Straßenbahn kollidiert mit Pkw an Kreuzung: volle Haftung des Bahn-/Busbetreibers
KI-Zusammenfassung
Nach einer Kollision zwischen Pkw der Klägerin und einer Straßenbahn verlangte die Klägerin materiellen Schadenersatz, Schmerzensgeld und Feststellung weiterer Ersatzpflicht. Das LG Köln bejahte eine vollständige Haftung der Beklagten, weil der Straßenbahnführer wegen verdecktem Andreaskreuz und unübersichtlicher Kreuzung nur mit angepasster Geschwindigkeit auf Sicht hätte fahren dürfen. Es sprach u.a. 13.621,73 € materiellen Schadenersatz, 42.000 € Schmerzensgeld sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten zu und stellte die Ersatzpflicht für künftige Schäden fest. Die Klage wurde nur in geringem Umfang abgewiesen; Aufrechnungen der Beklagten scheiterten mangels Gegenforderung.
Ausgang: Klage überwiegend stattgegeben (u.a. 13.621,73 € und 42.000 € Schmerzensgeld); im Übrigen abgewiesen, Kostenquote 90/10.
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Kollision zwischen Straßenbahn und Kraftfahrzeug ist die Haftungsverteilung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG anhand der bewiesenen Verursachungsbeiträge und Betriebsgefahren vorzunehmen, sofern weder höhere Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG) noch Unabwendbarkeit (§ 17 Abs. 3 StVG) feststeht.
Der Straßenbahnführer darf grundsätzlich auf die Beachtung des durch das Andreaskreuz (Zeichen 201) begründeten Vorrangs vertrauen; ist das Vorfahrtzeichen für den übrigen Verkehr jedoch verdeckt und die Kreuzungssituation unübersichtlich, hat er die Geschwindigkeit nach § 3 Abs. 1 S. 2 StVO herabzusetzen und auf Sicht zu fahren.
Tritt ein Verstoß des Schädigers gegen das Sichtfahrgebot in einer unübersichtlichen Kreuzungssituation deutlich hervor, kann die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs in der Abwägung nach § 17 StVG vollständig zurücktreten.
Nutzungsausfall ist für den Zeitraum zu ersetzen, der für Schadensfeststellung und tatsächliche Ersatzbeschaffung erforderlich ist; ein Verstoß gegen § 254 Abs. 2 BGB liegt nicht vor, wenn die Ersatzbeschaffung zeitnah veranlasst wird.
Ein Feststellungsantrag auf Ersatz künftiger materieller und immaterieller Schäden ist zulässig und begründet, wenn die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen und das Auftreten weiterer Unfallfolgen nicht fernliegend ist (§ 256 ZPO).
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Köln, 7 U 21/23 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin
13.621,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.03.2019 sowie außergerichtliche
Rechtsanwaltskosten in Höhe von 300,00 €, nebst Zinsen aus dem sich
ergebenden Gesamtbetrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz und seit dem 25.05.2018 zu zahlen.
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die S.,
U.-straße, 00000 F., zu Leistungsnr: N01 weitere außergerichtliche
Rechtsanwaltskosten in Höhe von 871,67 €, nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und seit dem 25.05.2018 und
weitere außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.283,24 €,
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und
seit dem 30.03.2019 zu zahlen.
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin ein
Schmerzensgeld in Höhe von 42.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.03.2019
zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet
sind, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen und immateriellen
Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 14.04.2018, der sich gegen 18:26
Uhr auf der C.-straße / Z.-straße in 00000 Z1 ereignete, zu ersetzen, soweit Ansprüche der Klägerin hierauf
beruhen und nicht auf sonstige Dritte übergehen werden oder übergegangen sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch
zu 90 % und die Klägerin zu 10 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin macht als Eigentümerin des Pkw T. mit dem amtlichen
Kennzeichen N02 Ansprüche aus einem Unfallereignis geltend.
Am Tag des Unfallereignis, dem 14.04.2018 war die Beklagte Halterin des
Kraftomnibus mit dem amtlichen Kennzeichen N03. Zudem war sie Betreiberin
der Straßenbahn Linie 4, die am 14.04.2018 mit den Wagen 5103 und 5105 und der
Endhaltestelle Q.-straße am Unfallort vom Beklagten zu 2) gefahren wurde.
Die Straßen C.-straße und Z.-straße in Z1-D. sind
bei der Unfallörtlichkeit mit Lichtzeichenanlagen und einer BOStrab-Anlage versehen.
Ebenfalls befinden sich dort die Fahrsignale F0, F1 und F2 für den
Straßenbahnverkehr. In Fahrtrichtung der Klägerin befindet sich vor der Unfallstelle
auf der rechten Seite neben der doppelten Abbiegespur ein Andreaskreuz.
Es kam am 14.04.2018 zu einem Zusammenstoß mit der vorgenannten Straßenbahn
der Linie 4, welche von der Haltetelle „D. A.-straße“ in Richtung
„P.-straße unterwegs war. Dadurch wurde die Klägerin verletzt.
Fünf Tage nach dem Unfall bestellte der Ehemann der Klägerin einen neuen
gebrauchten Pkw (Rechnung, Anlage K24), der am 26.04.2018 abgeholt wurde.
Es wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt (Anlage RSG 6.1)
Die Klägerin machte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 24.04.2018 zunächst folgende
Positionen unter Fristsetzung bis zum 24.05.2018 geltend (Anlage K3):
Pkw-Schaden (Wiederbeschaffungs- abzgl. Restwert): 15.638,00 €
Nutzungsausfallentschädigung 13 Tage à 66,00 € 858,00 €
Sachverständigenkosten 1.757,63 €
Abschleppkosten 107,10 €
Unkostenpauschale 25,00 €
Kosten und Aufwendungen für Atteste und Rezepte
(Anlagenkonvolut K25) 226,00 €
Laut dem Arztbrief vom 24.05.2018 lautete eine Diagnose auf „posttraumatische
Belastungsreaktion“ (Anlage K19).
Am 19.07.2018 zahlte die Beklagte zu 1) einen Betrag i.H.v. 5.000,00 € „ohne
Anerkennung einer Rechtspflicht und Präjudiz zur freien Verrechnung und unter allen
Vorbehalten“. In der Folge nahm die Beklagte zu 1) auf Basis einer Haftungsquote
von ¼ zu ¾ zugunsten der Klägerseite die Regulierung vor. Mit den
Regulierungsschreiben vom 14.09.2018 und 05.10.2018 regulierte die
Beklagtenseite weitere 8.153,30 €. Zugleich rechnete die Beklagte zu 1) mit eigenen
behaupteten Schadensersatzansprüchen gegen die Klägerin i.H.v. 13.444,18 € (25% von 53.776,71 €) auf. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die
Schadensaufstellung vom 17.09.2018 (Anlage RSG7) verwiesen.
Unter dem 11.10.2018 erstellte die Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. K.-J. ein ärztliches Attest (Anlage K18).
Die Klägerin verbrachte den Zeitraum zwischen dem 05.12.2018 und dem
23.01.2019 in der Fachklinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
Z.(vorläufiger Entlassungsbrief vom 22.01.2019, Anlage K21).
Unter dem 28.02.2019 forderte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zur Zahlung
eines Schmerzensgeldes i.H.v. wenigstens 50.000,00 € bis zum 29.03.2019 auf
(Anlage K26).
Die Staatsanwaltschaft Köln holte zum streitgegenständlichen Unfall ein
Unfallrekonstruktionsgutachten durch Herrn Dipl.-Ing. L. ein.
Der Klägerin wurde ihr Arbeitsverhältnis gekündigt. Das in der Folge vor dem
Arbeitsgericht Köln unter dem Aktenzeichen 20 Ca 4183/18 geführte
Kündigungsschutzklageverfahren endete mit einem Vergleich, in welchem sich die
Klägerin und ihr bisherige Arbeitgeberin, eine Zahnarztpraxis darauf verständigten,
dass das seit dem 01.09.2017 unbefristet bestehende Arbeitsverhältnis aus
betrieblichen Gründen gegen Zahlung einer Abfindung von 4.000,00 € endete
(Anlage K23). In diesen Arbeitsverhältnis verdiente die Klägerin zuletzt monatlich
2.500,00 € brutto.
Die Klägerin behauptet, der Kraftomnibus habe bei Grün die Rechte der Fahrspuren
der Kreuzung befahren, sodass die Sicht der Klägerin verdeckt gewesen sei, als sie
sich mit ihrem Pkw links neben dem Kraftomnibus befand. Der Kraftomnibus habe
unvermittelt angehalten, während die Straßenbahn der Linie 4 den Pkw der Klägerin
in voller Wucht mit einer Geschwindigkeit von über 38 km/h gerammt habe, als die
Klägerin sich mit ihrem Fahrzeug auf Höhe der Gleise befand. Für einen Pkw-Fahrer,
der sich auf der linken der beiden Linksabbiegerspuren befindet, sei das
Andreaskreuz während eines Abbiegevorgangs für den wesentlichen Zeitraum
unsichtbar, wenn ein großer und langer Gelenkbus rechts daneben bzw. schräg vor
dem Pkw stehen würde. Sie ist daher der Auffassung, der Beklagte zu 2) habe das
Sichtfahrgebot verletzt. Vor dem Unfall sei die Fahrweise des Straßenbahnfahrers zu
schnell gewesen. Durch den Unfall habe die Klägerin eine BWS-Blockierung TH8
links sowie Th4 rechtsgekippt, eine LWS-Blockierung S1 L4, S1 L5, L3 links gekippt,
eine HWS-Blockierung C3 rechts sowie C7 links gekippt, einen Hartspann am
Hinterhauptbein, eine Verhärtung des Bands des Kopfgelenks links, eine Verhärtung
der Schulterblattheber der sekundären Rückenmuskulatur, ein Schulter-Arm-
Syndrom links sowie eine Verhärtung des Faserzugs der Bindegewebshülle am
Oberschenkel erlitten und sei arbeitsunfähig gewesen. Ferner leide die Klägerin
unfallbedingt an einer posttraumatischen Belastungsstörung, an einer mittelgradigen
depressiven Episode sowie an einer Panikstörung. Sie leide insbesondere an
Flashbacks, Schlafstörungen und plötzlichen Schweißausbrüchen. Es sei ferner
möglich, dass die Klägerin unfallbedingt nicht wieder erwerbstätig werden könne. Sie
habe kurz vor Ausspruch der arbeitgeberseitigen Kündigung einen Arbeitsversuch
unternommen, der allerdings gescheitert sei, da die Klägerin u.a. zitternden Hände
und Beklemmungen bekommen habe. Die Schadensentwicklung sei zudem noch
nicht abgeschlossen. Schließlich ist sie der Auffassung, es sei ein Schmerzensgeld
i.H.v. wenigstens 50.000,00 € angemessen. Die Klägerin habe an ihren
Prozessbevollmächtigten weitere außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v.
1.283,24 € gezahlt, was beklagtenseits mit Nichtwissen bestritten wird.
Ursprünglich hat die Klägerin beantragt,
1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin
18.857,73 € sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von
1.100,51 €, nebst Zins aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und seit dem
25.05.2018 zu zahlen.
2. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind,
der Klägerin sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden
aus dem Verkehrsunfall vom 14.04.2018, der sich gegen 18:26 Uhr auf
der C.-straße / Z.-straße in 00000
Z1 ereignete, zu ersetzen, soweit Ansprüche der Klägerin hierauf
beruhen und nicht auf sonstige Dritte übergehen werden oder
übergegangen sind.
Nunmehr beantragt sie,
1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen,
a) an die Klägerin 18.621,73 € nebst Zins in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.03.2019 zu zahlen
sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 300,00 €,
nebst Zins aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und seit dem 25.05.2018 zu
zahlen.
b) an die S., U.-straße, 00000 F., zu
Leistungsnr: N04 weitere außergerichtliche
Rechtsanwaltskosten in Höhe von 871,67, nebst Zins in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und seit dem 25.05.2018 und
weitere außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.283,24 €,
nebst Zins in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und
seit dem 30.03.2019 zu zahlen.
2. an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in
das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 50.000,00 €
aber nicht unterschreiten sollte, nebst Zins in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.03.2019
zu zahlen.
3. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind,
der Klägerin sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden
aus dem Verkehrsunfall vom 14.04.2018, der sich gegen 18:26 Uhr auf
der C.-straße / Z.-straße in 00000
Z1 ereignete, zu ersetzen, soweit Ansprüche der Klägerin hierauf
beruhen und nicht auf sonstige Dritte übergehen werden oder
übergegangen sind.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 2) sei erst in die Kreuzung eingefahren,
als die für ihn geltende Signalanlage das Signal F1 – „Freie Fahrt“ angezeigt habe.
Daher habe er darauf vertrauen dürfen, dass das Fahrzeug der Klägerin links an dem
haltenden Linienbus vorbeifahren würde. Der Unfall sei dadurch verursacht worden,
dass die Klägerin die Straßenbahn zu spät gesehen und zu spät reagiert habe. Die
Klägerin habe ihr Fahrzeug erst zu dem Zeitpunkt auf das Gleisbett gelenkt, als sich
die von dem Beklagten zu 2) geführte Straßenbahn so weit angenähert habe, dass
ein Anhalten der Bahn nicht mehr möglich gewesen sei. Ferner sei für die
Straßenbahn eine Geschwindigkeit von 50 km/h gestattet.
Hilfsweise erklärt die Beklagte zu 1) die Aufrechnung mit einem ihrer Meinung nach
ihr zustehenden Schadensersatzanspruch i.H.v. 5.290,88 €. Dazu behauptet sie, ihr
seien Kosten für Instandsetzungsarbeiten i.H.v.
42.517,15€ netto,
Sachverständigenkosten i.H.v. 1.880,50 € netto, Reservehaltungskoten für 23 Tage
i.H.v. 9.292,00 € (404,00 € pro Tag), Überführungskosten i.H.v. 62,06 € bei 10,7 km
und 6,50 € pro km sowie 25,00 € als Kostenpauschale entstanden. Hinsichtlich der
genauen Zusammensetzung der Schadenspositionen wird auf Bl. 50 f., 129 f. d.A.
Bezug genommen.
Die Klage ist am 24.08.2018 bei Gericht eingegangen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 29.01.2020
(Bl. 215 d.A.), vom 21.06.2021 (Bl. 443 d.A.) sowie vom 15.10.2021 (Bl. 487 d.A.).
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des
Sachverständige Dr. med. I. vom 19.06.2020 (Bl. 261 ff. d.A.), die Gutachten der
Sachverständige Dr. med. B. vom 07.10.2020 (Bl. 298 ff. d.A.) und vom
10.04.2021 (Bl. 387 f. d.A.), das Gutachten des Sachverständigen W. vom
(Bl. 554 d.A.) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.07.2021
(Bl. 450 ff. d.A.) verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Insbesondere waren die
Klageumstellungen zulässig, § 267 ZPO.
I.
Die Klägerin kann von den Beklagten als Gesamtschuldner die Zahlung eines
Betrages i.H.v. 13.621,73 € verlangen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1)
einen entsprechenden Schadensersatzanspruch aus § 7 Abs. 1 StVG. Nach § 7 Abs.
1 StVG ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den Schaden zu ersetzen, der bei
dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs dadurch entstanden ist, dass ein Mensch getötet,
der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt
wurde. Die hier in Rede stehende Kollision ereignete sich bei Betrieb der beiden
Fahrzeuge i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG.
Die Haftung der Beklagten zu 1) ist nicht nach § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen.
Der Unfall stellt kein unabwendbares Ereignis dar. Eine Haftung wäre nur dann
ausgeschlossen, wenn sich die Beklagte zu 1) wie ein „Idealfahrer“ verhalten hätte.
Hierzu gehört ein in der bestimmten Verkehrssituation alle möglichen und
naheliegenden Gefahrenmomente sowie fremde Fahrfehler berücksichtigendes
Fahrverhalten (BeckOGK/Walter, 1.12.2018, StVG § 17 Rn. 15). Ein „Idealfahrer“ hält
nicht nur alle Verkehrsvorschriften ein. Er stellt seine Fahrweise auch von vornherein
darauf ein, Gefahrensituationen nach Möglichkeit zu vermeiden (BeckOGK/Walter,
1.12.2018, StVG § 17 Rn. 15). Jedoch ist keine absolute Unvermeidbarkeit
erforderlich. Es reicht aus, wenn der Unfall auch bei der äußersten möglichen
Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. In der konkreten Situation hat sich die
Beklagte zu 1) nicht dementsprechend verhalten. Der Unfall stellt auch für die
Klägerin kein unabwendbares Ereignis dar, weshalb auch ihre Haftung nicht bereits
nach § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen ist. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin
auf der Kreuzung mit einer Straßenbahn rechnen musste.
Da beide Seiten nicht nachgewiesen haben, dass der Unfall für sie höhere Gewalt im
Sinne des § 7 Abs. 2 StVG oder ein unabwendbares Ereignis i.S.v. § 17 Abs. 3 StVG
darstellte, hing die Haftung im Verhältnis der Parteien zueinander gemäß § 17 Abs. 1
u. 2 StVG von den Umständen ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden
vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden war. Im
Rahmen der Verursachungsbeiträge und Verschuldensanteile der Fahrer der
beteiligten Fahrzeuge unter Berücksichtigung der von beiden Kraftfahrzeugen
ausgehenden Betriebsgefahr waren dabei nach ständiger Rechtsprechung neben
unstreitigen und zugestandenen Tatsachen nur bewiesene Umstände zu
berücksichtigen, wobei auch die Regeln des Anscheinsbeweises Anwendung finden.
Die danach vorzunehmende Abwägung führte dazu, dass die Beklagte zu 1)
vollständig haftet.
Grundsätzlich darf der Zugführer einer Straßenbahn, wie hier der Beklagte zu 2),
darauf vertrauen, dass der durch das aufgestellte Andreaskreuz geregelte Vorrang
des Bahnverkehrs (Verkehrszeichen Nr. 201) gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 StVO
beachtet wird. Aufgrund der Situation der doppelten Kreuzung mit dem Andreaskreuz
verdeckenden Omnibus war er jedoch gehalten, nach § 3 Abs. 1 S. 2 StVO
verpflichtet seine Geschwindigkeit vor dem Unfall herabzusetzen und auf Sicht zu
fahren. Ausweislich des Gutachtens der O. R. GmbH vom 28.04.2019
fuhr die Straßenbahn mit ca. 40 km/h und verlangsamte bis auf 35,5 km/h vor der
eingeleiteten Gefahrenbremsung. Dieses Gutachten ist auch gemäß § 411a ZPO
verwertbar. Entgegen der Auffassung der Beklagtenseite ist es aus Klägersicht
mangels Sicht auf das Verkehrszeichen 201 („Andreaskreuz“) nicht angezeigt
gewesen, sich langsam voran zu tasten. Denn das das Andreaskreuz verdeckende
Fahrzeug stoppte in dem Moment, als die Klägerin links daran vorbeifuhr. Nach
alledem tritt die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges vollständig zurück,
während die wesentlich größere Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs sich
vorliegend in besonderer Weise ausgewirkt hat.
Infolgedessen kann die Klägerin für die Beschädigung des Pkws einen Betrag i.H.v. 15.638,00 € verlangen.
Ferner kann sich die Auslagenpauschale über 25,00 €, die Sachverständigenkosten
i.H.v. 1.767,63 € sowie die Abschleppkosten von 107,10 € ersetzt verlangen.
Darüber hinaus steht der Klägerin auch eine Nutzungsausfallentschädigung für 13
Tage à 66,00 €, namentlich die Zahlung weiterer 858,00 € zu. Der Bundesgerichtshof
hat in ständiger Rechtsprechung einen Anspruch auf Entschädigung für den
vorübergehenden Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs
grundsätzlich bejaht (z.B. BGH in MDR 2018, 470; BGH Urteil v. 23.11.2004 – VI ZR
3857/03, BGHZ 161, 151, 154 = MDR 2005, 268; v. 10.6.2008 – VI ZR 248/07 Rz. 6,,
MDR 2008, 969 = NJW-RR 2008, 1198). Dies ergibt sich aus § 251 Abs. 1 BGB.
Danach hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen, soweit die
Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist.
Soweit die Beklagtenseite den Nutzungswillen der Klägerin bestreitet, so vermag dies
nicht zu verfangen. Denn die Lebenserfahrung spricht dafür, dass der Halter und
Fahrer eines privat genutzten PKW diesen während eines unfallbedingten Ausfalls
benutzt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 2001, Az.: 1 U 206/00 sowie Urteil
vom 29. Oktober 2001, Az.: 1 U 211/00; so auch OLG Celle VersR 1973, 717; OLG
Frankfurt DAR 1984, 318; OLG Köln VRS 96, 325; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.
Januar 2007 – I-1 U 151/06 –, Rn. 20, juris; OLG München, Urteil vom 27. Mai 2020
–10 U 6795/19 –, Rn. 10, juris). Die Klägerin kann grundsätzlich den zeitlich
erforderlichen Nutzungsausfall ersetzt verlangen. Der Grundsatz der Erforderlichkeit
gilt für die Dauer der Nutzungsausfallentschädigung. Diese umfasst grundsätzlich die
Dauer einer Reparatur oder einer Ersatzbeschaffung. Dabei ist nicht der von einem
Sachverständigen geschätzte (fiktive), sondern der durch die Reparatur oder bis zur
Ersatzbeschaffung tatsächlich verstrichene Zeitraum maßgebend, wobei der
Unfalltag mitzählt. Einzubeziehen ist auch der Zeitraum für die Schadensfeststellung
einschließlich der Erstellung eines Schadensgutachtens; ggf. verlängert sich dieser
durch ein selbstständiges Beweissicherungsverfahren oder die Einholung eines
Rechtsrats (MüKoBGB/Oetker, 8. Aufl. 2019, BGB § 249 Rn. 81). Insoweit ist ein
Verstoß gegen die aus
§254 Abs. 2S.1BGB resultierende
Schadensminderungspflicht nicht gegeben. Die Vorschrift des § 254 Abs. 2 S. 1 BGB
setzt voraus, dass es der Geschädigte schuldhaft unterlassen hat, den Schaden
abzuwenden oder zu mindern. Von der Verletzung einer Obliegenheit kann nur
ausgegangen werden, wenn der Geschädigte unter Verstoß gegen Treu und
Glauben diejenigen Maßnahmen unterlässt, die ein ordentlicher und verständiger
Mensch an der Stelle des Geschädigten zur Schadensabwehr oder -minderung
ergreifen würde (vgl. BGH, Senatsurteile vom 12. Februar 2019 - VI ZR 141/18,
VersR 2019, 564 Rn. 23; vom 7. Februar 2017 - VI ZR 182/16, NJW 2017, 2182 Rn.
9; vom 18. März 2014 - VI ZR 10/13, VersR 2014, 849 Rn. 28; BGH, Urteil vom 25.
Januar 2018 - VII ZR 74/15, NJW 2018, 944 Rn. 25). Der Ehemann der Klägerin hat
bereits fünf Tage nach dem Unfall ein Ersatzfahrzeug bestellt. Dieser Zeitraum kann
der Klägerseite nicht vorgeworfen werden.
Die Klägerin muss sich allerdings auch die Zahlung der gezahlten 5.000,00 € als
Erfüllung i.S.d. § 362 BGB entgegenhalten lassen. Ob bei einem Vorbehalt Erfüllung
eintritt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist auf den Zeitpunkt der Leistung
abzustellen (Buck-Heeb in: Erman BGB, Kommentar, § 362 Erlöschen durch
Leistung, Rn. 13). Ein Vorbehalt, der bei Rückforderung den Einwand aus § 212 I
Nr 1 oder § 814 ausschließen soll, hindert die Erfüllungswirkung nicht (Buck-Heeb in:
Erman BGB, Kommentar, § 362 Erlöschen durch Leistung, Rn. 13). So liegt der Fall
hier. Ersichtlich sollte der Vorbehalt es der Beklagtenseite ermöglichen, gezahlte
Beträge zurückfordern zu können.
Daneben kann die Klägerin den Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in
Höhe von 300,00 € ersetzt verlangen, §§ 280, 286 BGB.
Überdies besteht ein entsprechender Zinsanspruch, §§ 288, 286 BGB.
Des Weiteren besteht ein Zahlungsanspruch gemäß §§ 280, 286 BGB auf Zahlung
weiterer Rechtsanwaltskosten in Höhe von 871,67 €, sowie in Höhe von 1.283,24 €
nebst Zinsen, § 288 BGB.
Gegen den Beklagten zu 2) folgen die Zahlungsansprüche aus §§ 18, 17 StVG.
Die dagegen beklagtenseits erklärte Aufrechnung i.H.v. 13.444,18 € sowie die
erklärte Hilfsaufrechnung i.H.v. 5.290,88 € laufen in Ermangelung einer
Gegenforderung ins Leere. Ein Schadensersatzanspruch kann die Beklagtenseite
schon mangels Haftung der Klägerin angesichts der obigen Ausführungen nicht mit
Erfolg geltend machen.
II.
Ferner steht der Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld i.H.v. 42.000,00 € zu.
Nach § 253 Abs. 2 BGB kann auch wegen des Schadens, der nicht
Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden, wenn
wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen
Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten ist. Die Bemessung der als
angemessen erachteten Entschädigung in Geld steht nach § 287 ZPO im freien
Ermessen des Gerichts, wobei es zur Erreichung einer „billigen“ Entschädigung alle
dafür relevanten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen hat - insbesondere Art,
Intensität und Dauer der erlittenen Rechtsverletzung sind in die
Entscheidungsfindung einzubeziehen und beeinflussen die Höhe der Entschädigung
(MüKoBGB/Oetker, 8. Aufl. 2019, BGB § 253 Rn. 36). Mit anderen Worten hängt die
Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes maßgeblich von dem Maß der
Lebensbeeinträchtigung ab, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung
bereits eingetreten war oder für die Zukunft erkennbar und objektiv vorhersehbar ist
(BGH, NJW 2017, 179, 181 Rn. 48/54; OLG Hamm, Urteil vom 19.01.2016, Az. 7 U
52/15; OLG Hamm, Urteil vom 21.12.2012, Az. 9 U 38/12; Grüneberg in Palandt,
BGB, 76. Aufl., § 253 BGB, Rn. 15) (OLG Hamm, Urteil vom 09. Februar 2018 – I-7
U 68/16 –, Rn. 62, juris). Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind
insbesondere die Grundfunktionen des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen,
namentlich die Ausgleichs- sowie die Genugtuungsfunktion (OLG Köln, Urteil vom
14.03.2013 - 18 U 180/10, Nr. 228; BeckOK BGB/Spindler, 51. Ed. 1.8.2019, BGB §
53 Rn. 13 ff.).
Auf Grundlage der unbestrittenen und bewiesenen Umstände des Einzelfalls ist
eingedenk der zuvor aufgeführten Maßstäbe nach Auffassung der Kammer
insgesamt ein Schmerzensgeld von 42.000,00 € angemessen. Dabei konnte die
Kammer zugrunde legen, dass die Klägerin durch den streitgegenständlichen Unfall
insbesondere eine Halswirbel- und Lendenwirbelsäulenblockierungen nebst
entsprechender Beteiligung der Muskeln und Sehnen (Verhärtungen), eine HWS-
Distorsion des Schweregrades I bis II, eine posttraumatischen Belastungsstörung
mitsamt Panikzuständen und Schlafstörungen erlitten hat.
Die Frage, ob die Klägerin überhaupt eine unfallbedingte Verletzung erlitten hat, ist
eine solche der haftungsbegründenden Kausalität, für welche sie den Vollbeweis
nach § 286 I ZPO zu führen hat (BGH VersR 2003, 474 = NJW 2003, 1116 = DAR
2003, 217; VersR 2008, 1126 und 1133). Ob über diese Primärverletzung hinaus der
Unfall auch für weitere Beschwerden des Klägers ursächlich ist, ist eine Frage der
haftungsausfüllenden Kausalität, die sich gemäß § 287 ZPO beurteilt (BGH VersR
2003, 474 = NJW 2003, 1116 = DAR 2003, 217; NJW 2004, 777 [778]; KG VersR
004, 1193 = VRS 106 [2004] 260; OLG Schleswig NZV 2007, 203; Müller VersR
003, 137 [142 unter III 1, 2]). Bei der Ermittlung dieses Kausalzusammenhangs
zwischen dem Haftungsgrund und dem eingetretenen Schaden unterliegt der
Tatrichter nicht den strengen Anforderungen des § 286 ZPO, vielmehr ist er nach
Maßgabe des § 287 ZPO freier gestellt: Zwar kann der Tatrichter auch eine
haftungsausfüllende Kausalität nur feststellen, wenn er von diesem
Ursachenzusammenhang überzeugt ist; im Rahmen der Beweiswürdigung gem. §
287 ZPO werden aber geringere Anforderungen an seine Überzeugungsbildung
gestellt - hier genügt, je nach Lage des Einzelfalls, eine höhere oder deutlich höhere
Wahrscheinlichkeit für die Überzeugungsbildung (ausführlich BGH VersR 1970, 924
[926 f.]; NJW 1994, 3295 ff.; 2003, 1116 [1117]; 2004, 777 [778]; VersR 2005, 945 =
NJW-RR 2005, 897 = DAR 2005, 441 = SP 2005, 259 = NZV 2005, 461 = MDR
005, 1108 = VRS 109 [2005] 98 = r+s 2006, 38 = BGHReport 2005, 1107; Senat,
Urt. v. 27.01.2006 - 10 U 4904/05 = NZV 2006, 261 [262], v. 28.07.2006 - 10 U
684/06 [Juris] und v. 15.09.2006 - 10 U 3622/99 = r+s 2006, 474 546 m. zust. Anm.
von Lemcke = NJW-Spezial 2006, 546 m. zust. Anm. von Heß/Burmann
Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH durch Beschluss v. 08.05.2007 - VI ZR 29/07
zurückgewiesen]; OLG Schleswig NZV 2007, 203 [204]) (OLG München, Urteil vom
5. Juni 2010 – 10 U 1847/10 –, Rn. 7 - 8, juris).
Daran gemessen ist festzustellen, dass der Sachverständige I. nicht alle
klägerseits behaupteten Unfallfolgen festzustellen vermochte, namentlich nicht die
Verhärtung des Tractus iliotibialis. Zudem ist nach den zuverlässigen und plausiblen
Ausführungen des Sachverständigen das Unfallereignis nicht geeignet, eine
traumatisch bedingte spinale Stenose hervorzurufen, sodass diese ebenfalls nicht
zugrunde gelegt werden konnte. Für das Schmerzensgeld kann ferner nur eine
HWS-Distorsion des Schweregrades I bis II zugrunde gelegt werden. Für die Frage
der haftungsbegründenden Kausalität, d. h. dafür, dass durch den Unfall die HWS-
Distorsion versursacht wurde, trägt die Geschädigte die Beweislast nach den
genannten Grundsätzen des Vollbeweises nach § 286 ZPO (vgl. BGH NJW 2003,
1116; NJW 2000, 953; OLG München, r+s 2006, 474, 475). Mit den Ausführungen
des Sachverständigen I. konform gehen aber die Ausführungen des
Sachverständigen W.. Dabei ist hervorzuheben, dass es kollisionsbedingt
eine enorme Geschwindigkeitsänderung gab und massive Kräfte auf die Klägerin
einwirkten. Auf Basis der schriftlichen und mündlichen Ausführungen der
Sachverständigen Dr. B. kann insbesondere eine posttraumatischen
Belastungsstörung berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere auch für die damit
zusammenhängenden Panikzustände und Schlafstörungen. Die dagegen
beklagtenseits geäußerten Bedenken verfangen hingegen nicht und rechtfertigen im
Übrigen auch nicht die Einholung eines Gutachtens i.S.d. § 412 ZPO, wie bereits im
Beschluss vom 15.10.2021 ausgeführt wurde.
Wegen der festgestellten und bewiesenen Unfallfolgen erachtet das Gericht ein
Schmerzensgeld i.H.v. 42.000,00 € für angemessen. Ausgeurteiltes Schmerzensgeld
soll sich zwar grundsätzlich in die Gesamtjudikatur einfügen, indes sind
selbstverständlich die konkreten Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Zudem ist bei
den von den Parteien teils zitierten Entscheidungen, die schon längere Zeit
zurückliegen, dass eine gewisse Geldentwertung (Inflation) erfolgt ist, die
angemessen miteinzubeziehen ist (vgl. etwa OLG Nürnberg, Urteil vom 20. August
2020 – 13 U 1187/20 –, Rn. 28 ff., juris). Maßgeblich war vorliegend die konkrete
massive und langwierige Beeinträchtigung im Leben der Klägerin.
Soweit die Klägerseite eine bewusste und willentliche Verzögerungstaktik der
Schadensverursacher unterstellt, läuft dieser Einwand angesichts des Verlaufs des
Rechtsstreits nach Aktenlage vollkommen ins Leere. Jedoch kann mit der Klägerseite
ein zögerliches Regulierungsverhalten den Schmerzensgeldbetrag wesentlich
erhöhen. Wirkt das Regulierungsverhalten auf den Geschädigten wie ein
Zermürbungsversuch, so sind die Gerichte verpflichtet, einem Missbrauch
wirtschaftlicher Macht dadurch entgegenzuwirken, dass sie dem Geschädigten ein
höheres Schmerzensgeld zusprechen (OLG Karlsruhe NJW 1973, 851; OLG Hamm,
Urteil vom 15. Februar 2019 – I-11 U 136/16 –, Rn. 72, juris). Daran gemessen, ist
ein solches Regulierungsverhalten angesichts der Einwände der Beklagtenseite nicht
zu konstatieren.
III.
Der Klageantrag zu 3) ist zulässig und begründet.
Er ist zulässig. Dass sich der Antrag auch auf immaterielle Ansprüche bezieht, ist
unschädlich. Es scheidet eine Klage auf Feststellung der Ersatzverpflichtung für
künftige immaterielle Schäden dann aus, wenn ausschließlich voraussehbare
Schädigungsfolgen in Betracht standen, die von der Zubilligung des
Schmerzensgelds umfasst wären (BGH, Urteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 322/04;
BGH, Beschluss vom 09. Januar 2007 – VI ZR 133/06 –, Rn. 13, juris). Eine
Begrenzung des Anspruches auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung
ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Schadenentwicklung noch nicht
abgeschlossen und nicht final überschaubar ist (vgl. MAH StraßenVerkehrsR, § 26
Die Ansprüche bei Schwerstverletzungen – Personengroßschäden Rn. 375, 376,
beck-online). Hierfür genügt es, dass eine nicht eben entfernt liegende Möglichkeit
künftiger Verwirklichung der Schadensersatzpflicht durch Auftreten weiterer, bisher
noch nicht erkennbarer und voraussehbarer Leiden besteht (vgl. BGH, NJW 2001,
1431). Dies ist hier dargetan. Aufgrund des klägerischen Sachvortrag, der im
Wesentlichen durch die Gutachten der verpflichteten Sachverständigen gestützt wird,
ist deutlich, dass die Schadensentwicklung noch nicht final abgeschlossen ist.
Daraus folgt ein berechtigtes Feststellungsinteresse für die Klägerin.
Der Klageantrag zu 3) ist auch begründet. Begründet ist ein Feststellungsantrag,
wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines
Schadensersatzanspruchs vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff
gegeben ist, der zu möglichen künftigen Schäden führen kann (BGH, Urteile vom 9.
Januar 2007 - VI ZR 133/06, VersR 2007, 708, 709 mwN; vom 16. Januar 2001 - VI
ZR 381/99, NJW 2001, 1431, 1432). Jedenfalls in Fällen, in denen die Verletzung
eines (durch § 823 Abs. 1 BGB oder durch § 7 Abs. 1 StVG geschützten) Rechtsguts
und darüber hinaus ein daraus resultierender Vermögensschaden bereits eingetreten
sind, gibt es keinen Grund, die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere, künftige
Schäden von der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts abhängig zu machen. Da
dementsprechend der Feststellungsausspruch nichts darüber aussagt, ob ein
künftiger Schaden eintreten wird, ist es unbedenklich, die Ersatzpflicht des
Schädigers für den Fall, dass der Schaden eintreten sollte, bereits jetzt festzustellen
(ähnlich MüKoZPO/Becker-Eberhard, 5. Aufl., § 256 Rn. 32; BGH, Urteil vom 17.
Oktober 2017 – VI ZR 423/16 –, BGHZ 216, 149-174, Rn. 49). Angesichts der obigen
Ausführungen besteht dem Grunde nach im tenorierten Umfang eine Haftung der
Beklagten. Es ist zudem nicht auszuschließen, dass es auch nach dem bisher
erheblichen Zeitablauf zu weiteren Schäden kommen wird.
IV.
Die Nebenentscheidungen basieren auf §§ 92 Abs. 1, 709 S. 2 ZPO. § 92 Abs. 2 Nr. 1
ZPO konnte nicht zur Anwendung gelangen. Denn das Unterschreiten des
klägerseits genannten Mindestbetrages resultiert teilweise daraus, dass
Behauptungen nicht bewiesen werden konnten und nur zum Teil auf einer
divergierenden Ansicht des für angemessen erachteten Betrages.
Der Streitwert wird auf bis 80.000,00 EUR festgesetzt.
Beglaubigt
Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle
Landgericht Köln