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Landgericht Köln·37 O 709/07·25.02.2008

Klage auf Unfallversicherungsleistung wegen Obliegenheitsverletzung und Fristversäumnis abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtUnfallversicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Leistungen aus einer Unfallversicherung nach einem behaupteten Unfall mit Glasskörperblutung und Sehverlust. Die Beklagte verweigerte die Leistung wegen unvollständiger Schadensanzeige (Nichtangabe der Diabetes) und wegen nicht fristgerechter ärztlicher Feststellung der Invalidität. Das Landgericht hält die Falschangabe für vorsätzlich und bejaht Leistungsfreiheit; zudem ist die Anspruchsvoraussetzung der §7-Frist nicht erfüllt, sodass die Klage abgewiesen wird.

Ausgang: Klage auf Zahlung aus der Unfallversicherung wegen vorsätzlich unvollständiger Schadensanzeige und nicht fristgerechter Invaliditätsfeststellung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine formularmäßige Frage nach Vorerkrankungen ist zulässig; die vorsätzliche Unvollständigkeit der Schadensanzeige führt zur Leistungsfreiheit des Versicherers nach den vertraglichen Obliegenheitsregelungen, sofern die Belehrung über die Rechtsfolgen erfolgt ist.

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Nach § 6 Abs. 3 VVG kann Vorsatz bei unrichtigen Angaben in der Schadensanzeige vermutet werden; der Versicherte trägt die Darlegungs- und Widerlegungslast, diese Vermutung zu entkräften.

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Vollständige Leistungsfreiheit wegen einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung setzt voraus, dass die Falschangabe generell geeignet ist, die berechtigten Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, und dem Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden zur Last fällt.

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Die fristgerechte Feststellung und Geltendmachung der Invalidität nach § 7 GUB 95 (Invaliditätseintritt innerhalb eines Jahres und ärztliche Feststellung innerhalb weiterer drei Monate) ist Anspruchsvoraussetzung; unterbleibt sie, entfällt der Leistungsanspruch unabhängig von einer vorherigen Ablehnung des Versicherers.

Relevante Normen
§ 1 Abs. 1, Abs. 3, 7 Abs. 1 GUB 95 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 S. 2 VVG§ 1 Abs. 3 GUB 95§ 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GUB 95§ 9 Abs. 2 GUB 95§ 10 Abs. 1 GUB 95§ 6 Abs. 3 VVG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des je-weils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt Leistungen aus einer Unfallversicherung, die er bei der Beklagten unterhält. Dem Versicherungsvertrag liegen die Unfallversicherungsbedingungen der Beklagten (GUB 95) zu Grunde, die unter anderem eine Kapitalzahlung bei Vollinvalidität in Höhe von 255.646,00 EUR vorsehen.

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Nach der Darstellung des Klägers ist es am 28.10.2005 zu einem Unfallereignis gekommen, bei dem der Kläger infolge erhöhter Kraftanstrengung beim Auffangen eines schweren Gegenstandes (gusseiserner Heizeinsatz eines Kachelofens) zunächst Schmerzen in der Schläfe verspürt und später unter Sehstörungen gelitten habe. Mit Schadensanzeige vom 26.02.2006, auf dessen näheren Inhalt hiermit Bezug genommen wird, zeigte der Kläger den Vorfall gegenüber der Beklagten an. Die in dem Formular enthaltene Frage, ob bei der versicherten Person eine ernste Erkrankung oder ein Gebrechen bestehe oder bestand, beantwortete der Kläger mit "nein". Der Kläger litt seit November 2002 unter Diabetes mellitus Typ II und wurde seitdem medikamentös behandelt, wobei er zuletzt täglich vier Tabletten einnehmen musste. Eine Insulinpflicht bestand nicht.

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Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 06.03.2006 ihre Leistungspflicht ab und blieb bei dieser Entscheidung auch nach Einreichung weiterer Arztberichte durch den Kläger.

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Der Kläger behauptet, infolge des Unfalls sei es bei ihm zu einer Glasskörperblutung gekommen, die zu einem Verlust der Sehkraft von 75% geführt habe. Bei dem linken Auge sei infolge der Glaskörperblutung lediglich ein Visus von noch 0,05 vorhanden, was zu einem Invaliditätsgrad von 41,25% führe. Die bei ihm vorliegende Diabetes-Erkrankung habe er in dem Schadensformular nicht angegeben, weil er nicht insulinpflichtig und medikamentös so gut eingestellt sei, dass er keine weiteren Beschwerde habe.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 105.453,97 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.118,44 EUR zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte bestreitet aufgrund der von dem Kläger vorgelegten differierenden Unfallschilderungen ein Unfallereignis sowie die von dem Kläger behauptete Glasskörperblutung. Wenn es zu einer Schädigung des Auges gekommen sei, so sei diese auf die Diabeteserkrankung zurückzuführen. Überdies bestreitet die Klägerin die Höhe des behaupteten Invaliditätsgrads. Sie beruft sich im übrigen auf Leistungsfreiheit wegen einer Obliegenheitsverletzung und rügt ferner, dass eine fristgerechte Feststellung der Invalidität nicht getroffen worden sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der gegenseitig gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Urkunden und Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung nach § 1 Abs. 1, Abs. 3, 7 Abs. 1 GUB 95 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 S. 2 VVG.

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Die Kammer lässt für die Entscheidung des Rechtsstreits offen, ob sich das Schadensereignis so zugetragen hat, wie der Kläger dies geschildert hat. Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre zwar der Unfallbegriff im Sinne des § 1 Abs. 3 GUB 95 erfüllt, die Beklagte wäre gleichwohl von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei.

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Die Beklagte kann sich hinsichtlich ihrer Befreiung von der Leistungspflicht auf § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 der GUB 95 berufen. Nach § 10 Abs. 1 wird der Versicherer von der Leistung frei, wenn eine nach Eintritt des Unfalls zu erfüllende Obliegenheit verletzt wird, es sei denn, dass die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht.

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Zu den Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nach einem Versicherungsfall gehört nach § 9 Abs. 2 GUB 95 das wahrheitsgemäße Ausfüllen der Schadensanzeige. Diese Verpflichtung hat der Kläger vorliegend verletzt, denn unstreitig hat er in dem Schadensformular die Frage nach Vorerkrankungen nicht beantwortet. Dass es sich bei Diabetes um eine Krankheit handelt, bedarf keiner weiteren Erörterung.

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An der Zulässigkeit der formularmäßigen Frage hat die Kammer keine Bedenken. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die Frage nach etwaigen Vorerkrankungen zulässig ist, wenn sie für den Versicherungsnehmer hinreichend verständlich ist. An diesen Voraussetzungen zweifelt die Kammer im Streitfall nicht.

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Diese Verpflichtung hat der Kläger vorsätzlich verletzt, wobei nach den §§ 10 Abs. 1 GUB 95, 6 Abs. 3 VVG eine vorsätzliche Verletzung vermutet wird. Der Kläger hat die vorsätzliche Verletzung der Obliegenheit nicht ausreichend widerlegt. Es ist allgemein bekannt, dass die bei dem Kläger vorliegende Diabetes im Falle ihrer Nichtbehandlung zu erheblichen körperlichen Schäden führen kann. Dieser Umstand war auch dem Kläger bekannt, denn er musste seit dem Jahr 2002 fortlaufend täglich Medikamente einnehmen, wobei unbedeutend ist, dass der Kläger nicht zu dem insulinpflichtigen Patientenkreis zählt. Dem Kläger war ferner bekannt, dass es bereits in Folge seiner Diabetes zu (leichtgradigen) Schädigungen der Netzhaut gekommen war, was den von ihm vorgelegten Artztberichten zu entnehmen ist. Angesichts dieser dem Kläger bekannter Befunde ist der Kammer nicht nachvollziehbar, wie der Kläger zu der Ansicht gelangen kann, bei der Diabetes habe es sich nicht um eine ernste Erkrankung im Sinne der in der Schadensanzeige enthaltenen Fragestellung gehandelt.

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Die Leistungsfreiheit des Versicherers tritt ferner nur dann ein, wenn der Versicherungsnehmer über diese Rechtsfolge auch ausreichend belehrt worden ist. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt, denn im Schadensformular befindet sich im letzten Absatz, noch über der Unterschrift der versicherten Person, der Hinweis, dass bewusst wahrheitswidrige oder unvollständige Angaben auch dann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen können, wenn dem Versicherer dadurch kein Nachteil entsteht.

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Auch die Einschränkungen, nach welchen nach der Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt der Relevanz die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen vorsätzlicher Obliegenheitspflichtverletzungen entfällt, liegt nicht vor. Der Versicherer kann sich nur dann auf völlige Leistungsfreiheit berufen, wenn die vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht generell geeignet ist, die berechtigten Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und dem Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden zur Last fällt, wobei er jedenfalls für das Fehlen des Letzteren beweispflichtig ist. Die Falschangabe des Klägers war im Streitfall generell geeignet, die Interessen des Versicherers zu gefährden. Es ist allgemein bekannt, dass Diabetes mellitus die Verletzungsfolgen, die der Kläger geltend macht, beeinflussen oder ausweiten kann. Ob diese sich im Streitfall tatsächlich ausgewirkt haben, ist nicht entscheidend.

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Auch das erforderliche erhebliche Verschulden des Versicherungsnehmers ist vorliegend zu bejahen, denn dem Kläger war ohne weiteres erkennbar, dass Unfallfolgen und sonstige bei ihm vorliegende Krankheiten streng auseinander gehalten werden müssen, damit die Beklagte nicht zu einer höheren als der geschuldeten Versicherungsleistung veranlasst werden würde.

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Keine andere Beurteilung wäre dann gegeben, wenn dem Kläger nur eine grob fahrlässige Verletzung der Obliegenheitspflicht zur Last zu legen wäre. Zwar bleibt der Versicherer bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit leistungsverpflichtet, soweit die Verletzung weder Einfluss auf die Feststellung des Unfalls noch auf die Bemessung der Leistung gehabt hätte. Letzteres wäre allerdings der Fall gewesen, denn abgesehen davon, dass das Vorliegen einer Diabetes generell für die Beurteilung der Schädigung des Augapfels bzw. des Augenhintergrunds bedeutsam ist, war dieser relevante Zusammenhang im Streitfall auch aus den ärztlichen Attesten vom 13.062006, 22.01.2007 und 28.02.2007 zu erkennen. In den vorzitierten Arztberichten war jedenfalls eine Ursächlichkeit der Diabetes für den eingetretenen Schaden diskutiert bzw. als überwiegend wahrscheinlich angesehen worden.

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Die Beklagte ist allerdings auch aus einem weiteren Grund leistungsfrei. Nach § 7 Abs. 1 (1) GUB 95 muss die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht worden sein. Bei der Feststellung und Geltendmachung der Invalidität handelt es sich um eine Anspruchsvoraussetzung für die Leistungen aus der Unfallversicherung. Dieses Erfordernis besteht unabhängig davon, ob der Versicherer, wie hier, vor Ablauf der in § 7 bezeichneten Frist die Leistung bereits abgelehnt hat. Inhaltlich ist erforderlich, dass sich aus den ärztlichen Attesten ergibt, dass ein Dauerschaden verbleiben wird; Angaben zum Umfang sind nicht Voraussetzung. Aus den vom Kläger vorgelegten Attesten lassen sich diese Voraussetzungen gerade nicht entnehmen. Sämtliche vom Kläger vorgelegten Atteste lassen nicht erkennen, dass ein Dauerschaden verbleiben werde, insbesondere ist dies nicht den Arztberichten der Augen-Klinik-T vom 26.06.2006 und dem Attest der Augenärztin Dr. M vom 02.04 2007 zu entnehmen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 ZPO.