Ermächtigung zur Hinterlegung und Vorauszahlung von Sicherheit nach § 887 ZPO
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerin beantragt die Ermächtigung, die vom OLG Köln im vorläufig vollstreckbaren Urteil vom 17.06.2020 gegen die Schuldnerin angeordnete Sicherheit in Höhe von 88.000 € durch Hinterlegung zu leisten und die Vorauszahlung zu verlangen. Zentrale Frage ist, ob nach unterbliebener Sicherheitsleistung der Schuldnerin das Wahlrecht auf die Gläubigerin übergeht und diese nach § 887 ZPO Hinterlegung und Vorauszahlung verlangen kann. Das Landgericht Köln gab den Anträgen statt, da die Hinterlegung eine vertretbare Handlung ist und das Urteil vorläufig vollstreckbar bleibt, auch wenn Revision eingelegt ist. Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens trägt die Schuldnerin.
Ausgang: Antrag der Gläubigerin auf Ermächtigung zur Hinterlegung und auf Vorauszahlung in Höhe von 88.000 € stattgegeben; Kosten des Verfahrens der Schuldnerin auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Leistet die zur Sicherheitsleistung verpflichtete Partei die angeordnete Sicherheit nicht, geht ihr Wahlrecht hinsichtlich der Art der Sicherstellung entsprechend §§ 262, 264 Abs. 1 BGB auf den Gläubiger über; der Gläubiger kann nach § 887 Abs. 1 ZPO Hinterlegung von Geld verlangen und nach § 887 Abs. 2 ZPO die Vorauszahlung hierfür fordern.
Eine der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung entsprechende Handlung in Form einer Geldhinterlegung stellt eine vertretbare Handlung im Sinne des § 887 ZPO dar und ist damit als Vollstreckungsmaßnahme zulässig.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit eines Urteils räumt dem Gläubiger die Befugnis zur Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO ein, auch wenn gegen das Urteil ein Rechtsmittel (z. B. Revision) eingelegt worden ist, sofern das Urteil seinerseits vorläufig vollstreckbar ist.
Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens sind entsprechend §§ 891 Satz 3, 91 Abs. 1 ZPO der unterliegenden (sichergestellten) Partei aufzuerlegen.
Tenor
Die Gläubigerin wird ermächtigt, die nach dem vorläufig vollstreckbaren Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 17.06.2020 zum Az. 11 U 186/19 von der Schuldnerin zu stellende Sicherheit in Höhe von 88.000,00 € durch Hinterlegung von Geld zu leisten.
Die Schuldnerin wird verurteilt, den dafür erforderlichen Betrag in Höhe von 88.000,00 € zugunsten der Gläubigerin zum Zwecke der Hinterlegung an die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Köln vorauszuzahlen.
Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens trägt die Schuldnerin.
Gründe
Die gemäß § 887 Abs. 1 und 2 ZPO zulässigen Anträge der Gläubigerin sind begründet.
Durch – noch nicht rechtskräftiges – Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 17.06.2020 zum Az. 11 U 186/19 ist die Schuldnerin vorläufig vollstreckbar verurteilt worden, der Gläubigerin für Vergütungsansprüche aus dem im Tenor näher bezeichneten Bauvertrag nach § 648a BGB a.F. Sicherheit in Höhe von 88.000,00 € zu leisten. Nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur stellt die Verpflichtung, eine Sicherheit gemäß §§ 648a BGB a.F., 232 f. BGB zu leisten, eine vertretbare Handlung im Sinne des § 887 ZPO dar (vgl. OLG Saarbrücken NJW-RR 2015, 1206; LG Hagen, Beschluss vom 30.11.2010 – 23 O 83/10, bestätigt durch OLG Hamm, Beschl. v. 28.1.2011 – 19 W 2/11; Zöller/Seibel, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 887 Rn. 3.20; Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 887 Rn. 15).
Der Vollstreckung nach § 887 Abs. 1 und 2 ZPO steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 17.06.2020 Revision eingelegt hat, da das Urteil nach seinem Tenor ohne Sicherleistung vorläufig vollstreckbar ist.
Unstreitig hat die Schuldnerin bislang nicht Sicherheit geleistet. Nach obergerichtlicher Rechtsprechung geht in diesem Fall die Ausübung des Wahlrechts des Schuldners in entsprechender Anwendung der §§ 262, 264 Abs. 1 BGB auf den Gläubiger über, der nach § 887 Abs. 1 ZPO Hinterlegung von Geld und zugleich nach § 887 Abs. 2 ZPO Vorauszahlung des hierfür erforderlichen Betrags verlangen kann (vgl. OLG Saarbrücken, a.a.O.; LG Hagen, a.a.O., bestätigt durch OLG Hamm, a.a.O). Durch die ausgesprochene Vorauszahlung an die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Köln wird dem Sicherungszeck der Bürgschaft Rechnung getragen, zugleich aber auch sichergestellt, dass die Gläubigerin über den Geldbetrag nicht nach Belieben verfügen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ § 891 Satz 3, 91 Abs. 1 ZPO.