Themis
Anmelden
Landgericht Köln·37 O 388/07·27.06.2007

Klage auf Herausgabe und Untersagung der Pfändung des Pkw abgewiesen

ZivilrechtSachenrechtZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Untersagung der Pfändung und Herausgabe eines Pkw, den er als sein Eigentum behauptet. Streitpunkt ist, ob er ein veräußerungshinderndes Recht bzw. Eigentum besitzt. Das Landgericht stützte sich auf Fahrzeugbrief und glaubwürdige Zeugenaussagen und stellte einen Eigentumsübergang auf den Bruder fest. Mangels Eigentumsnachweis wurde die Klage abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Untersagung der Pfändung und Herausgabe des Pkw als unbegründet abgewiesen; Kläger ist nicht Eigentümer

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer Herausgabe einer Sache aus Eigentum begehrt, trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Eigentum; für ein veräußerungshinderndes Recht i.S.v. § 771 ZPO muss der Kläger substantiiert vortragen.

2

Eine Übereignung nach § 929 S.1 BGB kann durch übereinstimmende, glaubhafte Zeugenaussagen und Unterlagen (z. B. Fahrzeugbrief) bewiesen werden.

3

Behauptungen über einen vereinbarten Eigentumsvorbehalt (§ 449 BGB) oder ausstehende Kaufpreisforderungen entbinden nicht von der Darlegungslast; Nachweis der Zahlung (auch durch Verrechnung von Darlehen) führt zum Eigentumsübergang.

4

Die faktische Überlassung von Nutzung und Verfügungsgewalt während eines Übergangszeitraums spricht gegen die Fortgeltung einer Eigentümerstellung des Veräußerers.

Relevante Normen
§ 771 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 929 Satz 1 BGB§ 449 BGB§ 985 BGB§ 91 Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11, 2. Alt ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstrecken-den Betrages leistet.

Tatbestand

2

Am 09.01.2007 versuchte der Zeuge X bei dem Kläger wegen einer Forderung zu vollstrecken. Dabei erklärte der Kläger, dass das Fahrzeug seinem Bruder F2 gehöre. Diese Erklärung vermerkte der Vollstreckungsbeamte auf dem Pfändungsprotokoll, welches der Kläger unterschrieb.

3

Am 10.01.2007 pfändete die Beklagte den PKW der Marke Ford Galaxy TDI mit dem amtlichen Kennzeichen K-XXXX im Rahmen der Vollstreckung gegen Bruder des Klägers, den Zeugen F2. Der Vollstreckungsschuldner ist der Bruder des Klägers. Der Zwangsvollstreckung liegen öffentlich-rechtliche Geldforderungen zugrunde.

4

Der Kläger wohnt zusammen mit seinen beiden Brüdern, Salme und F, in der Mengenicher T-Str. in L. Dabei wird das Erdgeschoss, bestehend aus Wohnzimmer und Küche, von den Parteien gemeinsam genutzt. In der oberen Etage stehen für jede Partei jeweils zwei Zimmer zum alleinigen persönlichen Gebrauch zur Verfügung.

5

Der Fahrzeugbrief des vorbezeichneten Fahrzeugs nennt den Kläger seit Dezember 2004 als Halter. Der Bruder des Klägers und gleichzeitiger Vollstreckungsschuldner war der ursprüngliche Halter des Fahrzeuges. Im April 2004 wurde dann Herr S als Halter in den Fahrzeugbrief eingetragen.

6

Der Kläger stellte das Fahrzeug seinem Bruder F2 zur tatsächlichen Nutzung zur Verfügung, da ihm selbst der Führerschein entzogen worden war.

7

Der Kläger behauptet, dass er das streitbefangene Fahrzeug am 30.10.2004 käuflich von Herrn Y einem Kaufpreis von 4.500,00 € erworben hat. Er ist der Ansicht, dass sich das Fahrzeug seither fortlaufend in seinem Eigentum befinde. Eine Übereignung des Fahrzeugs an den Vollstreckungsschuldner habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Seine Brüder das Fahrzeug aber schon genutzt. Er habe es verkaufen wollen. Der Kaufpreis sei aber noch nicht bezahlt worden. Er sei sich ein bis zwei Monate vor dem Termin mit seinen Brüdern schon einig gewesen, dass sie das Fahrzeug nutzen und übernehmen und er damit nichts mehr zu tun haben sollte. Für das Fahrzeug habe an ihn rund 4.000,00 € bezahlt werden sollen. Das habe von F geschehen sollen. Das Geld habe er nach wie vor nicht bekommen. Er ist der Auffassung, dass er das Fahrzeug sinngemäß erst dann "los sei", wenn er das Geld erhalte.

8

Der Kläger beantragt,

9

1. die von der Beklagten zum Kassenzeichen

10

22.0044489.033.7.3237 betriebene Vollstreckung in den PKW der Marke Ford Galaxy TDI amtliches Kennzeichen K-XXXX für unzulässig zu erklären, sowie

11

2. die Beklagte zu verurteilen, die genannte Maschine

12

an den Kläger herauszugeben.

13

Die Beklagte beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger nicht Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeuges sei. Ein käuflicher Erwerb des Fahrzeuges von Herrn Y habe nicht stattgefunden. Ferner habe der Kläger unmissverständlich gegenüber dem Zeugen X eingeräumt, dass das Fahrzeug seinem Bruder, dem Zeugen Q gehöre.

16

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 10.05.2007 (Bl 60 GA) durch Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 10.05.2007 (Bl 61 ff GA) Bezug genommen.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze sowie das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

19

Die Klage ist unbegründet.

20

Dem Kläger steht kein die Veräußerung hinderndes Recht i.S.v. § 771 Abs. 1 S.1 ZPO in Form von Eigentum zu.

21

Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Tatsachen, die das die Veräußerung hindernde Recht begründen, trägt der Kläger (BGH 09.10.1978 NJW 1979, 42; Musielak, ZPO, 5. Aufl. 2007, Rn. 14). Nach Auffassung des Gerichts ist durch die Aussagen der Zeugen F2 und Y der Beweis für das Eigentum des Klägers an dem Ford Galaxy nicht hinreichend geführt. Vielmehr steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Zeuge F des streitgegenständlichen PKW geworden ist.

22

Ursprünglich war der Vollstreckungsschuldner, der Zeuge F2 Eigentümer des Fahrzeugs. Dieser hat das Eigentum jedoch im Jahre 2004 wirksam an den Zeugen Y gemäß § 929 S. 1 BGB übertragen. Der Zeuge Y hat die Übereignung in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar geschildert. Der vom Zeuge Y geschilderte Geschehensablauf wird auch durch den Akteninhalt in Form des Fahrzeugbriefes (Bl. 45 d.A.) gestützt.

23

Das Gleiche gilt für die spätere Übereignung des Fahrzeuges von Herrn Y gemäß § 929 S. 1 BGB an den Kläger. Der Zeuge hat die Abläufe detailliert und nachvollziehbar vorgetragen. Es ist auch kein Grund dafür ersichtlich, dass der Zeuge wissentlich eine falsche Aussage machen wollte.

24

Der Kläger war allerdings zum Zeitpunkt der Pfändung nicht mehr Eigentümer des Fahrzeuges. Dies steht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme mit hinreichender Überzeugung des Gerichtes fest. Der Kläger hat selbst bekundet, dass er sich ein bis zwei Monate, bevor der Vollstreckungsbeamte bei ihm erschien bereits mit seinen Brüdern darüber geeinigt hatte, dass sie das Fahrzeug nutzen und übernehmen. Der Kläger sollte laut dieser Vereinbarung mit dem Fahrzeug nicht mehr zu tun haben. Der Kläger besaß zu diesem Zeitpunkt keinen Führerschein. Für das Fahrzeug habe an ihn rund 4.000,00 € bezahlt werden sollen. Das habe von F geschehen sollen. Das Geld habe er nach wie vor nicht bekommen. Er ist der Auffassung, dass er das Fahrzeug sinngemäß erst dann "los sei", wenn er das Geld erhalte. Aus dieser Darstellung ergibt sich letztlich, dass der Kläger zumindest mit dem Herrn F einen Kaufvertrag und einen Eigentumsübergang, verbunden mit einem Eigentumsvorbehalt gemäß § 449 BGB vereinbart hat. Zwar behauptet der Kläger auch, er habe den Kaufpreis bis dato nicht erhalten. Dass der Kläger diesen aber erhalten und der Herrn F damit das Eigentum erworben hat, steht aber zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der Aussage des Zeugen F2 fest. Dieser hat bekundet, dass der Kläger das Fahrzeug für sein Geschäft und für die Familie benötigt habe. Er glaube, das es Ende 2004 gewesen sei, als dieser das Fahrzeug gekauft habe. Sowohl sein Bruder F als auch er hätten dem Kläger, dem der Führerschein entzogen worden sei, dann allerdings geholfen und das Fahrzeug für ihn gefahren. Der Kläger sei zunächst selbständig gewesen. Das habe der Kläger dann an den Bruder F verkauft. Der Bruder F habe dann das Geschäft übernommen. Da der Kläger einige Zeit nicht gearbeitet habe, habe er Geld gebraucht. Der Bruder F hat dem Kläger dann Geld geliehen. Herr F habe das Auto dann übernehmen und dafür auch Geld bezahlen wollen. Nach seiner Erinnerung habe Herr F dem Kläger das Geld für das Auto im Januar 2007 gegeben. Das sei Anfang des Jahres geschehen. Es sei so gewesen, dass der Bruder F dem Kläger schon vorher Geld gegeben habe wegen dessen Geldproblemen. Anfang Januar habe der Herr F dem Kläger noch etwas Geld gegeben, also den Rest. Im Gegenzug habe er das Auto erhalten sollen. Anfang 2007 habe der Bruder F das Auto benutzt.

25

Die Aussage des Zeugen ist detailreich und nachvollziehbar. Es erscheint plausibel, dass der Kläger, der das Auto nicht mehr nutzten möchte, dies an einen seiner Brüder veräußern möchte, um nicht mehr die laufenden Kosten zu tragen, wie dies der Kläger selbst einräumt. Dass der Kaufpreis durch Verrechnung von Schulden, resultierend aus zuvor gewährten Darlehn und Zahlung des Restbetrages geleistet wurde, hat der Zeuge ebenfalls nachvollziehbar geschildert. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Zeuge bewusst die Unwahrheit hat sagen wollen.

26

Dieses Beweisergebnis wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger gegenüber dem Zeugen X angegeben hat, dass das Fahrzeug dem Zeugen F2 gehöre. Unabhängig davon, ob der Kläger den Zeugen X möglicherweise falsch verstanden hat, hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung den Eindruck gewonnen, dass angesichts der Lage während des Übergangszeitraums dem Kläger selbst nicht ganz klar war, wer letztlich das Auto von ihm übernommen hat. Erst aufgrund genauer gerichtlicher Nachfrage konnte er den Sachverhalt, so wie protokolliert schildern, aus dem sich die notwendigen Tatsachen ergaben

27

Nach alledem war die Klage mangels Eigentümerstellung des Klägers an dem streitgegenständlichen Fahrzeug abzuweisen.

28

Dem Kläger steht aus den vorgenannten Gründen auch kein Anspruch gegen die Beklagte auf Herausgabe des Fahrzeuges aus § 985 BGB zu.

29

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1 Halbs. 1, 708 Nr. 11, 2. Alt, 711 S.1 und S. 2, 709 S. 2 ZPO.

30

Streitwert: 6.076,14 €