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Landgericht Köln·4 OH 8/22·05.07.2022

Beweisbeschluss ergänzt: Sachverständiger zu Attika-Mängeln, Maßnahmen und Kosten

ZivilrechtSachenrechtWohnungseigentumsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte die Ergänzung eines Beweisbeschlusses zur Feststellung von Mängeln an der Attika, den erforderlichen Sanierungsmaßnahmen und den hierdurch entstehenden Kosten. Das Landgericht Köln ergänzte den Beschluss um die Beweisfragen 17–19 und bestellte einen benannten Sachverständigen. Es stellte fest, dass ein rechtliches Interesse nach § 485 Abs. 2 ZPO besteht und verwies auf § 9a Abs. 2 WEG n.F.; Ausnahmen für das Bauträgerrecht bleiben unberührt.

Ausgang: Ergänzung des Beweisbeschlusses und Bestellung des Sachverständigen zur Klärung von Attika-Mängeln, Sanierungsmaßnahmen und Kosten stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein rechtliches Interesse zum Antritt eines selbstständigen Beweisverfahrens kann sich aus § 485 Abs. 2 ZPO ergeben und berechtigt zur Antragstellung auf ergänzende Beweiserhebungen.

2

Nach § 9a Abs. 2 WEG n.F. ist die Eigentümergemeinschaft berechtigt, selbstständige Beweisverfahren zur Feststellung gemeinschaftlicher Rechte oder Mängel zu führen.

3

Die Streichung der bisherigen kollektiven Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümer durch § 9a Abs. 2 WEG n.F. berührt nicht die Vergemeinschaftung von Rechten gegenüber dem Bauträger, für die andere Rechtsgrundlagen maßgeblich sind.

4

Das Gericht kann einen bestehenden Beweisbeschluss ergänzen und dem bestellten Sachverständigen konkrete Prüfungsfragen einschließlich der Ermittlung von Sanierungsmaßnahmen und Kosten vorgeben.

Relevante Normen
§ 485 Abs. 2 ZPO§ 9a Abs. 2 WEG n.F.§ 10 Abs. 6 Satz 3 Fall 2 WEG aF

Tenor

Der Beweisbeschluss vom 30.05.2022 (Bl. 106 ff. d.A.) wird wie folgt ergänzt:

17.)

Trifft es zu, dass an der Gehwegseite des Staffelgeschosses einige Abdeckbleche der Attika beschädigt sind und dieses nicht fachgerecht ist und nicht den anerkannten Regeln der Baukunst entspricht?

18.)

Welche Maßnahmen sind zu treffen, um die festgestellten Mängel/Schäden unter Ziffer 17.) fachgerecht zu beheben?

19.)

Welche Kosten entstehen durch die fachgerechte Behebung der festgestellten Schäden/Mängel unter Ziffer 17.)?

Auch für die Beweisfragen 17.) - 19.) wird

              Herr Dipl.-Ing. B I

zum Sachverständigen benannt.

Rubrum

1

In rechtlicher Hinsicht wird auf Folgendes hingewiesen:

2

Der Antragstellerseite steht ein rechtliches Interesse gemäß § 485 Abs. 2 ZPO zur Seite. Insoweit werden die von Antragsgegnerseite vorgebrachten rechtlichen Einwendungen nicht geteilt. Wegen § 9a Abs. 2 WEG n.F. kann die Antragsstellerin dieses selbstständige Beweisverfahren gegen die Antragsgegnerin führen. Den Wohnungseigentümern steht nach § 9a Abs. 2 WEG keine gekorene Ausübungsbefugnis mehr zu, d.h. sie besitzen keine Entscheidungskompetenz mehr über die Vergemeinschaftung bestimmter, an sich den Wohnungseigentümern zustehender Rechte. Für das Bauträgerrecht gilt dies allerdings nicht. Denn die Möglichkeit einer Vergemeinschaftung beruht in diesem Bereich nicht auf § 10 Abs. 6 Satz 3 Fall 2 WEG aF, sondern auf anderer Rechtsgrundlage. Die Streichung der gekorenen Ausübungsbefugnis hat daher keine Auswirkungen auf eine Vergemeinschaftung von Rechten gegenüber dem Bauträger (BT-Drs. 19/18791, 47) (vgl. Hügel/Elzer, 3. Aufl. 2021, WEG § 9a Rn. 135a,123, 124).