Flugannullierung wegen Corona: Ersatzflugkosten auch bei anderer Route und höherer Klasse
KI-Zusammenfassung
Nach Annullierung des Rückflugs bot die Airline keine zeitnahe Ersatzbeförderung an. Der Fluggast buchte deshalb kurzfristig einen Rückflug über eine andere Abflugdestination und in höherer Beförderungsklasse. Das LG Köln sprach überwiegend Schadensersatz bzw. Kostenerstattung für die selbst organisierte Ersatzbeförderung sowie Nebenkosten (Telefon, Kreditkartengebühr) zu. Stornokosten eines separat gebuchten Zubringerflugs seien hingegen nicht ersatzfähig; zudem wurde eine Teilerledigung wegen Anrechnung später erstatteter Ticketkosten festgestellt.
Ausgang: Zahlungsklage überwiegend stattgegeben; Stornokosten abgewiesen und Teilerledigung (1.264,42 €) festgestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Unterbleibt nach Annullierung ein zeitnahes Angebot des Luftfahrtunternehmens zur Ersatzbeförderung, kann der Fluggast die Kosten einer selbst organisierten Ersatzbeförderung nach Art. 8 Abs. 1 lit. b VO (EG) Nr. 261/2004 ersetzt verlangen.
Bei der Erstattung einer selbst organisierten Ersatzbeförderung steht eine abweichende Abflugdestination oder eine höherwertige Beförderungsklasse dem Anspruch nicht entgegen, wenn eine zeitnahe Rückbeförderung andernfalls nicht buchbar war.
Beruft sich das Luftfahrtunternehmen auf alternative Rückflugmöglichkeiten, hat es substantiiert darzulegen und zu beweisen, dass diese Flüge tatsächlich zeitnah buchbar waren, wenn es selbst zur Organisation der Ersatzbeförderung verpflichtet war.
Nebenkosten, die adäquat kausal durch die Pflichtverletzung veranlasst sind (z.B. konkret nachgewiesene Telefonkosten und Auslands-Kreditkartengebühren), sind als Schaden nach § 280 BGB ersatzfähig.
Stornokosten für eigenständig und ohne Einflussmöglichkeit des Luftfahrtunternehmens gebuchte Zusatzflüge sind nicht ersatzfähig, wenn deren Stornierung lediglich auf einer vom Fluggast gewählten Umplanung beruht.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.083,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2020 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 1.264,42 € erledigt ist.
Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte mit Ausnahme der Mehrkosten, die durch Anrufung des unzuständigen Gerichts Frankfurt/Main entstanden sind, welche dem Kläger auferlegt werden.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatz aufgrund einer wegen der Corona-Pandemie stornierten Flugreise.
Der Kläger buchte am 06.02.2020 jeweils für sich und seine Frau N L Flüge, wobei Vertragspartner und ausführendes Luftfahrtunternehmen die Beklagte war. Die vereinbarte Beförderung sollte dabei auf folgenden Routen erfolgen: Am 26.02.2020 von München nach Singapur (Hinflug) sowie am 19.03.2020 von Singapur über Frankfurt am Main nach München (Rückflug), jeweils mit Sitzplätzen in der Premium Economy Class. Das Beförderungsentgelt wurde insgesamt für beide Flugpassagiere in Höhe von 2.509,08 € vereinbart; dieses hat der Kläger am 06.02.2020 in voller Höhe an die Beklagte entrichtet. Der ursprünglich geplante Rückflug wurde durch die Beklagte ohne Zutun des Klägers auf einen Direktflug von Singapur nach München umgebucht. Der ursprünglich vorgesehene sowie der umgebuchte Rückflug von Singapur aus wurden sodann annulliert, wovon der Kläger am 16.03.2020 durch eigene Recherche erfuhr. Am 17.03.2020 wurde er darüber informiert, dass auch der Anschlussflug von Frankfurt nach München annulliert wurde. Ebenfalls am 17.03.2020 schickte der Kläger eine Mail an d.s@m.de, in der er die Beklagte aufforderte, ihn über das geplante weitere Vorgehen hinsichtlich der Rückbeförderung zu informieren. Der Kläger erhielt eine Eingangsbestätigung, in der mitgeteilt wurde, dass die Anfrage an das Serviceteam übergeben worden sei. Eine weitere Reaktion der Beklagten erfolgte nicht; auch eine Ersatzbeförderung von Singapur nach Deutschland wurde dem Kläger von der Beklagten nicht angeboten. Der Kläger buchte am 18.03.2020 für seine Frau und sich eine Flugverbindung mit der Fluggesellschaft Thai Airways von Phuket über Bangkok nach München, jeweils mit Sitzplätzen in der Business Class. Das Beförderungsentgelt betrug hierfür insgesamt 5.185,51 € und wurde per Kreditkarte bezahlt; für den Auslandseinsatz dieser Kreditkarte wurden vom Kreditkarteninstitut 90,75 € berechnet. Inhaberin des durch die Kreditkarte belasteten Kontos ist Frau X L.
Der Kläger behauptet, er habe vor Reisantritt separat einen Hin- und Rückflug von Singapur nach Phuket mit Singapur Airlines gebucht und den Hinflug auch wahrgenommen. Daher hätten seine Frau und er sich zum Zeitpunkt der Annullierung des Rückfluges nach Deutschland mit der Beklagten, in Phuket und nicht in Singapur befunden. Die Stornierung des Fluges von Phuket nach Singapur, die er nach Kenntnisnahme der Annullierung des Rückfluges von Singapur nach Deutschland vorgenommen habe, habe 245,55 € gekostet. Der Kläger behauptet, er habe die Beklagte nach der Annullierung mehrfach zu kontaktieren versucht; diese sei jedoch nicht erreichbar gewesen. Der Kläger behauptet darüber hinaus, er habe sich daraufhin intensiv und lange darum bemüht, einen Ersatzflug in der gleichen, ursprünglich bei der Beklagten gebuchten Klasse (Premium Economy Class) ab Phuket, zu finden. Dies sei nicht möglich gewesen. Er behauptet, die schließlich gebuchten Plätze in der Business Class des Thai Airways-Fluges seien die einzige noch verbleibende Möglichkeit gewesen, zeitnah nach Hause zu kommen.
Mit der am 29.06.2020 beim Landgericht Frankfurt am Main eingegangenen Klage (dort: AZ 2-24 O 282/20) hat der Kläger ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.596,48 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.04.2020 zu zahlen. Die Klage ist der Beklagten am 30.07.2020 zugestellt worden. Auf Antrag des Klägers ist die Klage mit Beschluss vom 25.11.2020 an das Landgericht Köln) verwiesen worden. Nachdem die Beklagte dem Kläger die Kosten für den durch die Beklagte annullierten Rückflug von Singapur über Frankfurt nach München erstattete, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 15.11.2020 den Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 1.264,42 € teilweise für erledigt erklärt. Als Begründung hat er angeführt, dass die Beklagte zwischenzeitlich in dieser Höhe die Ticketkosten für den durch die Beklagte annullierten Rückflug erstattet habe. Hinsichtlich der ursprünglich pauschal mit 75,- € angesetzten Telefonkosten hat er die Klage um 3,80 € zurückgenommen.
Der Kläger beantragt zuletzt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.328,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.04.2020 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Erledigungserklärung hat die Beklagte widersprochen. Sie hat darauf verwiesen, dass es sich nicht um eine Zahlung auf die Klageforderung gehandelt habe, da die Erstattung der Kosten für den von der Beklagten stornierten Rückflug nicht Gegenstand der Klageforderung gewesen sei.
Die Beklagte behauptet, dass der Kläger nicht versucht habe, nach der Annullierung des ursprünglichen Rückfluges telefonisch mit ihr in Kontakt zu treten. Sie sei in diesem Zeitraum sowohl in Singapur als auch in Deutschland telefonisch und persönlich erreichbar gewesen. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der Kläger separat einen weiteren Hin- und Rückflug von Singapur nach Phuket gebucht habe, sowie die vom Kläger behaupteten Stornokosten für den Rückflug von Phuket nach Singapur in Höhe von 245,22 €. Darüber hinaus bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen, dass vom Kläger behauptete Flugkosten für den neu gebuchten Flug von Phuket über Bangkok nach München als Schaden in Folge der Annullierung des ursprünglichen Rückfluges durch die Beklagte entstanden ist. Die Beklagte behauptet weiter, bei dem schließlich vom Kläger gebuchten Rückflug mit Thai Airways in der Business Class habe es sich nicht um die einzige Möglichkeit gehandelt, zeitnah nach Deutschland zu kommen; es habe noch mehrere verfügbare Flugverbindungen ab Singapur gegeben. Sie behauptet schließlich, die Beklagte habe auch ausschließlich die Beförderung ab Singapur geschuldet, nicht jedoch ab Phuket oder Bangkok. Die Beklagte ist der Auffassung, dass dies eine völlig andere Leistung, als die von der Beklagten geschuldete sei.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin L. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.03.2022 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Urkunden Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
Die Klage ist auch nach erfolgter teilweiser Klageänderung durch den Kläger gemäß § 264 Nr. 2 ZPO in Form einer teilweisen einseitigen Erledigungserklärung zulässig. Die Zuständigkeit des Landgerichts Köln wird durch die Erledigungserklärung nicht berührt, § 261 Abs. 3 S. 2 ZPO. Das Feststellungsinteresse des Klägers liegt in seinem berechtigten Interesse an einer für ihn günstigen Kostenentscheidung.
Die Klage ist auch weitgehend begründet.
Dem Kläger, der sämtliche Reiseleistungen bei der Beklagten gebucht hatte, steht wegen Nichtbeförderung ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte gem. §§ 631, 281 Abs. 1 und 2, § 280 Abs. 1 BGB zu, der auch durch Unionsrecht nicht ausgeschlossen ist.
Die Beklagte hat die von ihr vertraglich geschuldete Beförderungsleistung gegenüber dem Kläger nicht erbracht und ist damit schadensersatzpflichtig geworden.
Hinsichtlich der Kosten der von dem Kläger gebuchten Ersatzbeförderung folgt der Anspruch aus Art. 8 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) 261/20 (Fluggastrechte-VO). Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten einer Ersatzbeförderung besteht nach dieser Vorschrift dann, wenn das Luftfahrtunternehmen eine von dem Fluggast gewünschte Ersatzbeförderung nicht erbringt. Dann erstreckt sich die Verpflichtung aus Art. 8 VO auch auf die Erstattung der Kosten einer vom Fluggast organisierten Ersatzbeförderung (vgl. EuGH, Urt. v. 31.3.2013, Az. C 12/11 – McDonagh, juris).
Die Annullierung des Rückfluges von Singapur nach Deutschland durch die Beklagte bzw. das unstreitig nicht erfolgte Angebot der Beklagten auf zeitnahe Ersatzbeförderung stellen eine Pflichtverletzung dar, die die Beklagte zu vertreten hat. Der Kläger hat durch Vorlage seiner an die Beklagte gerichteten Email vom 17.03.2020 nachgewiesen, dass er von der Beklagten ein Angebot über eine Ersatzbeförderung verlangt hat. Außer einer Eingangsbestätigung hat die Beklagte sich jedoch daraufhin nicht beim Kläger gemeldet. Die Zeugin L hat glaubhaft angegeben, auch telefonisch vergeblich versucht zu haben, die Beklagte zu erreichen. Sie hat weiter ausgesagt, dass sie und der Kläger keine anderen buchbaren zeitnahen Rückflüge gefunden hätten. Da der ursprünglich gebuchte Rückflug bereits am 19.03.2020 erfolgen sollte, die Schließungen von Flughäfen aufgrund der Corona-Pandemie drohten bzw. unmittelbar bevorstanden, durfte der Kläger die von ihm am 18.03.2020 gefundene Rückflugmöglichkeit für den 19.03.2020 buchen. Die Umstände, dass der Flug von einer anderen Abflugdestination ausging und eine höherwertige Sitzklasse aufwies, stehen dem nicht entgegen. Die Zeugin L hat glaubhaft angegeben, dass keine anderen Flugmöglichkeiten auffindbar waren und auch andere Abflugmöglichkeiten nicht vorhanden waren. Der Vortrag der Beklagten, wonach andere Flüge durchgeführt worden seien, u.a. auch ab dem Flughafen Singapur, genügt nicht für den Nachweis anderer Flugmöglichkeiten. Sie hätte nämlich vortragen und beweisen müssen, dass diese anderen Flüge auch tatsächlich buchbar waren. Dass sie dies nicht getan hat, geht zu ihren Lasten, da es ihre Verpflichtung gewesen wäre, dem Kläger eine alternative Rückflugmöglichkeit anzubieten. Sie kann sich auch nicht durch das später durchgeführte Rückholprogramm der Bundesrepublik Deutschland entlasten, da ungewiss ist, ob und wann der Kläger dieses hätte wahrnehmen können, zumal hierdurch auch in erheblichem Umfang weitere Übernachtungskosten entstanden wären.
Der Kläger hat auch nachgewiesen, dass seine Tochter die Kosten der Rückflüge zunächst vorgestreckt hat, welche der Kläger dieser erstattet hat.
Ersatzfähig sind gemäß § 280 BGB auch die erhöhten Telefonkosten, welche der Kläger konkret berechnet und auch nachgewiesen hat. Dies gilt gleichermaßen für die Kosten, die aufgrund des Einsatzes der Kreditkarte im Ausland entstanden sind.
Nicht ersatzfähig sind hingegen die Stornierungskosten für den Flug von Phuket nach Singapur in Höhe von 245,22 €. Dieser Flug war von dem Kläger selbständig gebucht worden, ohne dass die Beklagte hiervon Kenntnis hatte oder dies beeinflussen konnte. Die Stornierung wurde zudem lediglich erforderlich, weil der Kläger sich für einen anderen Abflughafen entschieden hatte. Dies betrifft daher das Verhältnis zur Beklagten nicht.
Zinsen kann der Kläger aufgrund Verzuges der Beklagten ab dem 01.05.2020 in gesetzlicher Höhe beanspruchen.
Weiter ist festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 1.264,42 € erledigt hat. Wenngleich die Kosten des ursprünglich gebuchten Rückfluges nicht Gegenstand der Klage waren, hat die Zahlung der Beklagten in dieser Höhe hat dazu geführt, dass die ursprünglich zulässige und begründete Klage unbegründet wurde. Die Kosten des ursprünglich gebuchten Rückfluges sind nämlich auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, da ansonsten eine Bereicherung des Klägers erfolgen würde. Dies ist auch von Amts wegen zu berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 2, 91 a ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
Streitwert: 5.596,48 €