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Landgericht Köln·5 O 153/06·02.11.2006

Klage auf Erstattung von Stornokosten nach Flugannullierung abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtReiserechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger stornierte eine gebuchte Mauritius-Reise, nachdem der Rückflug annulliert wurde, und verlangt die Erstattung von Hotelstornokosten. Das Gericht weist die Klage ab: Eine Entschädigung nach VO 261/2004 kommt nicht in Betracht, weil die Annullierung mehr als zwei Wochen zuvor mitgeteilt wurde; außerdem war die Fortsetzung der Reise zumutbar und der Kläger hat Schadensminderungspflichten verletzt.

Ausgang: Klage auf Erstattung von Hotelstornokosten nach Flugannullierung abgewiesen; Kläger hätte zumutbare Alternativflüge nutzen können und traf Mitverschulden

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 entfällt, wenn der Fluggast über die Annullierung mehr als zwei Wochen vor dem planmäßigen Flugtermin informiert wurde.

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Ansprüche nach § 651f BGB setzen voraus, dass es sich um eine Gesamtheit von Reiseleistungen i.S.v. § 651a Abs. 1 BGB handelt; einzelne Flugbuchungen begründen keinen Paketreiserecht-Anspruch.

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Der Reisende ist zur Kündigung des Reisevertrags nur berechtigt, wenn die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt ist; die Beurteilung richtet sich nach objektiven Maßstäben eines durchschnittlichen Reisenden (§ 651e BGB).

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Hat der Reisende zumutbare Ersatzleistungen angeboten bekommen, die die Beeinträchtigung nicht erheblich machen, kann die vollständige Absage der Reise als überwiegendes Eigenverschulden und Verletzung der Schadensminderungspflicht i.S.d. § 254 Abs. 1, Abs. 2 BGB seinen Schadensersatzanspruch ausschließen oder mindern.

Relevante Normen
§ 651 f BGB§ 651 a Abs. 1 BGB§ 631 Abs. 1 BGB§ 634 Nr. 4 BGB§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 281 Abs. 1 Satz 1 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger beabsichtigte, mit seiner Ehefrau einen Kurzurlaub nach Mauritius zu unternehmen. Er buchte hierzu am 00.00.00 telefonisch eine entsprechende Flugverbindung. Der Flug sollte aus vier Einzelflügen bestehen. Für die Hinreise am 00.00.00 waren Flüge mit der T von Hamburg nach Wien und mit C von Wien nach Mauritius vorgesehen. Die Rückflüge am 00.00.00 waren entsprechend geplant.

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Im Anschluß an die Buchung der Flüge buchte der Kläger in einem Reisebüro für den Aufenthalt auf Mauritius ein Hotelzimmer zum Preis von 6.950,-- €.

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Am 25.10.2005 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass der gebuchte Rückflug nicht in der geplanten Weise stattfinden könne. Der Flug der C von Mauritius nach Wien wurde ersatzlos gestrichen. Die Beklagte bot dem Kläger zwei Ausweichflüge an. Der erste hätte zu einer Flugzeitverlängerung von etwa 7 Stunden und einer Ankunft in Hamburg erst am 00.00.00 geführt. Die Alternative wäre gewesen, die Rückreise bei einer vergleichbaren Verlängerung der Flugzeit bereits am 00.00.00 anzutreten.

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Der Kläger entschied sich daraufhin, die Reise insgesamt zu stornieren. Mit Schreiben vom 16.11.2005 forderte er die Beklagte erfolglos zur Zahlung von 6.950,-- € bis zum 25.11.2005 auf.

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Der Kläger behauptet, dass durch die kurzfristige Stornierung des gebuchten Hotels eine Stornogebühr in Höhe von 100 %, mithin 6.950,-- € angefallen sei. Der Kläger ist der Ansicht, dass er die Ausweichflüge nicht annehmen musste, da sie unzumutbar gewesen seien. Er behauptet dazu, dass am Morgen des 10.11.2005 ein unaufschiebbares Geschäftsmeeting angesetzt gewesen sei. Bei einer Verkürzung der Aufenthaltszeit am Urlaubsort hätte die Reise dagegen keinen Erholungswert mehr für ihn gehabt.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.950,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2005 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, dass sie bereits nicht passivlegitimiert sei. Des Weiteren bestreitet die Beklagte, dass die Reiseabsage des Klägers kausal mit der Annullierung des Rückfluges am 00.00.00 zusammengehangen habe. Sie ist der Auffassung, dass die Ausweichflüge für den Kläger nicht unzumutbar gewesen seien. Der Erholungswert der Reise wäre dadurch nicht entscheidend beeinflusst worden, jedenfalls wäre durch eine Verkürzung der Reise um einen Tag der Erholungswert nicht völlig verloren gegangen. Zumindest sei dem Kläger durch sein Verhalten ein Mitverschulden anzulasten.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Dem Kläger steht gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Daher kann es offen bleiben, ob die Beklagte überhaupt passivlegitimiert ist.

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Ein Anspruch aus Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 kommt nicht in Betracht, denn die Beklagte bzw. C haben den Kläger unstreitig am 25.10.2005 und damit mehr als zwei Wochen vor dem geplanten Rückflug über dessen Annullierung informiert (Artikel 5 c) i) der VO Nr. 261/2004).

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Ansprüche aus § 651 f BGB bestehen ebenfalls nicht, da es sich bei den Flügen nicht um eine Gesamtheit von Reiseleistungen im Sinne des § 651 a Abs. 1 BGB handelt.

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Auch ein Anspruch aus §§ 631 Abs. 1, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 S. 1, 281 Abs. 1 S.1 BGB ist nicht gegeben. Zwar stellte die Annullierung des Rückfluges einen Mangel der vereinbarten Beförderungsleistung dar und erfüllt zudem die Voraussetzungen des § 281 BGB. Der Kläger hat indessen durch die vollständige Absage der Reise den Schaden durch weit überwiegendes Eigenverschulden selbst verursacht (§ 254 Abs. 1 BGB) sowie gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) verstoßen.

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Der Kläger hätte den bei ihm eingetretenen Schaden vollständig oder zumindest zum weitaus überwiegenden Teil vermeiden können, wenn er die Reise angetreten und sich für einen der angebotenen alternativen Rückflüge entschieden hätte. Zu einer vollständigen Absage der Reise war er unter den konkreten Umständen nicht berechtigt.

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Bei der Beurteilung dieser Frage kann auf die in § 651 e BGB enthaltenen Rechtsgedanken sowie die zu dieser Norm ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden, denn es handelt sich um eine vergleichbare Interesssenlage. Gemäß § 651 e Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Reisende zur Kündigung nur berechtigt, wenn die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt wird. Ob eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, insbesondere der konkreten Ausgestaltung der geschuldeten Reise sowie Art und Dauer der Beeinträchtigung nach objektiven Maßstäben, das heißt aus der Sicht eines normalen Durchschnittsreisenden zu entscheiden, wobei insbesondere die Zumutbarkeit der Fortsetzung der Reise zu berücksichtigen ist (Palandt-Sprau, BGB, 65. Aufl., § 651 e, Rdnr. 2 m.w.N.).

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In einer ähnlichen Sachverhaltskonstellation hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden (NJW-RR 1998, 51), dass der "Ausfall" eines Reisetages, der mit einer längeren Anfahrt zum Urlaubsquartier verbunden war, noch keine erhebliche Beeinträchtigung der gesamten (hier 8-tägigen) Reise im Sinne des § 651 e Abs. 1 Satz 1 BGB darstellt, der den Reisenden zur Vertragskündigung berechtigt, wenn der Reisende eine Reise infolge eines Umstandes aus dem Risikobereich des Reiseveranstalters erst um einen Tag verzögert antreten kann.

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Auch im vorliegenden Fall hätte die Verkürzung der Reise um einen Tag sowie die um etwa 7 Stunden verlängerte Flugzeit noch keinen erheblichen Mangel im Sinne des § 651 e BGB dargestellt, der den Kläger zur Kündigung der Reise berechtigt hätte. Dabei ist maßgeblich, dass sich der Kläger bewußt für einen Kurzurlaub mit relativ langer Flugzeit entschieden hatte und auch bei der ursprünglich geplanten Reise bereit war, eine lange An- und Abreise mit Zwischenlandungen trotz der verhältnismäßig kurzen Aufenthaltszeit vor Ort in Kauf zu nehmen. Trotz der Modifikationen beim Rückflug hätten dem Kläger sechs volle Tage vor Ort zur Verfügung gestanden. Dass ein ursprünglich geplanter zusätzlicher Tag in Wegfall kam, beeinträchtigt den Erholungs- und Erlebniswert der Reise nur vergleichsweise geringfügig. Auch wird ihr Charakter dadurch nicht grundlegend geändert.

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Eine Unzumutbarkeit ergibt sich auch nicht aus einer Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Kläger und Beklagter. Die Beklagte hat dem Kläger bereits am 25.10.2005 mitgeteilt, dass sich die Flugmodalitäten verändern werden. Der Kläger hatte daher genug Zeit, sich auf die neue Situation noch vor Reisebeginn am 00.00.00 einzustellen. Darüber hinaus hat die Beklagte versucht, die Belastung für den Kläger so gering wie möglich zu halten. Sie hat dem Kläger eine Wahlmöglichkeit zwischen zwei Rückflugvarianten geboten. Eine dieser Varianten hätte die volle vom Kläger gewählte Aufenthaltszeit vor Ort gewährleisten können. Dass der Kläger diese Variante wegen eines Geschäftstermins nicht wahrnehmen konnte, lag in seiner Sphäre.

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Inwieweit dem Kläger bei unterstelltem Antritt der um einen Tag verkürzten Reise ein Schaden durch Stornokosten entstanden wäre, ist nicht vorgetragen worden.

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Insofern sowie auch bezüglich der gesamten Klageforderung hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt, dass er infolge der Absage der Reise Stornokosten in Höhe von 100 % des Hotelpreises zahlen mußte. Der als Anlage K 3 vorgelegten Rechnung läßt sich eine Berechtigung dieser Forderung jedenfalls nicht entnehmen, und auf den entsprechenden Hinweis des Gerichts hat der Kläger nicht weiter vorgetragen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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Streitwert: 6.950,00 €