Berichtigung des Tatbestands nach § 320 ZPO; Obergutachten-Antrag unbeachtlich
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Köln berichtigt den Tatbestand des Urteils vom 26.01.2010 dahingehend, dass der Unfall nicht durch die Versicherungsnehmerin der Beklagten, sondern durch eine dritte, nicht bei der Beklagten versicherte Person verursacht wurde. Außerdem hielt das Gericht den Antrag des Klägers auf Einholung eines Obergutachtens für unsubstantiiert und verspätet (§§ 411 IV, 296 I ZPO). Die Berichtigung erfolgt gemäß § 320 ZPO zur Übereinstimmung mit den tatsächlichen Feststellungen.
Ausgang: Berichtigung des Tatbestands des Urteils vom 26.01.2010 gemäß § 320 ZPO stattgegeben; Antrag auf Obergutachten als unsubstantiiert und verspätet unbeachtet
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 320 ZPO ist der Tatbestand eines Urteils zu berichtigen, wenn er eine unzutreffende Tatsachendarstellung enthält und die Berichtigung den tatsächlichen Verhältnissen entspricht.
Die Berichtigung des Tatbestands darf nicht zu einer inhaltlichen Neuentscheidung führen, sie beschränkt sich auf die Korrektur der Darstellung des festgestellten Sachverhalts.
Anträge auf Einholung eines weiteren ("Obergutachtens") sind substantiiert zu begründen; bloße Behauptungen ohne Darlegung einer besonderen Eilbedürftigkeit oder entscheidungserheblichen Tatsachen sind unbeachtlich.
Verspätet vorgelegtes Beweisantragsvorbringen kann nach §§ 411 Abs. 4, 296 Abs. 1 ZPO unbeachtlich sein, wenn die Einreichung außerhalb der zulässigen Fristen oder ohne ausreichende Rechtfertigung erfolgt.
Tenor
Gemäß § 320 ZPO wird der Tatbestand des Urteils vom 26.01.2010 dahingehend berichtigt, dass es im 1. Satz des 2. Absatzes des Tatbestandes statt
" Am 06.02.2004 erlitt der Kläger einen allein durch die Versicherungsnehmerin der Beklagten verschuldeten Verkehrsunfall, ..."
richtigerweise wie folgt heißen muss:
Rubrum
" Am 06.02.2004 erlitt der Kläger einen allein durch eine dritte, nicht bei der Beklagten versichterte, Person verschuldeten Verkehrsunfall, ..."
Ferner wird der der zweite Absatz auf S. 8 des Urteils, der mit den Worten "Sofern der Kläger schließlich ..." beginnt insgesamt wie folgt neu gefasst:
"Der Kläger beantragte schließlich mit Schriftsatz vom 11.11.2009 die Vernehmung von bzw. die Einholung eines "Obergutachtens" durch Herrn Prof. P. Dieser Schriftsatz, der keinen Hinweis auf eine besondere Eilbedürftigkeit enthielt, ging zunächst vorab per Fax am Mittwoch, den 11.11.2009 um 13.09 Uhr bei der zentralen Fax-Annahmestelle des Landgerichts Köln ein und gelangte von dort aus am Freitag, den 13.11.2009 zur Geschäftsstelle der zuständigen Kammer und alsdann am Montag, den 16.11.2009 zur Kenntnis des erkennenden Richters. Das Vorbringen des Klägers ist zum einen unbeachtlich, da unsubstantiiert, zum anderen aber auch verspätet gem. §§ 411 IV, 296 I ZPO."