Diesel-Abgasskandal: Rücktritt vom Pkw-Kauf wegen unzulässiger Abschalteinrichtung
KI-Zusammenfassung
Der Käufer verlangte vom Kfz-Händler die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen VW Eos mit EA189-Dieselmotor. Streitpunkt war, ob die vom KBA beanstandete Motorsoftware einen erheblichen Sachmangel darstellt und ob der Rücktritt nach Fristsetzung wirksam war. Das LG Köln bejahte einen Sachmangel und hielt die Pflichtverletzung trotz möglichem Software-Update für nicht unerheblich; eine (weitere) Fristsetzung sei entbehrlich gewesen. Der Kaufpreis ist abzüglich Nutzungsersatz Zug um Zug zu erstatten; Annahmeverzug und Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten wurden festgestellt/zugesprochen.
Ausgang: Klage überwiegend erfolgreich: Rückabwicklung Zug um Zug gegen Nutzungsersatz, Annahmeverzug und RA-Kosten zugesprochen; im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Kraftfahrzeug ist nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, wenn es bei Gefahrübergang wegen einer behördlich beanstandeten unzulässigen Abschalteinrichtung von einem Entzug der Betriebserlaubnis bedroht ist bzw. eine technische Nachrüstung zur Aufrechterhaltung der Zulassung benötigt.
Die Erheblichkeit der Pflichtverletzung i.S.d. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB bestimmt sich nicht allein nach den (behauptet) geringen Kosten einer Nachbesserung, sondern nach einer umfassenden Interessenabwägung im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung, einschließlich bestehender Unsicherheiten zu Zeitpunkt und Folgen der Nachrüstung sowie möglicher Marktwertnachteile.
Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung kann entbehrlich sein, wenn dem Verkäufer eine Nachbesserung tatsächlich nicht möglich ist und eine Nachlieferung nicht in Aussicht gestellt wird; ein Verweis auf einen unbestimmten späteren Zeitpunkt genügt nicht.
Im Rücktrittsrecht ist der Gebrauchsvorteil des Käufers nach linearer Wertminderung anhand Kaufpreis, gefahrenen Kilometern und zu erwartender Gesamtlaufleistung zu berechnen.
Befindet sich der Leistungsort der Rückgabe am Ort, an dem sich die Sache vertragsgemäß befindet, genügt für Annahmeverzug des Verkäufers bei Abholungspflicht ein wörtliches Angebot nach § 295 BGB.
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten können als erforderliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 2 BGB ersatzfähig sein, wenn anwaltliche Beratung zur Rechtsverfolgung aus Käufersicht erforderlich war.
Zitiert von (2)
1 ablehnend · 1 neutral
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22.000,00€ abzüglich eines Nutzungswertersatzes, der mit 0,08€ pro gefahrenem Kilometer zum Zeitpunkt der Rücknahme des Fahrzeugs berechnet wird, mindestens jedoch abzüglich 3.375,37€, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.02.2016 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkw VW Eos, Baujahr 2011 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ####### zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Tenor zu 1) genannten Pkws in Verzug befindet.
3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.789,76€ freizustellen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die Kosten der Nebenintervention trägt die Streithelferin.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar hinsichtlich des Herausgabeanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000€; im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrages.
Der Kläger kaufte im April 2015 bei der Beklagten, einer gewerblichen Autohändlerin, einen VW Eos 2.0 TDI DSG, in welchem ein Dieselmotor des Typs EA 189 verbaut war, zu einem Preis von 22.000,00€. Der betreffende Dieselmotor ist von einer Software betroffen, durch welche die Stickoxidwerte im Vergleich zwischen Prüfstandlauf und realem Fahrbetrieb verschlechtert werden. Im Prüfstandlauf erfüllen die betreffenden Motoren die Vorgaben der Schadstoffklasse-Norm Euro 5.
Das Kraftfahrtbundesamt hatte daher im Oktober 2015 einen Bescheid erlassen, in welchem es dem VW-Konzern auferlegte, die entsprechende Software aus allen Fahrzeugen zu entfernen und geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit zu ergreifen, da es die Auffassung vertrat, dass es sich bei der verwendeten Software um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.11.2015 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 16.12.2015 dazu auf, entweder ein vergleichbares Fahrzeug nachzuliefern oder nachzubessern. Zudem wurde die Beklagte aufgefordert, bezüglich der Verjährung von Gewährleistung und Schadensersatzansprüchen auf die Einrede zu verzichten. Mit Schreiben vom 27.11.2015 verwies die Beklagte den Kläger bzgl. der Nachbesserung lediglich auf einen späteren, aber noch unbestimmten Zeitpunkt und erklärte bzgl. des gerügten Mangels den Verzicht auf die Einrede der Verjährung bis zum 31.12.2016. Nachdem die Beklagte die vom Kläger gesetzte Nacherfüllungsfrist hatte fruchtlos verstreichen lassen, erklärte dieser mit anwaltlichem Schreiben vom 18.01.2016 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Beklagte wurde aufgefordert, das Fahrzeug bis zum 02.02.2016 am Wohnsitz des Klägers abzuholen und dem Kläger den gezahlten Kaufpreis abzüglich eines Nutzungswertersatzes für die bis dahin gefahrenen Kilometer zu erstatten. Die Beklagte antwortete daraufhin mit Schreiben vom 19.01.2016 und lehnte die Rücknahme des Fahrzeugs ab.
Am 03.06.2016 gab das Kraftfahrtbundesamt eine von der Streithelferin entwickelte Software frei, mit welcher der streitgegenständliche Motortyp so gesteuert werden kann, dass der Stickoxidausstoß auch im Straßenverkehr reduziert ist. Dieses Software-Update kann von jeder Vertragswerkstatt der Streithelferin in kurzer Zeit aufgespielt werden. Die Kosten hierfür übernimmt die Streithelferin.
Der Kläger hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 22.000€ nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.02.3016 zu zahlen Zug um Zug gegen Übereignung des streitgegenständlichen Pkw, sowie die nachfolgend unter Ziffer 2) und 3) wiedergegebenen Anträge. Nach dem Hinweis der Streithelferin, dass der Kläger, sollte das Gericht die Klage im Übrigen für begründet erachten, Nutzungsersatz schulde, gab der Kläger wiederholt an, dass er einen solchen auf Basis einer Gesamtlaufleistung von 350.000km errechnen würde.
Der Kläger beantragt nunmehr,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 22.000€ nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.02.2016 abzüglich eines Nutzungswertersatzes in Höhe von 3.375,37€ Zug um Zug gegen Übereignung des Pkw VW Eos, Baujahr 2011 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ####### zu zahlen,
2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Antrag zu 1) genannten Pkws in Verzug befindet und
3. die Beklagte zu verurteilen, ihn von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.789,76€ freizustellen.
Die Beklagte und die Streithelferin beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, keine Kenntnis von der streitgegenständlichen Software gehabt zu haben.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist weit überwiegend begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 22.000€ abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 0,08€ pro gefahrenem Kilometer Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des im Tenor näher bezeichneten Fahrzeugs gemäß §§ 346 Abs. 1, 348, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 434, 433 BGB.
Unabhängig von der zwischen den Parteien streitigen Frage einer Beschaffenheitsvereinbarung, wies das streitgegenständliche Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe jedenfalls einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. S. 2 Nr. 2 BGB auf. Danach ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Der Käufer eines Pkw kann grundsätzlich erwarten, dass für das Fahrzeug ohne eine weitere technische Überarbeitung – zudem durch einen anderen als den Verkäufer – dauerhaft eine Betriebserlaubnis besteht. Das Kraftfahrtbundesamt hat unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass es vom Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Bezug auf den streitgegenständlichen Motortyp ausgeht und die betroffenen Fahrzeuge zwingend einem Software-Update zu unterziehen sind um nicht den Verlust der allgemeinen Betriebserlaubnis zu riskieren. Entsprechendes wird den betroffenen Pkw-Inhabern bei der Aufforderung zur Nachrüstung auch kommuniziert, sodass das klägerische Fahrzeug bereits bei Gefahrübergang von einem Zulassungsentzug bedroht war. Zudem gehören zu der Beschaffenheit nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB gemäß § 434 Abs. 1 S. 3 BGB auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann. Die Streithelferin als Hersteller dürfte wohl vor dem „Abgas-Skandal“ unstreitig damit geworben oder zumindest in die entsprechenden Angaben zu dem betreffenden Dieselmotor aufgenommen haben, dass dieser die Schadstoffnorm Euro 5 erfüllt. Andernfalls würde die Anwendung der streitgegenständlichen Software überhaupt keinen Sinn ergeben. Dass das klägerische Fahrzeug die Vorgaben der Norm im normalen Straßenverkehr – und nur darauf kommt es vorliegend an – nicht einhält, folgt schon daraus, dass es für die Aufrechterhaltung der entsprechenden Zulassung einer technischen Überarbeitung bedarf. Zudem ist eine differenzierte Motorsteuerung wie sie bei Verkauf für Prüfstand und Straßenverkehr vorhanden war nur dann nötig, wenn das Kfz im „Straßenmodus“ die Euro 5 Norm in Bezug auf den Stickoxidausstoß nicht einhielt.
Entgegen der Ansicht der Beklagten und der Streithelferin ist die beschriebene Pflichtverletzung nicht unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB, da nicht lediglich auf die von der Streithelferin vorgetragenen Kosten von weniger als 100€ für das entsprechende Software-Update abzustellen ist. Ohnehin stellt sich die Frage, warum die Streithelferin, wenn es offenbar so kostengünstig und unproblematisch möglich sein soll, dass die streitgegenständlichen Dieselmotoren sowohl auf dem Prüfstand als auch im Straßenverkehr die Anforderungen der Euro 5 Norm erfüllen, nicht von Vorneherein in dieser Art hergestellt hat. Daher bestehen bereits berechtigte Zweifel daran, dass eine entsprechende Nachrüstung tatsächlich derart günstig sein soll. Zudem ist bei der Prüfung der Frage der Erheblichkeit vielmehr eine umfassende Abwägung der beiderseitigen Interessen im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung nötig. Dabei ist auf Seiten der Beklagten durchaus zu berücksichtigen, dass ein entsprechendes Wissen ihrerseits bzgl. der vorliegenden Software-Problematik nicht nachgewiesen ist und sie zudem auch tatsächlich in ihren Nacherfüllungsmöglichkeiten vollkommen abhängig von der Streithelferin war und ist. Allerdings streiten für die Interessen des Klägers deutlich stärkere Faktoren. Zum einen kann diese Abhängigkeit der Beklagten von der Streithelferin nicht zulasten des Klägers gehen. Zum anderen führt eine Arglist des Vertragspartners in der Regel bereits dazu, dass die Pflichtverletzung nicht unerheblich ist. Arglistig gehandelt hat zwar vorliegend nicht die Beklagte als Vertragspartner des Klägers, sondern die Streithelferin, jedoch sollte der Kläger sich gerade von dieser ein entsprechendes Software-Update aufspielen lassen, obwohl das bisherige Verhalten der Streithelferin wenig Anlass dafür bietet, ein entsprechendes Vertrauen in ihre Motorsoftware zu begründen. Zudem stand im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Klägers weder genauer fest, ab wann ein solches Update möglich sein würde, noch ob mit negativen Folgen bzgl. anderer Parameter gerechnet werden musste. Ebenso wenig kann ausgeschlossen werden, dass der „Makel des Abgas-Skandals“ zu einer Minderung des Wiederverkaufswertes führen wird. Dass dies, wie die Streithelferin vorträgt, nach derzeitigen Marktuntersuchungen noch nicht der Fall ist, steht dieser Befürchtung nicht entgegen. Es ist allgemein bekannt, dass in ganz Deutschland eine Vielzahl von Klagen, die auf Rückabwicklung gerichtet sind, anhängig ist. Dies indiziert, dass eine Vielzahl von Käufern die Absicht hat, sich von seinem Fahrzeug vorzeitig zu trennen. Dieses zusätzliche Angebot ist jedoch derzeit noch nicht auf dem Markt, sodass auch diesbezüglich eine große Unsicherheit bei den Käufern und damit auch dem hiesigen Kläger verbleibt.
Die Klage scheitert auch nicht an einer zu kurz bemessenen Fristsetzung. Eine solche war vorliegend entbehrlich, da der Beklagten als Vertragspartner eine Nachbesserung unstreitig nicht möglich war und sie eine Nachlieferung zumindest nicht in Aussicht gestellt hat. Ohnehin hat der Kläger aber sogar eine entsprechende Frist gesetzt, was, selbst wenn diese zu kurz bemessen gewesen wäre, eine angemessene Frist in Lauf gesetzt hätte. Innerhalb einer angemessenen Frist, ist jedoch vorliegend keine Nacherfüllung erfolgt. Warum es dem Kläger zumutbar gewesen sein sollte, einen unbestimmten Zeitpunkt der Nacherfüllung durch einen arglistigen Dritten abzuwarten, ist nicht ersichtlich.
Der Kläger muss sich allerdings einen entsprechenden Gebrauchsvorteil anrechnen lassen. Der Wert der Nutzung des erworbenen Pkw ist anhand des Bruttokaufpreises, der Fahrtstrecke und der zu erwartenden Restlaufleistung auf der Grundlage linearer Wertminderung zu errechnen (OLG Hamm NJW-RR 2011, 1423). Die Gesamtlaufleistung von Dieselfahrzeugen bewegt sich generell zwischen 250.000 und 300.000km, sodass das Gericht bei der vorliegenden Berechnung 275.000km in Ansatz gebracht hat. Der tenorierte Betrag, der pro Kilometer anfällt, ergibt sich aus der Division des Kaufpreises durch die Gesamtlaufleistung. Damit dem Kläger aber nicht mehr zugesprochen wird als er beantragt hat, musste der von ihm selbst in Abzug gebrachte Betrag als Mindestbetrag in den Tenor aufgenommen werden.
Der Klageantrag zu 2) ist ebenfalls begründet, da sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug gemäß § 293 BGB befindet. Wenn die Beklagte rügt, dass ihr das streitgegenständliche Fahrzeug vom Kläger bisher nicht in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten wurde, ist dem entgegenzuhalten, dass nach § 295 S. 1 BGB auch ein wörtliches Angebot hierzu ausreicht, wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere, wenn der Gläubiger die geschuldete Leistung abzuholen hat. Leistungsort iSv § 269 Abs. 1 BGB für die Rückgabe des streitgegenständlichen Pkw war vorliegend der Ort, an dem sich die Sache zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vertragsgemäß befand und somit der Wohnort des Klägers. Daher genügte ein wörtliches Angebot, welches in dem anwaltlichen Schreiben gesehen werden kann, mit welchem die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 02.02.2016 zur Abholung des Fahrzeugs aufgefordert worden war.
Der Kläger hat außerdem gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Freistellung von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.789,76€ gemäß § 439 Abs. 2 BGB. Danach hat der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Kosten zu tragen. Dies gilt auch bzgl. der Aufwendungen des Käufers, insbesondere im Bereich des Verbrauchsgüterkaufs. Da es zu den streitgegenständlichen Fragen noch keine gesicherte Rechtsprechung gibt, war die Inanspruchnahme rechtanwaltlichen Rates für den Käufer auch erforderlich, da diesem nicht per se klar sein musste, welche Rechte er im vorliegenden Fall gegenüber der Beklagte geltend machen kann. Eine Geschäftsgebühr in Höhe von 2,0 erscheint zudem aufgrund der Vielzahl der streitbaren Rechtsfragen und dem damit einhergehenden Rechercheaufwand auch angemessen. Soweit die Streithelferin dies anders sieht und insbesondere meint, dass der vorliegende Fall keine besonderen Schwierigkeiten aufweise, stellt sich die Frage, warum sie selbst dann noch umfangreichere Schriftsätze erstellt hat als der Kläger.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf 22.000,00 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.