Gehörsrüge des Schuldners zurückgewiesen – keine Gehörsverletzung
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner erhob am 31.07.2020 eine Gehörsrüge gegen gerichtliche Entscheidungen; das Landgericht Köln weist diese zurück. Die Kammer setzte eine angemessene Frist zur Begründung, die dem Schuldner nachweislich (Postzustellungsurkunde) zugegangen ist; er gab eine Stellungnahme ab. Wiederholte Ankündigungen weiteren Vortrags wertet das Gericht als Verzögerungstaktik und musste nicht abwarten. Die Kammer war zuständig; die Kosten trägt der Schuldner.
Ausgang: Gehörsrüge des Schuldners als unbegründet abgewiesen; Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Gehörsrüge ist zurückzuweisen, wenn das Gericht dem Betroffenen eine angemessene Frist zur Geltendmachung seiner Einwendungen gesetzt hat und dieser die Möglichkeit zur Stellungnahme hatte.
Die bloße Ankündigung, späteren ergänzenden Vortrag nachreichen zu wollen, verpflichtet das Gericht nicht, die Entscheidung auszusetzen, insbesondere wenn die Ankündigung wiederholt und offenbar verzögerungsbezogen erfolgt.
Die Zuständigkeit einer Kammer ergibt sich aus dem Geschäftsverteilungsplan; entgegenstehende Vorbringen sind unbeachtlich, wenn Zustellungsurkunden den Zugang von Schreiben und Entscheidungen belegen.
Die Kosten des Gehörsrügeverfahrens sind dem Unterliegenden aufzuerlegen.
Tenor
Die Gehörsrüge des Schuldners vom 31.07.2020 wird zurückgewiesen.
Der Schuldner trägt die Kosten des Gehörsrügeverfahrens.
Gründe
Die Gehörsrüge war zurückzuweisen, weil die Kammer den Anspruch des Schuldners auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat. Die Kammer hat dem Schuldner eine angemessene Frist zur Begründung der sofortigen Beschwerde gesetzt. Dieses Schreiben ist ausweislich einer Postzustellungsurkunde dem Schuldner auch zugegangen. Der Schuldner hat darauf eine Stellungnahme abgegeben, weiteres Zuwarten war nicht daher erforderlich.
Soweit der Schuldner, wie hier bekannt ist und auch in diesem Verfahren so praktiziert wurde, in jedem Schriftsatz weiteren Vortrag ankündigt, wie zuletzt noch im Schriftsatz vom 31.07.2020, führt dies nicht dazu, dass die Kammer vor einer Entscheidung abwarten müsste, weil dieser immer wieder verwandte Textbaustein offensichtlich lediglich der Verschleppung des Verfahrens dienen soll.
Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Kammer gemäß des Geschäftsverteilungsplans für die Entscheidung zuständig war. Der Schuldner zitiert insoweit selber die zutreffende Randnummer des Geschäftsverteilungsplans. Die Zuständigkeit des Berichterstatters ergibt sich sodann aus dem internen Geschäftsverteilungsplan der Kammer. Dass der Schuldner, entgegen seines Vortrags, Schreiben und Entscheidungen des Gerichts zugestellt bekommen hat, ergibt sich durch die jeweiligen Zustellungsurkunden.
Die Kammer weißt schon jetzt darauf hin, dass erneutes Vorbringen ähnlicher Art in Zukunft nicht mehr beantwortet wird und sodann die Akte zur Kenntnis der Rechtsanwaltskammer vorgelegt wird.
Köln, 12.08.2020 34. Zivilkammer