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Landgericht Köln·36 O 36/23·30.05.2023

Berichtigung des Tenors nach §319 ZPO: Kostenentscheidung zu Lasten der Beklagten

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Tenor des Versäumnisurteils der 36. Zivilkammer des LG Köln vom 27.03.2023 wurde gemäß §319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigt. Die Berichtigung betrifft ausschließlich die Kostenentscheidung; nunmehr trägt die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits. Der Beschluss stellt damit den zutreffenden Wortlaut des Tenors wieder her.

Ausgang: Berichtigung des Tenors nach §319 ZPO stattgegeben; Kostenentscheidung dahingehend geändert, dass die Beklagte die Kosten trägt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach §319 ZPO kann das Gericht offenbare Unrichtigkeiten im Tenor eines Urteils oder Beschlusses berichtigen.

2

Die Tenorberichtigung erstreckt sich auf die Kostenentscheidung, wenn die im Tenor getroffene Kostenzuweisung offensichtlich fehlerhaft ist.

3

Die Berichtigung nach §319 ZPO ändert nicht die materielle Entscheidung, sondern stellt den richtigen Wortlaut des Tenors wieder her.

4

Bei Versäumnisurteilen ist eine Korrektur des Tenors ohne neue Sachaufklärung zulässig, sofern der Fehler augenscheinlich ist.

Relevante Normen
§ 319 ZPO

Tenor

wird der Tenor des Versäumnisurteils der 36. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27.03.2023 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass die Kosten des Rechtsstreits die Beklagte trägt.