Peru-Schamanenreise: Keine Haftung der Übersetzerin als Reiseveranstalterin oder Vertrauensperson
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte aus eigenem und abgetretenem Recht Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer abgebrochenen Reise zur alternativen Krebsbehandlung in Peru. Streitpunkt war, ob die Beklagte Vertragspartnerin/Veranstalterin der Reise oder aus vorvertraglicher Sonderverbindung haftet. Das LG Köln verneinte einen Reisevertrag mit der Beklagten, da das Anmeldeformular andere Veranstalter auswies und eine abweichende Parteistellung nicht substantiiert dargetan war. Eine Eigenhaftung nach § 311 Abs. 3 BGB scheiterte, weil die Beklagte nach Beweisaufnahme nur untergeordnet/übersetzend auftrat und keine besondere persönliche Gewähr übernahm; deliktische Ansprüche und Bereicherungsansprüche wurden ebenfalls verneint. Die Klage wurde insgesamt abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Peru-Reise mangels Haftung der Beklagten abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Reisevertrag kommt nicht mit einer Person zustande, wenn das von den Reisenden unterzeichnete Anmeldeformular einen anderen Veranstalter als Vertragspartner ausdrücklich bezeichnet und keine konkreten Umstände für eine abweichende Parteivereinbarung dargetan sind.
Allgemeine Hinweise in AGB oder ein Internetauftritt begründen für sich genommen keine Einbeziehung einer Person als Vertragspartnerin, wenn sie dem konkreten Anmeldeformular widersprechen und nicht ersichtlich ist, dass ihr Inhalt Vertragsbestandteil der konkreten Reise geworden ist.
Eine Eigenhaftung eines an Vertragsverhandlungen beteiligten Dritten nach § 311 Abs. 3 BGB setzt voraus, dass dieser in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch nimmt und eine über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende persönliche Gewähr für Seriosität und Vertragserfüllung übernimmt; hierfür gelten strenge Anforderungen.
Tritt eine Person in Verhandlungen im Wesentlichen nur als Übersetzerin/Kontaktperson auf und werden Inhalt und maßgebliche Zusagen durch einen anderen Verhandlungspartner geprägt, fehlt es regelmäßig an der Wahrnehmung als „Garant der Vertragsdurchführung“ im Sinne des § 311 Abs. 3 BGB.
Reine Vermögensschäden begründen ohne Verletzung eines nach § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsguts keinen deliktischen Schadensersatzanspruch; für Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB bzw. § 826 BGB sind zudem subjektive Tatbestandsmerkmale substantiiert darzulegen und zu beweisen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte aus eigenem und abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer zur Krebsbehandlung unternommenen Reise nach Peru geltend.
Die Klägerin leidet an einem Zungenkarzinom. Bei der Suche nach alternativen Heilmethoden wandte sie sich auf den Rat einer Bekannten hin an die Beklagte, die alternative und pflanzliche Heilmethoden praktiziere. Nach einer telefonischen Kontaktaufnahme kam es im März 2011 zwischen den Parteien zu einem persönlichen Gespräch, an dem auch der Ehemann der Klägerin, der Zeuge L, und der Ehemann der Beklagten, der Zeuge N3, teilnahmen. Im Laufe des Gesprächs schilderte die Klägerin ihre Krankheit und übergab ihre medizinischen Befunde. Sie erklärte ferner, sie gelte schulmedizinisch als nicht mehr therapierbar. Dabei ist zwischen den Parteien neben dem Ablauf des Gesprächs im Einzelnen streitig, ob die Beklagte selbst Gesprächsführerin war oder lediglich für ihren Ehemann übersetzte.
Im Rahmen des Gesprächs wurde der Klägerin die Möglichkeit einer schamanischen Heilbehandlung mit Pflanzen und Säften durch den Schwiegervater der Beklagten, Herrn N2, aufgezeigt, welche in einem Camp im Regenwald in Peru stattfinden würde. Infolge des Treffens entschloss sich die Beklagte, gemeinsam mit ihrem Ehemann die Reise nach Peru anzutreten. Die Klägerin und ihr Ehemann unterzeichneten jeweils unter dem 31.03.2011 eine Anmeldung zur Perureise (Bl. 26f. d.A.). Als Veranstalter wies das Anmeldeformular „Familie N (N & N2)“ aus. Gemäß dem Anmeldeformular überwiesen die Klägerin und ihr Ehemann den Teilnahmepreis in Höhe von 4.420,00 Euro pro Person an Herrn N2 Ipushima in Iquitos, Peru. Die Klägerin und ihr Ehemann buchten ferner über die Firma Z Reisen Flüge nach Lima zum Preis von 4.028,00 Euro.
Die Klägerin und ihr Mann traten die für eine Dauer von 34 Tagen geplante Reise am 08.04.2011 an. Nach Ankunft in dem im Regenwald gelegenen Camp entsprachen jedoch insbesondere im Hinblick auf die Versorgung mit Essen, Wasser und Strom sowie die Unterbringung und der Verständigung die dortigen Verhältnisse nicht ihren Erwartungen und sind im Einzelnen streitig. Die Klägerin und ihr Mann brachen den Aufenthalt am 01.05.2011 ab und traten vorzeitig die Heimreise an, wodurch Umbuchungskosten in Höhe von 330,00 Euro entstanden.
Mit Anwaltsschreiben vom 26.05.2011 erklärte die Klägerin die Anfechtung gegenüber der Beklagten und forderte sie zur Zahlung von 18.288,00 Euro nebst vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.177,62 Euro auf. Unter dem 06.07.2011 erklärte der Ehemann der Klägerin die Abtretung sämtlicher ihm entstandener Ansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin.
Die Klägerin ist der Auffassung, zwischen ihr und der Beklagten sei ein Vertrag hinsichtlich der Reise nach Peru zustande gekommen. Die Beklagte firmiere als Familie N2. Ausweislich der allgemeinen Geschäftsbedingungen (Anlage K8, Bl. 32 d.A.) sei die gesamte Familie N2 Veranstalter der streitgegenständlichen Reise gewesen. Ferner gehe aus einem Internetauftritt der Beklagten (Anlage K10, Bl. 35, 39 d.A.) hervor, dass diese Mitglied der als Veranstalter auftretenden Schamanenfamilie sei. Die Beklagte habe zu erkennen gegeben, dass sie für die geschuldete Heilbehandlung im rechtlichen Sinne einstehen würde. Im Übrigen bestehe eine Haftung aus § 311 Abs. 2 BGB (culpa in contrahendo) bzw. aus § 311 Abs. 3 BGB.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe im Rahmen des Treffens Mitte März die Heilbehandlung in Peru empfohlen. Die zur Behandlung verwendeten Pflanzen und Kräuter müssten frisch eingenommen und dürften nicht ausgeführt werden. Die Beklagte habe ferner zugesichert, eine Behandlung vor Ort würde den Krebs der Klägerin heilen. Unterstützt würde die Behandlung vor Ort durch eine umfassende Obst- und Gemüsediät, welche der Entgiftung diene. Auch wegen der fehlenden Spanischkenntnisse müsse sie sich keine Sorgen machen, denn in Peru stünde ein Dolmetscher zur Verfügung. Hinsichtlich der konkreten Umstände in Peru behauptet die Klägerin ferner, eine besondere Diät aus Obst und Gemüse sowie fließendes Wasser und elektrischer Strom seien nicht vorhanden gewesen. Telefongespräche nach außen seien verwehrt worden. Der Schamane vor Ort habe schließlich im Rahmen einer Behandlung seine Hand so fest an den Hals der Klägerin gelegt, dass diese zunächst keine Luft mehr bekommen habe. Infolge der Ernährung in Peru habe die Klägerin schließlich fünf Kilogramm Körpergewicht verloren.
Die Klägerin ist der Auffassung, für sich selbst sei ein Schmerzensgeld in Höhe von wenigstens 5.000,00 Euro, für ihren Ehemann in Höhe von wenigstens 1.000,00 Euro geschuldet. Die Klägerin behauptet schließlich, sie habe einen Betrag in Höhe von 90,00 Euro als Beratungsgebühr an die Beklagte geleistet.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 13.288,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2011 zu zahlen und ihr ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens 5.000,00 Euro betragen sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2011 zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ihre außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.177,62 Euro zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, bei dem Gespräch Mitte März 2011 nur als Übersetzerin und Kontaktperson für ihren Ehemann tätig geworden zu sein. Sie selbst habe keine Ausführungen zur Behandlung, deren Erfolgsaussichten oder den Zuständen vor Ort gemacht.
Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 12.01.2012 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen L und N2. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 08.03.2012 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle vom 08.12.2011 und vom 08.03.2012 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch aus §§ 651a, 280 Abs. 1 BGB nicht zu. Ein Vertrag über die streitgegenständlichen Reiseleistungen in Peru ist zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. Gemäß dem durch die Klägerin und ihren Ehemann jeweils unterzeichneten Anmeldeformular ist nicht die Beklagte Veranstalter der Reise, sondern Frau N und N2, dort zusammenfassend bezeichnet als „Familie N2-N“, wobei an letzteren auch die vereinbarte Zahlung zu leisten sein sollte.
Die Klägerin hat auch im Hinblick auf den unstreitigen Wortlaut des vorgelegten Anmeldeformulars nicht substantiiert dargetan, dass entgegen der ausdrücklichen Benennung – auch – die Beklagte selbst Vertragspartner sein sollte. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte, aus denen sich dies ergeben könnte, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Soweit die Klägerin vorträgt, die Beklagte sei ihr gegenüber als Vertragspartnerin aufgetreten (Bl. 8 d.A.), ist einer solch allgemeinen Umschreibung, die lediglich eine Würdigung bereits vorweg nimmt, hinreichend konkreter Sachvortrag nicht zu entnehmen. Die Klägerin die ihre Auffassung auch nicht durch Vortrag hinreichender einzelner Tatsachen inhaltlich ausfüllen können. Ein entsprechender Anhaltspunkt ergibt sich nicht aus den durch die Klägerin vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Anlage K8, Bl. 32 d.A.), gemäß denen Veranstalter allgemein die „Familie N2“ sei. Aus der Formulierung des Anmeldeformulars ist ersichtlich, dass die Bezeichnung „Familie N2“ die Beklagte nicht einbeziehen sollte. Für eine abweichende Verwendung der Bezeichnung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nichts ersichtlich, denn auch aus diesen ergibt sich eine Einbeziehung der Beklagten nicht. Auch unter Berücksichtigung des vorgelegten Ausdrucks eines Internetauftritts ergibt sich insbesondere unter Rechtsscheinsgesichtspunkten nicht, dass ein entsprechender Vertrag mit der Beklagten zustande gekommen wäre. Zwar ist die Beklagte dort ausdrücklich unter dem Titel Reiseleitung als Mitglied der Familie N2-N und ferner im Impressum der fraglichen Internetseite genannt. In Bezug auf die konkrete streitgegenständliche Reise ist jedoch nicht dargetan, dass der Inhalt des vorgelegten Ausdrucks – der dem Inhalt des Anmeldeformulars zudem widerspricht – überhaupt Vertragsbestandteil geworden wäre. Ferner bezieht sich der vorgelegte Ausdruck ausdrücklich auf zwei konkrete Reiseangebote mit konkret dargelegtem Reiseablauf, zum Einen vom 01.08.2010 bis 22.08.2010, zum Anderen vom 11.01.2011 bis 02.02.2011, sodass auch ein Besucher der Internetseite nicht ohne Weiteres für jede individuell geplante Reise davon ausgehen durfte, dass – entgegen dem Wortlaut des Anmeldeformulars – auch wiederum die Beklagte persönlich Vertragspartei sein sollte.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB ein Schadensersatzanspruch nicht zu.
Eine Haftung des persönlich Verhandelnden, der nicht selbst Vertragspartei wird, kann nach § 311 Abs. 3 BGB begründet sein, wenn er in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und dadurch die Verhandlungen beeinflusst hat. Dies setzt voraus, dass er durch sein Auftreten eine über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Vertrages übernommen hat (Grüneberg, in: Palandt, 72. Auflage 2012, § 311 Rn. 63). Der Vertragspartner muss den Dritten geradezu als „Garant der Vertragsdurchführung“ wahrnehmen (Emmerich, in: MünchKommBGB, 6. Auflage 2012, § 311 Rn. 191f.). Grundsätzlich sind jedoch an eine Eigenhaftung eines Dritten, der nicht selbst Vertragspartner wird, strenge Maßstäbe zu setzen (Emmerich, in: MünchKommBGB, a.a.O.).
Aus dem allgemeinen Vortrag der Klägerin sowie dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte das Gericht nicht zu der Überzeugung gelangen, dass die Beklagte selbst vorliegend in einem solchen besonderem Maße persönliches Vertrauen für sich in Anspruch genommen hätte, dass dies eine Haftung gemäß § 311 Abs. 3 BGB begründen könnte. Insbesondere steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass auch nur die Beklagte die Verhandlungen selbst leitete und nicht lediglich für ihren Ehemann übersetzte. Die Klägerin trägt hierfür nach allgemeinen Regeln die Beweislast.
Aus den Bekundungen des Ehemanns der Klägerin ergibt sich zwar, dass die Beklagte bei dem streitgegenständlichen Gespräche der Parteien im März 2011, bei dem auch die Zeugen L und N2 anwesend waren, die wesentliche unmittelbare Gesprächspartnerin der Klägerin in formaler Hinsicht war, da der Ehemann der Beklagten die deutsche Sprache nicht sprach. Hinsichtlich einer besonderen Position der Beklagten bei den Gesprächen, die eine Haftung nach den oben dargestellten Grundsätzen begründen könnte, ist die Aussage des Zeugen L jedoch nicht ergiebig. Nach den Bekundungen des Zeugen L ist nämlich davon auszugehen, dass das Gespräch dem Inhalt nach von dem Ehemann der Beklagten geführt wurde und der Beklagten lediglich eine untergeordnete – im Wesentlichen übersetzende – Funktion zukam, denn der Zeuge hat die Unterhaltung jeweils als einen Dialog beschrieben, in dem die Beklagte das an sie gerichtete jeweils aus seiner Sicht so an den Zeugen N2 weitergegeben hat. Demgemäß ist davon auszugehen, dass die in dem Gespräch maßgebliche Person auf Seite der Familie N2 im weiteren Sinne der Ehemann der Beklagten war, der zudem nach den Bekundungen des Zeugen L auch selbst eine Zeremonie an der Klägerin durchgeführt hat. Entsprechende Umstände, die auch hinsichtlich der Beklagten ergeben könnten, dass diese aufgrund der eigenen Sachkunde für sich besonderes Vertrauen in Anspruch genommen hat, sind nicht ersichtlich. Eine entsprechende eigene Diagnose durch die Beklagte etwa hat der Zeuge L nicht beschrieben. Ferner ist nach dem Bekunden des Zeugen L die Beklagte der Klägerin und ihrem Ehemann gegenüber auch – lediglich – als Ehefrau des Schamanen aufgetreten. Soweit die Klägerin aus den Worten der Beklagten auch in erheblichem Maße Hoffnung für sich selbst schöpfen konnte, hat die Beklagte selbst nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in dem streitgegenständlichen Gespräch keine Position eingenommen, die eine Haftung nach den oben dargestellten Grundsätzen begründen könnte. Im Hinblick auf ihre sachlich untergeordnete Stellung im Gespräch gilt dies auch für eine mögliche allgemeine Aussage, mit bestimmten Pflanzen in Peru könne der Krebs der Klägerin geheilt werden; auch vor dem Hintergrund, dass eine solche Aussage hinsichtlich ihrer beschriebenen gesundheitlichen Situation nicht als Garantie zu verstehen sein dürfte, sind keine Umstände ersichtlich, aufgrund derer die Klägerin einer solchen Aussage der Beklagten ein solches Vertrauen hätte zumessen können, das eine Haftung der Beklagten begründen könnte. Hierfür reicht ferner auch das durch den Zeugen L geschilderte Bekunden der Beklagten, während der Zeit in Peru als Ansprechpartner zur Verfügung zu stehen, sowie die Besprechung rein praktischer Fragen, gegenüber dem ersichtlich übergeordneten Gewicht des Ehemannes der Beklagten nicht aus.
Der durch den Zeugen L geschilderte Ablauf des streitgegenständlichen Gespräches, nach dem bereits insoweit die maßgeblichen streitigen Umstände nicht bewiesen sind, wird zudem durch die Angaben des gegenbeweislich benannten Zeugen N2 bestätigt. Danach hat ebenfalls die Beklagte im Wesentlichen übersetzend gewirkt.
Soweit die Klägerin ferner auf Gespräche zwischen Dritten und der Beklagten beziehungsweise mit deren Ehemann verwiesen hat, so sind diese für den Ablauf des konkreten hier streitgegenständlichen Gesprächs zwischen den Parteien und ihren jeweiligen Ehemännern nicht maßgeblich.
Der Klägerin steht auch aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu. Nach dem Vortrag der Klägerin hat die Beklagte die Möglichkeit einer Behandlung in Deutschland, hinsichtlich derer ein vorvertragliches Schuldverhältnis in Betracht käme, verneint. Insoweit käme lediglich ein weiteres Nachwirken von Pflichten in Betracht, die sich aus einem diesbezüglichen vorvertraglichen Schuldverhältnis ergeben könnten. Der Kreis der Pflichten gemäß §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB ist dabei jedoch so zu verstehen, dass hiervon lediglich solche Pflichten umfasst werden, die erforderlich sind, um denjenigen Gefahren zu begegnen, die sich aus den mit der Aufnahme von Vertragsverhandlungen eröffneten Einwirkungsmöglichkeiten der einen auf die Rechts- und Intimsphäre der anderen Seite ergeben (Emmerich in MünchKommBGB, a.a.O., § 311 Rn. 52). Insoweit ist eine Pflichtverletzung hinsichtlich des anfänglich jedenfalls aus Sicht der Klägerin in Aussicht genommenen Vertrages nicht gegeben, denn ein Vertragsschluss hinsichtlich einer Behandlung durch die Beklagte in Deutschland kam bereits nicht mehr in Betracht. Hinsichtlich des Bestehens eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses gemäß § 311 Abs. 2 BGB in Bezug auf eine Behandlung in Peru ist entsprechend substantiierter Vortrag der Klägerin nicht ersichtlich; Parteien des vorvertraglichen Schuldverhältnisses nach § 311 Abs. 2 BGB sind grundsätzlich lediglich die Parteien des in Aussicht genommenen Vertrages (Grüneberg, in: Palandt, 72. Auflage 2012, § 311 Rn. 26). Insoweit ist die Klägerin, da die Beklagte insoweit nicht Partei des Vertrages geworden ist (vgl. oben), auf Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte als Dritte aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3 BGB beschränkt. Auch soweit der Ehemann der Beklagten für die Klägerin nach dem Bekunden der Zeugen eine Zeremonie durchgeführt hat, ist ein Vertragsverhältnis mit der Beklagten selbst hieraus allein nicht ersichtlich.
Eine Haftung der Beklagten kommt auf Grundlage des Sachvortrags der Klägerin auch aus anderen Anspruchsgrundlagen nicht in Betracht. Der ausdrückliche oder konkludente Abschluss etwa eines Reisevermittlungsvertrages ist nicht ersichtlich. Ein eigenständiger Behandlungsvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten ist nach dem Vortrag der Klägerin ebenfalls nicht gegeben, denn danach konnte die Beklagte der Klägerin gerade keine eigene Behandlung anbieten (Bl. 3 d.A.) und wirkte im Übrigen lediglich assistierend.
Das Gericht vermag den geltend gemachten Anspruch entsprechend den Erörterungen im Termin auch nicht auf eine unerlaubte Handlung der Beklagten gemäß § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB oder § 826 BGB zu stützen. Insoweit ist die Klägerin grundsätzlich hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale darlegungs- und beweisbelastet. Eine hinreichend konkrete insoweit zum Schadensersatz verpflichtende Handlung der Beklagten gegenüber der Klägerin ist nach dem Vortrag der Klägerin jedoch nicht erkennbar. Eine Verpflichtung zum Schadensersatz ist aus § 823 Abs. 1 BGB bereits nicht gegeben, soweit die Klägerin reine Vermögensschäden geltend macht. Im Übrigen ist ebenfalls eine hinreichend konkrete und wenigstens fahrlässige Verletzungshandlung der Beklagten nicht dargetan; insbesondere auf eine allgemeine Aussage, die Klägerin werde geheilt aus Peru zurückkommen, dürfte die Klägerin sich vorliegend nicht stützen können, zumal insoweit inhaltlich der Beklagten eine ihrem Ehemann als Schamanen ersichtlich untergeordnete Rolle zukam (vgl. oben) und nicht, wie es sich allein nach der Klageschrift darstellt, das Gespräch lediglich zwischen den Parteien des Rechtsstreits in Anwesenheit des Zeugen L stattfand. Auch eine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB oder § 826 BGB ist nicht gegeben, denn aus dem Vortrag der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin ergeben sich subjektive Tatbestandsmerkmale seitens der Beklagten, insbesondere dass die Beklagte vorsätzlich gehandelt hätte, nicht.
Soweit schließlich die Zeugen übereinstimmend, plausibel und glaubhaft die seitens der Beklagten bestrittene Zahlung von 90,00 Euro bestätigen, erfolgte eine diesbezügliche Zahlung – soweit ersichtlich jedoch als Leistung an den Zeugen N2 – bereits nach der Aussage des Zeugen L mit Rechtsgrund, nämlich für die durch diesen selbst durchgeführte Zeremonie, weshalb insoweit auch ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Fall BGB nicht gegeben ist. Insoweit ist im Übrigen auch von einer isoliert vereinbarten Leistung auszugehen, sodass eine Anfechtung nicht zum Tragen kommt.
Da eine Haftung der Beklagten mithin dem Grunde nach nicht besteht, bedarf es eines Eingehens auf die konkreten Umstände der Reise sowie die einzelnen Schadenspositionen nicht.
Mangels Begründetheit der Hauptforderung ist die Klage auch mit den Nebenforderungen nicht begründet.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1, S. 2 ZPO.
Streitwert: 19.288,00 Euro