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Landgericht Köln·4 O 336/06·23.08.2007

Rückforderung vorschussweiser Abschlussprovisionen durch Lebensversicherung

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtHandelsvertreterrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, eine Lebensversicherung, verlangt Rückzahlung vorschussweise gezahlter Abschlussprovisionen nach Stornierung vermittelter Policen. Streitgegenstand ist, ob die Klägerin ausreichend nachbearbeitet bzw. Stornogefahrmitteilungen versandt hat, sodass die Provisionsrückforderung zu Recht besteht. Das Landgericht Köln gab der Klage vollumfänglich statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 28.243,38 € zzgl. Zinsen. Zur Begründung stellte das Gericht auf die substantiierten Abrechnungen, Stornogefahrmitteilungen und Nachbearbeitungsmaßnahmen sowie auf die unzureichende und pauschale Bestreitung der Beklagten ab.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung vorschussweiser Abschlussprovisionen in Höhe von 28.243,38 € vollumfänglich stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch des Versicherungsvertreters auf Provision entsteht grundsätzlich erst, wenn die Voraussetzungen der Provisionsrichtlinien erfüllt sind; Vorauszahlungen sind bei Nichterfüllung nach den vertraglichen Rückforderungsregelungen erstattungsfähig.

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Bei Rückforderungsbegehren muss das Unternehmen die Forderung durch eine geordnete, rechnerisch überprüfbare Aufstellung der einzelnen Posten und deren Zuordnung zu den Geschäftsvorfällen substantiiert darlegen.

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Das Versicherungsunternehmen hat seine Pflicht zur Nachbearbeitung notleidender Verträge bereits erfüllt, wenn es dem Vertreter rechtzeitig Stornogefahrmitteilungen übermittelt oder eigene, in Umfang und Art ausreichende Nachbearbeitungsmaßnahmen dokumentiert.

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Ein pauschales Bestreiten oder Bestreiten mit Nichtwissen genügt nicht gegen einen substantierten Vortrag; der Bestreitende muss konkret darlegen, welche Einzelpunkte er aus welchem Grund bestreitet.

Relevante Normen
§ 264 Nr. 2 ZPO§ 92 Abs. 4 HGB§ 87 a Abs. 3 HGB§ 195 BGB§ 286 BGB§ 288 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 28.243,38 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 27.973,18 € seit dem 17.01.2006, aus 199,29 € seit dem 27.07.2006 und aus 70,91 € seit dem 06.03.2007 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollsteckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückzahlung von vorschussweise gewährten Abschlussprovisionen in Höhe von 28.243,38 €.

3

Die Klägerin ist eine Lebensversicherungsgesellschaft. Die Beklagte war von August 2000 bis Ende September 2004 für die Klägerin als selbständige Kundenbetreuerin tätig. Für die von ihr während dieses Zeitraums vermittelten Versicherungsverträge erhielt sie von der Klägerin vorschussweise Abschlussprovisionen. Diese wurden der Beklagten jeweils nach Abschluss eines vermittelten Versicherungsvertrages gutgeschrieben. Im Falle der Stornierung eines vermittelten Versicherungsvertrages innerhalb der sogenannten Stornohaftzeit war die Abschlussprovision entsprechend § 3 Ziffer 4 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertretervertrages in Verbindung mit den Provisionsrichtlinien der Klägerin, die Bestandteil dieses Vertrages waren, zumindest teilweise zurückzuzahlen. In diesen Provisionsrichtlinien waren für die jeweiligen Vertragstypen die sogenannte Stornohaftzeit sowie die Höhe bereits vor Ablauf dieses Zeitraums verdienter anteiliger Provisionen festgelegt. Mit Schreiben vom 13.12.2005 forderte die Klägerin die Beklagte zur Rückzahlung von bereits ausgezahlten Provisionen in Höhe von 27.973,18 € unter Fristsetzung zum 16.01.2006 auf.

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Die Klägerin behauptet, dass sie eine Vielzahl von Versicherungsverträgen, die durch die Beklagte vermittelt worden waren, wegen Nichtzahlung der Erst- oder Folgeprämien von Beginn an aufgehoben oder gekündigt habe. Dadurch sei ihr ein Rückforderungsanspruch gegen die Beklagte hinsichtlich vorschussweise gezahlter Abschlussprovisionen in Höhe von insgesamt 28.243,38 € entstanden. Sie habe in Form von Mahnungen, Zahlungsaufforderungen und Stundungsangeboten an die jeweiligen Versicherungsnehmer alles Erforderliche unternommen, um die drohenden Stornierungen dieser Verträge zu verhindern. Die Stornierung der einzelnen Verträge sei daher in keinem Fall von ihr zu vertreten. Bezüglich sämtlicher stornierter Verträge habe die Beklagte im Voraus Stornogefahrmitteilungen erhalten.

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Zunächst hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 28.172,47 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 27.973,18 € seit dem 17.01.2006 sowie aus weiteren 199,29 € seit Rechtshängigkeit (27.07.2006) zu verurteilen.

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Nunmehr beantragt die Klägerin,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 28.243,38 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 27.973,18 € seit dem 17.01.2006, auf weitere 199,29 € seit dem 27.07.2006 sowie aus weiteren 70,91 € seit dem 06.03.2007 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bestreitet das Vorliegen von Stornierungsgründen mit Nichtwissen und beruft sich auf Verjährung.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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I.

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Die nach Rechtshängigkeit durch die Klägerin ohne Änderung des Klagegrundes vorgenommene Erweiterung ihres Hauptantrags von einer Forderung in Höhe von 28.172,47 € auf eine Forderung in Höhe von 28.243,38 € ist gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zulässig.

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II.

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Der Klägerin steht ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 28.243,38 € bezüglich der Provisionsvorschüsse gemäß § 3 Nr. 4 des Vertretervertrags zu.

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Danach hat die Beklagte die ihr nach den Provisionsrichtlinien der Klägerin zustehende Vergütung für die erfolgreiche Vermittlung eines Versicherungsvertrages nicht bereits mit deren Gutschrift verdient, sondern erst dann, wenn die Voraussetzungen der Provisionsrichtlinien der Klägerin erfüllt sind. Diese Regelung entspricht der Vorschrift des § 92 Abs. 4 HGB, nach der ein Versicherungsvertreter erst dann Anspruch auf Provision hat, sobald der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem Vertragsverhältnis berechnet. Gemäß § 87 a Abs. 3 HGB, der auch für Versicherungsverteter gilt (vgl. BGH NJW-RR 2005, 1196; NJW-RR 1988, 546), besteht allerdings auch dann ein Anspruch auf Provision, wenn feststeht, dass der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist. Dieser Anspruch entfällt jedoch, wenn und soweit die Nichtausführung des Geschäfts auf Umständen beruht, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat. Im Falle der Nichtausführung (Stornierung) eines Versicherungsverhältnisses ist die Nichtausführung des Geschäfts von dem Versicherungsunternehmen dann nicht zu vertreten, wenn es den notleidenden Vertrag in gebotenem Umfang nachbearbeitet hat. Dieser Verpflichtung kann es entweder dadurch nachkommen, dass es eigene Maßnahmen zur Stornoabwehr ergreift oder dass es sich darauf beschränkt, dem Versicherungsvertreter durch eine Stornogefahrmitteilung Gelegenheit zu geben, den notleidend gewordenen Vertrag selbst nachzubearbeiten (BGH NJW-RR 2005, 1196).

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Macht ein Versicherungsunternehmen die Rückzahlung von Provisionszahlungen geltend, die es unstreitig an ihren Versicherungsvertreter gezahlt hat, muss es die Berechtigung dieser Forderung hinreichend substantiiert und nachvollziehbar darlegen. Es muss eine geordnete Zusammenstellung der einzelnen Rechnungsposten vorlegen, die rechnerisch nachprüfbar ist und eine Zuordnung zu den einzelnen Geschäftsvorfällen ermöglicht (LG Hannover VersR 2006, 545). Darüber hinaus muss es darlegen und beweisen, dass es entweder nach Art und Umfang ausreichende eigene Maßnahmen zur Nachbearbeitung notleidend gewordener Verträge vorgenommen hat oder dass es ihrem Versicherungsvertreter rechtzeitig durch Stornogefahrmitteilungen Gelegenheit zur Nachbearbeitung dieser Verträge gegeben hat (BGH NJW-RR 2005, 1196).

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Die Klägerin trägt mit Schriftsatz vom 02.02.2007 zu den streitgegenständlichen Versicherungsverträgen nach diesem Maßstab hinreichend substantiiert zu den Gründen für die Stornierung der jeweiligen Verträge sowie zu der Höhe von 28.243,38 € der sich daraus ergebenden Rückforderungsansprüche, zu der Versendung von Stornogefahrmitteilungen an die Klägerin sowie zu ihren eigenen Nachbearbeitungsmaßnahmen vor. Aus der in diesem Schriftsatz vorgenommenen Auflistung der stornierten Verträge in Verbindung mit den bereits mit der Klageschrift vorgelegten Abrechnungen, die die Klägerin der Beklagten im Laufe ihrer Tätigkeit erteilt hat, ergibt sich, dass der Beklagten bezüglich jedes stornierten Vertrages im Voraus Stornogefahrmitteilungen übersandt wurden. Diese Mitteilungen waren in den vierzehntätig an die Beklagte versandten Abrechungen enthalten und wurden der Beklagten auch noch nach Kündigung des zwischen den Parteien bestehenden Vertretervertrages übersandt. Bereits mit diesen Mitteilungen an die Beklagte ist die Klägerin ihrer Pflicht zur Nachbearbeitung notleidend gewordener Verträge nachgekommen, so dass sie die Nichtausführung dieser Geschäfte nicht zu vertreten hat. Sie hat es der Beklagten auch noch nach Beendigung des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses ermöglicht, die von ihr vermittelten Verträge nachzubearbeiten. Darüber hinaus legt die Klägerin Ausdrucke aus ihrer Datenbank vor, durch die für die einzelnen Verträge jeweils nachvollziehbar wird, welche Nachbearbeitungsmaßnahmen in Form von Zahlungserinnerungen, Mahnungen und Stundungsangeboten daneben durch die Klägerin selbst vorgenommen wurden.

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Die Beklagte bestreitet die inhaltliche Richtigkeit der von der Klägerin an sie versandten Stornogefahrmitteilungen sowie die von der Klägerin vorgenommenen Nachbearbeitungsmaßnahmen einfach oder mit Nichtwissen. Die Anforderungen an die Substantiierungslast des Bestreitenden sind jedoch davon abhängig, wie substantiiert der darlegungspflichtige Gegner vorgetragen hat (BGH NJW 1999, 1404). Nach diesem Maßstab handelt es sich um ein unzulässiges und damit unbeachtliches pauschales Bestreiten der Beklagten. Angesichts des Vortrags der Klägerin hätte die Beklagte ihrerseits substantiiert darlegen müssen, welche von der Klägerin geltend gemachten Rechnungsposten sie aus welchem Grund bestreitet (LG Hannover VersR 2006, 545). Bezüglich der Stornogefahrmitteilungen ergibt sich aus den von der Klägerin vorgelegten Abrechnungen, deren Erhalt die Beklagte nicht bestritten hat, dass diese Mitteilungen der Beklagten gemacht wurden und von ihr zur Kenntnis genommen werden konnten. Bezüglich der eigenen Nachbearbeitungsmaßnahmen der Klägerin hätte die Beklagte konkret darlegen müssen, für welche Verträge die Durchführung welcher von der Klägerin vorgetragenen Erhaltungsmaßnahmen bestritten werden.

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Die Ansprüche der Klägerin sind auch nicht verjährt. Die Ansprüche sind durch Vertragsaufhebungen in dem Zeitraum zwischen dem 20.10.2004 und dem 27.01.2006 entstanden. Die Frist für die Verjährung dieser Ansprüche beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre, so dass Verjährung frühestens zum 31.12.2007 hätte eintreten können.

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Die Zinsansprüche ergeben sich aus §§ 286, 288, 291 BGB.

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III.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.

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Streitwert:

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bis zum 06.03.2007: 27.172,47 € ab dem 06.03.2007: 28.243,38 €

  • bis zum 06.03.2007: 27.172,47 €
  • ab dem 06.03.2007: 28.243,38 €