Schmerzensgeld nach vorsätzlicher Körperverletzung auf Schulparty (Kopfnüsse, Zahnfrakturen)
KI-Zusammenfassung
Nach einer Auseinandersetzung nach einer Schulparty verlangte der Kläger Schmerzensgeld, Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten und die Feststellung künftiger materieller Schäden. Das LG Köln sah nach Zeugenaussage und beigezogenen Strafakten eine vorsätzliche Körperverletzung durch mehrere Kopfstöße als erwiesen an. Es sprach 6.500 € Schmerzensgeld wegen Schädelprellung/Commotio, Nasenbeinfraktur, Zahnverletzungen samt psychischer Beeinträchtigung zu und bejahte ein Feststellungsinteresse wegen möglicher weiterer Zahnfolgen. Vorgerichtliche RA-Kosten und Verzugszinsen wurden ebenfalls zugesprochen.
Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld, Feststellung künftiger Schäden sowie vorgerichtliche Anwaltskosten vollumfänglich zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB setzt bei einer Körperverletzung die Feststellung einer Verletzungshandlung und deren Kausalität für die Gesundheitsbeeinträchtigung voraus.
Für die richterliche Überzeugungsbildung zur Täterschaft und zum Geschehensablauf kann maßgeblich auf eine glaubhafte und glaubwürdige Zeugenaussage abgestellt werden; widersprüchlicher Parteivortrag kann diese Überzeugung stützen.
Ein Feststellungsantrag auf Ersatz künftiger materieller Schäden ist zulässig und begründet, wenn aufgrund der Verletzungsfolgen weitere Behandlungs- oder Schadensentwicklungen möglich sind und daher ein Feststellungsinteresse besteht.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind neben Art und Schwere der körperlichen Verletzungen auch psychische Beeinträchtigungen sowie die Genugtuungsfunktion zu berücksichtigen.
Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung sind als adäquat verursachter Schaden ersatzfähig, wenn die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung deliktischer Ansprüche erforderlich und zweckmäßig ist.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.500,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.05.2007 sowie die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung von Höhe von 615,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.05.2007 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden, die aus dem Vorfall vom 17.03.2006 auf der N-Straße in C2 künftig entstehen, zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Am 17.03.2006 fand eine Schulparty in C2 statt. Im Anschluss an die Party trafen die Prozessparteien in der Nähe eines Wasserauffangbeckens unterhalb des Spielplatzes in der N-Straße in C2 aufeinander. Es kam zu einer körperlichen Auseinandersetzung, deren genauer Hergang streitig ist. Der Kläger befand sich vom 18.03.2006-21.03.2006 in stationärer Verlaufsbeobachtung im Krankenhaus in X. Dort wurden ein Schädelhämatom mit comotio cerebri, eine Zahnverletzung links und ein Monokelhämatom links diagnostiziert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Bescheinigung des Krankenhauses X (Bl 8 GA) verwiesen. Am 22.03.2006 wurden in der Gemeinschaftspraxis Dr. N & A. B diverse Schneidekantenfrakturen festgestellt. Die Zähne 11 und 21 wurden am 22.03.2006 mit Kunststoffaufbauten versorgt. An den Zähnen 31, 33 und 41 erfolgte zunächst eine Behandlung der Überempfindlichkeit der Zähne; später wurden auch diese Zähne mit Kunststoffaufbauten versorgt. Ferner wurde dort festgestellt, dass mit bei zwei Zähnen bereits ein Füllungsverlust eingetreten und bei den anderen Zähnen mit einem solchen zu rechnen sei. Ferner könne eine spätere Devitalisierung der Zähne 31 und 41 nicht ausgeschlossen werden, was eine Wurzelbehandlung mit anschließender Stiftversorgung nötig mache. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die ärztliche Bescheinigung (Bl 9 GA) verwiesen. Laut ärztlicher Bescheinigung vom 07.05.2007 des Dr. C (Bl 10 GA) stellte sich der Kläger am 22.03.2006 bei diesem vor. Herr Dr. C diagnostizierte anhand von Röntgenaufnahmen eine Fraktur des Nasenbeins.
Durch die Kunstoffaufbauten an den Zähnen ist der Kläger in seiner Lebensqualität beeinträchtigt. Er ist dadurch weit über das normale Maß hinaus im Umgang mit Gleichaltrigen verunsichert, da er mit den Kunststoffaufbauten im für jedermann sichtbaren Zahnbereich zusätzliche Angst hat, auf Ablehnung zu stoßen, da die Aufbauten das äußere Erscheinungsbild nachhaltig verschlechtern. Dies stellt für den Kläger eine starke psychische Belastung dar. Der Kläger forderte den Beklagten mit Schreiben vom 09.05.2007 erfolglos zur Zahlung von Schmerzensgeld und Anwaltskosten sowie Abgabe einer Verpflichtungserklärung zur Übernahme sämtlicher materieller Schäden nebst Verjährungsverzichtserklärung auf. Das Amtsgericht Leverkusen (AZ 59 Ds 174 Js 582/06 (134/06) jug) hat den Beklagten wegen Körperverletzung verwarnt und zu 2 Wochen Dauerarrest verurteilt, wobei ihm zudem aufgegeben wurde, 40 Arbeitsstunden innerhalb von 2 Monaten nach Rechtskraft des Urteils abzuleisten. Die Berufung des Beklagten hat das Landgericht Köln (Az. 156-35/07) mit der Maßgabe verworfen, dass der Beklagte wegen vorsätzlicher Körperverletzung verwarnt wurde und ihm aufgebeben wurde, 100 Arbeitsstunden innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft des Urteils nach Weisung des Jugendamtes der Stadt Leverkusen zu leisten.
Der Kläger behauptet, der Beklagte habe ihn nach Verlassen der Schulparty gefragt, ob er ein Nazi sei. Als der Beklagte ihm Schläge angedroht habe, sei er weggerannt. Der Beklagte habe ihn verfolgt und in der Nähe des o.g. Auffangbeckens zu fassen bekommen. Er habe sich die vorgenannten Verletzungen durch einen körperliche Angriff des Beklagten zugezogen. Dieser habe ihm zwei bis drei Kopfnüsse versetzt. Der Beklagte habe die Körperverletzung auch im Rahmen des letzten Wortes anlässlich der Strafverhandlung vor dem AG Leverkusen eingeäumt, indem er –unstreitig- gesagt habe "Ich möchte mich bei W entschuldigen. Es hatte sich aus falschen Gründen so entwickelt." Der Kläger ist der Ansicht, dass ein Schmerzensgeld von mindestens 6.000,- € angemessen sei. Der Feststellungsantrag sei gerechtfertigt, weil ausweislich der ärztlichen Atteste mit Folgeschäden zu rechnen sei.
Der Kläger beantragt,
an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 6.000,- € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.05.2007 sowie die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung von Höhe von 615,93 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.05.2007 zu zahlen, sowie
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche materiellen Schäden, die aus dem Vorfall vom 17.03.2006 auf der N-Straße in C2 künftig entstehen, zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, dass ein Freund von ihm, der Zeuge C3, am besagten Abend von einem Unbekannten mit einem Messer bedroht worden sei. Davon habe der Zeuge ihm berichtet. Gegen 22.15 Uhr habe er auf dem Spielplatz am Auffangbecken den Kläger getroffen, der mit einem Messer gespielt habe. Er, der Beklagte, sei in Begleitung weiterer Personen gewesen und habe den Kläger darauf angesprochen, ob dieser zuvor den Zeugen C3 bedroht habe. Hierauf angesprochen sei es zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen, bis der Kläger ihn dann mit dem Messer bedroht habe. Der Kläger habe nicht auf seine Aufforderung, das Messer wegzulegen, reagiert. In der Folge sei es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien gekommen. Inwieweit der Kläger sich dabei die in der Klageschrift aufgeführten Verletzungen zugezogen habe, stehe jedoch nicht fest. Immerhin habe sich der Kläger nach der Auseinandersetzung zunächst zu einem Busbahnhof begeben, um sich dort mit anderen Jugendlichen zu treffen und von dort zu einem in der Nähe wohnenden Freund zu fahren. Dies ergebe sich auch aus dem Berufungsurteil. In der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht Köln habe der Kläger eingeräumt, sich eine Schnittwunde am Rücken, die er zunächst ihm, dem Beklagten angelastet habe, möglicherweise später in der Nacht zugezogen zu haben. Der Kläger habe noch nicht einmal erklären können, wann und wie er sich die Wunde zugezogen habe und ferner gesagt, dass er sich nicht einmal sicher sei, dass er, der Beklagte, ihm die Verletzung zugefügt habe, da der Kläger den Angreifer wegen seiner Position nicht genau habe erkennen können. Die Zeugin C4, die bereits im Strafverfahren eine Aussage zu seinen Lasten gemacht habe, sei gar nicht in der Lage gewesen, die Auseinandersetzung in Gänze zu beobachten, weil der Spielplatz hin zu dem dort befindlichen Wasserauffangbecken von der Straße weg abschüssig angelegt sei und dort befindliche Büsche einen freien Blick nicht ermöglichen würden.
Seine Entschuldigung im Rahmen des letzten Wortes anlässlich der Strafverhandlung vor dem AG Leverkusen sei so gemeint gewesen, dass er bedauere, dass es überhaupt zu einer Auseinandersetzung gekommen sei. Er habe sich dabei auf ein vor der Hauptverhandlung mit dem Kläger geführtes klärendes Gespräch bezogen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 24.01.2008 (Bl 62 GA) durch Vernehmung der Zeugin C4. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 24.01.2008 (Bl 62 ff GA) verwiesen. Ferner hat das Gericht die Akten AG Leverkusen Az 59 Ds 174 Js 582/06 (134/06) jug bzw. LG Köln 156-35/07 beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 6.500,- € aus § 253 Abs. 2 BGB.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte dem Kläger anlässlich des Vorfalls vom 17.03.2006 eine vorsätzliche Körperverletzung zugefügt hat.
Die Zeugin C4 hat bekundet, dass sie nach Ende der Schulparty auf dem Heimweg an dem Auffangbecken vorbeigekommen sei. Sie habe jemanden mehrmals ihren Namen rufen hören und dann nach unten zum Auffangbecken geschaut. Dort habe sie die Parteien in einer Entfernung von ca. 3 Metern gesehen. Ferner hätten sich dort weitere Personen aufgehalten. Die Prozessparteien hätten nah beieinander gestanden. Dann sei es zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen. Diese habe sie zwar akustisch wahrgenommen, sich aber auf den Inhalt nicht konzentriert, weil sie sich schon gefragt habe, was sie jetzt tun solle. Während der verbalen Auseinandersetzung habe der Beklagte den Kläger angefasst, soweit sie sich erinnere an dessen Arm. Dann habe der Beklagte dem Kläger mehrere Kopfnüsse verpasst und zwar mit der Frontseite der Stirn. Nachdem der Kläger die Treffer erhalten habe, habe er etwas nach vorne gekrümmt gestanden. Sie habe vor dem Angriff des Beklagten keinen Angriff des Klägers gegen den Beklagten gesehen. Ferner habe sie beim Kläger an Gegenständen nur ein Handy gesehen. Sie aber etwas blinken sehen. Dieser Gegenstand, bei dem es sich um eine Flasche gehandelt haben könnte, habe aber nicht der Kläger bei sich geführt. Die Stelle, an der sich der Vorfall zugetragen habe, sei ausreichend ausgeleuchtet gewesen. Sie habe Blutspuren auf dem T-Shirt des Klägers an dessen Schulter gesehen. Ob der Kläger eine blutende Nase gehabt habe, könne sie nicht mehr erinnern. Sie wisse nicht, ob sie darauf geachtet habe. Der Beklagte sei nach ihrem Eindruck leicht angetrunken gewesen. Sie habe versucht, den Kläger aus der Gefahrenzone zu bringen, als sie den Eindruck gehabt habe, dass sich die Szenerie etwas beruhige. Sie habe aber gemerkt, dass sie es nicht schaffe, die Sache allein zu bewältigen. Daher sei sie dann zurück zur Schule gegangen, um Kim, die Freundin des Klägers, zu erreichen.
Die Aussage der Zeugin C4 ist glaubhaft. Sie hat einen Vorfall geschildert, der sich so zugetragen haben kann. Dass sie die Szenerie hat beobachten können, hat sie ebenfalls nachvollziehbar dargelegt, in dem sie von einer Entfernung von ca. 3 Metern und der ausreichenden Beleuchtung berichtet hat. Dass sie nach der Kampfhandlung kurz versucht hat, den Kläger aus der Gefahrenzone zu bringen, ist auch plausibel. Die Zeugin ist zum Einen als Streitschlichterin eingesetzt, so dass von einer gewissen Erfahrung mit Stresssituationen auszugehen ist. Das Gericht hat in der Verhandlung auch den Eindruck gewonnen, dass die Zeugin nicht ängstlich ist und abschätzen kann, welche Situationen für sie noch beherrschbar sind.
Die Zeugin C4 ist auch glaubwürdig. Sie hat eine detaillierte Aussage gemacht. Dabei ist ihr Aussageverhalten sowohl zum Kern- als auch Vor- und Nachtatgeschehen gleichermaßen detailliert ausgefallen. Das Gericht hat den Eindruck gewonnen, dass die Zeugin den Sachverhalt so geschildert hat, wie sie ihn mitbekommen hat. Zwar enthält die Aussage der Zeugin teilweise Details, die nicht mit der protokollierten Aussage in der Verhandlung beim AG Leverkusen (Bl 46 Rs der Beiakte) übereinstimmen. Dies gilt aber nur für die Bekundung, dass eine "Kim oben stehen geblieben sei, weil sie Schiss gehabt habe und daher erst später runtergekommen sei". Von einer Anwesenheit der besagten Kim hat die Zeugin vor dem erkennenden Gericht und auch bei der Polizei (siehe Protokoll Bl 5 f der Beiakte) nichts gesagt. Die restlichen Details stimmen allerdings mit der Aussage vor dem erkennenden Gericht überein, so dass die vorgenannte Ungereimtheit aufgrund des Gesamteindrucks, den das Gericht von der Zeugin gewinnen konnte, nicht entscheidend zu der Überzeugung führen konnte, dass die Zeugin bewusst zugunsten des Klägers aussagt.
Im Übrigen spricht für die klägerische und seitens der Zeugin C4 im Wesentlichen bestätigten Version des Tatgeschehens auch, dass der Beklagte höchst widersprüchliche Angaben zum Geschehen macht. Während der Beklagte zunächst bestritten hat, die vorgeworfene Tat begangen zu haben bzw. den Kläger verletzt zu haben, wird im Schriftsatz vom 22.01.2008 eingeräumt, dass es zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen ist. Diese wird aber nicht näher dargestellt, sondern es wird nur bestritten, dass die Verletzungen aus der Auseinandersetzung stammen. Soweit der Beklagte nun eine Bedrohung mit dem Messer behauptet und ferner, dass der Kläger auf die Aufforderung, dass Messer wegzulegen nicht reagiert habe und dass es in der Folge zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei, erstaunt dieser Vortrag etwas. Der Vortrag läuft darauf hinaus, dass der Beklagte andeuten will, dass es zu der Auseinandersetzung gekommen sei, weil der Kläger auf die Aufforderung, das Messer wegzulegen, nicht reagiert habe. So jedenfalls muss man den etwas schwammig vorgetragenen Sachverhalt verstehen. Ausweislich des Urteils des LG Köln (Seite 9 des Strafurteils) hat sich der Beklagte gegenüber dem dort erkennenden Gericht aber dahingehend eingelassen, dass er ein Messer bei dem Kläger nur zu Beginn des Geschehens gesehen habe, später nicht mehr. Eine Bedrohung seitens des Klägers mit dem Messer gegen ihn habe es nicht gegeben. Einen Kopfstoß habe er dem Kläger nicht versetzt.
Angesichts dieser teils unklaren und teils widersprüchlichen Ausführungen stellt sich die Frage, welchen genauen Geschehensablauf, denn ein Zusammentreffen an sich wird ja nicht bestritten, der Beklagte im Rahmen des Zivilprozesses nunmehr eigentlich behaupten will.
Soweit er im Schriftsatz ihn entlastende Tatsachen behauptet und dafür Zeugen benennt, waren diese nicht mehr zu hören, weil der –erkennbar streitige- Vortrag verspätet war (§ 296 ZPO). Der Beklagte hat erstmals zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung eingehend beim LG Köln (auf der Geschäftsstelle der 37. Zivilkammer dann am 23.01.2008) die Tatsachen im Zivilprozess behauptet. Nachvollziehbare Gründe, warum dem Beklagten die Benennung der Zeugen und der entsprechende Vortrag nicht früher möglich gewesen sein mag, hat er nicht vorgebracht.
Es steht ferner nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Zusammenhang mit den ärztlichen Bescheinigungen zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger aufgrund der Körperverletzung, die ihm der Beklagte zugefügt hat, die behaupteten Verletzungen erlitten hat. Bis auf die Nasenbeinfraktur sind alle Verletzungen durch den ärztlichen Bericht des Krankenhauses in X (Bl 8 GA) bestätigt. Diese Bestätigung bezieht sich auf eine am 18.03.2006 stattgefundene Untersuchung. Aufgrund der dort berichteten Verletzungen, die auf Kopfstöße zurückführbar sind, spricht alles dafür, dass der Kläger diese Verletzungen durch den Vorfall am Vorabend erlitten hat. Im Übrigen ergibt sich aus dem o.g. Strafurteil des Landgerichts Köln, dass die Zeugin I bestätigt hat, dass der Kläger die Verletzungen schon unmittelbar nach seiner Flucht aufgewiesen haben soll. Diese Aussage kann das Gericht zumindest im Wege des Urkundsbeweises verwerten. Da es sich nicht um lebensbedrohliche Verletzungen handelt, ist auch nachvollziehbar, dass der Kläger nicht zwingend unmittelbar nach dem Geschehen ins Krankenhaus gehen musste.
Auch die Nasenbeinfraktur stammt von dem streitgegenständlichen Vorfall. Die Schädelprellung selbst wurde am 18.03.2006 bereits festgestellt. Zwar wurde im Krankenhaus bei der Röntgenuntersuchung keine Nasenbeinfraktur festgestellt. Diese wurde aber ausweislich des ärztlichen Berichts bezüglich der Untersuchung am 22.03.2006 (Bl 9 GA) festgestellt. Da sich der Kläger aber vom 18.03.2006 bis 21.03.2006 in stationärer Behandlung im Krankenhaus in X befand, erscheint es in hohem Maße unwahrscheinlich, dass sich der Kläger diese Verletzung im Krankenhaus selbst oder in der kurzen Zeit zwischen Entlassung und Vorstellung beim Arzt am 22.03.2006 zugezogen hat.
Auf Basis der zur Überzeugung des Gerichts feststehenden vorfallsbedingten körperlichen Verletzungen (Zahnfrakturen mit Aufbaumaßnahmen, Nasenbeinfraktur, Schädelprellung, Commotio cerebri, Monokelhämatom), der notwendigen stationären Verlaufsbeobachtung und der psychischen Beeinträchtigungen des Klägers erachtet es ein Schmerzensgeld von 6.500,- € für angemessen. Als Anhalt dienen die klägerseits zitierten Urteile zu annähernd vergleichbaren Konstellationen (Bl 3 GA). Dabei sind neben den erlittenen körperlichen Verletzungen auch die psychischen Folgen, deren Vorliegen an sich der Beklagte nicht bestritten hat, zu berücksichtigen. Hinzu kommt das prozessuale Verhalten des Beklagten. Es läuft auf eine gewisse Verhöhnung des Opfers hinaus, wenn neben dem Bestreiten der erlittenen Nasenbeinfraktur, was zivilprozessual noch angehen mag, dem Kläger letztlich durch die Ankündigung, eigene strafrechtliche Konsequenzen tragen zu müssen, unterstellt wird, er würde einen versuchten Prozessbetrug begehen. Unter dem Gesichtspunkt der Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes war hier eine gewisse Erhöhung des dem Kläger zuzubilligenden Schmerzensgeldes angezeigt.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.
Der Kläger hat ferner einen Anspruch auf Feststellung der zukünftigen Einstandspflicht für materielle Schäden.
Dies folgt daraus, dass –unbestritten- der weitere Heilungsprozess bzw. das Ob weiterer Behandlungsmaßnahmen insbesondere im Bereich der Zähne noch nicht feststeht, so dass der Kläger das notwendige Feststellungsinteresse hat.
Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten in Höhe von 615,93 € aus § 823 Abs. 1 BGB. Die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen durch einen Rechtsanwalt stellt eine ersatzfähige Schadensposition dar (Palandt-Heinrichs, 67. Aufl, § 249 BGB Rz 39).
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 S. 1 BGB.