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Landgericht Köln·37 O 155/18·29.08.2019

Klage auf Schmerzensgeld nach Verletzung bei Führungsübung abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schmerzensgeld nach einem beidseitigen Quadrizepssehnenriss bei einer aktiven Führung im T in Köln. Das LG Köln weist die Klage ab: Die Vermittlerin ist nicht passivlegitimiert, die Veranstalterin verletzte keine Verkehrssicherungspflicht. Die Übungen wurden erläutert, Teilnahme war freiwillig; es liege ein schicksalhaftes Lebensrisiko ohne kausalen Zusammenhang zu unterlassenen Aufwärmmaßnahmen vor.

Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld abgewiesen; Kläger trägt die Kosten, Urteil vorläufig vollstreckbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine bloße Vermittlung einer Veranstaltung begründet ohne zusätzliche Umstände keine Passivlegitimation für Schadensersatzansprüche des Teilnehmers gegenüber dem Vermittler.

2

Eine Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters umfasst nicht generell eine Pflicht zur Erhebung des Fitnesszustands der Teilnehmer oder zur Durchführung von Aufwärmübungen, wenn die Übungen erläutert sind und die Teilnahme freiwillig erfolgt.

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Die Verwirklichung eines allgemeinen Lebensrisikos schließt eine Haftung aus, wenn die Verletzung nicht auf ein vorhersehbares, durch zumutbare Maßnahmen vermeidbares Risiko zurückzuführen ist.

4

Fehlende Aufwärmmaßnahmen begründen nur dann Kausalität für eine Verletzung, wenn hinreichend feststellbar ist, dass die Verletzung durch diese Maßnahme mit hoher Wahrscheinlichkeit hätte vermieden werden können.

Relevante Normen
§ 823 Abs. 1 BGB§ 253 Abs. 2 S. 2 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aufgrund Verkehrspflichtverletzung aus einem Vorfall vom 23.04.2016 im T in Köln geltend.

2

Der Kläger unternahm an diesem Tag einen Ausflug der Abteilungsleiter und des Vorstands der Sparkasse L in das T in Köln. Für den Ausflug wurde eine aktive Führung gebucht, bei welcher also auch leichte Sportübungen durchgeführt werden. Die Beklagte zu 1) vermarktete die Veranstaltung, die Beklagte zu 2) hat die Veranstaltung durchgeführt.

3

Eine Mitarbeiterin der Beklagten zu 2), die Zeugin H, leitete die Führung der Gruppe und führte mit den Teilnehmern klassische Übungen durch, wobei es sich um leichte Übungen zum Verständnis der sportlichen Historie handelte. Die Mitarbeiterin wies zuvor darauf hin, dass es dabei nicht auf Schnelligkeit ankommen würde. Aufwärmübungen oder eine Warnung, dass Verletzungen auftreten könnten, erfolgten dagegen nicht. Im Eingangsbereich des N ist jedoch eine Schild aufgehangen, dass darauf hinweist, dass die Teilnahme an den sportlichen Aktivitäten auf eigene Gefahr geschieht.

4

Im Rahmen der Führung wurde vor jeder Station des Parcours diese erklärt und gefragt, wer die Übung machen möchte. Der Kläger meldete sich freiwillig und hatte keine äußeren Auffälligkeiten. Auch die letzte Übung – ein Standsprung - weist grundsätzlich keine besonderen Schwierigkeiten auf.

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Bei der letzten der Übungen, einem Standweitsprung bestehend aus fünf Sprüngen hintereinander mit Hanteln mit einem Gewicht von 2 kg in den Händen, erlitt der Kläger beim dritten Sprung beim Aufkommen einen Sehnenriss in beiden Knien – beidseitiger Quadrizepssehnenriss –, obwohl keine weiteren Umstände wie z. B. ein Umknicken oder ähnliches hinzukamen.

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Der Kläger wurde sodann mit einem Krankenwagen in ein Krankenhaus verbracht, wo er einen stationären Aufenthalt von 12 Tagen hatte. Am 25.04.2016 erfolgte eine Operation der beiden Knie. Ein Anheben der Beine war über einen Zeitraum von acht Wochen nicht möglich. Noch Mitte Juli 2016 befand sich der Kläger in ärztlicher Behandlung.

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Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.09.2016 (Anlage 2, Bl. 14 d. A.) meldete der Kläger Ansprüche bei der Beklagten zu 1) an. Der Haftpflichtversicherer des Deutschen T wies mit Schreiben vom 12.09.2016 die Ansprüche zurück (Anlage K 3, Bl. 16 d. A.).

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Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte zu 1) als Veranstaltungsvermittlerin gesamtschuldnerisch haften würde, da sie die Abläufe kannte. Es würde eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten vorliegen, da sich die Mitarbeiterin der Beklagten nicht nach dem Fitnesszustand des Klägers erkundigt und keine Aufwärmübungen durchgeführt habe. Stattdessen sei direkt mit der Übung begonnen worden. Diese sei jedoch für nicht sporterprobte Teilnehmer ungeeignet gewesen.

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Der Kläger beantragt,

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1)      die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, einen Betrag in Höhe von 7.500,- € aber nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (23.06.2018 bzw. 03.04.2019) zu zahlen;

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2)      festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger jedweden künftigen und materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 23.04.2016 im T in Köln, soweit diese nicht auf sonstige Dritte oder Sozialversicherungsträger übergegangen sind, zu ersetzen.

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Die Beklagten beantragen,

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                            die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten sind der Ansicht, dass eine Passivlegitimation der Beklagten zu 1) bereits deswegen nicht gegeben sei, da die Veranstaltung nicht von dieser, sondern alleine von der Beklagten zu 2) durchgeführt worden sei. Deren Mitarbeiterin habe jedoch keine Verkehrssicherungspflicht verletzt, da sie die Übung genau erläutert habe und diese keine Schwierigkeiten er besondere Belastungen aufweisen würde. Vielmehr würde sich um die schicksalhafte Verwirklichung eines allgemeinen Lebensrisikos handeln. Im Übrigen sei die Verletzung auch nicht kausal gewesen, da diese auch durch eine vorherige Aufwärmübung nicht zu vermeiden gewesen sei. Schließlich sei der Schmerzensgeldanspruch auch übersetzt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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1)

19

Dem Kläger steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner kein Schmerzensgeldanspruch wegen einer Verkehrspflichtverletzung gemäß §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 S. 2 BGB zu.

20

a)

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Bezüglich der Beklagten zu 1) fehlt es bereits an einer Passivlegitimation, da diese die Veranstaltung, bei welcher sich der Kläger verletzt hat, unstreitig nicht durchgeführt hat. Vielmehr hat sie diese lediglich vermittelt. Im Rahmen der Vermittlung besteht jedoch keine besondere Aufklärungspflicht dahin, was bei einzelnen Übungen, die im Rahmen einer Führung ggf. durchgeführt werden, zu beachten wäre.

22

b)

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Der Kläger hat jedoch auch keine Ansprüche gegen die Beklagte zu 2) als Veranstalterin der Führung. Eine Verkehrspflichtverletzung der Beklagten zu 2) liegt nicht vor. Eine solche ist nicht darin zu sehen, dass sich die Mitarbeiterin der Beklagten zu 2) nicht bei den Teilnehmern nach dem jeweiligen Fitnesszustand erkundigt und keine Aufwärmübungen durchgeführt hat. Die Übungen wurden unstreitig den Teilnehmern der Führung erläutert und es stand jedem einzelnen frei, ob er die Übung ausprobieren möchte oder nicht. Der Kläger wies auch keine derartigen äußerlichen Auffälligkeiten in seinem Körperzustand auf, dass die Mitarbeiterin der Beklagten zu 2) ihm deshalb von einer Durchführung der Übung hätte abraten müssen. Auch sonst ist nicht ersichtlich, warum sich im Rahmen einer beispielhaften Durchführung von historischen Sportübungen nach dem Fitnesszustand erkundigt oder Aufwärmübungen hätten durchgeführt werden müssen. Es handelte sich ersichtlich um keinen Wettkampf, sondern lediglich eine Demonstration historischer Übungen. Es war insoweit Sache des Klägers, die Übung nach eigener Sorgfalt und eigenem Ehrgeiz durchzuführen. Dem Kläger war auch bereits aufgrund der vor dem Standweitsprung durchgeführten Übungen bekannt, dass keine Aufwärmübungen erfolgen würden. Wenn er dennoch die Übung durchführen möchte und sich dabei ohne Einwirkung von außen verletzt, stellt dies „lediglich“ die Verwirklichung eines allgemeinen Lebensrisikos dar, nicht jedoch eine Verkehrspflichtverletzung der Beklagten zu 2). Ein Risikohinweis, dass man sich bei Sportübungen verletzen kann, musste nicht erteilt werden, da dies einerseits in dieser Allgemeinheit jedem bereits selbst bekannt sein muss, andererseits auch auf die konkrete Übung bezogen nicht erforderlich war, da sich zuvor offensichtlich noch nie jemand bei dieser Standweitsprungübung verletzt hat, so dass ein entsprechender Hinweis mangels entsprechender Vorerfahrungen nicht auf der Hand lag.

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Weiter ist festzustellen, dass der Kläger durch die zuvor erfolgten Übungen ohnehin aufgewärmt gewesen sein dürfte und sich dennoch verletzt hat. Insoweit erscheint auch eine Kausalität zwischen einer fehlenden Aufwärmübung und der Verletzung fernliegend. Im Übrigen ist gerichtsbekannt, dass sich selbst Profisportler trotz intensiver Aufwärmübungen auch ohne Fremdeinfluss schwerwiegende Verletzungen bei harmlosen Bewegungsabläufen zuziehen können, so dass auch dies gegen eine Kausalität zu einer fehlenden Aufwärmübung spricht.

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Es handelt sich daher insgesamt alleine um die schicksalhafte Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos, dass man sich – auch bei einer leichten – sportlichen Übung verletzen kann.

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2)

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

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Streitwert:

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- Antrag 1):      7.000,00 €

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- Antrag 2):      1.500,00 €

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Gesamt:           8.500,00 €