Berichtigung des Tenors nach §319 ZPO: Kostenentscheidung zu Lasten der Beklagten
KI-Zusammenfassung
Der Tenor des Versäumnisurteils der 36. Zivilkammer des LG Köln vom 27.03.2023 wurde gemäß §319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigt. Die Berichtigung betrifft ausschließlich die Kostenentscheidung; nunmehr trägt die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits. Der Beschluss stellt damit den zutreffenden Wortlaut des Tenors wieder her.
Ausgang: Berichtigung des Tenors nach §319 ZPO stattgegeben; Kostenentscheidung dahingehend geändert, dass die Beklagte die Kosten trägt.
Abstrakte Rechtssätze
Nach §319 ZPO kann das Gericht offenbare Unrichtigkeiten im Tenor eines Urteils oder Beschlusses berichtigen.
Die Tenorberichtigung erstreckt sich auf die Kostenentscheidung, wenn die im Tenor getroffene Kostenzuweisung offensichtlich fehlerhaft ist.
Die Berichtigung nach §319 ZPO ändert nicht die materielle Entscheidung, sondern stellt den richtigen Wortlaut des Tenors wieder her.
Bei Versäumnisurteilen ist eine Korrektur des Tenors ohne neue Sachaufklärung zulässig, sofern der Fehler augenscheinlich ist.
Tenor
wird der Tenor des Versäumnisurteils der 36. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27.03.2023 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass die Kosten des Rechtsstreits die Beklagte trägt.