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Landgericht Köln·4 O 146/08·24.09.2009

Klage wegen Abdichtungs- und Trocknungskosten nach Rohrbruch abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtSachenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt von der Nachbarin Ersatz von 8.695,34 € für Abdichtungs- und Trocknungsmaßnahmen nach einem Rohrbruch. Streitpunkt war die Kausalität des Schadens und die Erforderlichkeit der Maßnahmen. Das Landgericht wies die Klage ab, weil die Klägerin beweisfällig blieb: das Gutachten benennt fehlende Abdichtung am eigenen Haus und Mängel in der Entwässerung; die geforderten Abdichtungsmaßnahmen sind nicht kausal. Mangels Hauptanspruch stehen auch keine vorgerichtlichen Anwaltskosten zu.

Ausgang: Klage auf Ersatz von Abdichtungs- und Trocknungskosten (8.695,34 €) als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung (§ 823 BGB) ist vom Kläger die Kausalität zwischen dem schädigenden Ereignis und den geltend gemachten Reparaturkosten substantiiert darzulegen und zu beweisen.

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Maßnahmen zur Abdichtung oder Reparatur, die auf Mängeln des eigenen Grundstücks beruhen und nicht ursächlich durch das Verhalten des Nachbarn verursacht sind, begründen keinen ersatzfähigen Schaden gegenüber diesem.

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Sind mehrere Ursachen für einen Schaden festgestellt, rechtfertigen nur die konkret kausal zurechenbaren Maßnahmen einen Erstattungsanspruch; nicht mit Klage geltend gemachte bzw. substantiiert nicht verfolgte Anspruchsgrundlagen können nicht durch das Gericht ersetzt werden.

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Bei Nichtbestehen des materiellen Anspruchs besteht kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten des Klägers.

Relevante Normen
§ 1004 Abs. 1 BGB§ 823 Abs. 1 BGB§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Die Klägerin ist Eigentümerin des Hauses Q-Straße. 9, die Beklagte des Hauses Q-Straße. 11 in Köln.

3

Am 18.04.2007 kam es im Hause der Beklagten zu einem Rohrbruch, der sodann beseitigt wurde. Im Anschluss daran kam es in der Küche des Hauses der Klägerin zu einer durchfeuchteten Wand. Daran wurden Trocknungsmaßnahmen auf Kosten des Gebäudeversicherers der Klägerin durchgeführt. Es verblieb eine Restfeuchte. Die Klägerin holte daraufhin einen Kostenvoranschlag über 8.695,34 € brutto ein, der zur Beseitigung der Restfeuchte die Anbringung von Dichtungssschlämmen und Injizierung von Spezialparaffin vorsah.

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Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.10.2007 wurde die Beklagte unter Fristsetzung zum 26.10.2007, zur Zahlung dieses Betrages sowie der außergerichtlichen Anwaltskosten aufgefordert.

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Die Klägerin behauptet, dass der Feuchtigkeitsschaden durch einen mangelhaften Terrassenwandanschluss am Haus der Beklagten verursacht worden sei. Zur Beseitigung der Restfeuchte seien die im Kostenvoranschlag angegebenen Maßnahmen erforderlich.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.695,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.10.2007 zu zahlen. die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 718,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.10.2007 zu zahlen.

  1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.695,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.10.2007 zu zahlen.
  2. die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 718,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.10.2007 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

10

Sie behauptet, dass die feuchte Küchenwandstelle auf einer mangelhaften Außenwandisolierung am Haus der Klägerin beruhen würde. Die Maßnahmen gemäß Kostenvoranschlag seien im übrigen nicht notwendig.

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Es wurde Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 22.08.2008 (Bl. 36-37 d. A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Sachverständigengutachten vom 18.02.2009 (Bl. 65-99 d. A.)

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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1)

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Schadenersatzanspruch gemäß §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB bezüglich der Kosten für eine Anbringung von Dichtungsschlämmen sowie einer Injizierung von Spezialparaffin.

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Die Klägerin ist bezüglich ihrer Behauptung, dass die durchfeuchtete Küchenwand kausal durch den Rohrbruch im Haus der Beklagten verursacht wurde und eine Anbringung von Dichtungsschlämmen sowie eine Injizierung von Spezialparaffin zur Beseitigung erforderlich seien, beweisfällig geblieben.

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Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens liegt die Ursache für die durchfeuchtete Küchenwand nicht in einem mangelhaften Terrassenwandanschluss am Haus der Beklagten, sondern einerseits in einer fehlenden Abdichtung am Haus der Klägerin selbst und andererseits an einem nicht ordnungsgemäßen Entwässerungssystem am Haus der Beklagten. Zur Beseitigung des Schadens sind eine Abdichtung der Außenwand am Haus der Klägerin einerseits und eine ordnungsgemäße Entwässerung des Hauses der Beklagten andererseits erforderlich.

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Die von der Klägerin verlangten Kosten für die Maßnahmen der Anbringung von Dichtungsschlämmen sowie der Injizierung von Spezialparaffin stellen danach jedoch keinen kausalen Schaden dar. Diese stellen reine Abdichtungsmaßnahmen am Haus der Klägerin dar, für welche diese selbst verantwortlich ist, da die Klägerin als Eigentümerin alleine für eine ordnungsgemäße Abdichtung ihres Hauses sorgen muss. Soweit sie aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen von der Beklagten die Herstellung einer ordnungsgemäßen Entwässerung verlangen könnte, hat sie dies mit der Klage jedoch nicht geltend gemacht und ist daher nicht Streitgegenstand.

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2)

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Da der Klägerin bereits in der Hauptsache der geltend gemachte Anspruch nicht zusteht, steht ihr auch kein Anspruch wegen der diesbezüglich angefallenen außergerichtlichen Anwaltskosten zu.

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3)

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Die prozessualen Nebenentscheidung beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 8.695,34 €