Architektenhaftung: Versicherer haftet für Verschluss der Laubengänge
KI-Zusammenfassung
Die WEG macht Versicherungsansprüche gegen die Berufshaftpflichtversicherung der Architektin wegen brandschutzrelevanter Verschließung von Laubengängen geltend. Das LG Köln erkennt die Haftung der Beklagten dem Grunde nach an und lässt die Schadenshöhe offen. Ein Ausschluss der Leistung wegen bewussten Pflichtverstoßes wurde verneint, da kein Kenntnis‑ und Vorsatznachweis vorlag.
Ausgang: Klage dem Grunde nach stattgegeben; Beklagte als Versicherer zur Ersatzleistung verpflichtet, Schadenshöhe noch festzustellen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Direktanspruch gegen den Versicherer nach § 115 Abs. 1 VVG ist möglich, wenn ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Versicherungsnehmers gestellt und die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist.
Ein Ausschluss der Versicherungsleistung wegen eines ‚bewusst pflichtwidrigen‘ Verhaltens des Versicherten setzt voraus, dass der Versicherte die ihn treffenden Pflichten kannte und wusste, wie er sich pflichtgemäß zu verhalten hatte; bloße Fahrlässigkeit oder bedingende Inkaufnahme genügt nicht.
Ein objektiver Verstoß gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften begründet allein keine Leistungsfreiheit des Versicherers; maßgeblich ist das Vorliegen eines bewussten Verstoßes gegen Kardinalpflichten.
Die Bejahung der Ersatzpflicht dem Grunde nach kann erfolgen, bevor die Schadenshöhe festgestellt ist; Umfang und Erforderlichkeit der zur Schadensbeseitigung notwendigen Maßnahmen sind regelmäßig durch ein Sachverständigengutachten zu klären.
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Tenor
f ü r R e c h t e r k a n n t :
Die Beklagte ist dem Grunde nach verpflichtet, der Klägerin die ihr aus der mangelhaften Planung der Architektin Dipl.-Ing. R. P. in Bezug auf das Verschließen der Laubengänge mit Fenstern im Zusammenhang mit der Sanierung und Modernisierung der Straßenfront, Giebelseiten einschließlich des Häuserversatzes sowie der Laubengänge, beim Bauvorhaben T.-straße, 00000 I., entstehenden Schäden zu ersetzen.
Die Entscheidung über die Tragung der Kosten des Rechtsstreits bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Tatbestand
Die Klägerin macht Ansprüche aus einer Berufshaftpflichtversicherung für Architekten geltend.
Die Klägerin, eine WEG bestehend aus 50 Wohnungseigentümern, beauftragte über ihre seinerzeitige Wohnungsverwalterin die Architektin Dipl.-Ing. R. P. am 8. April 2010 auf Basis ihres Angebots vom 30. März 2010 (K1) mit Architektenleistungen betreffend die Teilsanierung/-Modernisierung der Straßenfront, der Giebelseiten einschließlich des Häuserversatzes sowie der Laubengänge beim Bauvorhaben T.-straße, 00000 I.. Die Zeugin P. erbrachte Planungs- und Bauüberwachungsleistungen bei dem Bauvorhaben.
Bei einer Brandschau im Jahr 2017 wurden brandschutztechnische Mängel festgestellt; mit Schreiben des Bauaufsichtsamtes der Stadt I. vom 18. April 2017 (Anlage K3) wurde die Klägerin hinsichtlich dieser Mängel angehört. Unter anderem seien die Laubengänge durch Fensterelemente verschlossen, wodurch der zweite Rettungsweg nicht weiter gegeben sei. Durch die Umwandlung der offenen Laubengänge in eine geschlossene Fassade seien aufgrund der gewählten Ausführung der Fensterelemente diese zu Fluren innerhalb eines Gebäudes geworden. Ferner sei ein Anleitern je Geschoss und Haus im Brandfall nicht mehr direkt von der Straßenseite möglich. Mit weiterer Anhörung vom 30.10.2019 (Anlage K12) wurde angekündigt, eine Ordnungsverfügung zur Entfernung sämtlicher Fensterelemente zwecks Herstellung eines zweiten Rettungsweges zu erlassen. Alternativ wurde die Errichtung von Spindeltreppen vorgeschlagen.
Die Zeugin P. war bis zum 16.11.2013 bei der Beklagten haftpflichtversichert. Mit der ehemaligen Versicherungsnehmerin hatte die Beklagte eine Selbstbeteiligung in Höhe von 2.500,00 € je Schaden sowie eine Deckungssumme von 300.000,00 € vereinbart. Über das Vermögen der Zeugin P. war ein Insolvenzverfahren anhängig. Mit Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 13.12.2012 - 103 IN 74/12 - wurde der Antrag des Finanzamts Hagen vom 27.04.2012 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen.
Die Klägerin behauptet, dass das Bauaufsichtsamt den Rückbau der geschlossenen Fassade fordere. Die Klägerin beabsichtige, die Maßnahmen an den Laubengängen insgesamt im Einklang mit den brandschutztechnischen Anforderungen des Bauaufsichtsamtes zurückbauen zu wollen, wofür zwei Sanierungsvarianten zur Verfügung stünden, deren Kosten sich jeweils auf etwa 600.000.00 € beliefen. Es sei nicht nur der Abriss der Fensterelemente der Laubengänge erforderlich, sondern auch die Dämmung bzw. Austausch der dann dem Wärmeschutz nicht mehr genügenden Türen. Die Klägerin macht insoweit einen Direktanspruch gegen die Beklagte geltend, der auf dem gegen die Zeugin P. gerichteten abzurechnenden Vorfinanzierungsanspruch beruhe. Die Klägerin behauptet weiter, dass die Versicherungsnehmerin der Beklagten das Verschließen der Laubengänge durch Fensterelemente in Unkenntnis über den dort vorhandenen zweiten Rettungsweg und die Belange des Brandschutzes vorgesehen habe und aus diesem Grund keinen Bauantrag gestellt habe.
Die Klägerin hat zunächst beantragt,
1. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 603.324,72 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. September 2018 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin über die in Ziff. 1 hinausgehenden Schäden zu ersetzen hat, die der Klägerin aufgrund der mangelhaften Architektenleistungen der Architektin Dipl.-Ing. R. P. im Zusammenhang mit der Sanierung und Modernisierung der Straßenfront, Giebelseiten einschließlich des Häuserversatzes sowie der Laubengänge, beim Bauvorhaben T.-straße, 00000 I., zukünftig entstehen.
Nach Kenntniserlangung von der Haftungshöchstgrenze im Versicherungsvertrag mit der Beklagten hat die Klägerin den Antrag zu Ziffer 1 zunächst auf einen Hauptsachebetrag in Höhe von EUR 297.500,00 reduziert, den sie in der mündlichen Verhandlung auf EUR 300.000,00 erhöht hat. Den Antrag zu Ziffer 2 hat die Klägerin zurück genommen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, dass sie für etwaige Planungsfehler der Zeugin P. nicht eintrittspflichtig sei, da diese bewusst pflichtwidrig Kardinalpflichten außer Acht gelassen habe. So seien die Eingriffe bei der vorgenommenen Sanierung in Belange des Brandschutzes derart offenkundig, dass die Zeugin P. zwingend eine Baugenehmigung hätte einholen müssen. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Stadt I. auch zum jetzigen Zeitpunkt einen Rückbau der gesamten Fensterelemente fordere. Ferner bestreitet sie mit Nichtwissen die Behauptung der Klägerin, die Maßnahmen an den Laubengängen insgesamt im Einklang mit den brandschutztechnischen Anforderungen des Bauaufsichtsamtes zurückbauen zu wollen, wofür zwei Sanierungsvarianten zur Verfügung stünden, deren Kosten sich jeweils auf etwa 600.000.00 € beliefen. Zudem seien in den vorgelegten Kostenschätzungen zahlreiche Positionen enthalten, die über die erforderliche Entfernung der Verglasung der Laubengänge hinausgingen. Für diese "Sowiesokosten" hafteten weder die Zeugin P. noch die Beklagte.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 23.10.2019 durch Vernehmung der Zeugin P.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der Sitzung vom 04.03.2020 ( Bl 238 ff dA ) verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Urkunden Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist dem Grunde nach begründet.
Der Anspruch gegen die Beklagte als Versicherer der insolventen Architektin ergibt sich aus §§ 634 Nr. 4, 280 BGB i.V.m § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VVG.
Die Voraussetzungen eines Direktanspruchs der Klägerin gegen die Beklagte sind aufgrund der Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Zeugin Dipl.-Ing. P. sind gegeben: Es ist zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass ein Insolvenzverfahren gegen die Zeugin Dipl.-Ing. P. beantragt worden ist, dessen Eröffnung jedoch mangels Masse abgelehnt worden ist. Die Klägerin hat dies durch Vorlage einer Kopie der Insolvenzakte nachgewiesen.
Die Beklagte ist nicht nach Teil C Ziff. 1.1.2 ihrer Versicherungsbedingungen leistungsfrei geworden, da sie den ihr obliegenden Nachweis, dass die Versicherungsnehmerin Schäden durch ein bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidriges Verhalten verursacht hat, nicht erbracht hat.
Zwar liegt ein objektiver Verstoß gegen Vorschriften des Bauordnungsrechts vor: Ohne eine Baugenehmigung zu beantragen, hat die Architektin und ehemalige Versicherungsnehmerin der Beklagten, Frau Dipl.-Ing. R. P., die ursprünglich genehmigten offenen Laubengänge, die als notwendige offene Flure gem. damals geltendem § 38 Abs. 5 BauONW einzuordnen waren, zu innenliegenden notwendigen Fluren umgewandelt. Ein direktes Anleitern an diese ist zudem nicht mehr möglich, sodass der zweite Rettungsweg fehlt. Deshalb ist eine Änderung der genehmigten Nutzung eingetreten, da eine brandschutztechnische Trennung der Wohneinheiten notwendig geworden ist und der zweite Rettungsweg fehlt.
Weitere Voraussetzung des Ausschlusstatbestandes ist jedoch stets, dass der Versicherte die Pflichten positiv gekannt, insbesondere auch, dass er sie zutreffend gesehen hat. Bewusst bedeutet also nicht dasselbe wie vorsätzlich. Ein bedingtes Bewusstsein in der Form einer billigenden Inkaufnahme, dass ein Verhalten pflichtwidrig sein könnte, unterfällt nicht dem Ausschlusstatbestand. Vielmehr muss er bewusst gegen ihn treffende Pflichten verstoßen haben, was sowohl deren Kenntnis als auch das Wissen, wie er sich pflichtgemäß hätte verhalten müssen, voraussetzt (OLG Frankfurt/M., NVersZ 2000, 439; LG Dresden, r+s 2005, 329, 331). Der Versicherer hat dabei darzulegen - und notfalls auch zu beweisen -, der Versicherungsnehmer habe gewusst, wie er sich hätte verhalten müssen. Wusste der Versicherungsnehmer gar nicht, was er hätte tun oder unterlassen müssen, um dem Vorwurf pflichtwidrigen Verhaltens zu entgehen, so kommt ein bewusster Verstoß nicht in Betracht. Nur wenn ein Versicherungsnehmer bewusst verbindliche Handlungs- oder Unterlassungsanweisungen nicht beachtet hat, mit denen ihm ein bestimmtes Verhalten vorgeschrieben worden ist, muss er sich den Ausschluss entgegenhalten lassen (BGH, VersR 1987, 174; OLG Karlsruhe, VersR 2004, 505). (OLG Hamm, Urteil vom 7. 3. 2007 - 20 U 132/06, r + s 2007, 279) Er muss bewusst gegen ihn treffende Pflichten verstoßen haben, was sowohl deren Kenntnis als auch das Wissen, wie er sich pflichtgemäß hätte verhalten müssen, voraussetzt. Wusste der Versicherte gar nicht, was er hätte tun oder unterlassen müssen, um dem Vorwurf pflichtwidrigen Verhaltens zu entgehen, so kommt ein bewusster Verstoß nicht in Betracht.
Vorliegend lässt sich eine bewusste Verletzung von Kardinalpflichten durch die Zeugin P. nicht feststellen. Die Zeugin P. hat angegeben, die brandschutzrechtlichen Aspekte der energetischen Sanierungsmaßnahme geprüft und aus ihrer Sicht zutreffend bewertet zu haben. So hat sie auch die nach der BauONW vorgeschriebenen Maße der Fenster in den Laubengängen ermittelt und beachtet. Diese Maße waren geboten, um die Ausstiegsmöglichkeit als zweiten Rettungsweg sicherzustellen. Dass diese von der Brandschutzbehörde später mangels hinreichender Anleiterungsmöglichkeit nicht als zweiter Rettungsweg anerkannt werden würden, hat sie nicht bedacht. Damit ist jedoch nach den vorstehend geschilderten Maßstäben eine bewusste Verletzung von Handlungspflichten nicht gegeben. Ein fahrlässiger Pflichtverstoß genügt gerade nicht, um eine Leistungsfreiheit der Beklagten herbeizuführen.
Über die Eintrittspflicht der Beklagten dem Grunde nach war durch Grundurteil zu entscheiden, da die Höhe des der Klägerin durch die Pflichtverletzung der Zeugin P. entstandenen Schadens noch nicht zur Entscheidung reif ist. Der Umfang und die Erforderlichkeit der durchzuführenden Umbaumaßnahmen muss noch durch ein Sachverständigengutachten ermittelt werden, wie sich aus dem zugleich verkündeten Beweisbeschluss ergibt.
Die Kostenentscheidung war der Schlussentscheidung vorzubehalten.
Streitwert : 300.000,- €