Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO bei titulierten Ansprüchen über 500 €
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerin erhob sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Drittauskünften durch das Amtsgericht. Prüfungsgegenstand war, ob die Bagatellgrenze des § 802l ZPO erreicht ist. Das LG Köln hob den Beschluss auf und ordnete die Einholung der Drittauskünfte an, da titulierte Nebenforderungen und Zinsen bei der Summenbildung zu berücksichtigen sind. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Gläubigerin erfolgreich: Beschluss aufgehoben und Einholung von Drittauskünften angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Die Einholung von Drittauskünften nach § 802l Abs. 1 S. 2 ZPO setzt unter anderem voraus, dass die titulierten Ansprüche mindestens 500,00 € betragen.
Bei der Prüfung der in § 802l Abs. 1 S. 3 ZPO genannten Bagatellgrenze sind im Vollstreckungsbescheid ausgewiesene Nebenforderungen und bereits titulierte Zinsen zu berücksichtigen.
Kosten der Zwangsvollstreckung und andere Nebenforderungen bleiben bei der Schwellenberechnung unberücksichtigt, sofern sie nicht allein Gegenstand des Vollstreckungsauftrags sind.
Ist die materielle Voraussetzung des § 802l ZPO erfüllt, hat das Vollstreckungsgericht bzw. die Gerichtsvollzieherin die Einholung von Drittauskünften anzuordnen; eine entgegenstehende Entscheidung ist aufzuheben.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 ablehnend
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 281 M 134/14
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 10.02.2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 04.03.2014 aufgehoben und die Gerichtsvollzieherin angewiesen, nach Zahlung des zu erhebenden Vorschusses durch die Gläubigerin in der Sache 55 DR II 1280/13 Drittauskünfte gemäß 802 l ZPO einzuholen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.
Beschwerdewert: bis 600,00 €
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 793, 567ff. ZPO) und begründet.
Der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 04.03.2014 war aufzuheben, weil die Voraussetzungen für die Einholung von Drittauskünften gemäß 802l Abs. 1 S. 2 ZPO vorliegen. Nach § 802l Abs. 1 S. 2 ZPO ist Voraussetzung für die Einholung von Drittauskünften u.a., dass die zu vollstreckenden Ansprüche mindestens 500,00 € betragen. Kosten der Zwangsvollstreckung und Nebenforderungen sind bei der Berechnung nur zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsauftrages sind.
Tituliert sind gemäß Vollstreckungsbescheid vom 01.03.2012 eine Hauptforderung in Höhe von 352,80 €, Kosten in Höhe von 44,01 €, Nebenforderungen in Höhe von insgesamt 74,95 € sowie Zinsen in Höhe von 56,30 €, mithin eine Gesamtsumme von 528,06 €.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sind bei der Beurteilung der Frage, ob die Bagatellgrenze des § 802l Abs. 1 S. 3 ZPO erreicht wurde, auch die titulierten Nebenforderungen und Zinsen zu berücksichtigen, da sie bereits im Vollstreckungsbescheid für die zurückliegende Zeit betragsmäßig ausgewiesen sind (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 30. Auflage, § 802l Rn 4). Dafür, dass es auf den titulierten Betrag ankommt, sprechen der Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift. Denn durch diese Betrachtungsweise wird zum Einen eine klare und eindeutige Abgrenzung ermöglicht und zum Anderen der Bedeutung der Drittauskünfte für die Gläubiger Rechnung getragen. Für hiesige Rechtsauffassung sprechen auch die Ausführungen des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 17.06.2009 (BT-Drucksache 16/13432, Seite 45), wonach in Bezug auf die Wertgrenze lediglich Kosten der Vollstreckung unbeachtlich bleiben wie auch laufende Zinsen. Denn durch bloßes Zuwarten im Hinblick auf laufende Zinsen soll die Wertgrenze ebenfalls nicht erreicht werden, was wiederum der Klarheit der Abgrenzung dient.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) wird nicht zugelassen.