Verkehrsunfall beim Linksabbiegen: Alleinhaftung der Wartepflichtigen wegen Vorfahrtverstoß
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte nach einer Kollision beim Linksabbiegen aus einer untergeordneten Straße Schadensersatz vom Motorradfahrer und dessen Haftpflichtversicherer. Streitpunkt war, ob der Motorradfahrer u.a. durch überhöhte Geschwindigkeit, Kopfhörer oder Fahrweise in Schlangenlinien mitverursacht habe. Das Landgericht wies die Klage ab, weil die Klägerin die Vorfahrt verletzte und der Anscheinsbeweis nicht erschüttert wurde. Verkehrsverstöße des Vorfahrtberechtigten konnten nicht festgestellt bzw. nicht unfallursächlich dargelegt werden, sodass dessen Betriebsgefahr vollständig zurücktrat.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz nach Verkehrsunfall wegen alleiniger Vorfahrtsverletzung der Klägerin abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Kommt es nach dem Einbiegen aus einer untergeordneten Straße in eine Vorfahrtstraße zur Kollision mit dem bevorrechtigten Verkehr, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhafte Vorfahrtsverletzung des Einbiegenden.
Der Anscheinsbeweis bei Vorfahrtsverletzung bleibt anwendbar, solange der Einbiegende die auf der Vorfahrtstraße übliche Geschwindigkeit noch nicht erreicht oder sich noch nicht vollständig eingeordnet hat, auch wenn das Abbiegen bereits fortgeschritten ist.
Eine Geschwindigkeitsüberschreitung des Vorfahrtberechtigten erschüttert den Anscheinsbeweis regelmäßig nur bei extrem überhöhter Geschwindigkeit; eine lediglich moderate Überschreitung genügt nicht.
In die Haftungsabwägung nach § 17 StVG sind nur solche Umstände einzustellen, die sich nach Vortrag bzw. Beweis auf den Unfall ausgewirkt haben; ein bloß denkbarer Verkehrsverstoß oder ein nicht unfallursächliches Verhalten bleibt außer Betracht.
Wiegt der Vorfahrtverstoß des Wartepflichtigen besonders schwer und ist ein Verkehrsverstoß des Vorfahrtberechtigten nicht feststellbar, kann dessen Betriebsgefahr vollständig hinter der Alleinverursachung zurücktreten.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Köln, I-4 U 94/19 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 30.12.2016 gegen 11:00 Uhr in F. ereignete.
Die Klägerin war Halterin und Eigentümerin des Fahrzeugs BMW, amtliches Kennzeichen A.-G. N01. Der Beklagte zu 1 war Halter und Eigentümer des Krads Suzuki GSR 600A, amtliches Kennzeichen V.-L. N02, welches zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert war.
Die Klägerin befuhr am Unfalltag mit ihrem PKW die Z.-straße und bog von dieser links auf die D.-straße in Richtung J.-straße ab. Der Beklagte zu 1 befuhr die D.-straße mit seinem Krad von der J.-straße kommend in Richtung O.-straße. Die Z.-straße ist der D.-straße untergeordnet. Auf der D.-straße gilt im Kreuzungsbereich eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Im Kreuzungsbereich der Z.-straße und der D.-straße kam es zu einer Kollision der Fahrzeuge.
Die Klägerin behauptet, ihr Fahrzeug habe sich im Kollisionszeitpunkt bereits zur Hälfte auf der D.-straße befunden. Ihre Sicht sei durch belegte Parkbuchten am Fahrbahnrand eingeschränkt gewesen. Insbesondere habe in der ersten Parkbucht auf der linken Seite des Kreuzungsbereichs ein VW Bus geparkt. Sie habe sich langsam in den Kreuzungsbereich hineingetastet. Der Beklagte zu 1 sei mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit in den Kreuzungsbereich gefahren. Zudem sei er vor der Unfallstelle in Schlangenlinien gefahren und habe In-Ear-Kopfhörer getragen.
Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
1. an sie 8.319,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 30.12.2016 zu zahlen;
2. sie von den Ansprüchen der Kostenrechnung der Rechtsanwälte E. & E. vom 09.06.2017 über 808,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 1 habe vor der Unfallstelle abgebremst, da sich vor der Unfallstelle ein Zebrastreifen befinde. Nachdem er diesen passiert hatte, habe er auf 50 km/h beschleunigt.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen X.-W., T. und B., sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. C.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug auf das Sitzungsprotokoll vom 20.03.2018, Bl. 75 ff. d.A., sowie auf das Sachverständigengutachten, Bl. 109 ff. d.A., verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten keine Ansprüche auf Zahlung von Schadenersatz aus § 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 115 VVG.
Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, § 7 Abs. 1 StVG. Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist, § 17 Abs. 1, 2 StVG.
Vorliegend sind die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG erfüllt. Der Beklagte zu 1 war Halter des Krads und bei seinem Betrieb wurde das klägerische Fahrzeug beschädigt. Der Anspruch ist auch nicht aufgrund höherer Gewalt ausgeschlossen.
Die nach § 17 Abs. 1, 2 StVG durchzuführende Abwägung der Verursachungsbeiträge geht jedoch zu Lasten der Klägerin aus. Die Klägerin hat die Vorfahrt des Beklagten zu 1 verletzt. Dem Beklagten zu 1 ist kein eigener Verkehrsverstoß anzulasten. Der Verkehrsverstoß der Klägerin wiegt derart schwer, dass die Betriebsgefahr des Beklagten zu 1 hierhinter vollständig zurückbleibt.
Die Klägerin hat die Vorfahrt des Beklagten zu 1 verletzt. Gegen sie spricht ein Beweis des ersten Anscheins. Die Klägerin bog aus der untergeordneten Straße in die Vorfahrtberechtigte Straße ein. Kommt es nach dem Einbiegen in eine bevorrechtigte Straße zu einer Kollision mit dem bevorrechtigten Verkehr, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhafte Vorfahrtsverletzung des Einbiegenden. Dieser Anscheinsbeweis kann durch den Nachweis von Umständen entkräftet werden, aus denen sich ein atypischer Geschehensablauf ergibt, vgl. BGH MDR 85, 312. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür liegt bei dem Wartepflichtigen. Gelingt dem Wartepflichtigen dieser Beweis nicht und liegen auch keine Besonderheiten vor, die eine Mithaftung des Vorfahrtberechtigten begründen, kann die Abwägung der Verursachungsbeiträge zu einer Alleinhaftung des Wartepflichtigen führen, hinter der die Betriebsgefahr des vorfahrtberechtigten Fahrzeuges vollständig zurück tritt, vgl. OLG Köln, VersR 92, 977; OLG München NZV 89, 438; KG NZV 03, 335.
So liegt der Fall hier. Die Klägerin hat den gegen sie sprechenden Beweis des ersten Anscheins nicht entkräftet. Es liegt kein atypischer Verlauf vor. Der Anwendung des Anscheinsbeweises steht nicht entgegen, dass sich die Kollision ereignete, als das Abbiegemanöver bereits fortgeschritten war. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises sind solange anwendbar, wie der Eingebogene die auf der vorfahrtberechtigten Straße übliche Geschwindigkeit noch nicht erreicht hat bzw. sich noch nicht vollständig eingeordnet hat. Solange handelt es sich um eine typische Gefahrenlage, vgl. OLG Celle v. 20.12.2001, Az. 14 U 243/00; OLG Brandenburg v. 08.03.2007, Az.: 12 U 173/06. Da der Abbiegevorgang noch nicht vollständig abgeschlossen war, spricht gegen die Klägerin der Anscheinsbeweis.
Es liegt auch kein atypischer Verlauf vor, weil der Beklagte zu 1 erheblich zu schnell gefahren sei. Die Klägerin trägt hierfür keine ausreichende Geschwindigkeitsüberschreitung vor. Für eine Erschütterung des Anscheinsbeweises durch eine Geschwindigkeitsüberschreitung des Vorfahrtberechtigten ist eine eine extrem überhöhte Geschwindigkeit erforderlich, vgl. Freymann/Weller, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, § 8 StVO, Rn. 88. Eine Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 20 km/h genügt hierfür nicht. Im Übrigen hat das Sachverständigengutachten eine Geschwindigkeitsüberschreitung des Beklagten zu 1 nicht nachweisen können.
Auf Seiten des Beklagten sind demgegenüber keine Verkehrsverstöße in die Abwägung einzustellen.
Es kann dahinstehen, ob das Tragen von In-Ear-Kopfhörern einen Verstoß gegen § 23 StVO begründet. Hiernach ist der Führer eines Fahrzeugs dafür verantwortlich, dass seine Wahrnehmung nicht beeinträchtigt wird. In die Abwägung nach § 17 StVG sind nur solche Umstände einzustellen, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben. Hierbei ist es ausreichend aber auch erforderlich, dass ohne den Umstand die Unfallschäden geringer ausgefallen wären. Eine solche Auswirkung ist durch die Klägerin bereits nicht vorgetragen worden. Es wäre hierzu erforderlich, dass der Beklagte zu 1 den Unfall dadurch hätte verhindern können, dass er das klägerische Fahrzeug ohne das Tragen der Kopfhörer hätte akustisch wahrnehmen können, bevor es zur Kollision kam. Die Unfallstelle liegt allerdings an einer geraden Straße und die Klägerin trägt selbst vor, dass es Sichtbehinderungen gab. Diese Beeinträchtigungen hätten sich jedoch nicht akustisch kompensieren lassen. Eine solche Beeinträchtigung kann aber auch ausgeschlossen werden. Nach ihrem Vortrag hat sich die Klägerin langsam in den Kreuzungsbereich eingetastet. Bei einem derart langsamen Fahrmanöver wären von ihrem Auto ausgehende Motorengeräuschen von einem helmtragenden Motorradfahrer über die Geräusche des übrigens Verkehrs hinaus ohnehin nicht gehört worden. Jedenfalls hätte es hierzu weiteren Vortrages bedurft.
Auch der Umstand, dass der Beklagte zu 1 vor dem Kollisionsort in Schlangenlinien gefahren sei, ist kein Umstand der zu Lasten des Beklagten zu 1 in die Abwägung einzustellen wäre. Sofern er in Schlangenlinien gefahren ist, hat dies in einiger Entfernung zum Unfallort stattgefunden. Eine Kausalität für den Unfall ist nicht ersichtlich. Selbst wenn dieser Verkehrsverstoß vorläge, wären hierdurch die Verkehrsteilnehmer in unmittelbarer Umgebung gefährdet gewesen. Das Verbot in Schlangenlinien zu fahren, dient jedoch nicht dem Schutz von Verkehrsteilnehmern die erst in einiger Entfernung auf den schlangenlinienfahrenden Verkhersteilnehmer treffen, nachdem dieser zu einer ordnungsgemäßen Fahrweise zurückgekehrt ist.
Letztlich ist auch kein Geschwindigkeitsverstoß zu Lasten des Beklagten zu 1 zu berücksichtigen. Ein solcher Geschwindigkeitsverstoß wurde seitens der beweisbelasteten Beklagten nicht bewiesen. Der gerichtliche Sachverständige stellt zwei alternative Geschehensabläufe dar, die aus seiner Sicht plausibel wären. Das Gutachten ist insoweit unergiebig. Der eine Geschehensablauf enthält einen Geschwindigkeitsverstoß des Beklagten zu 1 und der andere nicht. Welches Geschehensablauf zutrifft oder auch nur wahrscheinlicher ist, kann der Sachverständige nicht mehr feststellen. Es ist daher denkbar, dass der Beklagte zu 1 zu schnell gefahren ist. Es ist jedoch genauso gut denkbar, dass der Beklagte zu 1 die Straße mit den erlaubten 50 km/h befahren hat. Demnach konnte ein Geschwindigkeitsverstoß gerade nicht festgestellt werden. Dass er denkbar ist, reicht allein nicht aus.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Aussagen der vernommenen Zeuginnen. Die eigentliche Kollision hat keine der Zeuginnen gesehen, so dass diese bereits keine Angaben zur Geschwindigkeit im Kollisionszeitpunkt machen können. Soweit die Zeuginnen eine überhöhte Geschwindigkeit im Zeitraum vor der Kollision bekunden, handelt es sich lediglich um Indiz. Darüber hinaus gilt, dass Geschwindigkeitsschätzungen ungeschulter Zeugen regelmäßig untauglich und unverwertbar sind, vgl. OLG Hamm, VRS 58, 380; KG v. 25.04.1996 Az.: 12 U 1631/95.
Keine der Zeuginnen weist besondere Sachkunde auf oder kann ihre Geschwindigkeitsschätzung an objektiven Tatsachen festmachen. Es wird deutlich, dass es sich jeweils nur um gefühlsbasierte Eindrücke handelt. Sie Zeuginnen haben jeweils angegeben, sie hätten den Eindruck gehabt oder gedacht, der Beklagte zu 1 sei schnell gefahren bzw. sie hätten die Beschleunigung gehört. Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um Mutmaßungen.
Dem Beklagten zu 1 kann auch kein Verstoß gegen § 3 StVO vorgeworfen werden. Aus den vorgetragenen Umständen ergibt sich nicht, dass der Beklagte zu1 gehalten gewesen wäre, seine Geschwindigkeit noch unter die zugelassene Höchstgeschwindigkeit zu reduzieren. Die von ihm befahrene Straße ist im dortigen Streckenverlauf gerade und ohne Sichtbehinderungen für den Beklagten zu 1 gewesen. Er durfte auf sein Vorfahrtsrecht vertrauen, Gründe die Geschwindigkeit zu reduzieren waren nicht ersichtlich. Zudem ist dem Beklagten zu 1 nicht vorzuwerfen, dass er versucht habe sein Vorfahrtsrecht zu erzwingen oder dass er eine unfallverhütende Reaktion unterlassen habe. Der Vorfahrtberechtigte darf sein Vorfahrtsrecht nicht erzwingen, sondern muss, soweit ihm das möglich ist, auf Verstöße und Fehler der Wartepflichtigen reagieren. Unterlässt er dies, trifft ihn eine Mitschuld, wobei die Vorfahrtverletzung in der Regel schwerer wiegt. Ein solcher Verstoß des Beklagten ist jedoch nicht erwiesen. Das Sachverständigengutachten kommt auch insoweit zu keinem eindeutigen Ergebnis. Das Fehlen von Bremsspuren lässt sich auch durch das bei dem Krad vorhandene ABS erklären.
Die allgemeine Betriebsgefahr des Krads steht hinter dem gravierenden Vorfahrtverstoß der Klägerin zurück.
Mangels Anspruch auf die Hauptforderung besteht kein Anspruch auf Freistellung.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
Der Streitwert wird festgesetzt auf 8.319,70 Euro.