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Landgericht Köln·5 O 126/07·06.08.2007

Kfz-Schaden durch wassergefülltes Schlagloch: Klage wegen überwiegenden Mitverschuldens abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtStraßenverkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Schadensersatz für Beschädigungen seines Fahrzeugs durch ein am Fahrbahnrand befindliches, mit Wasser gefülltes Schlagloch. Streitgegenstand war die Haftung der Beklagten nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG versus das Mitverschulden des Fahrers. Das LG Köln wies die Klage ab, weil der Kläger die Wasseransammlung erkennbar als "Pfütze" wahrnahm und die gebotene Sorgfalt (Ausweichen/Anhalten) außer Acht ließ; vorhandene Baken und Fahrbahnschäden erhöhten seine Sorgfaltspflicht.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen Beschädigung durch wassergefülltes Schlagloch abgewiesen; überwiegendes Mitverschulden des Klägers

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Schadensersatzanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG tritt zurück, wenn das Mitverschulden des Geschädigten so überwiegend ist, dass eine Haftung der Haftpflichtigen ausscheidet.

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Nimmt ein Fahrzeugführer eine Wasseransammlung als solche wahr, ist er verpflichtet, deren Befahrbarkeit zu prüfen; ist die Tiefe nicht abschätzbar und besteht die Möglichkeit zum Ausweichen oder Anhalten, darf er die Stelle nicht bedenkenlos durchfahren.

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Hinweise auf beschädigte Fahrbahnbereiche (z. B. Warnbaken, geänderte Markierungen) begründen für den Fahrzeugführer eine erhöhte Aufmerksamkeitspflicht und die Erwartung weiterer Straßenschäden.

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Kann der Fahrer die sichere Befahrbarkeit einer Wasseransammlung nicht erkennen und ist ein gefahrloses Vorbeifahren nicht gewährleistet, hat er anzuhalten und gegebenenfalls den Gegenverkehr passieren zu lassen, statt die Stelle mit ungewisser Tiefe zu durchfahren.

Relevante Normen
§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in eben dieser Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger befuhr am 24.11.2006 mit seinem Fahrzeug VW Multivan, amtliches Kennzeichen ######, die Straße "in der Hell" in L. An dem aus seiner Sicht rechten Fahrbahnrand befand sich zu diesem Zeitpunkt ein ca. 20 cm tiefes Schlagloch, das vollständig mit Regenwasser gefüllt war. Hinter der Wasseransammlung waren rot-weiße Baken aufgestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Abbildungen von der Unfallstelle, Bl. 13 u. 24 d. A. Bezug genommen. In der Annahme, es handele sich um eine einfache "Pfütze" fuhr der Kläger durch das mit Wasser gefüllte Schlagloch. Dabei wurde sein PKW beschädigt.

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Der Kläger behauptet, er habe wegen Gegenverkehrs äußerst rechts fahren müssen. Als er mit einer Geschwindigkeit von ca. 20-25 km/h in das Schlagloch gefahren sei, seien die Hinterachse sowie die vordere und hintere Felge auf der rechten Fahrzeugseite nebst Bereifung beschädigt worden.

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Er meint, auch wenn er erkannt habe, dass sich auf der Fahrbahn eine größere Wasseransammlung befinde, habe er dort hindurchfahren dürfen, da er nicht mit einer scharfkantigen Vertiefung solchen Ausmaßes habe rechnen müssen. Insbesondere habe er annehmen dürfen, dass nur hinter, nicht aber auch vor den aufgestellten Baken Straßenschäden vorhanden seien.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn - den Kläger - 2.641,88 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.149,97 € ab dem 24.03.2007 bis zur Zustellung seines Schriftsatzes vom 15.06.2007 sowie aus 2.641,88 € ab Zustellung des Schriftsatzes vom 15.06.2007.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie meint, die Klage sei jedenfalls wegen des weit überwiegenden Mitverschuldens des Klägers unbegründet. Der Kläger, der das Schlagloch nach eigenem Vortrag als "Pfütze" wahrgenommen habe, hätte die überschwemmte Stelle umfahren und notfalls abbremsen müssen, um Gegenverkehr passieren zu lassen. Angesichts des Gesamtzustandes des Feldweges und der vorhandenen Baken habe der Kläger auch mit tieferen Unebenheiten rechnen müssen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz des an seinem Fahrzeug entstandenen Schadens aus den einzig in Betracht kommenden § 839 BGB, Art 34 GG.

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Zwar ist nicht auszuschließen, dass mit dem an der Unfallstelle befindlichen Schlagloch ein verkehrswidriger Zustand vorlag. Dies kann jedoch ebenso wie die Frage, ob der Beklagten insoweit ein Verschuldensvorwurf zu machen ist, dahinstehen.

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Den Kläger trifft bereits nach seinem eigenen Sachvortrag ein so erhebliches Mitverschulden, dass eine Haftung der Beklagten dahinter vollständig zurücktritt.

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Als der Kläger durch das mit Wasser gefüllte Schlagloch fuhr, obwohl er dies zuvor als "Pfütze" wahrgenommen hatte, hat er unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse die im Verkehr erforderliche Sorgfalt erheblich außer Acht gelassen.

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Auf den der Kammer vorgelegten Abbildungen von der Unfallstelle (vgl. insbesondere Bl. 24 d. A.) ist zu erkennen, dass es sich bei dem mit Wasser gefüllten Schlagloch offensichtlich nicht um eine kleine "Pfütze" handelte, sondern um eine großflächige, größtenteils neben der Fahrbahn liegende Wasseransammlung, deren Tiefe nicht ohne weiteres abzuschätzen war.

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Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger an dieser Stelle darauf vertrauen durfte, dass das Durchfahren der Wasseransammlung ohne weiteres möglich sein würde, liegen entgegen der Auffassung des Klägers nicht vor.

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Die Fahrbahnoberfläche der Straße "in der Hell" war an zahlreichen Stellen beschädigt. Dies war, wie der Kläger selbst vorträgt, nicht zuletzt an den teilweise geänderten Fahrbahnmarkierungen (vgl. die Abbildungen Bl. 18 ff. d. A.) sowie an den an der Unfallstelle aufgestellten rot-weißen Baken zu erkennen.

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Dass die Fahrbahn nur hinter, nicht jedoch vor den Baken beschädigt war, durfte der Kläger unter Berücksichtigung des Gesamtzustandes der Straße nicht ohne weiteres unterstellen. Vielmehr war gerade in der Nähe offensichtlich beschädigter Fahrbahnabschnitte mit weiteren Straßenschäden zu rechnen; der Kläger mithin zu besonderer Sorgfalt verpflichtet.

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Selbst wenn es dem Kläger wegen Gegenverkehrs zunächst nicht möglich gewesen sein sollte, die überschwemmte Stelle zu umfahren, hätte er diese nach allem nicht im Vertrauen darauf, es handele sich um eine flache "Pfütze" mit beiden Reifen durchfahren dürfen. Angesichts der für ihn nicht abschätzbaren Tiefe der Wasseransammlung hätte er gegebenenfalls halten und den Gegenverkehr passieren lassen müssen. Dies war ihm, unterstellt man seine Behauptung, er sei zwischen 20 und 25 km/h gefahren, als zutreffend, ohne weiteres möglich.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §, ZPO.

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Streitwert: 2.641,88 €