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Landgericht Köln·4 O 72/13·11.02.2014

Werklohnklage wegen Skontoabzug abgewiesen – Zugang beim Architekten nicht ausreichend

ZivilrechtWerkvertragsrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt restlichen Werklohn nebst Zinsen nach Fußbodenarbeiten; die Beklagte zog Skonto ab und zahlte. Das Gericht entschied, dass die Skontofrist mit Zugang der Rechnung bei der Beklagten zu laufen beginnt und nicht bereits mit Zugang beim Architekten, da keine Empfangsvollmacht vorlag. Ein Verzugszinsanspruch scheitert mangels nachgewiesenem Zugang der Schlussrechnung; die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage auf restlichen Werklohn wegen erfülltem Skontoabzug und fehlendem Nachweis des Zugangs der Schlussrechnung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei vertraglich vereinbartem Skonto beginnt die Skontofrist mit dem Zugang der Rechnung beim Rechnungsempfänger; ein Zugang bei einem nicht bevollmächtigten Dritten (z. B. Architekt) reicht dafür nicht aus.

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Die Rechnungsentgegennahme durch einen Architekten begründet nur dann eine empfangsbevollmächtigende Wirkung, wenn eine ausdrückliche Vollmacht oder klare Anhaltspunkte für eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht vorliegen.

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Ansprüche auf Verzugszinsen nach §§ 286, 288 BGB setzen den Zugang der maßgeblichen Rechnung beim Schuldner voraus; der Gläubiger trägt hierfür die Darlegungs- und Beweislast.

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Für die Kostenverteilung nach § 93 ZPO ist maßgeblich, ob die Beklagte der Klägerin Anlass zur Klage gegeben hat; das bloße Ausbleiben einer Antwort auf eine Mahnung begründet nicht ohne Weiteres den Anlass zur Klage, wenn der Kläger weitere außergerichtliche Maßnahmen ergreifen konnte.

Relevante Normen
§ 631 BGB§ 286 Abs. 3, 288 Abs. 2 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO§ 93 ZPO§ 242 BGB§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Tatbestand

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Die Klägerin verlangt Zahlung restlichen Werklohns für Fußbodenarbeiten.

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Die Klägerin betreibt einen Estrichverlege- und Bodenbelagsbetrieb. Die Beklagte beauftragte die Klägerin im September 2008 mit Fußbodenarbeiten in dem Bauvorhaben A-Straße in Bergisch Gladbach. In der Folge vereinbarten die Parteien mehrere Nachträge und Änderungsaufträge. Die erste Teilrechnung vom 16.03.2009 übersandte die Klägerin an den Architekten der Beklagten. Die Zahlung der Rechnungssumme, unter Abzug eines Skontobetrags, ging am 07.04.2009 auf dem Konto der Klägerin ein. Im Januar 2010 schloss die Klägerin ihre Arbeiten ab.

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Mit Datum 08.06.2012 erstellte die Klägerin eine Schlussrechnung, die unter Berücksichtigung einer zuvor von der Beklagten geleisteten Akontozahlung eine Restforderung i.H.v. 43.083,08 EUR auswies. Die Klägerin übersandte die Schlussrechnung vom 08.06.2012 an den Architekten der Beklagten N. Mit Schreiben vom 06.08.2012 mahnte die Klägerin die ausstehende Zahlung an.

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Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe bei ihrer Zahlung auf die Teilrechnung vom 16.03.2009 mit der am 07.04.2009 eingegangenen Zahlung die vereinbarte Skontofrist von zehn Tagen nicht eingehalten. Sie habe die Rechnung nicht an die Beklagte unmittelbar, sondern an deren Architekten übersenden dürfen. Dieser sei zum Empfang der Rechnung jedenfalls aufgrund einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht berechtigt gewesen. Grundsätzlich habe die Beklagte die Rechnungen von ihrem Architekten erhalten, denn dieser sei mit der Rechnungsprüfung beauftragt gewesen. Die Schlussrechnung vom 08.06.2012 habe das Architekturbüro am 20.06.2012 geprüft; sie sei der Beklagten am 25.06.2012 zugestellt worden. Darüber hinaus sei die Beklagte verpflichtet gewesen, auf die Mahnung der Klägerin vom 06.08.2012 zumindest in irgendeiner Art und Weise zu reagieren. Indem sie dies unterlassen habe, habe sie gegen Treu und Glauben verstoßen.

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Nachdem die Beklagte die Klageforderung in einem Umfang von 43.083,08 EUR anerkannt hat, beantragt die Klägerin nunmehr,

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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 988,99 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 44.072,07 € vom 11.08.2012 bis 19.12.2012 und aus 988,99 € seit dem 20.12.2012 zu zahlen,

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Die Beklagte beantragt sinngemäß,

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die Klage abzuweisen und die Kosten insgesamt der Klägerin aufzuerlegen.

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Die Beklagte macht geltend, von der ersten Akontorechnung der Klägerin vom 16.03.2009 sei ein vertraglich vereinbartes Skonto i.H.v. 988,99 EUR abzuziehen. Die Skontofrist habe sie bei der Zahlung eingehalten. Die Rechnung vom 16.03.2009 sei erst am 02.04.2009 bzw. am 01.04.2009 bei ihr eingegangen. Daraufhin habe sie unverzüglich gezahlt. Zudem habe es die Klägerin vertragswidrig versäumt, unmittelbar eine Schlussrechnung zu erteilen. Vielmehr habe sie fehlerhafterweise die Schlussrechnung nicht an die Beklagte, sondern an das Architekturbüro N gesandt. Zwischen den Parteien sei jedoch vereinbart gewesen, dass Rechnungen an die Beklagte direkt zu übersenden seien. Sie sei auch nicht verpflichtet gewesen, auf die Mahnung der Klägerin vom 06.08.2012 zu antworten.

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Auf das entsprechende Anerkenntnis der Beklagten hin hat das Gericht im schriftlichen Vorverfahren das Teil-Anerkenntnisurteil vom 04.05.2013 erlassen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Urkunden Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung restlichen Werklohns in Höhe von 988,99 € aufgrund § 631 BGB.

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Der Anspruch auf Restzahlung in dieser Höhe ist aufgrund der zwischen den Parteien bestehenden Skontovereinbarung erloschen. Danach war ein Skonto von 3 % auf alle Zahlungen vereinbart, die innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungseingang erfolgen. Die Beklagte hat die Skontofrist von 10 Werktagen nach Rechnungseingang eingehalten, indem sie den Betrag aus der Rechnung vom 16.03.2009 überwies und die Zahlung am 07.04.2009 auf dem Girokonto der Klägerin gutgeschrieben wurde.

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Insbesondere begann die Skontofrist nicht bereits mit Eingang der Rechnung bei dem Architekten kurz nach dem 16.03.2009 zu laufen, sondern erst mit Eingang bei der Beklagten am 01. oder 02.04.2009. Vertraglich vereinbart war zwischen den Parteien gemäß Schreiben der Beklagten vom 09.08.2008 (Anlage K 3), dass Rechnungen an den Auftraggeber, mithin die Beklagte, zu übersenden sind. Eine Übersendung der Rechnung an den Architekten könnte dem nur gleichstehen, wenn eine entsprechende „Bevollmächtigung“ des Architekten erfolgt wäre. Die Rechnungslegung stellt keine Willenserklärung, sondern eine geschäftsähnliche Handlung dar. Im Hinblick auf die Rechtswirkungen, die mit dem Empfang einer Rechnung verbunden sind, erscheint es indes sachgerecht, insoweit die Grundsätze der (Passiv-) Vertretung anzuwenden. Die Klägerin hat nicht behauptet, die Beklagte habe den Architekten rechtsgeschäftlich bevollmächtigt, Rechnungen der Klägerin entgegenzunehmen. Dass der Architekt tatsächlich Rechnungen geprüft und an die Beklagte weitergeleitet hat, begründet auch keine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht zum rechtswirksamen Empfang von Rechnungen in Vertretung der Beklagten. Im Übrigen spielt das Innenverhältnis zwischen der Beklagten und dem Architekten keine Rolle.

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Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, ob die Klägerin einen Anspruch auf eine fünfprozentige Gewährleistungssicherheit i.H.v. 4.058,99 EUR hat, wie von ihr geltend gemacht. Denn die Klägerin hat ihre Klageforderung nicht auf einen solchen Anspruch gestützt. Auch im Übrigen ist die von den Parteien thematisierte Gewährleistungssicherheit nicht Gegenstand eines Klageantrags geworden.

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2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragten Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 44.072,07 € vom 11.08.2012 bis 19.12.2012 und aus 988,99 € seit dem 20.12.2012. Im Hinblick auf den Betrag von 988,99 € folgt dies aus dem Umstand, dass der Klägerin wie vorstehend dargestellten insoweit kein Anspruch auf Restwerklohn zusteht. Hinsichtlich des Betrags von 43.083,08 €, der Gegenstand des Teil-Anerkenntnisurteils vom 04.05.2013 ist, steht der Klägerin ebenfalls kein Anspruch auf Zinsen vor der am 20.12.2012 eingetretenen Rechtshängigkeit zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus dem Gesichtspunkt des Verzugs gemäß §§ 286 Abs. 3, 288 Abs. 2 BGB. Denn hierzu müsste die Beklagte die zugrunde liegende Schlussrechnung vom 08.06.2012 erhalten haben. Für deren – von der Beklagten bestrittenen – Zugang hat die Klägerin keinen tauglichen Beweis angeboten. Zum Beweis der Behauptung, der Beklagten sei die vom Architekturbüro am 20.06.2012 geprüfte Schlussrechnung vom 08.06.2012 am 25.06.2012 zugestellt worden, wurde als Beweis diese Schlussrechnung angeboten. Aus dieser ergibt sich allerdings nicht, ob und wann sie der Beklagten zugegangen ist. Auch der klägerseitige Vortrag, die Beklagte habe von ihrem Architekten grundsätzlich die Rechnungen erhalten, ist nicht geeignet, den fraglichen Zugang der Schlussrechnung vom 08.06.2012 zu belegen.

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Der Zugang beim Architekten steht einem Zugang bei der Beklagten nicht gleich, da der Architekt, wie bereits ausgeführt, nicht wirksam zur Entgegennahme von Rechnungen mit Wirkung für und gegen die Beklagte bevollmächtigt war.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 93 ZPO. Die Kostentragungspflicht folgt hinsichtlich der zuletzt nur noch gegenständlichen Klage auf Restwerklohn i.H.v. 988,99 € aus dem Umstand, dass die Klägerin insoweit unterliegt. Aber auch soweit die Klägerin aufgrund des Anerkenntnisurteils vom 04.05.2013 obsiegt, ist nicht die Beklagte, sondern gemäß § 93 ZPO die Klägerin zur Kostentragung verpflichtet. Denn die Beklagte hat diesen Teil des Anspruchs nicht nur sofort anerkannt, sondern darüber hinaus zuvor keinen Anlass zur Erhebung der Klage gegeben.

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Anlass zur Klage hätte für die Klägerin dann bestanden, wenn die Beklagte nach einem Erhalt der Schlussrechnung vom 08.06.2012 nicht gezahlt hätte. Wie vorstehend ausgeführt kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte vorprozessual die Schlussrechnung erhalten hat.

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Anlass zur Klage gab die Beklagte auch nicht durch die Erhebung des Widerspruchs im Mahnverfahren. Zwar stellt der Widerspruch im Mahnverfahren ein Indiz für einen Anlass zur Klageerhebung dar (Thomas/Putzo, ZPO, 34. Auflage, § 93 Rn. 7b). Dies schließt jedoch vorliegend die Anwendung von § 93 ZPO nicht aus. Denn die Zustellung des Mahnbescheids beinhaltete nicht auch zugleich eine vollständige Information über die zu Grunde liegende Schlussrechnung vom 08.06.2012. Im Mahnverfahren wusste die Beklagte deshalb unverändert nur, dass die Klägerin einen Anspruch geltend machte, ein Nachweis dafür, dass die Beklagte dessen Grundlage kannte, nämlich die Schlussrechnung vom 08.06.2012, kann dadurch nicht erbracht werden.

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Schließlich gab die Beklagte auch keinen Anlass zur Klage im Sinne von § 93 ZPO, indem sie auf die Mahnung der Klägerin vom 06.08.2012 nicht reagierte. Angesichts des Umstands, dass zu diesem Zeitpunkt die Beklagte zu dem hier streitgegenständlichen Auftrag noch keine Schlussrechnung erhalten hatte und eine Schlussrechnung vom 08.06.2012 in dem Mahnschreiben genannt war, könnte es zwar einen Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) darstellen, dass die Beklagte darauf nicht antwortete und sie die Klägerin nicht darauf hinwies, dass ihr keine Schlussrechnung diesen Datums vorliege. Dies stellte jedoch gegenüber der Klägerin noch keinen hinreichenden Anlass zur Klage im Sinne von § 93 ZPO dar. Denn statt Klage zu erheben oder das gerichtliche Mahnverfahren einzuleiten, hätte sich die Klägerin nochmals außergerichtlich an die Beklagte wenden können und beispielsweise zur Sicherheit die streitgegenständliche Schlussrechnung nochmals übersenden können.

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4. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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Der Streitwert wird bis zum 14.05.2013 auf 44.072,07 € festgesetzt und seitdem auf 988,99 €.