Ausschluss aus Taxi-Genossenschaft wegen Beteiligung an Konkurrenz-GmbH unwirksam
KI-Zusammenfassung
Mehrere Taxiunternehmer wehrten sich gegen ihren Ausschluss aus einer Taxi-Genossenschaft, der mit ihrer Gesellschafterstellung an einer konkurrierenden Vermittlungs-GmbH begründet wurde. Das Landgericht hielt eine Feststellungsklage für statthaft und die internen Rechtsbehelfe für ausgeschöpft. Inhaltlich fehle es an einer satzungsmäßigen Grundlage: Die Satzung lasse die Zugehörigkeit zu einem Konkurrenzunternehmen grundsätzlich zu und sanktioniere nur bestimmte illoyale Verhaltensweisen. Eine schwerwiegende Schädigung oder Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Genossenschaft sei nicht dargetan, sodass die Ausschlüsse unwirksam sind und die Mitgliedschaft fortbesteht.
Ausgang: Klage erfolgreich; die Ausschließungsbeschlüsse wurden für unwirksam erklärt und die Kläger bleiben Mitglieder der Genossenschaft.
Abstrakte Rechtssätze
Ausschließungsbeschlüsse von Vorstand und Aufsichtsrat einer Genossenschaft sind mit der Feststellungsklage nach § 256 ZPO angreifbar, wenn die Generalversammlung den Ausschluss nur im genossenschaftsinternen Rechtsmittelzug bestätigt.
Dem ausgeschlossenen Mitglied sind aus der genossenschaftlichen Treuepflicht die tragenden tatsächlichen Gründe und der herangezogene Satzungsausschlussgrund mitzuteilen, um die Wahrnehmung von Rechtsbehelfen zu ermöglichen.
Die gerichtliche Kontrolle eines Genossenschaftsausschlusses beschränkt sich auf formelle Rechtmäßigkeit und sachliche Berechtigung; sie umfasst insbesondere die Prüfung, ob der Ausschluss in der Satzung eine Grundlage findet.
Erlaubt die Satzung die Zugehörigkeit zu einem konkurrierenden Unternehmen und untersagt nur bestimmte illoyale Handlungen (z.B. Informationsweitergabe, Auftragsumleitung, Kundenabwerbung), rechtfertigt die bloße gesellschaftsrechtliche Beteiligung an einem Konkurrenzunternehmen für sich genommen keinen Ausschluss.
Für Ausschlussvoraussetzungen wie schwerwiegende Schädigung der Genossenschaft oder Gefährdung ihrer Funktionsfähigkeit trägt die Genossenschaft die Darlegungs- und Beweislast; eine bloße Möglichkeit künftiger Pflichtverletzungen genügt nicht.
Tenor
Die durch die Generalversammlung der Beklagten am 13.06.2007 bestätigten und den Klägern mit Schreiben vom 12.03.2007 mitgeteilten Ausschließungsbeschlüsse sind unwirksam. Die Kläger sind weiterhin Mitglieder der Beklagten.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Beklagte ist eine Genossenschaft mit dem Zusammenschluss der wirtschaftlichen Vereinigung L Taxiunternehmer und versorgt ihre Genossen und teilnehmende dritte Personen mit Fahraufträgen. Die Kläger zu 1) bis 4) sind selbständige Taxiunternehmer und seit 1986, 1970, 1987 und 1991 Genossen der Beklagten.
In der Satzung der Beklagte heißt es u. a.:
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(3) Mitglied kann nicht werden,
wer durch seine Betriebsführung oder sonstige Umstände den konkreten Verdacht begründet, dass er den Zielen der Genossenschaft als genossenschaftlichem Zusammenschluss von kleinen und mittelständischen Taxiunternehmen zuwiderhandelt. (…) wer bereits Mitglied bzw. Gesellschafter einer anderen, ähnliche Zwecke verfolgenden Genossenschaft, Vereinigung oder Gesellschaft ist, sofern hierdurch die Belange der Genossenschaft oder die ihrer Mitglieder schwerwiegend geschädigt werden oder die Funktionsfähigkeit der Genossenschaft gefährdet wird. (…)
- wer durch seine Betriebsführung oder sonstige Umstände den konkreten Verdacht begründet, dass er den Zielen der Genossenschaft als genossenschaftlichem Zusammenschluss von kleinen und mittelständischen Taxiunternehmen zuwiderhandelt.
- (…)
- wer bereits Mitglied bzw. Gesellschafter einer anderen, ähnliche Zwecke verfolgenden Genossenschaft, Vereinigung oder Gesellschaft ist, sofern hierdurch die Belange der Genossenschaft oder die ihrer Mitglieder schwerwiegend geschädigt werden oder die Funktionsfähigkeit der Genossenschaft gefährdet wird. (…)
§ 9 Ausschluss
(1) Ein Mitglied kann außer den sonst im Gesetz bestimmten Fällen aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden, wenn
er oder ein in seinem Taxiunternehmen Beschäftigter grob und nachhaltig gegen die Interessen der Genossenschaft und/oder die Interessen der Gemeinschaft ihrer Mitglieder verstößt und diese Verstöße trotz schriftlicher Abmahnung nicht eingestellt werden,
- er oder ein in seinem Taxiunternehmen Beschäftigter grob und nachhaltig gegen die Interessen der Genossenschaft und/oder die Interessen der Gemeinschaft ihrer Mitglieder verstößt und diese Verstöße trotz schriftlicher Abmahnung nicht eingestellt werden,
(…)
wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Genossenschaft nicht vorhanden waren oder nicht mehr vorhanden sind,
- wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Genossenschaft nicht vorhanden waren oder nicht mehr vorhanden sind,
(…)
wenn die Fortsetzung der Mitgliedschaft der Genossenschaft nicht mehr zumutbar ist (Ausschluss aus wichtigem Grund).
- wenn die Fortsetzung der Mitgliedschaft der Genossenschaft nicht mehr zumutbar ist (Ausschluss aus wichtigem Grund).
§ 12 Pflichten der Mitglieder
(3) Gehört ein Mitglied einem Unternehmen an, das im Tarifgebiet der Stadt Köln eine andere Zentrale zur Vermittlung von Fahrten mit Taxis oder Mietwagen betreibt oder hat das Mitglied – ohne dem Unternehmen anzugehören – dort Fahrzeuge für eine Vermittlung angeschlossen, so ist es ihm untersagt,
Informationen, die es als Mitglied der Genossenschaft erhalten hat und die ihrer Natur nach nur für Mitglieder der Genossenschaft bestimmt sind, an andere Unternehmen weiterzugeben, Fahraufträge, die es von der Genossenschaft oder über die Einrichtungen der Genossenschaft erhält, auf andere Unternehmen umzuleiten, Kunden der Genossenschaft abzuwerben, um sie dem anderen Unternehmen zuzuleiten. Kunde der Genossenschaft im Sinne dieser Regelung ist, wer sich aufgrund eines Rahmenvertrages oder aufgrund einer, nicht nur vorübergehenden Geschäftsbeziehung, insbesondere als Rechnungskunde, der Vermittlung von Fahrten mit Taxis durch die Genossenschaft bedient.
- Informationen, die es als Mitglied der Genossenschaft erhalten hat und die ihrer Natur nach nur für Mitglieder der Genossenschaft bestimmt sind, an andere Unternehmen weiterzugeben,
- Fahraufträge, die es von der Genossenschaft oder über die Einrichtungen der Genossenschaft erhält, auf andere Unternehmen umzuleiten,
- Kunden der Genossenschaft abzuwerben, um sie dem anderen Unternehmen zuzuleiten. Kunde der Genossenschaft im Sinne dieser Regelung ist, wer sich aufgrund eines Rahmenvertrages oder aufgrund einer, nicht nur vorübergehenden Geschäftsbeziehung, insbesondere als Rechnungskunde, der Vermittlung von Fahrten mit Taxis durch die Genossenschaft bedient.
Die Kläger gründeten im Dezember 2005 L GmbH. Seitdem nutzen sie sowohl den Fahrauftragsvermittlungsdienst der Beklagten als auch der L GmbH. Die Kläger sind Gesellschafter der L GmbH, die Klägerin zu 4) ist zudem Geschäftsführerin der GmbH, der Kläger zu 3) hat Einzelprokura. Zwischen den Parteien ist unstreitig, ist, dass die Ausführung der von der Beklagten vermittelten Fahraufträge durch den zusätzlichen Vermittlungsdienst weder unterblieben noch nachlässig oder verspätet erfolgt ist, weil die Auftragsvermittlung durch die Beklagte von den Klägern vorrangig behandelt wird.
Am 28.09.2006 erschien ein Artikel über L GmbH mit der Überschrift "Service in Schlips und Kragen – Sechs Taxiunternehmer machen mit eigener Zentrale Taxi-Ruf Konkurrenz" und zugehörigem Kommentar in der L Rundschau. Mit gemeinsamen Beschlüssen des Vorstandes und des Aufsichtsrates vom 22.02.2007 wurden die Kläger aus der Genossenschaft ausgeschlossen. Dies wurde ihnen jeweils mit Schreiben vom 12.03.2007 mitgeteilt. Mit Schreiben vom 19.03.2007 legten die Kläger gegen den Ausschluss Einspruch ein. Die Beklagte nahm die Kläger daraufhin als Zwischenlösung bis zur Generalversammlung wieder auf. Am 13.06.2007 verwarf die Generalversammlung die Einsprüche der Kläger und bestätigte die Ausschließungsbeschlüsse des Vorstandes und des Aufsichtsrates.
Die Kläger sind der Ansicht, die Ausschlüsse seien rechtswidrig und durch die Satzung der Beklagten nicht gestützt, zumal in § 12 Abs. 3 der Satzung der aktive Betrieb einer anderen Fahrauftragsvermittlungszentrale ausdrücklich vorgesehen sei. Allein die Tatsache des Betreibens eines konkurrierenden Unternehmens genüge daher nicht, vielmehr müsse daraus eine schwere Schädigung der Beklagten oder eine Gefährdung von deren Funktionsfähigkeit resultieren. L GmbH stelle jedoch keine echte Konkurrenz dar, da sie lediglich 17 Taxis, die Beklagte hingegen 1000 Taxis mit Aufträgen versorge. Die Kläger sind ferner der Ansicht, gem. § 1 GWB sei Wettbewerb auch dann zuzulassen, wenn dieser durch ein Mitglied der Genossenschaft selbst erfolge.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung der Ausschließungsbeschlüsse vom 12.03.2007 zu verurteilen, sie wieder in die Genossenschaft aufzunehmen. die Beschlüsse der Generalversammlung der Beklagten vom 13.06.2007, durch welche die Ausschließungsbeschlüsse vom 12.03.2007 unter Zurückweisung der Einsprüche der Kläger bestätigt worden sind, für rechtsunwirksam zu erklären.
- die Beklagte unter Aufhebung der Ausschließungsbeschlüsse vom 12.03.2007 zu verurteilen, sie wieder in die Genossenschaft aufzunehmen.
- die Beschlüsse der Generalversammlung der Beklagten vom 13.06.2007, durch welche die Ausschließungsbeschlüsse vom 12.03.2007 unter Zurückweisung der Einsprüche der Kläger bestätigt worden sind, für rechtsunwirksam zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Kläger hätten bereits mangels Einlegung des Widerspruchs zu Protokoll die Formalien des § 51 GenG nicht eingehalten. § 12 Abs. 3 der Satzung stehe einem Ausschluss nicht entgegen, da die Vorschrift zwischen der bloßen Teilnahme an einer anderen Fahrauftragsvermittlung und der unternehmerischen Tätigkeit als Gesellschafter unterscheide. Aufgrund der Gewinnerzielungsabsicht der von ihnen gegründeten GmbH liege bei den Klägern eine Interessenkollision in erheblichem Maße vor. Die Beklagte meint ferner, die Fortführung der Genossenstellung mit der damit verbundenen Teilnahme an Mitgliederversammlungen und der Einbindung in die Willensbildung sei ihr unzumutbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist als Feststellungsklage nach § 256 ZPO statthaft (vgl. Pöhlmann/Fandrich/Bloehs-Fandrich, GenG, 3. Aufl. 2007, § 68 Rn. 37). Die Kläger begehren die Feststellung der Unwirksamkeit der am 12.03.2007 gefassten Ausschließungsbeschlüsse. Durch den negativen Feststellungsantrag wird ihr Begehren, weiterhin Mitglieder der Genossenschaft zu sein, vollumfänglich erreicht. Zwar verliert ein Mitglied nach § 68 GenG bereits mit Absendung der Mitteilung über den Ausschließungsbeschluss sein Recht zur Teilnahme an der Generalversammlung. Das Teilnahmerecht lebt jedoch mit rechtskräftiger Feststellung der Unwirksamkeit der Ausschließung für die Zukunft wieder auf (Beuthien, GenG, 14. Aufl. 2004, § 68 Rn. 18a; Pöhlmann/Fandrich/Bloehs-Fandrich, aaO., § 68 Rn. 30). Gleiches gilt trotz des Wirksamwerdens des Ausschlusses mit dem Schluss des Geschäftsjahres (§ 68 Abs. 1 S. 1 GenG) erst recht für die Mitgliedschaft in der Genossenschaft, was vorliegend auch deshalb sachgerecht ist, weil die bei Ausscheiden eines Mitgliedes gem. § 10 der Satzung vorzunehmende Auseinandersetzung noch nicht stattgefunden hat. Die Anfechtungsklage nach § 51 GenG ist nicht statthaft, weil die Ausschließungsbeschlüsse nicht von der Generalversammlung gefasst wurden. Gem. § 9 Abs. 2 i. V. m. § 25 Abs. 1 h) der Satzung erfolgt der Ausschluss eines Mitglieds durch einen gemeinsamen Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat. Die Generalversammlung ist erst im genossenschaftsinternen Rechtsmittelverfahren nach § 9 Abs. 5 der Satzung mit dem Ausschluss befasst worden.
Die Kläger haben auch ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit der Ausschließungsbeschlüsse. Das Begehren, die Mitgliedstellung hinsichtlich der damit verbundenen genossenschaftlichen Rechte und Pflichten geklärt zu wissen, stellt ein ausreichendes rechtliches Interesse i. S. v. § 256 Abs. 1 ZPO dar (Beuthien, aaO., § 68 Rn. 21). Durch den Ausschluss aus der Genossenschaft sind die Kläger unmittelbar in ihrer Genossenstellung berührt.
Schließlich besteht ein Rechtsschutzbedürfnis der Kläger. Der statuarisch eröffnete genossenschaftsinterne Rechtsweg ist von den Klägern erfolglos beschritten worden. Sie haben am 19.03.2007 innerhalb der Monatsfrist des § 9 Abs. 5 S. 2 der Satzung jeweils schriftlich Einspruch eingelegt. Zwar sieht § 9 Abs. 5 der Satzung weiter vor, dass die Entscheidung der Generalversammlung bindend ist und Rechtsmittel nicht stattfinden. Insoweit kann jedoch offen bleiben, ob sich diese Regelung nicht ausschließlich auf genossenschaftsinterne Rechtsmittel bezieht, weil der ordentliche Rechtsweg durch Satzung grundsätzlich nicht generell ausgeschlossen werden kann(Lang/Weidmüller-Schulte, GenG, 35. Aufl. 2006, § 68 Rn.38). Entgegen der Auffassung der Beklagten sind auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 GenG erfüllt. So ist durch den Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der Generalversammlung ausdrücklich erklärt worden, das die Kläger mit einem bestätigenden Ausschließungsbeschluss durch die Generalversammlung nicht einverstanden seien, was auch in dem zu den Akten gereichten Protokoll vermerkt ist. Dass im Protokoll der Begriff "Widerspruch" nicht aufgenommen worden ist, ist insoweit unschädlich ( Beuthien, a,a.O., § 51 Rn. 26).
Die Klage ist auch begründet. Die durch die Generalversammlung am 13.06.2007 bestätigten und den Klägern am 12.03.2007 mitgeteilten Ausschließungsbeschlüsse finden in der Satzung der Beklagten keine hinreichende Grundlage. Die Mitgliedschaft der Kläger lebt aufgrund der Unwirksamkeit der Ausschließungsbeschlüsse wieder auf.
Zweifelhaft ist bereits, ob die formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen für den Beschluss über den Ausschluss eines Mitglieds gewahrt sind. Zwar haben entsprechend der Zuständigkeitsregelung in § 9 Abs. 2 i. V. m. § 25 Abs. 1 h) der Satzung Vorstand und Aufsichtsrat der Beklagten über die Ausschließung der Kläger am 22.02.2007 gemeinsam und einstimmig entschieden. Auch ist den Klägern rechtliches Gehör gewährt worden, indem ihnen zuvor jeweils mit Schreiben vom 12.01.2007 die Gründe für den beabsichtigten Ausschluss mitgeteilt und gem. § 9 Abs. 3 der Satzung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Zudem wurden den Klägern die Ausschließungsbeschlüsse gem. § 9 Abs. 4 S. 1 der Satzung jeweils mit Schreiben vom 12.03.2007 und in Übereinstimmung mit § 68 Abs. 2 S. 1 GenG unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt. Jedoch finden sich in den gleichlautenden Mitteilungen über den Ausschluss keine Ausführungen zu den zugrunde liegenden Tatsachen und dem statuarischen Ausschlussgrund. Über den Wortlaut des § 68 Abs. 2 S. 1 GenG hinaus ist jedoch entsprechend dem Gebot der genossenschaftlichen Treuepflicht nicht nur die Tatsache der Ausschließung, sondern auch die Begründung mitzuteilen, um dem Ausgeschlossenen die Prüfung der Erfolgschancen einer Wahrnehmung seiner Rechte zu ermöglichen (Lang/Weidmüller-Schulte, aaO., § 68 Rn. 25; Pöhlmann/Fandrich/Bloehs-Fandrich, aaO., § 68 Rn. 27). Dies resultiert auch daraus, dass die gerichtliche Überprüfung auf die im Ausschließungsbeschluss angeführten Gründe beschränkt ist (OLG Köln, Urt. v. 15.01.1992, OLGR 1992, S. 136, 137; OLG Celle, Urt. v. 22.07.1998, veröffentlicht in Juris, Rn. 34). Lediglich in dem auf den beabsichtigten Ausschluss hinweisenden Schreiben vom 12.01.2007 wurden die aktive Betätigung der Kläger in der L GmbH und die Ausschlussgründe der §§ 9 Abs. 1 a); 4 Abs. 3 c) i. V. m. 9 Abs. 1 d) der Satzung sowie die Unzumutbarkeit der weiteren Zugehörigkeit angeführt.
Eine Entscheidung dieser Frage kann jedoch dahinstehen. Die Ausschließungsbeschlüsse sind jedenfalls wegen Verstoßes gegen die Satzung in materieller Hinsicht unwirksam. Der dem Ausschluss der Kläger zugrunde gelegte Sachverhalt der aktiven Betätigung als Gesellschafter eines Konkurrenzunternehmens vermag die Ausschließung nicht zu rechtfertigen. Im gerichtlichen Verfahren ist der Ausschließungsbeschluss lediglich auf seine formelle Rechtmäßigkeit und sachliche Berechtigung, nicht jedoch auf Zweckmäßigkeit und Ermessensausübung hin zu überprüfen (OLG Hamm, Urt. v. 26.05.1999, veröffentlicht in Juris, Rn. 28; Pöhlmann/Fandrich/Bloehs-Fandrich, aaO., § 68 Rn. 40). Er ist daher auch dahingehend überprüfbar, ob er in der Satzung seine Grundlage findet (OLG Köln, Urt. v. 15.01.1992, OLGR 1992, S. 136, 137).
Die Satzung einer Genossenschaft unterliegt gem. § 310 Abs. 4 S. 1 BGB nicht der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Zum Gesellschaftsrecht im Sinne dieser Vorschrift zählen auch die Bestandteile einer genossenschaftlichen Satzung, die korporationsrechtlicher Natur sind (vgl. BGH, Urt. v. 08.02.1988, NJW 1988, S. 1729, 1730). Anhaltspunkte für eine generelle Unwirksamkeit der in § 9 der Satzung geregelten Ausschlussgründe bestehen nicht. Vielmehr ist durch Auslegung zu ermitteln, ob die aktive Betätigung der Kläger als Gesellschafter einer GmbH, die ebenso wie die Beklagte Fahraufträge in Köln vermittelt, den von der Beklagten angeführten statuarischen Ausschlussgründen unterfällt. Satzungsbestimmungen mit körperschaftsrechtlichem Charakter sind nach objektiven Gesichtspunkten einheitlich aus sich heraus auszulegen, wobei ihrem Wortlaut, Sinn und Zweck sowie ihrem systematischen Bezug zu anderen Satzungsvorschriften maßgebliche Bedeutung zukommt (BGH, Urt. v. 11.10.1993, NJW 1994, S. 51, 52; Palandt-Heinrichs/Ellenberger, BGB, 67. Aufl. 2008, § 25 Rn. 4; Lang/Weidmüller-Schulte, aaO., § 5 Rn. 9).
Eine nach diesen Gesichtspunkten vorzunehmende Auslegung der Satzung führt zu dem Ergebnis, dass diese den aktiven Betrieb eines Konkurrenzunternehmens zulässt. Ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 a) der Satzung kann nicht allein in der aktiven Betätigung in einem in unmittelbarer Konkurrenz zur Genossenschaft stehenden Unternehmen gesehen werden. Nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 a) der Satzung kann zwar ausgeschlossen werden, wer trotz schriftlicher Abmahnung grob und nachhaltig gegen die Interessen der Genossenschaft und/oder der Gemeinschaft ihrer Mitglieder verstößt. Jedoch sind die Ausschlussgründe in systematischer Hinsicht auch unter Berücksichtigung von § 12 Abs. 3 der Satzung auszulegen. Daraus folgt, dass die Mitgliedschaft in einem direkten Konkurrenzunternehmen, das im Tarifgebiet der Stadt Köln denselben Unternehmensgegenstand wie die Beklagte hat, nicht per se ausgeschlossen ist. Lediglich bestimmte Verhaltensweisen in Gestalt der Weitergabe von Informationen, Umleitung von Fahraufträgen und Abwerbung von Kunden sind unter Androhung von Disziplinarmaßnahmen in § 13 Abs. 1 der Satzung untersagt. Daraus folgt, dass selbst bei einem Verstoß gegen § 12 Abs. 3 a) bis c) der Satzung, dessen Vorliegen von der Beklagten nicht dargetan wird, ein Ausschluss aus der Genossenschaft zunächst nicht in Betracht kommt.
Dass § 12 Abs. 3 der Satzung nicht für Gesellschafter gilt, ist dessen Wortlaut nicht zu entnehmen; eine Differenzierung zwischen Gesellschaftern und sonstigen Mitgliedern erfolgt gerade nicht. Vielmehr stellt § 12 allein darauf ab, ob ein Mitglied einem Konkurrenzunternehmen "angehört". Diese Formulierung erfasst auch die Stellung als Gesellschafter, unabhängig davon, ob dieser geschäftsführend oder vertretungsberechtigt tätig ist. Aus der systematischen Zusammenschau mit § 4 Abs. 3 c) der Satzung folgt zudem, dass die Gesellschafterstellung in einer anderen, ähnliche Zwecke verfolgenden Gesellschaft grundsätzlich möglich ist und nur unter weiteren Voraussetzungen einer Mitgliedschaft in der Genossenschaft entgegensteht.
Diese Auslegung der Ausschlussgründe geht auch mit dem Sinn und Zweck der Satzungsbestimmungen einher. Gem. § 2 Abs. 1 der Satzung i. V. m. § 1 Abs. 1 GenG ist Zweck der Genossenschaft, ihre Mitglieder wirtschaftlich und beruflich zu fördern und zu betreuen. Die Förderwürdigkeit erscheint bei kleinen Unternehmen mit eigener Vermittlungszentrale nicht generell ausgeschlossen. Zudem besteht der Genossenschaftsgegenstand gem. § 2 Abs. 2 der Satzung nicht nur in dem Betrieb einer Vermittlungszentrale, sondern darüber hinaus in Tätigkeiten, zu denen die Beklagte aufgrund ihrer beherrschenden Marktstellung besser geeignet ist als kleinere Unternehmen mit eigener Fahrauftragsvermittlung. Der Beklagten haben sich fast alle L Taxiunternehmer angeschlossen, so dass der weit überwiegende Teil aller Taxifahrten in Köln von ihr vermittelt wird. Gerade bei Vorliegen einer derartigen Stellung sind statuarische Ausschlussbestimmungen eng auszulegen (vgl. OLG Celle, Urt. v. 22.07.1998, veröffentlicht in Juris, Rn. 35). Insoweit ist auch einer Wettbewerbsbeschränkung i. S. d. § 1 GWB durch eine "wettbewerbsfreundliche" Auslegung der jeweiligen Satzungsklausel entgegenzuwirken. Dementsprechend hängt die Anwendbarkeit des § 1 GWB auf genossenschaftsimmanente Wettbewerbsbeschränkungen, die zur Sicherung des Zwecks und der Funktionsfähigkeit der Genossenschaft erforderlich sind, von einer generalisierenden Betrachtung ab (BGH, Beschl. v. 10.11.1992, NJW 1993, S. 1710, 1711). In diesem Sinne ist eine Auslegung, wonach allein die gesellschafterliche Beteiligung an einem Konkurrenzunternehmen für eine Ausschließung genügt, zur Sicherung des Zwecks und der Funktionsfähigkeit der Beklagten nicht typischerweise erforderlich. Dieses Ergebnis steht auch mit Art. 12 Abs. 1 GG in Einklang. Die Beklagte vermittelt den Großteil der Fahrten in Köln und hat faktisch eine Monopolstellung inne. Die von den Klägern betriebene Vermittlungszentrale dient nur sekundär der Schaffung und Erhaltung ihres Lebensunterhaltes, da sie weiterhin vorrangig die von der Beklagten vermittelten Fahrten durchführen. In diese geschützte Position würde bei einem lediglich auf den Betrieb des Konkurrenzunternehmens gestützten Ausschluss aus der Genossenschaft in ungerechtfertigter Weise eingegriffen.
Das Vorliegen der Voraussetzungen für das Eingreifen des Ausschlussgrundes in § 9 Abs. 1 d) i. V. m. § 4 Abs. 3 c) der Satzung ist von der Beklagten nicht hinreichend dargelegt. Eine schwerwiegende Schädigung allein aufgrund des Betriebs eines Konkurrenzunternehmens ist nach dem oben Gesagten nicht anzunehmen. Die Beklagte trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Ausschlussvoraussetzungen. Es ist nach ihrem Vortrag nicht ersichtlich, dass die genossenschaftlichen Belange schwerwiegend geschädigt werden oder die Funktionsfähigkeit der Genossenschaft gefährdet ist. Die Ausführung der von der Beklagten vermittelten Fahraufträge ist durch den zusätzlichen Vermittlungsdienst der L GmbH weder unterblieben noch nachlässig oder verspätet erfolgt. Durch die bloße Möglichkeit künftigen pflichtwidrigen Verhaltens werden weder die Belange der Genossenschaft geschädigt noch deren Funktionsfähigkeit berührt (OLG München, Urt. v. 02.04.1998, veröffentlicht in Juris, Rn. 31). Eine Pflichtverletzung ergibt sich auch aus der Veröffentlichung des Zeitungsartikels vom 28.09.2006. Die darin getätigten Äußerungen stellen keine übermäßige Kritik an der Beklagten dar, die ihr Ansehen in der Öffentlichkeit nachhaltig zu schädigen vermag (vgl. Pöhlmann/Fandrich/Bloehs-Fandrich, aaO., § 68 Rn. 13; Lang/Weidmüller-Schulte, aaO., § 68 Rn. 6). Die Kläger weisen auf die Verbesserungswürdigkeit des Services der Beklagten hin und stellen die verstärkte Serviceorientierung ihres eigenen Taxiunternehmens dar, wobei dem angefügten Kommentar zu entnehmen ist, dass Defizite im Servicebereich bereits vor Gründung der neuen GmbH verzeichnet worden sind. Eine den Ausschließungsbeschluss nach § 9 Abs. 1 d) i. V. m. § 4 Abs. 3 a) der Satzung rechtfertigende Zuwiderhandlung gegen die Ziele der Genossenschaft als genossenschaftlichem Zusammenschluss von kleinen und mittelständischen Unternehmen kann daher nicht festgestellt werden.
Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Kläger vom 20.03., 31.03. und 08.04. 2008 und der Beklagten vom 27.03. und 02.04.2008 lagen vor und fechtfertigen keine andere Entscheidung.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 2 ZPO.
Streitwert: 80.000,- €