Themis
Anmelden
Landgericht Köln·37 O 194/07·17.10.2007

Klage auf Invaliditätsleistung wegen Bandscheibenvorfalls abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsrechtPersonenversicherungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger fordert Zahlung aus einer Unfallversicherung wegen eines angeblichen Bandscheibenvorfalls. Zentral ist, ob der Unfall die überwiegende Ursache der Invalidität im Sinne von § 2 III (2) AUB 94 ist. Das LG Köln weist die Klage ab, weil der Kläger den überwiegenden Kausalanteil nicht substantiiert darlegte und die vorgelegenen Bescheinigungen dem nachvollziehbaren Gutachten des Versicherers nicht qualifiziert entgegentraten.

Ausgang: Klage auf Zahlung der Invaliditätsleistung wegen fehlender substantiierten Darlegung überwiegender Kausalität abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Leistungsausschluss des § 2 III (2) AUB 94 greift bei Bandscheibenverletzungen, sofern nicht dargetan wird, dass ein Unfallereignis die überwiegende Ursache der Schädigung ist.

2

Ein nachvollziehbares Versichergutachten, das degenerative Ursachen nahelegt, stellt qualifizierten Parteivortrag dar; dem muss der Anspruchsteller mit substantiiertem Gegenbeweis begegnen.

3

Die Angabe eines Invaliditätsprozentsatzes in einer ärztlichen Bescheinigung ersetzt nicht ohne weiteres eine Feststellung des unfallbedingten Verursachungsgrades; der Verursachungsanteil ist konkret darzulegen.

4

Bei unstreitigen Vorschäden genügt die bloße Behauptung überwiegender Kausalität nicht; fehlt hinreichender qualifizierter Vortrag, ist der Anspruch abzuweisen, ohne dass ein neues Sachverständigengutachten einholen werden muss.

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 709 S. 1 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger schloss bei der Beklagten eine Unfallversicherung ab, der die AUB 94 zugrunde lagen. Versicherungsbeginn war der 01.01.2000. Die Invaliditätsleistung –Grundsumme- beträgt 100.000,- €.

3

Der Kläger meldete mit der Schadensanzeige vom 14.02.2006 ein Unfallereignis bei der Beklagten an. Danach soll sich am 20.12.2005 ein Unfall ereignet haben, wodurch der Kläger als Folge einen Bandscheibenvorfall erlitten haben soll. Die Beklagte wies den Kläger darauf hin, dass nach den Versicherungsbedingungen gemäß § 2 III (2) AUB 94 kein Versicherungsschutz bei Bandscheibenverletzungen bestehe, es sei denn, die Schädigung der Bandscheibe ist zum überwiegenden Teil auf ein plötzlich von außen wirkendes Ereignis zurückzuführen. Die Beklagte erhielt daraufhin, den seitens Dres. T, Z ausgefüllten Fragebogen (Bl 54 GA) sowie den Operationsbericht von Dr. T (Bl 58 GA). Der Kläger übersandte eine ärztliche Bescheinigung vom 30.01.2006 von Dr. C pp (Bl 68 GA) an die Beklagte, in der es u.a. heißt, dass ein frischer Bandscheibenvorfall nachweisbar sei, so dass eine unfallbedingte Verschlechterung des vorherigen schon vorgeschädigten Zustands eingetreten sei. Ferner wurde seitens der Beklagten ein Gutachten von Dr. N eingeholt. Der Gutachter kam im Gutachten vom 27.09.2006 (Bl 17 ff GA) zu dem Ergebnis, dass die Beschwerden ausschließlich auf degenerative Veränderungen zurückzuführen seien. Mit Schreiben vom 25.10.2006 (Bl 41 GA) teilte die Beklagte mit, dass Versicherungsschutz nicht gewährt werde. Herr Dr. C stellte eine Bescheinigung vom 10.01.2007 (Bl 16 GA) aus, in der es u.a. heißt, dass die durch den Unfall verursachte Invalidität mit 70 % bemessen werde.

4

Der Kläger behauptet, er habe am 20.12.2005 eine Unfall erlitten, bei dem er plötzlich ein größeres Gewicht an Eisenstangen habe aufnehmen müssen, so dass der Rücken zusammengestaucht worden sei. Es sei trotz Vorschäden unfallbedingt eine Invalidität von 70 % aufgrund des erlittenen Bandscheibenvorfalls eingetreten. Aus der Bescheinigung von Dr. C ergebe sich, dass der Unfall zu 70 % auf den Unfall zurückzuführen sei. Ferner sei der Arztbrief von Herrn Prof Dr. D vom 09.07.2007 (Bl 69 ff GA) zu berücksichtigen. Auf die Fristversäumnis bezüglich der 15 Monatsfrist könne sich die Beklagte wegen Treuwidrigkeit nicht berufen

5

Der Kläger beantragt,

6

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 35.790,43 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 12.10.2006 zu zahlen.

7

Die Beklagte beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Die Beklagte behauptet, dass selbst wenn man das Unfallereignis an sich einmal unterstellen würde, jedenfalls kein kausaler Zusammenhang mit den –ebenfalls- bestrittenen Bandscheibenschäden bestehe. Selbst wenn man von einem Kausalzusammenhang der Beschwerden mit dem Unfallereignis ausgehen würde, dann würde dieser Unfall nicht die überwiegende Ursache darstellen, so dass der Ausschluss des § 2 III (2) AUB 94 greife. Im Übrigen sei die Invalidität nicht binnen Jahresfrist eingetreten und nicht binnen 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt worden, denn die Bescheinigung von Dr. C pp. vom 10.01.2007 reiche nicht aus.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien verwiesen.

Entscheidungsgründe

12

Die Klage ist unbegründet.

13

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung von 35.790,03 € aus dem Unfallversicherungsvertrag gemäß § 7 Abs. 1 AUB 94 gegen die Beklagte zu.

14

Der Kläger hat nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass –den behaupteten Unfall unterstellt- dieser Unfall die überwiegende Ursache für den behaupteten Bandscheibenvorfall und die daraus resultierende Invalidität sein soll. Da der Kläger die Invalidität auf einen Bandscheibenvorfall stützt, greift zunächst der Leistungsausschluss des § 2 III (2) AUB 94. Dieser Ausschluss gilt aber gemäß § 2 III (2) Abs.2 nicht, wenn ein Unfallereignis im Sinne von § 1 Ziffer III die überwiegende Ursache ist. Dies hat der Kläger, der die anspruchsbegründenden Tatsache vorzutragen hat, nicht in ausreichender Weise getan. Die einfache Behauptung, es liege eine überwiegende Ursache vor, reicht angesichts des nachvollziehbaren und auch in sonstiger Weise für sich gesehen überzeugenden Gutachtens von Dr. N, der von ausschließlich degenerativen Veränderungen ausgeht, nicht aus. Legt der Versicherer ein derartiges nachvollziehbares Gutachten vor, dann handelt es sich um qualifizierten Parteivortrag, dem der Anspruchsteller qualifiziert entgegentreten muss, um seinen Anspruch zu begründen (vgl. OLG Köln VersR 2005, 679). Dem genügen die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen nicht. Herr Dr. T, der den Kläger seinerzeit nach dem behaupteten Unfall operiert hat, gab im Fragebogen am 9.3.2006 an, dass die Schädigung nur zu ca. 35 % auf das Unfallereignis zurückzuführen sei. Aus der ärztlichen Bescheinigung von Herrn Dr. C vom 30.01.2006 ergibt sich keine konkrete Angabe eines Versursachungsgrades. Auch Herr Dr. C geht von Vorschäden aus und weist nur auf eine unfallbedingte Verschlechterung hin, ohne diese näher zu konkretisieren. Auch aus der Bescheinigung vom 10.01.2007 ergibt sich nichts anderes. Dort wird lediglich festgestellt, dass die durch den Unfall bedingte Invalidität mit 70 % festgestellt werde. Dies Prozentangabe bedeutet aber nicht, dass Herr Dr. C von einem unfallbedingten Verursachungsgrad von 70 % ausgeht, sondern vielmehr damit den Grad der erlittenen Invalidität bezeichnet hat. Der Bericht von Herrn Prof. Dr. D vom 09.07.2007 äußert sich zum Verursachungsgrad überhaupt nicht.

15

Nach alledem reicht der Klägervortrag zur überwiegenden Kausalität des Unfallereignisses für die danach erlittene behauptete Invalidität angesichts unstreitiger Vorschäden im hier interessierenden Bereich nicht aus, so dass kein Sachverständigengutachten einzuholen war.

16

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 709 S. 1 ZPO.

17

Streitwert: 35.790,43 €