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Landgericht Köln·34 T 74/20·13.07.2020

Sofortige Beschwerde gegen Versagung der Aktenversendung in Vollstreckung zurückgewiesen

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner richtete sofortige Beschwerde gegen die Weigerung des Vollstreckungsgerichts, die Akte zur Akteneinsicht zu übersenden. Die Kammer wies die Beschwerde zurück. Die Übersendung ist eine Ermessenentscheidung; die Überprüfung beschränkt sich auf Ermessensfehler oder Ermessensnichtgebrauch. Solche Fehler lagen nicht vor und die Entscheidungen waren dem Schuldner bekanntgegeben.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Schuldners gegen die Versagung der Aktenversendung in der Vollstreckung zurückgewiesen; der Schuldner trägt die Verfahrenskosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Übersendung von Akten zur privaten Akteneinsicht in Vollstreckungssachen liegt im Ermessen des Vollstreckungsgerichts.

2

Die Beschwerdeinstanz überprüft eine Ermessenentscheidung des Vollstreckungsgerichts nur auf Ermessensfehler oder Ermessensnichtgebrauch.

3

Ohne substantiierten Vortrag zu einem Ermessensfehler ist die sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Aktenversendung als unbegründet zurückzuweisen.

4

Eine ordnungsgemäße Bekanntgabe von Entscheidungen an den Beteiligten begründet regelmäßig keinen Anspruch auf ergänzende Aktenversendung zur Verzögerung des Vollstreckungsverfahrens.

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 287 M 1906/19

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 01.03.2020 gegen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts vom 27.02.2020 wird zurückgewiesen.

Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 2.265,00 EUR (Wert der Gesamtforderung)

Gründe

2

Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

3

Das Amtsgericht Köln hat aus zutreffenden Gründen, denen sich die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich anschließt, die Übersendung der Akte an den Schuldner zum Zwecke der Akteneinsicht verweigert.

4

Dabei ist zu beachten, dass die Gewährung einer Aktenversendung eine Ermessensentscheidung darstellt und somit vorliegend die Kammer lediglich überprüfen kann, ob Ermessensfehler oder ein Ermessensnichtgebrauch vorliegen. Das ist aber vorliegend nicht der Fall. Das Amtsgericht hat vielmehr von seinem Ermessen Gebrauch gemacht und es ordnungsgemäß und beanstandungsfrei begründet.

5

Da dem Schuldner auch alle Entscheidungen – entgegen seines wiederholten Vortrags – auch ordnungsgemäß bekannt gemacht wurden, bedurfte es vorliegend keines weiteren Zuwartens.