Diesel-Schadensersatz: Feststellungsklage mangels Feststellungsinteresse unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Feststellung einer Schadensersatzpflicht wegen behaupteter Manipulationen an einem Diesel-Pkw. Nach Einspruch der Beklagten hob das LG das Teilversäumnisurteil auf. Die Klage wurde als unzulässig abgewiesen, weil es am Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) fehlte und der Kläger nicht schlüssig darlegte, warum eine Leistungsklage nicht möglich bzw. weitere (z.B. steuerliche) Schäden nicht bezifferbar seien. Zudem war der Antrag wegen unklarer Bezeichnung der behaupteten „Manipulation“ zu unbestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Ausgang: Teilversäumnisurteil nach Einspruch aufgehoben und Feststellungsklage als unzulässig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Feststellungsantrag ist unzulässig, wenn dem Kläger eine Leistungsklage möglich ist und diese sein Rechtsschutzziel vollständig erreicht; ein Feststellungsinteresse besteht dann grundsätzlich nicht (§ 256 Abs. 1 ZPO).
Ein Feststellungsinteresse kann trotz bereits eingetretenen Schadens bestehen, wenn die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist oder die Bezifferung (teilweise) nicht möglich ist; hierfür bedarf es jedoch substantiierter Darlegung der nicht bezifferbaren Schadenspositionen.
Der pauschale Hinweis auf abstrakt mögliche Folgeschäden ersetzt keinen schlüssigen Vortrag zu konkret drohenden, im Einzelfall zu erwartenden Schadenspositionen (z.B. steuerliche Nachteile).
Auch eine Feststellungsklage muss einen hinreichend bestimmten Antrag enthalten; bei Schadensersatzfeststellung ist das zum Ersatz verpflichtende Ereignis so zu bezeichnen, dass Umfang von Rechtshängigkeit und Rechtskraft feststehen (§ 253 Abs. 2 Nr. 2, § 322 Abs. 1 ZPO).
Ist im Feststellungsantrag nicht klar, auf welche von mehreren behaupteten Ursachenereignissen sich die begehrte Feststellung bezieht, ist der Antrag wegen Unbestimmtheit unzulässig.
Tenor
Das Teilversäumnisurteil vom 21.05.2019 (Az. 4 O 434/18) wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten ihrer Säumnis. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leiste
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen des Erwerbs eines Pkws mit Dieselantrieb durch den Kläger.
Der Kläger erwarb am 24.07.2012 einen Pkw W U 2.0 TDI, 103 KW zum Kaufpreis von brutto 32.520,00 Euro bei der Firma W Zentrum Leverkusen.
Die Beklagte ist Entwicklerin und Herstellerin des in dem Fahrzeug verbauten Dieselmotors F000. In dem Fahrzeug der Klägerin wie auch in anderen Fahrzeugen mit demselben Motortyp wurde eine Software eingesetzt, die zwei unterschiedliche Betriebsmodi zur Steuerung der Abgasrückführung kennt. Im Modus 1, der im unter Laborbedingungen festgelegten Fahrzyklus (NEFZ) aktiviert wird, kommt es zu einer erhöhten Abgasrückführung und damit zu einem reduzierten Schadstoffausstoß. In diesem Modus halten die Fahrzeuge mit einem entsprechenden Motor die Vorgaben des NEF-Zyklus ein. Unter normalen Fahrbedingungen im Straßenverkehr ist hingegen der Modus 0 aktiv, in dem es zu einer verringerten Abgasrückführung und einem um ein Vielfaches erhöhten Schadstoffausstoß kommt.
Den Käufern von Fahrzeugen mit den entsprechenden Motoren wird seitens der Verkäufer bzw. des Herstellers angeboten, das Fahrzeug kostenfrei mit einer von der Beklagten bereitgestellten Programmaktualisierung nachrüsten zu lassen, die dazu führt, dass sich das Fahrzeug durchgängig im Modus 1 befindet. Die zuständige Behörde hat die Programmaktualisierung freigegeben.
Der Kläger behauptet, bei der in dem Fahrzeug eingesetzten Software handle es sich um eine illegale Abschalteinrichtung. Von der Manipulation der Motorprogrammierung habe der Vorstand bzw. leitende Angestellte der Beklagten zumindest gewusst, sodass die Beklagte aus unerlaubter Handlung verantwortlich sei. Hätte der Kläger den tatsächlichen Schadstoffausstoß bei Vertragsschluss gewusst, hätte sie das Fahrzeug nicht gekauft.
Ursprünglich hat der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadensersatz zu leisten für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs W U (Fahrzeugidentifikationsnummer: XXX####) durch die Beklagtenpartei resultieren und die Beklagte zu verurteilen, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.419,08 € freizustellen. Mit Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 21.05.2019 hat das Landgericht Köln festgestellt, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadensersatz zu leisten für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs W U (Fahrzeugidentifikationsnummer: XXX####) durch die Beklagtenpartei resultieren und im Übrigen die Klage abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 24.05.2019, bei Gericht eingegangen am 24.05.2019 hat die Beklagte gegen das ihr am 23.05.2019 zugestellte Versäumnisurteil Einspruch eingelegt.
Die Kläger beantragt,
festzustellen, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadensersatz zu leisten für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs W U (Fahrzeugidentifikationsnummer: XXX####) durch die Beklagtenpartei resultieren.
Die Beklagte beantragt,
das Teilversäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, ein relevanter Fehler des Fahrzeugs sei nicht gegeben, da dieses nach wie vor über eine zulässige EG-Typengenehmigung verfüge und sich sicher im allgemeinen Straßenverkehr gebrauchen lasse. Hierfür käme es allein auf die Werte des Fahrzeugs, welche auf dem Rollprüfstand gemessen werden, an, nicht hingegen auf den realen Verbrauch im Gebrauch auf der Straße. Sie behauptet, ein Verlust der Typengenehmigung drohe auch nicht.
Sie meint außerdem, es handele sich nicht um eine Abschaltvorrichtung, da die Software, welche die Ausführung eines Fahrzyklus auf dem Rollprüfstand erkenne, nicht Bestandteil des Emissionskontrollsystems sei und diesen daher auch nicht abschalten könne. Sie behauptet, das vom Hersteller angebotene Softwareupdate sei geeignet und ausreichend, um den im Betriebsmodus 0 erhöhten Stickoxidausstoß ausreichend zu verringern und so einen eventuellen Mangel zu beseitigen. Dadurch entstünden Kosten von weniger als 1 % des Anschaffungspreises des gegenständlichen Fahrzeugs und die Anpassung der Software habe auch keine negativen Auswirkungen auf die Leistung des Motors. Sie meint zudem, dass eine unerlaubte Handlung nicht vorliege, wozu sie umfangreich ausführt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig.
Aufgrund des Einspruchs der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 21.05.2019 ist der Prozess nach § 342 ZPO in die Lage vor deren Säumnis zurückversetzt worden, soweit die Klage nicht bereits durch Schlussurteil abgewiesen wurde. Der Einspruch ist zulässig; er ist statthaft sowie form- und fristgerecht im Sinne des §§ 338 ff. ZPO eingelegt worden.
Dem Feststellungsantrag fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse, § 256 Abs. 1 ZPO. Ist dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und erschöpft sie das Rechtsschutzziel, fehlt ihm das Feststellungsinteresse, weil er im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären kann; die Feststellungsklage ist dann unzulässig (ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH NJW 2017, Seite 1823). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht dann, wenn davon ausgegangen werden kann, dass eine Erledigung der Streitpunkte durch ein rechtskräftiges Feststellungsurteil zu erwarten ist (vgl. BeckOK ZPO/Bacher, § 256 Rn. 26; wohl enger BGH, NJW-RR 2017: Es müsse im konkreten Fall gesichert sein, dass auch ein bloßes Feststellungsurteil die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig bereinige). Dafür ist vorliegend schon deshalb nichts ersichtlich, weil der Kläger geltend macht, seinen Gesamtschaden noch nicht abschließend beziffern zu können, so dass auch nicht erwartet werden kann, dass die Streitpunkte durch ein rechtskräftiges Feststellungsurteil erledigt werden.
Eine Feststellungsklage ist daneben zulässig, wenn die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist und der Kläger seinen Anspruch deshalb ganz oder teilweise nicht beziffern kann (BGH, NJW 1984, 1552; für eine Freistellungsklage BGH, RdTW 2013, 318 Rn. 14; NJW 1996, 2725). Ist bereits ein Teil des Anspruchs bezifferbar, steht es dem Kläger frei, diesen Teil durch Leistungsklage und den Rest durch einen ergänzenden Feststellungsantrag geltend zu machen. Er darf stattdessen aber auch den gesamten Anspruch im Wege der Feststellungsklage einklagen (BGH, NJW 1984, 1552; NJW-RR 1988, 445). Dies gilt auch dann, wenn der Schaden bereits eingetreten ist, aber noch nicht geklärt ist, auf welche Weise und mit welchen Kosten er behoben werden kann (BGH, NJW-RR 2008, 1520; vgl. zum Ganzen BeckOK ZPO/Bacher, § 256 Rn. 26). Soweit der Kläger meint, dass er Anspruch auf Ersatz weiterer Schäden habe, die bis heute nicht bezifferbar seien, insbesondere drohende steuerliche Schäden, hat er nicht schlüssig dargelegt, welche Steuernachforderungen in seinem Fall zu gewärtigen sind. Der bloße Verweis auf die Entscheidung des BGH (NJW-RR 2016, 759) ersetzt einen schlüssigen Vortrag zu behaupteten steuerlichen Schäden nicht (so auch OLG München, NJW-RR 2019, 184).
Im Übrigen ist der Antrag zu unbestimmt. Auch eine Feststellungsklage muss den Anforderungen des § 253 ZPO genügen. Insbesondere muss der Klageantrag iSv § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmt sein, denn der Umfang der Rechtshängigkeit und der Rechtskraft muss feststehen. Die erforderliche Bestimmtheit verlangt, dass das festzustellende Rechtsverhältnis genau bezeichnet wird. Dazu genügt es, dass der Kläger die rechtsbegründenden Tatsachen näher angibt. Soweit es sich um Schadensersatzansprüche handelt, ist eine bestimmte Bezeichnung des zum Ersatz verpflichtenden Ereignisses erforderlich (BGH, NJW 1983, 2247 mwN). Vorliegend kann die Rechtskraftwirkung nach § 322 Abs. 1 ZPO nicht bestimmt werden. Der Kläger begehrt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, Schadensersatz zu leisten für „Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs W U … resultieren“. Nachdem der Kläger in vielfacher Hinsicht Manipulationen an dem Pkw behauptet, ist nicht klar, welche „Manipulation“ durch den Klageantrag festgestellt werden soll. Es fehlt dem Antrag bereits an einer bestimmten Bezeichnung des zum Ersatz verpflichtenden Ereignisses (so auch OLG München, NJW-RR 2019, 184). Der Antrag lässt offen, aufgrund welcher konkreten „Manipulation“ eine Schadensersatzpflicht festgestellt werden soll.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 344, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
Streitwert: 32.520,00 €
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.