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Landgericht Köln·5 O 123/03·09.06.2003

LG Köln: Klage wegen Fahrzeugschaden durch Schlagloch abgewiesen – überwiegendes Mitverschulden

Öffentliches RechtStaatshaftungsrechtStraßenverkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Ersatz für Fahrzeugschäden, die sie beim Durchfahren eines mit Wasser gefüllten Schlaglochs erlitten haben will. Die Beklagte ist als Straßenbaulastträger in Anspruch genommen worden. Das Gericht verneint einen Anspruch nach § 839 BGB i.V.m. 9a StrWG NRW und Art. 34 GG, da die Klägerin ein überwiegendes Mitverschulden trifft. Fotos der Örtlichkeit und das Sichtfahrgebot führten zur Zurückweisung der Klage.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen Schlaglochschadens als unbegründet abgewiesen; Klägerin trifft überwiegendes Mitverschulden

Abstrakte Rechtssätze

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Die Haftung des Straßenbaulastträgers nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG setzt voraus, dass eine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorliegt und ein überwiegendes Mitverschulden des Geschädigten nicht besteht.

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Ein vom Geschädigten zu vertretendes überwiegendes Mitverschulden kann die Haftung des Trägers der Straßenbaulast vollständig verdrängen.

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Ist ein Hindernis oder ein Schaden an der Fahrbahn objektiv erkennbar oder liegen besondere örtliche Anhaltspunkte vor, hat der Fahrzeugführer seine Geschwindigkeit und Fahrweise so anzupassen, dass ein gefahrloses Erkennen und Reagieren möglich ist; sonst liegt ein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot (§ 3 Abs.1 S.4 StVO) vor.

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Allein das teilweise mit Wasser bedeckte Erscheinungsbild eines Fahrbahnloches enthebt den Fahrzeugführer nicht von seiner Prüfpflicht, wenn die konkreten Umstände (z.B. Lage am Fahrbahnrand, sichtbare Fahrbahnschäden) Anlass für erhöhte Vorsicht geben.

Relevante Normen
§ 839 BGB§ 9a StrWG NRW§ Art. 34 GG§ 3 Abs. 1 Satz 4 StVO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in eben dieser Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstitutes erbracht werden.

Tatbestand

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Die Beklagte ist für die Straße "J" in L verkehrssicherungspflichtig. In Höhe der dortigen Kiesgrube befand sich am 09.06.2002 am Straßenrand ein großes Schlagloch, wegen dessen Lage und Ausmaß auf die zu den Akten gereichten Fotos Bezug genommen wird. Das Schlagloch war mit Wasser gefüllt.

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Die Klägerin behauptet, sie sei mit ihrem Fahrzeug VW Polo, amtliches Kennzeichen: ## - # ####, an diesem Tag gegen 15.30 Uhr von C in Richtung L gefahren. Wegen Gegenverkehrs habe sie äußerst rechts fahren müssen. Das Schlagloch habe sie aus ihrer Position als Fahrerin nicht als solches erkennen können, sondern es nur als Pfütze wahrgenommen, weshalb sie hindurch gefahren sei. Hierbei seien die beiden rechten Reifen und Felgen des Fahrzeuges beschädigt worden, wodurch ein Sachschaden in Höhe von 1.476,25 EUR entstanden sei, den die Klägerin neben den Gutachterkosten (218,47 EUR), Nutzungsausfall für 2 Tage (58,-- EUR) sowie der Kostenpauschale (25,50 EUR) ersetzt verlangt. Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe nicht mit dem Vorhandensein eines solch großen Schlagloches rechnen müssen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.778,22 EUR nebst 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 23.07.2002 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bestreitet das Unfallgeschehen mit Nichtwissen sowie die Schadenshöhe zum Teil. Weiter behauptet die Beklagte, in dem fraglichen Straßenabschnitt sei die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt, und es werde durch ein zusätzliches Schild "Straßenschäden" vor der fraglichen Stelle gewarnt. Auch sei das Loch bereits von weitem zu erkennen. Jedenfalls hätte die Klägerin den Unfall bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sowie Beachtung der verkehrsüblichen Sorgfalt vermeiden können.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz des an ihrem Fahrzeug entstandenen Schadens aus den einzig in Betracht kommenden §§ 839 BGB, 9 a StrWG NRW, Art. 34 GG.

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Es kann letztlich dahinstehen, ob ein verkehrswidriger Zustand vorgelegen hat und ob die Beklagte insofern ein Verschuldensvorwurf trifft. Ebenfalls brauchten das Unfallgeschehen sowie die Schadenshöhe nicht aufgeklärt zu werden.

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Bereits nach dem eigenen Sachvortrag der Klägerin trifft sie hinsichtlich der Schadensentstehung ein derart überwiegendes Mitverschulden, daß eine Haftung der Beklagten dahinter in jedem Fall zurückträte. Die Klägerin handelte zumindest fahrlässig, als sie mit den beiden rechten Reifen durch das Schlagloch fuhr. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte sie das Schlagloch auf jeden Fall rechtzeitig bemerken und ihre Fahrweise darauf einstellen können und müssen.

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Dies geht nach Ansicht der Kammer eindeutig aus den zur Akte gegebenen Fotos der Unfallstelle hervor. Zum einen befand sich das Schlagloch nur zu einem geringen Teil im Bereich der Fahrbahn und dort ganz nah am rechten Fahrbahnrand. Der weitaus größere Teil des Schlaglochs lag neben der Fahrbahn. Daß die Klägerin durch Gegenverkehr gezwungen war, so weit rechts zu fahren, entlastet sie nicht. Sie hätte ihr Fahrzeug in diesem Fall vor dem Schlagloch abbremsen und notfalls warten müssen, bis der Gegenverkehr vorbeigefahren war. Sollte ein rechtzeitiges Anhalten nicht möglich gewesen sein, so liegt bereits ein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot (§ 3 Abs. 1 Satz 4 StVO) vor, ohne daß eine Aufklärung der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit erforderlich war.

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Zum anderen wies das Schlagloch sowohl von seiner flächigen Ausdehnung als auch seiner Tiefe her eine solche Größe auf, daß der Vortrag, die Klägerin habe dies nicht als Schlagloch erkennen können, nicht nachvollziehbar ist.

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Selbst wenn das Schlagloch jedoch randvoll mit Wasser gefüllt gewesen sein sollte und sich deshalb als solches optisch nicht von einer Pfütze unterschieden haben sollte, würde dies den Vorwurf des überwiegenden Mitverschuldens nicht entkräften. Insbesondere angesichts der konkreten örtlichen Verhältnisse durfte die Klägerin nicht darauf vertrauen, daß es sich um eine "normale" flache Pfütze handelte, unter der sich nicht ein Schlagloch größeren Ausmaßes verbarg, und deshalb ohne weiteres hindurchfahren. Auch insofern entnimmt die Kammer den zu den Akten gereichten Fotos, daß die Fahrbahn in dem fraglichen Bereich insgesamt schadhaft und teilweise ausgebessert war. Hinzu kommt auch hier, daß sich das Schlagloch am rechten Fahrbahnrand und überwiegend neben der Fahrbahn im unbefestigten Bereich befand, was umso mehr Anlaß zu der Annahme geben mußte, es handele sich nicht bloß um eine flache Pfütze.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §, ZPO.

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Streitwert: EUR