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Landgericht Köln·4 O 524/08·03.01.2010

Zurückweisung des Kostenerstattungsantrags eines Streitverkündeten wegen fehlender Nebenintervention

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Streitverkündete T beantragte, der Beklagten die im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen. Streitgegenstand war, ob T wegen wirksamen Beitritts als Nebenintervenient und rechtlichem Interesse Anspruch auf Kostenerstattung nach §101 Abs.1 ZPO hat. Das LG Köln wies den Antrag zurück, da T nicht wirksam als Nebenintervenient beigetreten war und es an einem rechtlichen Interesse fehlte. Zudem entfalten Streitverkündungswirkungen nicht zwischen dem ursprünglich Streitverkündeten und der Beklagten.

Ausgang: Antrag des Streitverkündeten auf Überwälzung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens abgewiesen; kein Anspruch aus §101 Abs.1 ZPO mangels wirksamer Nebenintervention und rechtlichem Interesse.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Kostenerstattung nach §101 Abs.1 ZPO setzt voraus, dass der Streitverkündete wirksam als Nebenintervenient dem Verfahren beigetreten ist.

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Eine Nebenintervention erfordert ein rechtliches Interesse i.S.d. §66 Abs.1 ZPO; fehlt dieses, ist der Beitritt unwirksam.

3

Feststellungen in einem selbständigen Beweisverfahren, die lediglich das Vorliegen von Mängeln prüfen, begründen allein kein rechtliches Interesse eines Dritten, der sich für nicht verantwortlich hält.

4

Die Wirkungen einer Streitverkündung beschränken sich grundsätzlich auf die zwischen dem Streitverkünder und dem Streitverkündeten bestehenden Beziehungen; daraus folgt keine unmittelbare Streitverkündungswirkung gegenüber anderen Prozessparteien mit Pflicht zur Kostentragung.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 101 Abs. 1 ZPO§ 66 Abs. 1 ZPO§ 72 ZPO§ 74 ZPO§ 66 ZPO

Tenor

Der Antrag des im selbständigen Beweisverfahren LG Köln 4 OH 1/07 Streitverkündeten T vom 06.10.2009, der Beklagten die ihm im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

Gründe

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I.

3

In dem selbständigen Beweisverfahren LG Köln 4 OH 1/07, in welchem die hiesigen Kläger Mängel geltend machten, verkündete die hiesige Beklagte der Firma C GmbH den Streit. Die Firma C GmbH erklärte mit Schriftsatz vom 28.03.2007, dass sie dem Rechtsstreit nicht beitreten würde und verkündete ihrerseits dem jetzigen Antragsteller, T, den Streit. Dieser erklärte mit Schriftsatz vom 29.10.2007, dass er dem Rechtsstreit auf Seiten der damaligen Antragsteller, der hiesigen Kläger, als Nebenintervenient beitreten würde, da die gerügten Mängel nicht aus seinem Gewerk resultieren würden.

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Im hiesigen Verfahren schlossen die Kläger und die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2009 einen Vergleich, wonach die Beklagte unter anderem die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens LG Köln 4 OH 1/07 trägt. Der Streitverkündete T beantragte mit Schriftsatz vom 06.10.2009, der Beklagten auch seine Kosten aus dem selbständigen Beweisverfahren aufzuerlegen.

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II.

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Der Antrag ist unbegründet, da dem Streitverkündeten kein Anspruch auf Kostenerstattung durch die Beklagte gemäß §§ 101 Abs. 1 ZPO zusteht.

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Der Streitverkündete ist dem selbständigen Beweisverfahren LG Köln 4 OH 1/07 bereits nicht wirksam als Nebenintervenient beigetreten, da er kein rechtliches Interesse gemäß § 66 Abs. 1 ZPO daran hat.

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Es war zwar der Streitverkündeten Firma C GmbH trotz Nichtbeitritts möglich, dem jetzigen Antragsteller T den Streit zu verkünden (Zöller/Vollkommer § 72 Rn. 10). Dem Streitverkündeten T war es seinerseits grundsätzlich auch möglich, dem Rechtsstreit auf Seiten des Gegners als Nebenintervenient beizutreten (Zöller/Vollkommer § 74 Rn. 6). Dazu müssten aber weiterhin die Voraussetzungen einer Nebenintervention gemäß § 66 ZPO vorliegen (Zöller/Vollkommer § 74 Rn. 2).

9

Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, da der Streitverkündete T kein rechtliches Interesse an einem Obsiegen der hiesigen Kläger hatte. Nach seiner eigenen Argumentation war es für diesen letztlich unerheblich, ob die geltend gemachten Mängel vorgelegen hätten oder nicht, da er für diese jedenfalls nicht verantwortlich sei. Sollten die Kläger also Recht haben, würden Mängel vorliegen, für die er nicht verantwortlich wäre; sollte die Beklagte Recht haben, lägen bereits keine Mängel vor. In beiden Fällen würde keine Wirkungen zulasten des Streitverkündeten T ausgelöst, die ein rechtliches Interesse an der Nebenintervention rechtfertigen würden. In dem selbständigen Beweisverfahren wären ohnehin keine Feststellungen getroffen worden, dass der Streitverkündete T für etwaige Mängel seinerseits verantwortlich gewesen wäre. Vielmehr wurden in diesem Verfahren lediglich Feststellungen getroffen, ob überhaupt Mängel vorhanden waren. Auch dies zeigt, dass der Streitverkündete T kein rechtliches Interesse an einem Beitritt auf Seiten der hiesigen Kläger hatte.

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Schließlich wirkt die weitere Streitverkündung der Firma C GmbH gegenüber dem Streitverkündeten T nur zwischen diesen beiden (Zöller/Vollkommer § 72 Rn. 10). Auch aus diesem Grunde steht dem hiesigen Antragsteller daher kein Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Beklagten zu, da es keine Streitverkündungswirkung zwischen diesen beiden gibt.