwortlich. Hierfür komme auch die mitten auf dem klägerischen Grundstück stehende Thuja in Betracht.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluß vom 28.08.2001. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten des Sachverständigen U Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Nach der einseitigen Erledigungserklärung des Klägers war darüber zu entscheiden, ob der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Die Klage war mit dem ursprünglich angekündigten Antrag zu 1) begründet und ist infolge der Beseitigung der Störung durch die Beklagte unbegründet geworden. Der ursprünglich angekündigte Antrag zu 2) war bereits unzulässig.
Für den vorliegenden Rechtsstreit sind gemäß § 13 GVG die ordentlichen Gerichte zuständig (st. Rspr.; vgl. BGH, VersR 1991, 1179; NJW 1986, 2640).
Der Kläger hatte gegen die Beklagte einen Anspruch auf Beseitigung der durch die eingewachsenen Wurzeln der Ahorn-Platane verursachten Beeinträchtigung seines Eigentums gemäß § 1004 Abs. 1 BGB. Daß es sich um die Wurzeln der Ahorn-Platane handelte, die in der Nähe zur M-Straße (ab ca. 18 m Kanallänge vom Haus des Klägers aus gemessen) in die Hausanschlußleitung eingewachsen waren, ist zwischen den Parteien letztlich unstreitig, wird aber auch durch das Gutachten des Sachverständigen U überzeugend bestätigt.
Nach dem Ergebnis der Begutachtung steht zur Überzeugung des Gerichts ebenfalls fest, daß die Wurzeleinwüchse der Ahorn-Platane ursächlich für den Verschluß der Hausanschlußleitung waren. Der Sachverständige hat an der fraglichen Stelle einen Totalverschluß der Leitung durch Wurzeln festgestellt, die zweifelsfrei dem im Eigentum der Beklagten stehenden Baum zugeordnet werden konnten. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Schadhaftigkeit der Leitung den Einwuchs begünstigt hat, indem die Wurzeln durch die in den austretenden Abwässern enthaltenen Nährstoffe "angelockt" wurden, kann dabei dahinstehen, denn hierdurch wird jedenfalls nicht die Mitursächlichkeit der Wurzeleinwuchses für die Störung beseitigt (vgl. BGH, NJW 1995, 395; VersR 1991, 1179).
Der vorgenannte Einwand der Beklagten ist auch nicht im Rahmen eines etwaigen Mitverschuldens des Klägers beachtlich. Grundsätzlich findet § 254 BGB zwar auch im Rahmen des § 1004 BGB Anwendung (BGH, NJW 1995, 395f.), wobei naturgemäß die genaue Festlegung der Verursachungsanteile problematisch ist.
Im vorliegenden Fall hat der Kläger indessen lediglich die Beseitigung der Störung und nicht die Zahlung eines hierfür erforderlichen Betrages verlangt. Insofern ist die Mitursächlichkeit des Wurzeleinwuchses ausreichend, die vorliegend zweifelsfrei gegeben ist. Es kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, daß die nicht fachgerechte Verlegung der Rohre ausschließlich für den Schaden kausal war. Dafür spricht vor allem die überzeugende Darlegung des Sachverständigen, wonach auch bei einer den damaligen Normen entsprechenden Verlegung (Teer- bzw. Weißstrick und Verguß mit Bitumenmasse) eine Durchwurzelungsfestigkeit nicht hätte erreicht werden können. Erwägungen zur Höhe der Verursachungsanteile brauchen demnach vorliegend nicht angestellt zu werden. Diese sind ausschließlich für einen etwaigen finanziellen Ausgleich der Parteien hinsichtlich der Schadensbeseitigungskosten von Bedeutung.
Ebenfalls unerheblich ist das Vorbringen der Beklagten zu möglichen anderen Schadensursachen, namentlich durch die weiter hinten auf dem Klägergrundstück stehende Thuja. Zum einen ergibt sich sowohl aus dem Klageantrag als auch dem Vortrag des Klägers, daß es ihm lediglich um die Beseitigung der Störungen gegangen ist, die in der Nähe zur Grundstücksgrenze durch die Ahorn-Platane verursacht worden sind. Zum anderen haben die in räumlicher Nähe zu der Thuja festgestellten leichten Wurzeleinwüchse nach den Feststellungen des Sachverständigen jedenfalls nicht zum vollständigen Verschluß der Leitung geführt. Schließlich ist zu beachten, daß nach Ansicht des Sachverständigen eine Schadensverursachung durch die Thuja als sogenannter Flachwurzler zumindest unwahrscheinlich ist, wenngleich dies - so es hierauf angekommen wäre - nicht für eine gerichtliche Überzeugungsbildung gereicht hätte.
Soweit der Kläger mit dem ursprünglich angekündigten Antrag zu 2) die Verurteilung der Beklagten zu vorbeugenden Maßnahmen verlangt hat, war dieser bereits wegen mangelnder Bestimmtheit unzulässig (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Das Gericht teilt nicht die Ansicht der vom Kläger zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (NJW, 1986, 2648, 2649), wonach es von ihm nicht gefordert werden könne, bestimmte Maßnahmen zur Vermeidung zukünftiger Beeinträchtigungen vorzuschlagen. Nach der vorerwähnten Entscheidung solle es genügen vorzutragen, welche Störungen verhindert werden sollen, während die Wahl des Mittels dem Störer überlassen bleibe. Nach Ansicht der Kammer hat das pauschale Begehren, "durch geeignete Maßnahmen künftige Einwirkungen ... zu verhindern", keinen vollstreckungsfähigen Inhalt und würde so den Streit über die Eignung der von der Beklagten gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen in unzulässiger Weise in das Vollstreckungsverfahren verlagern.