Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO: Zurückweisung wegen fehlender Erfolgsaussicht
KI-Zusammenfassung
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen und lädt zur Stellungnahme ein. Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil die streitige Maßnahme als von den AVB (§ 5 Abs. 1 d) ausgeschlossene Kur- und Sanatoriumsbehandlung einzustufen ist. Medizinische Notwendigkeit hebt den Ausschluss nicht auf; zudem fehlt eine schriftliche Kostenzusage und der Beginn der Behandlung binnen 14 Tagen.
Ausgang: Berufung wird nach § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich aussichtslos durch Beschluss zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung kann nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen werden, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
Eine in den AVB enthaltene Leistungsausschlussklausel (z. B. § 5 Abs. 1 d) schließt die Leistungspflicht auch bei medizinischer Notwendigkeit aus.
Für einen Anspruch nach der entsprechenden AVB-Vorschrift ist insbesondere eine schriftliche Kostenzusage der Versicherung und der Beginn der Weiterbehandlung binnen 14 Tagen nach Krankenhausentlassung erforderlich; das Fehlen dieser Voraussetzungen schließt den Anspruch aus.
Selbst eine unverschuldete Nichteinhaltung der Frist begründet keinen Leistungsanspruch, wenn andere tarifliche Voraussetzungen (insbesondere die Kostenzusage) fehlen.
Eine mündliche Verhandlung ist entbehrlich, wenn die Berufung offensichtlich aussichtslos ist und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Tenor
Die Kammer weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Gründe
Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das Vorbringen in der Berufungsbegründung rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Zutreffend hat das Amtsgericht festgestellt, dass eine Leistungspflicht für die vorliegende Behandlungsmaßnahme gemäß § 5 Abs. 1 d) AVB ausgeschlossen ist, da es sich um eine „Kur- und Sanatoriumsbehandlung“ handelt, was von dem Berufungskläger nicht in Abrede gestellt wird.
Soweit der Berufungskläger meint, die medizinische Notwendigkeit der Behandlungsmaßnahme begründe die Ersatzpflicht der Beklagten, so verkennt er die Reichweite der Leistungspflicht. Entsprechend dem Charakter des § 5 Abs. 1 d) AVB als Leistungsausschlussklausel kann die Leistungspflicht nicht mit dem Nachweis ausgeräumt werden, dass eine medizinisch notwendige Heilbehandlung vorliege (Langheid/Wandt/Hütt, 3. Aufl. 2024, VVG § 192 Rn. 74; vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 05.07.1995 - IV ZR 320/94, NJW 1995, 3057).
Im Übrigen folgt, wie der Berufungskläger meint, auch keine Leistungspflicht aus § 5 Abs. 1 da) AVB. Die Voraussetzungen sind ersichtlich nicht erfüllt. Es liegt weder eine schriftliche Zusage der Berufungsbeklagten vor, noch ist die Behandlung binnen 14 Tagen nach der Entlassung aus dem Krankenhaus begonnen worden.
Das Amtsgericht hätte auch keine weiteren Feststellungen hinsichtlich der Frage, ob die Klägerin unverschuldet die Frist von 14 Tagen zur Weiterbehandlung nicht eingehalten hat, treffen müssen. Denn selbst bei Aufnahme einer Behandlung binnen 14 Tagen hätte ein Anspruch der Klägerin nicht bestanden. Denn es fehlt zweifelsfrei an der nach den Versicherungsbedingungen notwendigen Kostenzusage.
Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung der Kammer auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).