Franchisevertrag: Keine c.i.c.-Haftung für Umsatzprognosen ohne falsche Tatsachengrundlage
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangten vom Franchisegeber und einem Beteiligten Schadensersatz wegen vorvertraglicher Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit einem Franchisevertrag zur Druckerpatronenbefüllung. Sie rügten unrealistische Umsatzprognosen, fehlende Aufklärung über Marktrisiken sowie unzutreffende Angaben zu Software und Maschinen. Das LG Köln wies die Klage ab, weil die Prognosen als solche erkennbar waren und keine Anhaltspunkte für eine falsche Tatsachengrundlage oder gezielte Irreführung dargetan wurden. Eine Rentabilitätsgarantie schulde der Franchisegeber nicht; das unternehmerische Risiko verbleibe beim Franchisenehmer, zumal das System erkennbar noch im Aufbau war.
Ausgang: Schadensersatzklage wegen angeblicher Fehlaufklärung beim Franchisevertrag vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Vorvertragliche Aufklärungspflichten des Franchisegebers begründen keine Haftung für das Ausbleiben prognostizierter Umsätze, solange keine Rentabilitätsgarantie übernommen wird.
Eine Haftung für Plan- und Prognosezahlen kommt nur in Betracht, wenn diese auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage beruhen oder der Franchiseinteressent aktiv irreführend informiert wird.
Der Franchisegeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, über die eigene Kenntnislage hinaus Markt- und Erfolgsermittlungen anzustellen; die wirtschaftliche Risikobewertung und ggf. Wirtschaftlichkeitsprüfung obliegen dem Franchisenehmer.
Eine sekundäre Darlegungslast des Franchisegebers zur Richtigkeit überlassener Unterlagen entsteht erst, wenn der Franchisenehmer zureichende Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit vorträgt.
Eine persönliche Haftung eines am Vertragsschluss mitwirkenden Dritten wegen Inanspruchnahme besonderen Vertrauens setzt voraus, dass dieser erkennbar persönlich für die Richtigkeit seiner Angaben einstehen will; ein bloß intensives Mitwirken genügt nicht.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Kläger nehmen die Beklagte zu 1) wegen Verletzung vorvertraglicher Schutzpflichten bei der Anbahnung eines Franchisevertrages, den Beklagten zu 2) wegen Inanspruchnahme besonderen Vertrauens auf Schadensersatz in Anspruch.
Der im Jahr 1951 geborene Kläger zu 1) war bis Anfang 2004 bei der C2 AG als Qualitätsmanager mit Personal- sowie Budgetverantwortung in Höhe von bis zu 5 Millionen € angestellt und wurde infolge einer betriebsbedingten Kündigung arbeitslos. Im Dezember 2004 erfuhr er von dem Franchisesystem der Beklagten zu 1) und nahm mit dieser Verhandlungen auf. Im Rahmen der Verhandlungen, an denen der Beklagte zu 2) persönlich mitwirkte, wurde dem Kläger das Projekt „A“, welches von der Beklagten zu 1) bis dahin lediglich als Pilotprojekt mit einem Mustershop geführt worden war, vorgestellt. Die genaue dem Kläger zu 1) mitgeteilte Dauer der bisherigen operativen Tätigkeit dieses Pilotshops ist streitig. Gegenstand des Franchisesystems ist die Wiederbefüllung von Druckerpatronen und -kartuschen. Dem Kläger zu 1) wurde eine Pressemappe, eine Broschüre mit Musterkalkulation und Übersichten zur Kostenentwicklung sowie ein Muster-Businessplan zur Verfügung gestellt. In den Unterlagen wurden unter anderem Jahresumsätze von bis zu 233.590,00 € im ersten Jahr in Aussicht gestellt (Musterkalkulation, S. 8; Anlage K 3). Wegen der weiteren Einzelheiten der Unterlagen wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Anlagen K 2 und K 3 Bezug genommen.
Ein individueller Businessplan für den Kläger zu 1) wurde im Januar 2005 durch die Wirtschaftsberatungsgesellschaft des Beklagten zu 2) erstellt (Anlage K 5). Zur Planerläuterung heißt es unter Punkt 6.1.1.1 u.a.: „Die in der Planung der zugrunde gelegten Umsatzerlöse resultieren aus den Erfahrungen des A Pilotshops in Köln. [...] Die Maschinenausstattung des Shops ist so gewählt, dass Kapazitätsauslastungen erst ab einer Umsatzgröße von ca. 600.000 € erreicht werden.“ In welchem Umfang in den Businessplan neben den Daten des Pilotbetriebs auch eigene Recherchen des Klägers zu 1) eingeflossen sind, ist streitig.
Am 28.02.2005 wurde die Gründung der „A GmbH“, der Rechtsvorgängerin der inzwischen umfirmierten Klägerin zu 2), notariell beurkundet. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war der Kläger zu 1). Am selben Tag schloss die Klägerin zu 2) einen Lizenz- und Franchisevertrag mit der Beklagten zu 1) ab. In der Präambel heißt es u. a.: „Der Lizenzgeber betreibt seit einiger Zeit einen eigenen Geschäftsbetrieb nach dem Betriebskonzept [...]“. Unter Punkt 12.3 ist vereinbart, dass „[d]er Lizenzpartner [an]erkennt [..], dass ihm vom Lizenzgeber keine Rentabilitätsgarantie [...] erteilt wurde und er zugleich darauf hingewiesen worden ist, dass die ihm mitgeteilten wirtschaftlichen Daten des Lizenzsystems auf Erfahrungswerten des Lizenzgebers aus eigenen Filialen bzw. dem Pilotbetrieb [...] zurückgehen“. Unter Punkt 15.1 des Franchisevertrages wird schließlich darauf hingewiesen, dass das Franchisesystem sich im Aufbau befinde. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urkunde wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Anlage K 1 Bezug genommen. Zudem gab der Kläger zu 1) eine ihm im Vorfeld überreichte Patronatserklärung ab.
Im Hinblick auf den Geschäftsbeginn der Klägerin zu 2) wurden dieser Darlehen in Höhe von 70.000,- € und 20.000,- € bewilligt, für deren Rückzahlung der Kläger zu 1) die geforderten Sicherheiten zur Verfügung stellte. Zwei Mitarbeiter wurden zur Führung des Betriebs eingestellt. Am 15.05.2005 eröffnete die Klägerin zu 2) sodann den Franchisebetrieb. Unter dem 27.11.2006 kündigte die Beklagte zu 1) den Franchisevertrag, nachdem es zu Auseinandersetzungen der Parteien gekommen war.
Die Kläger behaupten, sie hätten entgegen den Versprechungen der Beklagten im ersten Jahr anstelle des prognostizierten Nettoumsatzes von insgesamt 233.590,00 € lediglich einen Umsatz von 65.761,79 € erzielt. Die von den Beklagten prognostizierten Umsatzerlöse seien von Anfang an unrealistisch gewesen. Der geringe Umsatz sei auf den fehlenden Markt zurückzuführen; auch andere Franchisenehmer hätten ähnliche Vermögenseinbußen erlitten. Entgegen den viel zu optimistischen Darstellungen der Beklagten sei der Markt für das Franchiseprojekt heiß umkämpft. Zudem sei das Franchisesystem wegen des unzureichenden Know-hows nicht in der Lage gewesen, mit anderen (Billig-)Anbietern zu konkurrieren. Schließlich seien die Darstellungen der Beklagten zu der vorhandenen Software und den Entwicklungsmöglichkeiten von vornherein unzutreffend gewesen. Die erworbenen Prüf- und Befüllmaschinen seien weitgehend unbrauchbar und betriebswirtschaftlich unsinnig. Hätten die Beklagten den Kläger zu 1) von Anfang an zutreffend informiert, so habe er die Klägerin zu 2) nicht gegründet und den Franchisevertrag nicht geschlossen. Die Kläger bestreiten ferner mit Nichtwissen, dass die unterbreiteten Prognosen auf den tatsächlichen Zahlen des Pilotbetriebs beruhen.
Nach Ansicht des Klägers zu 1) müssen die Beklagten ihm und der Klägerin zu 2) den ihm persönlich und der Gesellschaft entstandenen Schaden ersetzen. Der Schaden des Klägers zu 1) setze sich dabei aus der Abgabe der Patronatserklärung, den gewährten Sicherheiten für die Darlehen, dem Verzicht auf Auszahlung gegenüber der Klägerin zu 2) sowie der Verwendung privater Mittel zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes der Gesellschaft zusammen. Der Schaden der Klägerin zu 2) bestehe in den bilanziellen Verlusten in den Jahren 2005 und 2006, der Verpflichtung zur Rückzahlung der aufgenommenen Kredite, der an die Beklagte zu 1) gezahlten Einstiegsgebühr von 25.000 €, den Kosten für die Prüfmaschine sowie den Bruttoarbeitslöhnen, welche die Gesellschaft den beiden eingestellten Mitarbeitern zahlen musste.
Im Wege der Teilklage verlangen die Kläger Ersatz der Einstiegsgebühr, der unnötig aufgewendeten Lohnkosten und der Kosten einer Prüfmaschine. Wegen der Einzelheiten der Schadensberechnung wird auf S. 23 ff. der Klageschrift (Bl. 23 ff. GA) Bezug genommen.
Die Kläger beantragen,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 79.771,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit – 24.04.2007 bzw. 28.04.2007 – zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten bestreiten die Angaben der Kläger zu dem erzielten Umsatz mit Nichtwissen. Im übrigen hätten sie niedrige Umsätze selbst zu verantworten. Der Kläger zu 1) habe sich weder um Kunden – insbesondere umsatzkräftige Firmenkunden – bemüht noch habe er die seitens der Beklagten angebotenen Möglichkeiten zur Weiterentwicklung des Know-hows genutzt. Dem Kläger zu 1) sei mitgeteilt worden, dass zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Zahlen des Pilotbetriebes nur für einen Zeitraum von 4 Monaten vorlägen und er der erste Franchisenehmer sei. Ihm sei eine BWA von August 2004 (Anlage B 1) ausgehändigt worden. Entgegen der Behauptung der Kläger seien die in Aussicht erstellten Umsatzerlöse – jedenfalls aus damaliger Sicht – nicht unrealistisch gewesen. Vergleichbare Ergebnisse würden von einigen Systembetrieben auch tatsächlich erreicht. Jedenfalls seien die Prognosen nach den damals verfügbaren Ergebnissen des Pilotbetriebs erstellt worden. Die Prognosen beruhten auf den tatsächlichen Umsätzen des vorhandenen Pilotshops.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
1.
Dem Kläger zu 1) steht gegen die Beklagte zu 1) kein Schadenersatzanspruch wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung – culpa in contrahendo – gem. §§ 311 Abs. 1 Nr. 1, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB zu.
Der Beklagten zu 1) oblagen während der dem Abschluss des Franchisevertrages vorausgehenden Verhandlungen mit dem Kläger zu 1) diesem gegenüber besondere Schutzpflichten (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 67. Aufl. 2008, Einf v § 581 Rn. 25).
Sie hat die ihr hiernach obliegenden Pflichten aber nicht verletzt. Weder hat sie den Kläger zu 1) falsch oder irreführend über das Franchisesystem informiert noch eine Aufklärung unterlassen, zu der sie verpflichtet gewesen wäre.
Eine darüber hinausgehende Haftung der Beklagten zu 1) wegen Nichteintritts des prognostizierten Erlöses in Form einer Rentabilitätsgarantie des Franchisegebers besteht nicht. Ein Franchisevertrag bezweckt – ohne dass es der hier in Punkt 12.3 des Franchisevertrages von den Vertragsparteien ausdrücklich getroffenen Regelung bedurft hätte – keinesfalls die Verlagerung des unternehmerischen Risikos auf den Franchisegeber.
a) Eine aktive Falschinformation des Klägers zu 1) über die wirtschaftlichen Risiken des beabsichtigten Geschäfts ist nicht ersichtlich.
Die Beklagte zu 1) hat keine falschen Angaben zu den erzielbaren monatlichen Umsätzen und der Umsatzentwicklung getätigt. Im dem Kläger zu 1) übergebenen Businessplan wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die der Planung zugrunde gelegten Umsatzerlöse aus den Erfahrungen eines Pilotshops in Köln resultieren. Hierdurch hat die Beklagte zu 1) gerade nicht erklärt, die Planungen beruhten auf Umsätze weiterer existierender Betriebe (zur möglichen Haftung bei falschen Angaben über die Betriebsanzahl vgl. OLG München, BB 2003, 443). Auch aus dem Franchisevertrag ergibt sich nichts Abweichendes: Soweit darin ausgeführt wird, die wirtschaftlichen Daten des Lizenzsystems beruhten „auf Erfahrungswerten des Lizenzgebers aus eigenen Filialen bzw. dem Pilotbetrieb“, so ergibt sich daraus in der Zusammenschau mit der unstreitig dem Kläger bekannten, in der Präambel des Vertrages auch nochmals zum Ausdruck gebrachten Tatsache, dass nur ein Pilotshop existierte, dass die Zahlen nur hierauf beruhen konnten. Sämtliche dokumentierten Erklärungen der Beklagten lassen ferner nicht die Behauptung erkennen, dass die auf dieser Grundlage in Aussicht gestellten Umsätze zwingend eintreten müssten. Sie waren als Prognosen erkennbar. Die Beklagten haben das System insoweit nicht als erfolgreicher dargestellt als es tatsächlich war.
Dass das dem Kläger zu 1) zur Verfügung gestellte Material objektiv fehlerhaft war in dem Sinne, dass die angestellten Berechnungen rechnerisch falsch waren, trägt er nicht vor. Auch eine unrichtige Tatsachengrundlage der Prognosen ist nicht ersichtlich: Dass die auf die Klägerin zu 2) abgestimmte Kalkulation auf der Grundlage der Zahlen des Mustershops erstellt wurde, haben die Kläger nicht im Einzelnen bestritten. Andere Zahlen standen den Beklagten auch nicht zur Verfügung. Die Kläger haben auch nicht dargelegt, dass die für den Mustershop angegebenen Umsatzzahlen ihrerseits falsch gewesen wären. Die von den Beklagten in diesem Zusammenhang als Anlage B 1 vorgelegte BWA wurde von ihnen nicht näher angegriffen. Unabhängig von der streitigen Frage, ob dieses Zahlenwerk dem Kläger zu 1) selbst vorgelegt wurde, bestehen danach keine Anhaltspunkte für wahrheitswidrige Angaben der Beklagten.
b) Auch eine Pflichtverstoß in Form einer unterlassenen Aufklärung besteht nicht.
Bei Vertragsverhandlungen trifft jeden Beteiligten die Pflicht, den anderen Teil über sämtliche Umstände aufzuklären, die für dessen Vertragsschuss erkennbar von besonderer Bedeutung sind. Dabei müssen sich die Parteien allerdings nicht gegenseitig das Vertragsrisiko abnehmen, denn es ist zunächst Sache jeder Partei, sich selbst über die Marktverhältnisse und die daraus resultierenden Risiken und Chancen zu informieren. Die Reichweite der Aufklärungspflicht hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und bestimmt sich entscheidend nach dem konkreten Informationsbedarf und den Informationsmöglichkeiten (vgl. OLG München, BB 2001, 1759; OLG Brandenburg, NJW-RR 2006, 51).
Der Kläger zu 1) war – unstreitig – der erste Franchisenehmer. Er wusste, dass das gesamte Franchisesystem bislang lediglich auf den Erfahrungen des Pilotshops beruhte. Die Aufklärungspflicht reicht unter diesen Umständen nicht weiter als die Kenntnis des Franchisegebers; zur Einholung und Ermittlung weiterer Erkenntnisse ist er nicht verpflichtet. Denn Zweck der Aufklärung vor Vertragsschluss ist lediglich, dem zukünftigen Vertragspartner das unternehmerische Risiko aufzuzeigen; die auf Grundlage dieser Kenntnisse zu treffenden Risikoeinschätzung obliegt ihm selbst. Nach der vertragstypischen Interessenlage im Franchisevertrag ist es ausschließlich Sache des Franchisenehmers, aus dem Datenmaterial des Franchisegebers Rückschlüsse auf die Erfolgsaussichten des geplanten Geschäfts zu ziehen und ggf. eine Wirtschaftlichkeitsprüfung durchzuführen oder einzuholen (OLG Brandenburg, NJW-RR 2006, 51).
Soweit sich der Kläger zu 1) darauf beruft, dass der prognostizierte wirtschaftliche Erfolg nicht eingetreten ist, begründet dies an sich keine Aufklärungspflichtverletzung. Denn die Ursachen hierfür können mannigfaltig sein und neben der Person des Franchisenehmers und seines Engagements auch die Lage des Betriebes oder das wirtschaftliche Umfeld betreffen. Eine Haftung für Planzahlen oder Prognosen tritt nur ein, wenn diese Zahlenwerke auf einer falschen Tatsachengrundlage beruhen. Es wurde unter Punkt 1. a) bereits ausgeführt, dass der Kläger zu 1) Anhaltspunkte für eine solche falsche Tatsachengrundlage nicht dargelegt hat.
Nach ständiger Rechtsprechung zu Aufklärungspflichtverletzungen trifft einen Franchisenehmer allerdings nicht die alleinige Darlegungs- und Beweislast für eine mangelhafte Aufklärung. Vielmehr muss, wenn er schlüssig Tatsachen vorträgt, aus denen sich schließen lässt, dass etwa die prognostizierten Zahlen wahrscheinlich unzutreffend sind, der Franchisegeber die Richtigkeit des Materials darlegen und ggf. beweisen (vgl. OLG München, BB 1988, 865). Diese sekundäre Darlegungslast gilt jedoch nur dann, wenn der Franchisenehmer zureichende Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des Materials liefert. Dies ist den Klägern nicht gelungen.
Es kann offen bleiben, ob andere Franchisenehmer die prognostizierten Zahlen nicht annähernd erreicht haben. Soweit dieser Umstand von der Rechtsprechung als Anhaltspunkt dafür herangezogen wird, dass die übermittelten Zahlen falsch waren, gilt dies nämlich nicht für die vorliegende Konstellation. Denn bei den tatsächlichen Umsätzen weiterer Franchisenehmer handelt es sich um spätere Erkenntnisse, die der Beklagten zu 1) zum Zeitpunkt des Vertragsschusses mit dem Kläger zu 1) nicht zur Verfügung standen. Die tatsächliche Umsatzentwicklung dieser neueröffneten Betriebe kann nicht als Anhaltspunkt für die Fehlerhaftigkeit der Zahlen des bereits vorhandenen Pilotshops dienen.
Allerdings war der Kläger zu 1) über das insoweit auf Seiten der Beklagten bestehende Informations- und Kenntnisdefizit und das in der unzureichenden Erprobung des Betriebskonzeptes liegende Risiko aufzuklären.
Dieser Verpflichtung sind die Beklagten jedoch hinreichend nachgekommen. Der Kläger wusste, dass die Grundlage für sämtliche Prognosen äußerst eingeschränkt war und keinesfalls eine Streubreite von verschiedenen Betrieben mit unterschiedlichen Unternehmerpersönlichkeiten umfasste. Ihm war bekannt, dass es außer einem Pilotshop noch keine Erfahrungen mit dem im Aufbau befindlichen Franchise-System gab. Er wusste auch, dass dieser Pilotshop erst seit wenigen Monaten existierte. Dabei kann dahinstehen, wie lange genau der Pilotshop nach Kenntnis des Klägers zu 1) bereits betrieben wurde. Selbst wenn er von einer operativen Dauer von 11 Monaten ausgegangen sein sollte, so ist diese Zeitspanne für die Erprobung eines neuen Geschäftskonzeptes äußerst gering. Die wesentlichen Vorteile eines Franchisesystems, nämlich der Nachweis der Praktikabilität des Verkaufskonzepts, bereits vorhandener Bekanntheitsgrad und gutes „Image“, letztlich die darin liegende Verminderung des geschäftlichen Risikos und die Übernahme einer „Erfolgsformel“, waren nicht gegeben. Das darin begründete ganz erhebliche unternehmerische Risiko lag geradezu auf der Hand.
Einer weitergehenden Aufklärung bedurfte jedenfalls der Kläger, der Akademiker ist und als ehemalige Führungskraft mit Personal- und Budgetverantwortung geschäftlich auch nicht völlig unerfahren war, nicht.
Soweit die Kläger weiter meinen, das „A“-System sei entgegen der Darstellungen der Beklagten im Vergleich mit Billiganbietern nicht konkurrenzfähig, ist eine Aufklärungspflichtverletzung ebenfalls nicht zu erkennen. Der Kläger zu 1) konnte dieses Risiko bereits während der Vertragsverhandlungen ebenso abschätzen wie die Beklagten. Zu Beginn der unternehmerischen Tätigkeit lässt sich die Konkurrenzsituation für ein völlig neues Franchisesystem ohnehin nicht sicher einschätzen. Dass die Beklagte zu 1) ihn in Bezug auf die Konkurrenzsituation bewusst irregeführt bzw. Informationen gezielt verheimlicht hat, ist nicht ersichtlich. Dass gleiche gilt für die Beurteilung des Know-hows. Es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit das tatsächlich vorhandene von dem versprochenen Know-how abweichen sollte. Letztlich sind die Angaben der Beklagten zum Know-how nahezu inhaltsleer. Soweit es sich deshalb als nicht werthaltig darstellen sollte, gehört diese Schlussfolgerung zum Risiko des Lizenznehmers.
Schließlich ist auch eine unterlassene Aufklärung über die Qualität der zur Verfügung gestellte technische Ausstattung nicht ersichtlich. Die von der Beklagten in Bezug auf die Maschinen verwendeten Begriffe „hochmodern, „industriell“ oder „qualitativ hochwertig“ haben in erster Linie werbenden Charakter und bleiben ausgesprochen vage. Eine bestimmte Sollbeschaffenheit wird dadurch nicht bezeichnet.
Eine grundsätzlich unzutreffende Aufklärung über den Anwendungsbereich der Maschinen ist gleichfalls nicht ersichtlich. Sofern die Kläger meinen, die erworbenen Maschinen seien „überflüssig“ oder „betriebswirtschaftlich unsinnig“, so betrifft dies den typischen Risikobereich eines Unternehmers. Zudem ergibt sich aus dem für den Kläger erstellten Businessplan, dass die Auslastung der Maschinen einen erheblichen Umsatz von 600.000 € voraussetzte. Das darin zum Ausdruck kommende betriebswirtschaftliche Risiko war offengelegt.
c) Soweit der Kläger zu 1) schließlich Schlechtleistungen der Beklagten in Bezug auf die erworbenen Maschinen rügt, lässt sich auch hieraus der geltend gemachte Anspruch nicht begründen. Bei einem Franchisevertrag handelt es sich um einen typengemischten Vertrag, bei dem sich die Anwendung der gesetzlichen Regelungen nach dem Charakter der jeweiligen Leistung richtet (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 67. Aufl. 2008, Einf v § 581 Rn. 22, 25). Die Vertragstypen sind insoweit nebeneinander anwendbar. Es kann dahinstehen, ob in dem – nach klägerischem Vortrag – begrenzten Einsatzbereich einzelner Maschinen eine Abweichung von der nach dem Vertrag vorausgesetzten Sollbeschaffenheit, mithin ein Mangel liegt. Gegebenenfalls würde dies Gewährleistungsansprüche der Klägerin zu 2) auslösen. Hierzu, insbesondere zu Nachbesserungsverlangen, fehlt es an entsprechendem Sachvortrag.
2.
Dem Kläger zu 1) stehen auch unter keinem anderen rechtlichen Gesichtspunkt Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) zu. Insbesondere liegt in der enttäuschten Hoffnung auf Erzielung der prognostizierten Umsätze keine Störung der Geschäftsgrundlage i.S.d. § 313 BGB.
3.
Ein Anspruch des Klägers zu 1) gegen den Beklagten zu 2) kommt nach den Ausführungen zu Ziffer 1. und 2. nicht in Betracht. Überdies wäre es für eine Haftung wegen Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens i.S.d. § 311 Abs. 3 S. 1 und 2 BGB keinesfalls ausreichend, dass dieser – wie der Kläger vorträgt – deutlich mehr unternommen hat, als ein Vertreter eines Franchisegebers. Dass der Beklagte zu 2) zum Ausdruck brachte, persönlich für die Richtigkeit seiner Angaben einstehen zu vollen, ist keinesfalls ersichtlich.
4.
Nach obigen Ausführungen scheiden Schadensersatzansprüche der Klägerin zu 2) gleichfalls aus, so dass offen bleiben kann, ob dieser überhaupt eigene Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten gegenüber den Beklagten zustehen können. Ihr durch eine pflichtwidrige Aufklärung kausal herbeigeführte Schaden könnte allenfalls darin bestehen, dass sie überhaupt gegründet worden ist.
5.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 S. 1 und 2 ZPO.
Streitwert:
79.771,00 €