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Landgericht Köln·4 O 298/18·04.10.2022

Straßenbahn kollidiert mit Pkw an Kreuzung: volle Haftung des Bahn-/Busbetreibers

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach einer Kollision zwischen Pkw der Klägerin und einer Straßenbahn verlangte die Klägerin materiellen Schadenersatz, Schmerzensgeld und Feststellung weiterer Ersatzpflicht. Das LG Köln bejahte eine vollständige Haftung der Beklagten, weil der Straßenbahnführer wegen verdecktem Andreaskreuz und unübersichtlicher Kreuzung nur mit angepasster Geschwindigkeit auf Sicht hätte fahren dürfen. Es sprach u.a. 13.621,73 € materiellen Schadenersatz, 42.000 € Schmerzensgeld sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten zu und stellte die Ersatzpflicht für künftige Schäden fest. Die Klage wurde nur in geringem Umfang abgewiesen; Aufrechnungen der Beklagten scheiterten mangels Gegenforderung.

Ausgang: Klage überwiegend stattgegeben (u.a. 13.621,73 € und 42.000 € Schmerzensgeld); im Übrigen abgewiesen, Kostenquote 90/10.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer Kollision zwischen Straßenbahn und Kraftfahrzeug ist die Haftungsverteilung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG anhand der bewiesenen Verursachungsbeiträge und Betriebsgefahren vorzunehmen, sofern weder höhere Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG) noch Unabwendbarkeit (§ 17 Abs. 3 StVG) feststeht.

2

Der Straßenbahnführer darf grundsätzlich auf die Beachtung des durch das Andreaskreuz (Zeichen 201) begründeten Vorrangs vertrauen; ist das Vorfahrtzeichen für den übrigen Verkehr jedoch verdeckt und die Kreuzungssituation unübersichtlich, hat er die Geschwindigkeit nach § 3 Abs. 1 S. 2 StVO herabzusetzen und auf Sicht zu fahren.

3

Tritt ein Verstoß des Schädigers gegen das Sichtfahrgebot in einer unübersichtlichen Kreuzungssituation deutlich hervor, kann die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs in der Abwägung nach § 17 StVG vollständig zurücktreten.

4

Nutzungsausfall ist für den Zeitraum zu ersetzen, der für Schadensfeststellung und tatsächliche Ersatzbeschaffung erforderlich ist; ein Verstoß gegen § 254 Abs. 2 BGB liegt nicht vor, wenn die Ersatzbeschaffung zeitnah veranlasst wird.

5

Ein Feststellungsantrag auf Ersatz künftiger materieller und immaterieller Schäden ist zulässig und begründet, wenn die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen und das Auftreten weiterer Unfallfolgen nicht fernliegend ist (§ 256 ZPO).

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 267 ZPO§ 7 Abs. 1 StVG§ 1 StVG§ 17 Abs. 3 StVG§ 17 StVG§ 7 Abs. 2 StVG

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Köln, 7 U 21/23 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin

13.621,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem

jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.03.2019 sowie außergerichtliche

Rechtsanwaltskosten in Höhe von 300,00 €, nebst Zinsen aus dem sich

ergebenden Gesamtbetrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem

Basiszinssatz und seit dem 25.05.2018 zu zahlen.

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die S.,

U.-straße, 00000 F., zu Leistungsnr: N01 weitere außergerichtliche

Rechtsanwaltskosten in Höhe von 871,67 €, nebst Zinsen in Höhe von 5

Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und seit dem 25.05.2018 und

weitere außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.283,24 €,

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und

seit dem 30.03.2019 zu zahlen.

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin ein

Schmerzensgeld in Höhe von 42.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5

Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.03.2019

zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet

sind, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen und immateriellen

Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 14.04.2018, der sich gegen 18:26

Uhr auf der C.-straße / Z.-straße in 00000 Z1 ereignete, zu ersetzen, soweit Ansprüche der Klägerin hierauf

beruhen und nicht auf sonstige Dritte übergehen werden oder übergegangen sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch

zu 90 % und die Klägerin zu 10 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

2

Die Klägerin macht als Eigentümerin des Pkw T. mit dem amtlichen

3

Kennzeichen N02 Ansprüche aus einem Unfallereignis geltend.

4

Am Tag des Unfallereignis, dem 14.04.2018 war die Beklagte Halterin des

5

Kraftomnibus mit dem amtlichen Kennzeichen N03. Zudem war sie Betreiberin

6

der Straßenbahn Linie 4, die am 14.04.2018 mit den Wagen 5103 und 5105 und der

7

Endhaltestelle Q.-straße am Unfallort vom Beklagten zu 2) gefahren wurde.

8

Die Straßen C.-straße und Z.-straße in Z1-D. sind

9

bei der Unfallörtlichkeit mit Lichtzeichenanlagen und einer BOStrab-Anlage versehen.

10

Ebenfalls befinden sich dort die Fahrsignale F0, F1 und F2 für den

11

Straßenbahnverkehr. In Fahrtrichtung der Klägerin befindet sich vor der Unfallstelle

12

auf der rechten Seite neben der doppelten Abbiegespur ein Andreaskreuz.

13

Es kam am 14.04.2018 zu einem Zusammenstoß mit der vorgenannten Straßenbahn

14

der Linie 4, welche von der Haltetelle „D. A.-straße“ in Richtung

15

„P.-straße unterwegs war. Dadurch wurde die Klägerin verletzt.

16

Fünf Tage nach dem Unfall bestellte der Ehemann der Klägerin einen neuen

17

gebrauchten Pkw (Rechnung, Anlage K24), der am 26.04.2018 abgeholt wurde.

18

Es wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt (Anlage RSG 6.1)

19

Die Klägerin machte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 24.04.2018 zunächst folgende

20

Positionen unter Fristsetzung bis zum 24.05.2018 geltend (Anlage K3):

21

Pkw-Schaden (Wiederbeschaffungs- abzgl. Restwert):    15.638,00 €

22

Nutzungsausfallentschädigung 13 Tage à 66,00 €          858,00 €

23

Sachverständigenkosten                                             1.757,63 €

24

Abschleppkosten                                                         107,10 €

25

Unkostenpauschale                                                      25,00 €

26

Kosten und Aufwendungen für Atteste und Rezepte

27

(Anlagenkonvolut K25)                                                 226,00 €

28

Laut dem Arztbrief vom 24.05.2018 lautete eine Diagnose auf „posttraumatische

29

Belastungsreaktion“ (Anlage K19).

30

Am 19.07.2018 zahlte die Beklagte zu 1) einen Betrag i.H.v. 5.000,00 € „ohne

31

Anerkennung einer Rechtspflicht und Präjudiz zur freien Verrechnung und unter allen

32

Vorbehalten“. In der Folge nahm die Beklagte zu 1) auf Basis einer Haftungsquote

33

von ¼ zu ¾ zugunsten der Klägerseite die Regulierung vor. Mit den

34

Regulierungsschreiben vom 14.09.2018 und 05.10.2018 regulierte die

35

Beklagtenseite weitere 8.153,30 €. Zugleich rechnete die Beklagte zu 1) mit eigenen

36

behaupteten Schadensersatzansprüchen gegen die Klägerin i.H.v. 13.444,18 € (25% von 53.776,71 €) auf. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die

37

Schadensaufstellung vom 17.09.2018 (Anlage RSG7) verwiesen.

38

Unter dem 11.10.2018 erstellte die Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. K.-J. ein ärztliches Attest (Anlage K18).

39

Die Klägerin verbrachte den Zeitraum zwischen dem 05.12.2018 und dem

40

23.01.2019 in der Fachklinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie

41

Z.(vorläufiger Entlassungsbrief vom 22.01.2019, Anlage K21).

42

Unter dem 28.02.2019 forderte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zur Zahlung

43

eines Schmerzensgeldes i.H.v. wenigstens 50.000,00 € bis zum 29.03.2019 auf

44

(Anlage K26).

45

Die Staatsanwaltschaft Köln holte zum streitgegenständlichen Unfall ein

46

Unfallrekonstruktionsgutachten durch Herrn Dipl.-Ing. L. ein.

47

Der Klägerin wurde ihr Arbeitsverhältnis gekündigt. Das in der Folge vor dem

48

Arbeitsgericht Köln unter dem Aktenzeichen 20 Ca 4183/18 geführte

49

Kündigungsschutzklageverfahren endete mit einem Vergleich, in welchem sich die

50

Klägerin und ihr bisherige Arbeitgeberin, eine Zahnarztpraxis darauf verständigten,

51

dass das seit dem 01.09.2017 unbefristet bestehende Arbeitsverhältnis aus

52

betrieblichen Gründen gegen Zahlung einer Abfindung von 4.000,00 € endete

53

(Anlage K23). In diesen Arbeitsverhältnis verdiente die Klägerin zuletzt monatlich

54

2.500,00 € brutto.

55

Die Klägerin behauptet, der Kraftomnibus habe bei Grün die Rechte der Fahrspuren

56

der Kreuzung befahren, sodass die Sicht der Klägerin verdeckt gewesen sei, als sie

57

sich mit ihrem Pkw links neben dem Kraftomnibus befand. Der Kraftomnibus habe

58

unvermittelt angehalten, während die Straßenbahn der Linie 4 den Pkw der Klägerin

59

in voller Wucht mit einer Geschwindigkeit von über 38 km/h gerammt habe, als die

60

Klägerin sich mit ihrem Fahrzeug auf Höhe der Gleise befand. Für einen Pkw-Fahrer,

61

der sich auf der linken der beiden Linksabbiegerspuren befindet, sei das

62

Andreaskreuz während eines Abbiegevorgangs für den wesentlichen Zeitraum

63

unsichtbar, wenn ein großer und langer Gelenkbus rechts daneben bzw. schräg vor

64

dem Pkw stehen würde. Sie ist daher der Auffassung, der Beklagte zu 2) habe das

65

Sichtfahrgebot verletzt. Vor dem Unfall sei die Fahrweise des Straßenbahnfahrers zu

66

schnell gewesen. Durch den Unfall habe die Klägerin eine BWS-Blockierung TH8

67

links sowie Th4 rechtsgekippt, eine LWS-Blockierung S1 L4, S1 L5, L3 links gekippt,

68

eine HWS-Blockierung C3 rechts sowie C7 links gekippt, einen Hartspann am

69

Hinterhauptbein, eine Verhärtung des Bands des Kopfgelenks links, eine Verhärtung

70

der Schulterblattheber der sekundären Rückenmuskulatur, ein Schulter-Arm-

71

Syndrom links sowie eine Verhärtung des Faserzugs der Bindegewebshülle am

72

Oberschenkel erlitten und sei arbeitsunfähig gewesen. Ferner leide die Klägerin

73

unfallbedingt an einer posttraumatischen Belastungsstörung, an einer mittelgradigen

74

depressiven Episode sowie an einer Panikstörung. Sie leide insbesondere an

75

Flashbacks, Schlafstörungen und plötzlichen Schweißausbrüchen. Es sei ferner

76

möglich, dass die Klägerin unfallbedingt nicht wieder erwerbstätig werden könne. Sie

77

habe kurz vor Ausspruch der arbeitgeberseitigen Kündigung einen Arbeitsversuch

78

unternommen, der allerdings gescheitert sei, da die Klägerin u.a. zitternden Hände

79

und Beklemmungen bekommen habe. Die Schadensentwicklung sei zudem noch

80

nicht abgeschlossen. Schließlich ist sie der Auffassung, es sei ein Schmerzensgeld

81

i.H.v. wenigstens 50.000,00 € angemessen. Die Klägerin habe an ihren

82

Prozessbevollmächtigten weitere außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v.

83

1.283,24 € gezahlt, was beklagtenseits mit Nichtwissen bestritten wird.

84

Ursprünglich hat die Klägerin beantragt,

85

1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin

86

18.857,73 € sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von

87

1.100,51 €, nebst Zins aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag in

88

Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und seit dem

89

25.05.2018 zu zahlen.

90

2. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind,

91

der Klägerin sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden

92

aus dem Verkehrsunfall vom 14.04.2018, der sich gegen 18:26 Uhr auf

93

der C.-straße / Z.-straße in 00000

94

Z1 ereignete, zu ersetzen, soweit Ansprüche der Klägerin hierauf

95

beruhen und nicht auf sonstige Dritte übergehen werden oder

96

übergegangen sind.

97

Nunmehr beantragt sie,

98

1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen,

99

a) an die Klägerin 18.621,73 € nebst Zins in Höhe von 5 Prozentpunkten

100

über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.03.2019 zu zahlen

101

sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 300,00 €,

102

nebst Zins aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag in Höhe von 5

103

Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und seit dem 25.05.2018 zu

104

zahlen.

105

b) an die S., U.-straße, 00000 F., zu

106

Leistungsnr: N04 weitere außergerichtliche

107

Rechtsanwaltskosten in Höhe von 871,67, nebst Zins in Höhe von 5

108

Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und seit dem 25.05.2018 und

109

weitere außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.283,24 €,

110

nebst Zins in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und

111

seit dem 30.03.2019 zu zahlen.

112

2. an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in

113

das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 50.000,00 €

114

aber nicht unterschreiten sollte, nebst Zins in Höhe von 5

115

Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.03.2019

116

zu zahlen.

117

3. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind,

118

der Klägerin sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden

119

aus dem Verkehrsunfall vom 14.04.2018, der sich gegen 18:26 Uhr auf

120

der C.-straße / Z.-straße in 00000

121

Z1 ereignete, zu ersetzen, soweit Ansprüche der Klägerin hierauf

122

beruhen und nicht auf sonstige Dritte übergehen werden oder

123

übergegangen sind.

124

Die Beklagten beantragen,

125

die Klage abzuweisen.

126

Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 2) sei erst in die Kreuzung eingefahren,

127

als die für ihn geltende Signalanlage das Signal F1 – „Freie Fahrt“ angezeigt habe.

128

Daher habe er darauf vertrauen dürfen, dass das Fahrzeug der Klägerin links an dem

129

haltenden Linienbus vorbeifahren würde. Der Unfall sei dadurch verursacht worden,

130

dass die Klägerin die Straßenbahn zu spät gesehen und zu spät reagiert habe. Die

131

Klägerin habe ihr Fahrzeug erst zu dem Zeitpunkt auf das Gleisbett gelenkt, als sich

132

die von dem Beklagten zu 2) geführte Straßenbahn so weit angenähert habe, dass

133

ein Anhalten der Bahn nicht mehr möglich gewesen sei. Ferner sei für die

134

Straßenbahn eine Geschwindigkeit von 50 km/h gestattet.

135

Hilfsweise erklärt die Beklagte zu 1) die Aufrechnung mit einem ihrer Meinung nach

136

ihr zustehenden Schadensersatzanspruch i.H.v. 5.290,88 €. Dazu behauptet sie, ihr

137

seien Kosten für Instandsetzungsarbeiten i.H.v.

138

42.517,15€ netto,

139

Sachverständigenkosten i.H.v. 1.880,50 € netto, Reservehaltungskoten für 23 Tage

140

i.H.v. 9.292,00 € (404,00 € pro Tag), Überführungskosten i.H.v. 62,06 € bei 10,7 km

141

und 6,50 € pro km sowie 25,00 € als Kostenpauschale entstanden. Hinsichtlich der

142

genauen Zusammensetzung der Schadenspositionen wird auf Bl. 50 f., 129 f. d.A.

143

Bezug genommen.

144

Die Klage ist am 24.08.2018 bei Gericht eingegangen.

145

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 29.01.2020

146

(Bl. 215 d.A.), vom 21.06.2021 (Bl. 443 d.A.) sowie vom 15.10.2021 (Bl. 487 d.A.).

147

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des

148

Sachverständige Dr. med. I. vom 19.06.2020 (Bl. 261 ff. d.A.), die Gutachten der

149

Sachverständige Dr. med. B. vom 07.10.2020 (Bl. 298 ff. d.A.) und vom

150

10.04.2021 (Bl. 387 f. d.A.), das Gutachten des Sachverständigen W. vom

151

(Bl. 554 d.A.) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.07.2021

152

(Bl. 450 ff. d.A.) verwiesen.

153

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die

154

zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

156

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Insbesondere waren die

157

Klageumstellungen zulässig, § 267 ZPO.

158

I.

159

Die Klägerin kann von den Beklagten als Gesamtschuldner die Zahlung eines

160

Betrages i.H.v. 13.621,73 € verlangen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1)

161

einen entsprechenden Schadensersatzanspruch aus § 7 Abs. 1 StVG. Nach § 7 Abs.

162

1 StVG ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den Schaden zu ersetzen, der bei

163

dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs dadurch entstanden ist, dass ein Mensch getötet,

164

der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt

165

wurde. Die hier in Rede stehende Kollision ereignete sich bei Betrieb der beiden

166

Fahrzeuge i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG.

167

Die Haftung der Beklagten zu 1) ist nicht nach § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen.

168

Der Unfall stellt kein unabwendbares Ereignis dar. Eine Haftung wäre nur dann

169

ausgeschlossen, wenn sich die Beklagte zu 1) wie ein „Idealfahrer“ verhalten hätte.

170

Hierzu gehört ein in der bestimmten Verkehrssituation alle möglichen und

171

naheliegenden Gefahrenmomente sowie fremde Fahrfehler berücksichtigendes

172

Fahrverhalten (BeckOGK/Walter, 1.12.2018, StVG § 17 Rn. 15). Ein „Idealfahrer“ hält

173

nicht nur alle Verkehrsvorschriften ein. Er stellt seine Fahrweise auch von vornherein

174

darauf ein, Gefahrensituationen nach Möglichkeit zu vermeiden (BeckOGK/Walter,

175

1.12.2018, StVG § 17 Rn. 15). Jedoch ist keine absolute Unvermeidbarkeit

176

erforderlich. Es reicht aus, wenn der Unfall auch bei der äußersten möglichen

177

Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. In der konkreten Situation hat sich die

178

Beklagte zu 1) nicht dementsprechend verhalten. Der Unfall stellt auch für die

179

Klägerin kein unabwendbares Ereignis dar, weshalb auch ihre Haftung nicht bereits

180

nach § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen ist. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin

181

auf der Kreuzung mit einer Straßenbahn rechnen musste.

182

Da beide Seiten nicht nachgewiesen haben, dass der Unfall für sie höhere Gewalt im

183

Sinne des § 7 Abs. 2 StVG oder ein unabwendbares Ereignis i.S.v. § 17 Abs. 3 StVG

184

darstellte, hing die Haftung im Verhältnis der Parteien zueinander gemäß § 17 Abs. 1

185

u. 2 StVG von den Umständen ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden

186

vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden war. Im

187

Rahmen der Verursachungsbeiträge und Verschuldensanteile der Fahrer der

188

beteiligten Fahrzeuge unter Berücksichtigung der von beiden Kraftfahrzeugen

189

ausgehenden Betriebsgefahr waren dabei nach ständiger Rechtsprechung neben

190

unstreitigen und zugestandenen Tatsachen nur bewiesene Umstände zu

191

berücksichtigen, wobei auch die Regeln des Anscheinsbeweises Anwendung finden.

192

Die danach vorzunehmende Abwägung führte dazu, dass die Beklagte zu 1)

193

vollständig haftet.

194

Grundsätzlich darf der Zugführer einer Straßenbahn, wie hier der Beklagte zu 2),

195

darauf vertrauen, dass der durch das aufgestellte Andreaskreuz geregelte Vorrang

196

des Bahnverkehrs (Verkehrszeichen Nr. 201) gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 StVO

197

beachtet wird. Aufgrund der Situation der doppelten Kreuzung mit dem Andreaskreuz

198

verdeckenden Omnibus war er jedoch gehalten, nach § 3 Abs. 1 S. 2 StVO

199

verpflichtet seine Geschwindigkeit vor dem Unfall herabzusetzen und auf Sicht zu

200

fahren. Ausweislich des Gutachtens der O. R. GmbH vom 28.04.2019

201

fuhr die Straßenbahn mit ca. 40 km/h und verlangsamte bis auf 35,5 km/h vor der

202

eingeleiteten Gefahrenbremsung. Dieses Gutachten ist auch gemäß § 411a ZPO

203

verwertbar. Entgegen der Auffassung der Beklagtenseite ist es aus Klägersicht

204

mangels Sicht auf das Verkehrszeichen 201 („Andreaskreuz“) nicht angezeigt

205

gewesen, sich langsam voran zu tasten. Denn das das Andreaskreuz verdeckende

206

Fahrzeug stoppte in dem Moment, als die Klägerin links daran vorbeifuhr. Nach

207

alledem tritt die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges vollständig zurück,

208

während die wesentlich größere Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs sich

209

vorliegend in besonderer Weise ausgewirkt hat.

210

Infolgedessen kann die Klägerin für die Beschädigung des Pkws einen Betrag i.H.v. 15.638,00 € verlangen.

211

Ferner kann sich die Auslagenpauschale über 25,00 €, die Sachverständigenkosten

212

i.H.v. 1.767,63 € sowie die Abschleppkosten von 107,10 € ersetzt verlangen.

213

Darüber hinaus steht der Klägerin auch eine Nutzungsausfallentschädigung für 13

214

Tage à 66,00 €, namentlich die Zahlung weiterer 858,00 € zu. Der Bundesgerichtshof

215

hat in ständiger Rechtsprechung einen Anspruch auf Entschädigung für den

216

vorübergehenden Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs

217

grundsätzlich bejaht (z.B. BGH in MDR 2018, 470; BGH Urteil v. 23.11.2004 – VI ZR

218

3857/03, BGHZ 161, 151, 154 = MDR 2005, 268; v. 10.6.2008 – VI ZR 248/07 Rz. 6,,

219

MDR 2008, 969 = NJW-RR 2008, 1198). Dies ergibt sich aus § 251 Abs. 1 BGB.

220

Danach hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen, soweit die

221

Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist.

222

Soweit die Beklagtenseite den Nutzungswillen der Klägerin bestreitet, so vermag dies

223

nicht zu verfangen. Denn die Lebenserfahrung spricht dafür, dass der Halter und

224

Fahrer eines privat genutzten PKW diesen während eines unfallbedingten Ausfalls

225

benutzt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 2001, Az.: 1 U 206/00 sowie Urteil

226

vom 29. Oktober 2001, Az.: 1 U 211/00; so auch OLG Celle VersR 1973, 717; OLG

227

Frankfurt DAR 1984, 318; OLG Köln VRS 96, 325; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.

228

Januar 2007 – I-1 U 151/06 –, Rn. 20, juris; OLG München, Urteil vom 27. Mai 2020

229

–10 U 6795/19 –, Rn. 10, juris). Die Klägerin kann grundsätzlich den zeitlich

230

erforderlichen Nutzungsausfall ersetzt verlangen. Der Grundsatz der Erforderlichkeit

231

gilt für die Dauer der Nutzungsausfallentschädigung. Diese umfasst grundsätzlich die

232

Dauer einer Reparatur oder einer Ersatzbeschaffung. Dabei ist nicht der von einem

233

Sachverständigen geschätzte (fiktive), sondern der durch die Reparatur oder bis zur

234

Ersatzbeschaffung tatsächlich verstrichene Zeitraum maßgebend, wobei der

235

Unfalltag mitzählt. Einzubeziehen ist auch der Zeitraum für die Schadensfeststellung

236

einschließlich der Erstellung eines Schadensgutachtens; ggf. verlängert sich dieser

237

durch ein selbstständiges Beweissicherungsverfahren oder die Einholung eines

238

Rechtsrats (MüKoBGB/Oetker, 8. Aufl. 2019, BGB § 249 Rn. 81). Insoweit ist ein

239

Verstoß gegen die aus

240

§254 Abs. 2S.1BGB resultierende

241

Schadensminderungspflicht nicht gegeben. Die Vorschrift des § 254 Abs. 2 S. 1 BGB

242

setzt voraus, dass es der Geschädigte schuldhaft unterlassen hat, den Schaden

243

abzuwenden oder zu mindern. Von der Verletzung einer Obliegenheit kann nur

244

ausgegangen werden, wenn der Geschädigte unter Verstoß gegen Treu und

245

Glauben diejenigen Maßnahmen unterlässt, die ein ordentlicher und verständiger

246

Mensch an der Stelle des Geschädigten zur Schadensabwehr oder -minderung

247

ergreifen würde (vgl. BGH, Senatsurteile vom 12. Februar 2019 - VI ZR 141/18,

248

VersR 2019, 564 Rn. 23; vom 7. Februar 2017 - VI ZR 182/16, NJW 2017, 2182 Rn.

249

9; vom 18. März 2014 - VI ZR 10/13, VersR 2014, 849 Rn. 28; BGH, Urteil vom 25.

250

Januar 2018 - VII ZR 74/15, NJW 2018, 944 Rn. 25). Der Ehemann der Klägerin hat

251

bereits fünf Tage nach dem Unfall ein Ersatzfahrzeug bestellt. Dieser Zeitraum kann

252

der Klägerseite nicht vorgeworfen werden.

253

Die Klägerin muss sich allerdings auch die Zahlung der gezahlten 5.000,00 € als

254

Erfüllung i.S.d. § 362 BGB entgegenhalten lassen. Ob bei einem Vorbehalt Erfüllung

255

eintritt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist auf den Zeitpunkt der Leistung

256

abzustellen (Buck-Heeb in: Erman BGB, Kommentar, § 362 Erlöschen durch

257

Leistung, Rn. 13). Ein Vorbehalt, der bei Rückforderung den Einwand aus § 212 I

258

Nr 1 oder § 814 ausschließen soll, hindert die Erfüllungswirkung nicht (Buck-Heeb in:

259

Erman BGB, Kommentar, § 362 Erlöschen durch Leistung, Rn. 13). So liegt der Fall

260

hier. Ersichtlich sollte der Vorbehalt es der Beklagtenseite ermöglichen, gezahlte

261

Beträge zurückfordern zu können.

262

Daneben kann die Klägerin den Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in

263

Höhe von 300,00 € ersetzt verlangen, §§ 280, 286 BGB.

264

Überdies besteht ein entsprechender Zinsanspruch, §§ 288, 286 BGB.

265

Des Weiteren besteht ein Zahlungsanspruch gemäß §§ 280, 286 BGB auf Zahlung

266

weiterer Rechtsanwaltskosten in Höhe von 871,67 €, sowie in Höhe von 1.283,24 €

267

nebst Zinsen, § 288 BGB.

268

Gegen den Beklagten zu 2) folgen die Zahlungsansprüche aus §§ 18, 17 StVG.

269

Die dagegen beklagtenseits erklärte Aufrechnung i.H.v. 13.444,18 € sowie die

270

erklärte Hilfsaufrechnung i.H.v. 5.290,88 € laufen in Ermangelung einer

271

Gegenforderung ins Leere. Ein Schadensersatzanspruch kann die Beklagtenseite

272

schon mangels Haftung der Klägerin angesichts der obigen Ausführungen nicht mit

273

Erfolg geltend machen.

274

II.

275

Ferner steht der Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld i.H.v. 42.000,00 € zu.

276

Nach § 253 Abs. 2 BGB kann auch wegen des Schadens, der nicht

277

Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden, wenn

278

wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen

279

Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten ist. Die Bemessung der als

280

angemessen erachteten Entschädigung in Geld steht nach § 287 ZPO im freien

281

Ermessen des Gerichts, wobei es zur Erreichung einer „billigen“ Entschädigung alle

282

dafür relevanten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen hat - insbesondere Art,

283

Intensität und Dauer der erlittenen Rechtsverletzung sind in die

284

Entscheidungsfindung einzubeziehen und beeinflussen die Höhe der Entschädigung

285

(MüKoBGB/Oetker, 8. Aufl. 2019, BGB § 253 Rn. 36). Mit anderen Worten hängt die

286

Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes maßgeblich von dem Maß der

287

Lebensbeeinträchtigung ab, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung

288

bereits eingetreten war oder für die Zukunft erkennbar und objektiv vorhersehbar ist

289

(BGH, NJW 2017, 179, 181 Rn. 48/54; OLG Hamm, Urteil vom 19.01.2016, Az. 7 U

290

52/15; OLG Hamm, Urteil vom 21.12.2012, Az. 9 U 38/12; Grüneberg in Palandt,

291

BGB, 76. Aufl., § 253 BGB, Rn. 15) (OLG Hamm, Urteil vom 09. Februar 2018 – I-7

292

U 68/16 –, Rn. 62, juris). Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind

293

insbesondere die Grundfunktionen des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen,

294

namentlich die Ausgleichs- sowie die Genugtuungsfunktion (OLG Köln, Urteil vom

295

14.03.2013 - 18 U 180/10, Nr. 228; BeckOK BGB/Spindler, 51. Ed. 1.8.2019, BGB §

296

53 Rn. 13 ff.).

297

Auf Grundlage der unbestrittenen und bewiesenen Umstände des Einzelfalls ist

298

eingedenk der zuvor aufgeführten Maßstäbe nach Auffassung der Kammer

299

insgesamt ein Schmerzensgeld von 42.000,00 € angemessen. Dabei konnte die

300

Kammer zugrunde legen, dass die Klägerin durch den streitgegenständlichen Unfall

301

insbesondere eine Halswirbel- und Lendenwirbelsäulenblockierungen nebst

302

entsprechender Beteiligung der Muskeln und Sehnen (Verhärtungen), eine HWS-

303

Distorsion des Schweregrades I bis II, eine posttraumatischen Belastungsstörung

304

mitsamt Panikzuständen und Schlafstörungen erlitten hat.

305

Die Frage, ob die Klägerin überhaupt eine unfallbedingte Verletzung erlitten hat, ist

306

eine solche der haftungsbegründenden Kausalität, für welche sie den Vollbeweis

307

nach § 286 I ZPO zu führen hat (BGH VersR 2003, 474 = NJW 2003, 1116 = DAR

308

2003, 217; VersR 2008, 1126 und 1133). Ob über diese Primärverletzung hinaus der

309

Unfall auch für weitere Beschwerden des Klägers ursächlich ist, ist eine Frage der

310

haftungsausfüllenden Kausalität, die sich gemäß § 287 ZPO beurteilt (BGH VersR

311

2003, 474 = NJW 2003, 1116 = DAR 2003, 217; NJW 2004, 777 [778]; KG VersR

312

004, 1193 = VRS 106 [2004] 260; OLG Schleswig NZV 2007, 203; Müller VersR

313

003, 137 [142 unter III 1, 2]). Bei der Ermittlung dieses Kausalzusammenhangs

314

zwischen dem Haftungsgrund und dem eingetretenen Schaden unterliegt der

315

Tatrichter nicht den strengen Anforderungen des § 286 ZPO, vielmehr ist er nach

316

Maßgabe des § 287 ZPO freier gestellt: Zwar kann der Tatrichter auch eine

317

haftungsausfüllende Kausalität nur feststellen, wenn er von diesem

318

Ursachenzusammenhang überzeugt ist; im Rahmen der Beweiswürdigung gem. §

319

287 ZPO werden aber geringere Anforderungen an seine Überzeugungsbildung

320

gestellt - hier genügt, je nach Lage des Einzelfalls, eine höhere oder deutlich höhere

321

Wahrscheinlichkeit für die Überzeugungsbildung (ausführlich BGH VersR 1970, 924

322

[926 f.]; NJW 1994, 3295 ff.; 2003, 1116 [1117]; 2004, 777 [778]; VersR 2005, 945 =

323

NJW-RR 2005, 897 = DAR 2005, 441 = SP 2005, 259 = NZV 2005, 461 = MDR

324

005, 1108 = VRS 109 [2005] 98 = r+s 2006, 38 = BGHReport 2005, 1107; Senat,

325

Urt. v. 27.01.2006 - 10 U 4904/05 = NZV 2006, 261 [262], v. 28.07.2006 - 10 U

326

684/06 [Juris] und v. 15.09.2006 - 10 U 3622/99 = r+s 2006, 474 546 m. zust. Anm.

327

von Lemcke = NJW-Spezial 2006, 546 m. zust. Anm. von Heß/Burmann

328

Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH durch Beschluss v. 08.05.2007 - VI ZR 29/07

329

zurückgewiesen]; OLG Schleswig NZV 2007, 203 [204]) (OLG München, Urteil vom

330

5. Juni 2010 – 10 U 1847/10 –, Rn. 7 - 8, juris).

331

Daran gemessen ist festzustellen, dass der Sachverständige I. nicht alle

332

klägerseits behaupteten Unfallfolgen festzustellen vermochte, namentlich nicht die

333

Verhärtung des Tractus iliotibialis. Zudem ist nach den zuverlässigen und plausiblen

334

Ausführungen des Sachverständigen das Unfallereignis nicht geeignet, eine

335

traumatisch bedingte spinale Stenose hervorzurufen, sodass diese ebenfalls nicht

336

zugrunde gelegt werden konnte. Für das Schmerzensgeld kann ferner nur eine

337

HWS-Distorsion des Schweregrades I bis II zugrunde gelegt werden. Für die Frage

338

der haftungsbegründenden Kausalität, d. h. dafür, dass durch den Unfall die HWS-

339

Distorsion versursacht wurde, trägt die Geschädigte die Beweislast nach den

340

genannten Grundsätzen des Vollbeweises nach § 286 ZPO (vgl. BGH NJW 2003,

341

1116; NJW 2000, 953; OLG München, r+s 2006, 474, 475). Mit den Ausführungen

342

des Sachverständigen I. konform gehen aber die Ausführungen des

343

Sachverständigen W.. Dabei ist hervorzuheben, dass es kollisionsbedingt

344

eine enorme Geschwindigkeitsänderung gab und massive Kräfte auf die Klägerin

345

einwirkten. Auf Basis der schriftlichen und mündlichen Ausführungen der

346

Sachverständigen Dr. B. kann insbesondere eine posttraumatischen

347

Belastungsstörung berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere auch für die damit

348

zusammenhängenden Panikzustände und Schlafstörungen. Die dagegen

349

beklagtenseits geäußerten Bedenken verfangen hingegen nicht und rechtfertigen im

350

Übrigen auch nicht die Einholung eines Gutachtens i.S.d. § 412 ZPO, wie bereits im

351

Beschluss vom 15.10.2021 ausgeführt wurde.

352

Wegen der festgestellten und bewiesenen Unfallfolgen erachtet das Gericht ein

353

Schmerzensgeld i.H.v. 42.000,00 € für angemessen. Ausgeurteiltes Schmerzensgeld

354

soll sich zwar grundsätzlich in die Gesamtjudikatur einfügen, indes sind

355

selbstverständlich die konkreten Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Zudem ist bei

356

den von den Parteien teils zitierten Entscheidungen, die schon längere Zeit

357

zurückliegen, dass eine gewisse Geldentwertung (Inflation) erfolgt ist, die

358

angemessen miteinzubeziehen ist (vgl. etwa OLG Nürnberg, Urteil vom 20. August

359

2020 – 13 U 1187/20 –, Rn. 28 ff., juris). Maßgeblich war vorliegend die konkrete

360

massive und langwierige Beeinträchtigung im Leben der Klägerin.

361

Soweit die Klägerseite eine bewusste und willentliche Verzögerungstaktik der

362

Schadensverursacher unterstellt, läuft dieser Einwand angesichts des Verlaufs des

363

Rechtsstreits nach Aktenlage vollkommen ins Leere. Jedoch kann mit der Klägerseite

364

ein zögerliches Regulierungsverhalten den Schmerzensgeldbetrag wesentlich

365

erhöhen. Wirkt das Regulierungsverhalten auf den Geschädigten wie ein

366

Zermürbungsversuch, so sind die Gerichte verpflichtet, einem Missbrauch

367

wirtschaftlicher Macht dadurch entgegenzuwirken, dass sie dem Geschädigten ein

368

höheres Schmerzensgeld zusprechen (OLG Karlsruhe NJW 1973, 851; OLG Hamm,

369

Urteil vom 15. Februar 2019 – I-11 U 136/16 –, Rn. 72, juris). Daran gemessen, ist

370

ein solches Regulierungsverhalten angesichts der Einwände der Beklagtenseite nicht

371

zu konstatieren.

372

III.

373

Der Klageantrag zu 3) ist zulässig und begründet.

374

Er ist zulässig. Dass sich der Antrag auch auf immaterielle Ansprüche bezieht, ist

375

unschädlich. Es scheidet eine Klage auf Feststellung der Ersatzverpflichtung für

376

künftige immaterielle Schäden dann aus, wenn ausschließlich voraussehbare

377

Schädigungsfolgen in Betracht standen, die von der Zubilligung des

378

Schmerzensgelds umfasst wären (BGH, Urteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 322/04;

379

BGH, Beschluss vom 09. Januar 2007 – VI ZR 133/06 –, Rn. 13, juris). Eine

380

Begrenzung des Anspruches auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung

381

ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Schadenentwicklung noch nicht

382

abgeschlossen und nicht final überschaubar ist (vgl. MAH StraßenVerkehrsR, § 26

383

Die Ansprüche bei Schwerstverletzungen – Personengroßschäden Rn. 375, 376,

384

beck-online). Hierfür genügt es, dass eine nicht eben entfernt liegende Möglichkeit

385

künftiger Verwirklichung der Schadensersatzpflicht durch Auftreten weiterer, bisher

386

noch nicht erkennbarer und voraussehbarer Leiden besteht (vgl. BGH, NJW 2001,

387

1431). Dies ist hier dargetan. Aufgrund des klägerischen Sachvortrag, der im

388

Wesentlichen durch die Gutachten der verpflichteten Sachverständigen gestützt wird,

389

ist deutlich, dass die Schadensentwicklung noch nicht final abgeschlossen ist.

390

Daraus folgt ein berechtigtes Feststellungsinteresse für die Klägerin.

391

Der Klageantrag zu 3) ist auch begründet. Begründet ist ein Feststellungsantrag,

392

wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines

393

Schadensersatzanspruchs vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff

394

gegeben ist, der zu möglichen künftigen Schäden führen kann (BGH, Urteile vom 9.

395

Januar 2007 - VI ZR 133/06, VersR 2007, 708, 709 mwN; vom 16. Januar 2001 - VI

396

ZR 381/99, NJW 2001, 1431, 1432). Jedenfalls in Fällen, in denen die Verletzung

397

eines (durch § 823 Abs. 1 BGB oder durch § 7 Abs. 1 StVG geschützten) Rechtsguts

398

und darüber hinaus ein daraus resultierender Vermögensschaden bereits eingetreten

399

sind, gibt es keinen Grund, die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere, künftige

400

Schäden von der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts abhängig zu machen. Da

401

dementsprechend der Feststellungsausspruch nichts darüber aussagt, ob ein

402

künftiger Schaden eintreten wird, ist es unbedenklich, die Ersatzpflicht des

403

Schädigers für den Fall, dass der Schaden eintreten sollte, bereits jetzt festzustellen

404

(ähnlich MüKoZPO/Becker-Eberhard, 5. Aufl., § 256 Rn. 32; BGH, Urteil vom 17.

405

Oktober 2017 – VI ZR 423/16 –, BGHZ 216, 149-174, Rn. 49). Angesichts der obigen

406

Ausführungen besteht dem Grunde nach im tenorierten Umfang eine Haftung der

407

Beklagten. Es ist zudem nicht auszuschließen, dass es auch nach dem bisher

408

erheblichen Zeitablauf zu weiteren Schäden kommen wird.

409

IV.

410

Die Nebenentscheidungen basieren auf §§ 92 Abs. 1, 709 S. 2 ZPO. § 92 Abs. 2 Nr. 1

411

ZPO konnte nicht zur Anwendung gelangen. Denn das Unterschreiten des

412

klägerseits genannten Mindestbetrages resultiert teilweise daraus, dass

413

Behauptungen nicht bewiesen werden konnten und nur zum Teil auf einer

414

divergierenden Ansicht des für angemessen erachteten Betrages.

415

Der Streitwert wird auf bis 80.000,00 EUR festgesetzt.

416

Beglaubigt

417

Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle

418

Landgericht Köln