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Landgericht Köln·39 T 21/16·20.07.2016

Streitwertfestsetzung im Besitzschutzverfahren: Festsetzung bis 500.000 €

ZivilrechtSachenrechtEinstweilige Verfügung (Zivilprozessrecht)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Verfügungskläger rügte die Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts im einstweiligen Verfügungsverfahren über die Herausgabe einer Wohnung. Das Landgericht hob die erstinstanzliche Festsetzung auf und setzte den Streitwert auf bis zu 500.000 € fest. Es begründete dies damit, dass bei Besitzschutzverfahren nach §§ 3, 6 ZPO der Wert der Sache maßgeblich ist und bei erheblichem Besitzangriff ein Abschlag von 1/2 des Hauptsachestreitwerts angemessen ist. Weitere Anträge blieben ohne eigenen wirtschaftlichen Wert bzw. wurden abgewiesen.

Ausgang: Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung teilweise stattgegeben: Streitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren auf bis zu 500.000 € festgesetzt; sonstige Einwendungen zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einstweiligen Verfügungsverfahren, die den Besitz an einer Sache betreffen, ist der Streitwert nach §§ 3, 6 ZPO anhand des Werts der Sache zu bestimmen.

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§ 41 GKG findet keine Anwendung, wenn zwischen den Parteien kein Miet‑ oder Pachtverhältnis oder ähnliches schuldrechtliches Nutzungsverhältnis besteht und der Besitz lediglich auf tatsächlicher Gestattung beruht.

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Bei der Bemessung des Streitwerts in einstweiligen Verfügungen ist regelmäßig ein Bruchteil des Hauptsachestreitwertes (häufig 1/3–1/2) anzusetzen; bei erheblichem Eingriff in den Besitz kann ein Abschlag von 1/2 gerechtfertigt sein.

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Anträge auf Herausgabe beweglicher Gegenstände begründen nur dann einen selbständigen wirtschaftlichen Streitwert, wenn die Gegenstände hinreichend konkretisiert und mit Wertangaben belegt sind.

Relevante Normen
§ 41 GKG§ 985 BGB§ 986 BGB§ 3 ZPO§ 63 GKG, § 32 RVG§ 68 Abs. 1 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 129 C 65/15

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers vom 13.11.2015 wird die Streitwertbestimmung des Amtsgerichts Köln vom 11.06.2015 aufgehoben und der Streitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren auf

bis zu 500.000 €

festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

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1.

3

Die Beschwerde ist gemäß § 68 GKG zulässig, insbesondere auch binnen der Frist der §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden. Das Urteil des Amtsgerichts Köln war  nach Zustellung an den Prozessbevollmächtigten des Verfügungsbeklagten (am 20.04.2015) mit Ablauf des 20.05.2015 rechtskräftig, § 517 ZPO. Die Streitwertbeschwerde ging hier am 13.11.2015, mithin vor Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft, ein. Der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers ist selbst beschwerdeberechtigt, § 32 Abs. 2 RVG.

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2.

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Die Beschwerde ist auch ganz überwiegend begründet.

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a)

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Maßgeblich für die Bestimmung des Streitwertes sind – entsprechend den Ausführungen des Beschwerdeführers – im vorliegenden Fall die §§ 3, 6 ZPO. Nach § 6 ZPO wird der Wert bestimmt durch den Wert einer Sache, wenn es auf deren Besitz ankommt. Dies war hier der Fall. In dem einstweiligen Verfügungsverfahren ging es ausschließlich um den Besitz an der streitgegenständlichen Wohnung in Köln-Neuehrenfeld.

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§ 41 GKG ist dagegen nicht einschlägig, denn es liegt zwischen den Parteien weder ein Miet- noch ein Pachtverhältnis vor. Ebenso wenig sind die Parteien durch ein „ähnliches Nutzungsverhältnis“ miteinander verbunden. Die Einräumung der (Mit-)Nutzung an der Wohnung durch den Verfügungsbeklagten beruhte vielmehr allein auf tatsächlicher, nicht aber auf schuldrechtlicher Grundlage.

9

Etwas anders gilt auch nicht im Hinblick auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Verfügungskläger und der ebenfalls in der streitgegenständlichen Wohnung lebenden  Mutter des Verfügungsbeklagten. Denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGHZ 176, 262; Brandenburgisches OLG, NZM 2011, 135) lässt sich hieraus allein ein Recht zum Besitz nicht herleiten. Zudem ist es auch nicht der Verfügungsbeklagte und Eigentümer der Wohnung, der in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu dem Verfügungskläger steht, sondern lediglich dessen Mutter.

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Der Besitz des Verfügungsklägers beruhte somit allein auf einer tatsächlichen Gestattung des Besitzes durch den Verfügungsbeklagten, deren Wirkung dann endet, wenn der Verfügungskläger die Herausgabe der Wohnung begehrt. Zwischen den Parteien bestand ein rein sachenrechtliches Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, das dem Verfügungsbeklagten bei Weigerung der Herausgabe durch den Verfügungskläger die Möglichkeit geben würde, gegen diesen eine auf § 985 BGB gestützte Klage auf Herausgabe der Wohnung zu erheben. Da dem Verfügungskläger ein Besitzrecht im Sinne des § 986 BGB nicht zustand, hätte diese wohl auch Aussicht auf Erfolg gehabt. Dagegen war es dem Verfügungsbeklagten verwehrt, den Verfügungskläger durch Auswechslung der Schlösser faktisch der Wohnung zu verweisen. Deshalb war er im einstweiligen Verfügungsverfahren, das lediglich Besitzschutzansprüche zum Gegenstand hatte, auch unterlegen.

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b)

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Der Verfügungskläger trägt bzgl. des Verkehrswertes des streitgegenständlichen Wohnung zuletzt vor, dieser betrage mindestens aber 960.000 €, ausgehend von einem Quadratmeterpreis von 4.000 € bei 240 qm Wohnfläche. Angesichts der Beschreibung des Zustandes der Wohnung und deren Lage hält das Gericht diese Größenordnung für plausibel. Der Beschwerdegegner hat dem nichts Konkretes entgegengesetzt.

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Von den in Ansatz zu bringenden 960.000 € ist sodann ein Abschlag zu machen, da es sich nicht um ein Hauptsacheverfahren, sondern um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelte. Insoweit wird häufig ein Bruchteil von ⅓ bis ½ des Hauptsachestreitwertes in Ansatz gebracht (vgl. Zöller, 31. Auflage 2016, § 3 ZPO, Rz. 16 „einstweilige Verfügung“ m.w.N.). Angesichts des hier erfolgten erheblichen Eingriffs in den Besitz des Verfügungsklägers ist ein Bruchteil von ½ angemessen. Für den Antrag zu 1) ist daher ein Einzelstreitwert in Höhe von 480.000 € festzusetzen.

14

Soweit der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 13.07.2016 einwendet, ein Abschlag sei nicht vorzunehmen, da eine Leistungsverfügung beantragt und erlassen worden sei, und er somit sinngemäß eine Streitwertfestsetzung für den Antrag zu 1) in Höhe von 960.000 € begehrt, hat er damit keinen Erfolg. Seine Argumentation ist nicht in Einklang zu bringen mit der einschlägigen Rechtsprechung und steht zudem in Widerspruch zu seinen eigenen Berechnungen im Schriftsatz vom 16.02.2016, Seite 2 dritter Absatz von unten, wo er bei einem Verkehrswert von 1.000.000 € zu einem Streitwert von 500.000 € gelangt.

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Ein weiterer Abschlag angesichts des Umstandes, dass der Verfügungskläger sich die Wohnung bis dahin mit seiner Lebensgefährtin geteilt hatte (so die Bezirksrevisorin in ihrer Stellungnahme vom 19.04.2016), ist nicht angezeigt, da der Verfügungskläger trotzdem Mitbesitz an der gesamten Wohnung hatte.

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c)

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Dem Antrag zu 2) kommt nach hiesigem Dafürhalten kein eigener wirtschaftlicher Wert zu, da er von dem Antrag zu 1) bereits umfasst ist. Die Gegenstände befanden sich laut Anspruchsbegründung vom 06.03.2015 in der fraglichen Wohnung. Es fehlt überdies auch an konkreten Angaben zu den Einzelteilen und deren Wert. Der Antrag zu 2) dürfte mit dieser Formulierung kaum vollstreckbar sein.

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Ob den Anträgen zu 3) und 4) ein eigenständiger Wert zukommt, ist äußerst fraglich. Jedenfalls aber ist der ausweislich des Nichtabhilfebeschlusses des Amtsgerichts Köln vom 21.01.2016 insoweit erfolgte Ansatz von insgesamt 1.000 € nicht zu beanstanden und letztlich nicht zu Lasten des Beschwerdeführers zu ändern (Verbot der reformatio in peius). Weshalb „mangels anderer Anhaltspunkte“ für die Anträge zu 3) und 4) je 5.000 € in Ansatz zu bringen sein sollen (so der Beschwerdeführer), erschließt sich dem Beschwerdegericht dagegen nicht. Selbst bei Berücksichtigung eines solchen Teil-Streitwertes für die Anträge zu 3) und 4) (gesamt 10.000 €) und einem weiteren Zuschlag für die "persönlichen beweglichen Sachen"  wäre es jedenfalls - ausgehend von 480.000 € für den Antrag zu 1) - nicht zu einer Überschreitung des nächsten Gebührensprunges, der bei 500.000 € liegt, gekommen, so dass selbst die Vorstellungen des Beschwerdeführers von dem tenorierten Streitwert abgedeckt wären.

19

Gelegenheit zur Stellungnahme für den Beschwerdegegner zu dem jüngsten Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 13.07.2016 bedurfte es nicht mehr, da dieser ausschließlich weitere Rechtsausführungen enthält, die - sofern sie überhaupt neu waren - die Entscheidung nicht zu seinen Lasten beeinflusst haben.

20

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG.

21

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 4 GKG) bestehen nicht. Dass bei einstweiligen Verfügung ein Bruchteil des Hauptsachestreitwertes in Ansatz zu bringen ist, ist höchstrichterlich geklärt. Insbesondere ist auch die im Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 16.02.2016 formulierte Bedingung nicht eingetreten, da das Beschwerdegericht die Auffassung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 26.01.2010 teilt.