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Landgericht Köln·37 O 220/22·24.08.2023

Kaufvertrag bei Sofortkauf: Schadenersatz wegen Nichtlieferung zugesprochen

ZivilrechtSchuldrechtKaufrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadenersatz, weil die Beklagte ein per Sofortkauf auf der Plattform O. erworbenes Sofa nicht lieferte. Streitpunkt war, ob durch Anklicken ein wirksamer Kaufvertrag zustande kam und ob eine Anfechtung wegen Erklärungsirrtums rechtzeitig erfolgte. Das Landgericht bestätigt den Vertragsschluss, verneint eine fristgerechte Anfechtung und verurteilt die Beklagte zur Zahlung von 6.300 € nebst Zinsen sowie vorgerichtlichen Anwaltskosten. Maßgeblich waren §§ 433, 119, 121, 280, 281 BGB.

Ausgang: Klage des Klägers auf Zahlung von 6.300 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Kosten wegen Nichtlieferung des gekauften Sofas in vollem Umfang stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Durch die Nutzung einer Sofortkauf‑Funktion und die Bestätigung des Kaufvorgangs kommt ein wirksamer Kaufvertrag gemäß §§ 145, 147, 433 BGB zustande.

2

Die Anfechtung wegen Erklärungsirrtums nach § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB ist nur wirksam, wenn sie ohne schuldhaftes Zögern binnen der Frist des § 121 Abs. 1 S. 1 BGB erklärt wird.

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Das Nachschieben eines anderen Anfechtungsgrundes stellt regelmäßig eine neue Anfechtungserklärung dar; für deren Rechtzeitigkeit ist der Zeitpunkt dieser nachträglichen Erklärung maßgeblich.

4

Kommt der Verkäufer nach erfolgter Fristsetzung gemäß § 281 Abs. 1 BGB seiner Leistung nicht nach, begründen §§ 280, 281 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz; der Schaden bemisst sich bei bleibendem Ausfall nach dem Differenzschaden zwischen Marktwert und Kaufpreis.

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Bei Verzug sind Verzugszinsen und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach §§ 286, 288, 280 BGB möglich, sofern die Voraussetzungen des Verzugs vorliegen.

Relevante Normen
§ 433 Abs. 1 BGB§ 280 BGB§ 281 BGB§ 433 BGB§ 145 BGB§ 147 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.300,- € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.07.2022 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 368,78 € zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadenersatzansprüche nach einem nicht erfüllten O.-Kaufvertrag geltend.

2

Die Beklagte bot auf der Internet-Plattform „O.“ ein Sofa „D., G. 7, Ausführung schimmervelours“ als Sofortkauf-Option zu einem Preis von 700,- € an. Das Sofa hatte tatsächlich einen Wert von 7.000,- €.

3

Der Kläger nutzte am 17.04.2022 die Sofortkauf-Funktion bei O., um das Sofa zu erwerben und bezahlte den Preis noch am selben Tag mittels des Zahlungsdienstes „Paypal“.

4

Noch am selben Tag teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass ein Fehler vorläge und er sein Geld zurückbekäme. Am 18.04.2022 antwortete der Kläger der Beklagten, dass ein rechtsverbindlicher Kaufvertrag vorliegen würde und bat um Mitteilung eines Terminvorschlages zur Abholung des Sofas. Darauf teilte die Beklagte ihm mit, dass sie in den USA und nicht in Deutschland leben würde und dies das Problem sei.

5

Am gleichen Tag teilte O. dem Kläger mit, dass die Beklagte den Kauf mit dem Grund „Ich habe den Artikel nicht mehr vorrätig oder er ist beschädigt.“ abgebrochen habe. Der bereits gezahlte Kaufpreis von 700,- € wurde dem Kläger daraufhin erstattet.

6

Der Kläger wies die Beklagte mit weiterer Email vom 18.04.2022 nochmals darauf hin, dass ein rechtsverbindlicher Kaufvertrag vorliegen würde und forderte erneut zur Übergabe des Sofas auf, hilfsweise Schadensersatz wegen Kaufabbruchs zu leisten sei. Mit Email vom 02.05.2022 setzte der Kläger eine letzte Frist zur Abholung des Sofas.

7

Nach Verstreichen dieser Frist erklärte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 21.06.2022 (K6, Bl. 13) den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte Schadensersatz in Höhe von 6.300,- € unter Fristsetzung zum 05.07.2022.

8

Die Beklagte wies den Anspruch durch anwaltliches Schreiben vom 04.07.2022 (K7, Bl. 15) zurück und erklärte, dass bei der Angabe des Preises ein Fehler unterlaufen sei, da sie sich vertippt habe und das Sofa zum Preis von 7.000,- € habe anbieten wollen.

9

Der Kläger ist der Ansicht, dass zwischen den Parteien ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen worden sei und die Beklagte zu Unrecht nicht geleistet habe. Eine wirksame Anfechtung würde nicht vorliegen.

10

Der Kläger beantragt,

11

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.300,- € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.07.2022 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 368,78 € zu zahlen.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Sie ist der Ansicht, dass sie den Kaufvertrag wirksam aufgrund eines Erklärungsirrtums angefochten habe, da sie sich bei der Eingabe des Preises vertippt habe und das Sofa eigentlich zum tatsächlichen Wert in Höhe von 7.000,- € habe anbieten wollen.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

17

Die Klage ist begründet.

18

1)

19

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Schadenersatzanspruch in Höhe von 6.300,- € gemäß §§ 433 Abs. 1, 280, 281 BGB.

20

a)

21

Die Parteien haben am 17.04.2022 einen Kaufvertrag gemäß §§ 433, 145, 147 BGB geschlossen. Der Kläger als Käufer hat das Angebot der Beklagten als Verkäuferin zum Abschluss eines Kaufvertrages über das Sofa „D., G. 7, Ausführung schimmervelours“ auf der Plattform „O.“ durch Anklicken des „Sofortkauf“-Schaltfeldes und Bestätigung des Vorganges angenommen.

22

b)

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Die Beklagte hat ihre Willenserklärung zum Abschluss des Kaufvertrages im Anschluss auch nicht wirksam gemäß §§ 119, 142 BGB angefochten. Die Anfechtung einer Willenserklärung ist nur wirksam, wenn der Anfechtende einen Anfechtungsgrund geltend machen kann und die Anfechtung innerhalb der jeweiligen Frist erklärt.

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Es kann dahinstehen, ob überhaupt ein Anfechtungsgrund vorliegt. Sie erklärte dem Kläger zunächst nur, dass ein Fehler vorliegen würde, ohne diesen überhaupt darzulegen. Auf Nachfrage gab sie dann an, dass sie in den USA leben würde und dies das Problem sei. Unabhängig davon, dass es sich dabei angesichts der im Rubrum enthaltenen Anschrift offensichtlich um eine Lüge handelte, stellt der Aufenthaltsort für sich genommen ohnehin keinen Anfechtungsgrund gemäß § 119 BGB dar. Der sodann gegenüber O. zum Angebotsabbruch angegebene Grund „Ich habe den Artikel nicht mehr vorrätig oder er ist beschädigt.“ stellt ebenfalls keinen Anfechtungsgrund dar, da insoweit bereits ein Irrtum nicht ersichtlich ist.

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Soweit sich die Beklagte schließlich mit anwaltlichem Schreiben vom 04.07.2022 darauf berief, dass ihr ein Fehler unterlaufen sei, da sie versehentlich einen falschen Preis eingestellt habe, könnte dies zwar grundsätzlich einen Erklärungsirrtum gemäß § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB darstellen. Nach § 119 Abs. 1 Var. 2 BGB kann, wer bei der Abgabe einer Willenserklärung eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falls nicht abgegeben haben würde. Die Beklagte behauptet insoweit, dass sie das Sofa zu einem Preis von 7.000,- € und nicht für 700,- € habe verkaufen wollen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Sofa – unstreitig – einen Wert von 7.000,- € hat, könnte auch anzunehmen sein, dass die Beklagte das Angebot nicht eingestellt hätte, wenn sie erkannt hätte, dass sie eine Zahl falsch eingegeben habe.

26

Letztlich kann es jedoch dahinstehen, ob die Beklagte einem Erklärungsirrtum unterlegen ist. Die Beklagte hat zwar eine Anfechtungserklärung gegenüber dem Kläger gemäß § 143 BGB abgegeben. Diese erfolgte jedoch nicht mehr innerhalb der Anfechtungsfrist gemäß § 121 Abs. 1 S. 1 BGB und ist mithin verspätet. Insoweit ist nicht die Erklärung der Beklagten vom 17.04.2022 maßgeblich, sondern erst das anwaltliche Schreiben vom 04.07.2022. Die Mitteilung der Beklagten vom 17.04.2022 könnte war als Anfechtungserklärung ausgelegt werden. Jedoch hat sich die Beklagte dabei auf den unbeachtlichen Anfechtungsgrund, dass sie in den USA leben würde, berufen. Erst mit anwaltlichem Schreiben vom 04.07.2022 berief sie sich darauf, dass sie sich bei der Eingabe des Preises geirrt habe. Das Nachschieben von Tatsachen, die einen Anfechtungsgrund begründen, ist zwar grundsätzlich möglich. Wenn jedoch die nachträglichen Tatsachen einen anderen Lebenssachverhalt darstellen, stellt dies eine neue Anfechtungserklärung dar (vgl. BGH NJW-RR 1993, 948; Wendtland in BeckOK BGB, 66. Edition, § 143 Rn. 6). So liegt der Fall hier. Die Behauptung der Beklagten, nicht liefern zu können, weil sie in den USA lebe, stellt einen gänzlich anderen Lebenssachverhalt dar, als die Tatsache, dass sie sich bei der Eingabe des Preises vertan habe. Diese Anfechtungserklärung war jedoch verspätet. Für die Rechtzeitigkeit der Anfechtungserklärung ist alleine auf diese zweite Anfechtungserklärung abzustellen. Die Anfechtung muss allerdings gemäß § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB ohne schuldhaftes Zögern erklärt werden. Diese Frist beginnt mit Kenntniserlangung über den Anfechtungsgrund und beträgt maximal zwei Wochen (vgl. Wendtland in BeckOK BGB, 66. Edition, § 121, Rn. 7.1). Die Beklagte hat noch am 17.04.2022 festgestellt, dass sie sich bei Eingabe des Preises vertan hat. Die Anfechtungserklärung erfolgte jedoch erst am 04.07.2022, also mehr als zweieinhalb Monate später, mithin verspätet.

27

c)

28

Die Beklagte hat eine Pflichtverletzung gemäß § 281 BGB begangen, da sie ihre Leistung nicht oder nicht wie geschuldet leistet, in dem sie das nach dem Kaufvertrag geschuldete Sofa nicht geliefert hat mit dem Kläger keinen Abholungstermin vereinbart.

29

Der Kläger hat der Beklagten auch mehrfach erfolglos eine Frist gemäß § 281 Abs. 1 BGB gesetzt und sie zur Leistung aufgefordert, zuletzt mit Mail vom 02.05.2022.

30

Das Verschulden der Beklagten wird gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Die Beklagte hat sich nicht exkulpiert.

31

Als Rechtsfolge hat die Beklagte dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Nichtleistung entstanden ist, wobei der Kläger so zu stellen ist, wie er bei ordnungsgemäßer Leistung stehen würde. Bei ordnungsgemäßer Leistung hätte er jedoch ein Sofa im Wert von 7.000,- € erhalten, so dass die Differenz zwischen dem Wert des Sofas und dem von ihm zu zahlenden Kaufpreis von 700,- €, mithin ein Betrag in Höhe von 6.300,- € den entstandenen Schaden darstellt.

32

2)

33

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB, da der Kläger der Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 21.06.2022 ein Frist bis zum 05.07.2022 gesetzt hatte.

34

3)

35

Der Kläger hat gegen die Beklagte auch einen Schadenersatzanspruch gemäß §§ 280, 286 BGB bezüglich seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 368,78 €.

36

Bei Einschaltung seines jetzigen Prozessbevollmächtigten befand sich die Beklagte aufgrund der Fristsetzung mit Mail vom 02.05.2022 in Verzug.

37

4)

38

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

39

Streitwert: 6.300,- €