Sofortige Beschwerde gegen Antrag auf selbständiges Beweisverfahren abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller legte sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung seines Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens ein. Das Landgericht wies die Beschwerde ab, da kein Verlust oder erschwerte Benutzbarkeit des Beweismittels zu besorgen war und bereits ein schriftliches Gutachten eines öffentlich bestellten Wildschadensschätzers aus dem Vorverfahren vorlag. Eine erneute Begutachtung wurde zur Vermeidung widersprüchlicher Gutachten nach §485 Abs.3 ZPO analog ausgeschlossen; die Kosten trägt der Antragsteller.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung des Antrags auf selbständiges Beweisverfahren als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens nach §§ 485 ff. ZPO setzt voraus, dass der Verlust oder die erschwerte Benutzung des Beweismittels zu besorgen ist; fehlt diese Gefahr, ist der Antrag unzulässig.
Liegt bereits eine schriftliche Begutachtung durch einen öffentlich bestellten Sachverständigen aus einem gesetzlichen Vorverfahren vor, rechtfertigt dies regelmäßig die Ablehnung einer erneuten gerichtlichen Begutachtung, sofern nicht substantiiert dargelegt wird, dass diese erheblich umfassendere oder qualitativ bessere Feststellungen erbringen würde.
Zur Vermeidung mehrerer möglicherweise widersprechender Gutachten kann § 485 Abs. 3 ZPO analog angewandt werden; eine erneute Begutachtung kommt in der Regel nur unter den Voraussetzungen des § 412 ZPO in Betracht.
Die landesrechtliche Bestellung von Wildschadensschätzern (z. B. nach § 36 LJagdG NRW) kann die für die zivilprozessuale Verwertbarkeit erforderliche Sachkunde begründen; die bloße Behauptung, ein gerichtlich bestellter Sachverständiger sei grundsätzlich besser geeignet, genügt nicht.
Zitiert von (2)
2 neutral
Vorinstanzen
Amtsgericht Wipperfürth, 1 H 9/08
Tenor
1) Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 11.11.2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wipperfürth vom 31.10.2008 (Az.: 1 H 9/08) wird zurückgewiesen.
2) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Gründe
I.
Die gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 490 Abs. 1 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat den Antrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlusses des Amtsgerichts vom 14.11.2008 verwiesen. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
Der Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens ist unzulässig. Der Verlust oder die erschwerte Benutzung eines Beweismittels gem. § 485 Abs. 1 ZPO ist nicht zu besorgen. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass im Rahmen des nach §§ 35 BJagdG, 35 ff. LJagdG NRW durchgeführten Vorverfahrens die begehrte Schadensfeststellung gem. § 39 Abs. 1 Nr. 4 LJagdG NRW mit schriftlichem Gutachten eines öffentlich bestellten Wildschadensschätzers bereits erfolgt ist. Es ist weder dargelegt noch sonst erkennbar, dass ein zusätzlich gerichtlich bestellter Sachverständiger umfassendere oder qualitativ "bessere" Feststellungen treffen würde. Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 01.12.2008 darauf verweist, bei einer gerichtlichen Bestellung eines Sachverständigen im Rahmen von §§ 485 ff. ZPO würden höhere Qualifikationsansprüche an einen Gutachter gestellt, verfängt dies aus Sicht des Gerichts nicht. Denn bei den nach § 36 LJagdG NRW bestellten Wildschadensschätzern handelt es sich gerade um Personen, die mit der örtlichen Eigenart der Bodennutzung als auch mit den Absatzmöglichkeiten der Produkte vertraut und für die aufgeworfenen Fragen insgesamt hinreichend sachkundig sind (vgl. Schandau, Das Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl., § 36 LJG-NW). Dass die Begutachtung des Wildschadensschätzers aus dem Vorverfahren ungenügend ist oder seine Feststellungen für das anhängig gemachte zivilprozessuale Verfahren durch dessen Vernehmung nicht verwertbar wären – bspw. wegen einer mangelhaften Verfahrensweise –, ist nicht dargelegt.
Gem. § 485 Abs. 3 ZPO analog hat eine neue Begutachtung damit zu unterbleiben. Zur Meidung mehrer, sich unter Umständen widersprechender Gutachten, ist eine erneute Begutachtung nur unter den Voraussetzungen des § 412 ZPO möglich. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 485 Abs. 3 ZPO liegen vor. Die Durchführung einer gesetzlich angeordneten Begutachtung ist in § 485 Abs. 3 ZPO nicht geregelt. Die Interessenlage ist hier zudem mit der Situation bei einer gerichtlich angeordneten Begutachtung durch einen Sachverständigen vergleichbar. Denn die Stellung des Wildschadensschätzers im Vorverfahren ist mit derjenigen eines zivilprozessual bestellten Sachverständigen gem. §§ 402 ff. ZPO vergleichbar (vgl. Schäfer/Belgard, Bundesjagdgesetz, 1982, § 35 BJG Rn. 9; Schandau, Das Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl., § 36 LJG-NW).
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.