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Landgericht Köln·34 T 284/12·24.02.2013

Zug-um-Zug-Vollstreckung: Kein körperliches Angebot bei girosammelverwahrten Aktien nötig

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtZivilprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin legte sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung ihrer Erinnerung ein, nachdem die Gerichtsvollzieherin die Vollstreckung aus einem Zug-um-Zug-Titel wegen fehlender „Verkörperung“ der Aktien ablehnte. Streitpunkt war, ob ein tatsächliches Angebot i.S.d. § 756 ZPO nur durch körperliche Übergabe der Aktien möglich ist. Das LG Köln änderte den amtsgerichtlichen Beschluss ab und wies die Gerichtsvollzieherin an, die Vollstreckung nicht aus diesem Grund zurückzuweisen. Bei globalverbrieften, girosammelverwahrten Inhaberaktien kann die Übergabe/Übereignung vollstreckungsrechtlich auch ohne körperliche Aktienurkunden erfolgen; über die konkrete Ausgestaltung des Angebots wurde nach Teilrücknahme nicht entschieden.

Ausgang: Sofortiger Beschwerde im verbliebenen Umfang stattgegeben; GV darf Vollstreckung nicht wegen fehlender Verkörperung der Aktien zurückweisen, im Übrigen Teilrücknahme.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer Zug-um-Zug-Verurteilung darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nach § 756 Abs. 1 ZPO erst beginnen, nachdem er dem Schuldner die Gegenleistung in einer den Annahmeverzug begründenden Weise tatsächlich angeboten hat.

2

Ein tatsächliches Angebot i.S.d. §§ 756 ZPO, 293, 294 BGB erfordert, dass die Gegenleistung so angeboten wird, wie sie zu bewirken ist; erforderlich ist regelmäßig, dass der Schuldner die Leistung ohne weitere Zwischenschritte annehmen kann.

3

Die Übereignung von Aktien folgt sachenrechtlichen Grundsätzen; auch globalverbriefte, girosammelverwahrte Aktien können nach § 929 Satz 1 BGB übertragen werden, ohne dass einzelne Aktienurkunden körperlich bereitgestellt werden müssen.

4

Die für die Übereignung erforderliche Einigung des Schuldners gilt mit Rechtskraft des Titels als abgegeben (§ 894 Abs. 1 ZPO); die Übergabe kann bei girosammelverwahrten Aktien durch Umbuchung im Verwahrungsbruch bewirkt werden.

5

Der Gerichtsvollzieher darf die Vollstreckung aus einem Zug-um-Zug-Titel nicht allein mit der Begründung verweigern, die Gegenleistung müsse körperlich verkörpert bereitgestellt werden, wenn die titulierte Leistung rechtlich auch ohne Verkörperung bewirkt werden kann.

Relevante Normen
§ 756 ZPO§ 293 BGB§ 294 BGB§ 720a ZPO§ 756 ZPO, 293, 294 BGB§ 133, 157 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Bergisch Gladbach, 38 M 1536/12

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 26.10.2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 03.10.2012 (38 M 1536-12) abgeändert.

Die Obergerichtsvollzieherin B aus Bergisch Gladbach wird angewiesen, die Zwangsvollstreckung der Gläubigerin gegen den Schuldner aus dem Endurteil des Landgerichts München I vom 06.02.2012 (Aktenzeichen 34 O 6388/09) nicht mit der Begründung zurückzuweisen, zum Angebot der titulierten Leistung der Gläubigerin in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise bedürfe es des körperlichen Angebots der vom Schuldner abzunehmenden Aktien.

Einer Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Gläubigerin im Übrigen bedarf es im Hinblick auf die mit Schriftsatz der Gläubigerin vom 22.01.2013 erklärte Teilrücknahme des Rechtsmittels nicht.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

2

I.

3

Die Gläubigerin erteilte der Obergerichtsvollzieherin B – über die Gerichtsvollzieherverteilungsstelle des Amtsgerichts Bergisch Gladbach – mit Schreiben vom 22.03.2012 (Anlage A2, Bl. 86 d.A.) den Auftrag, die Sicherungsvollstreckung wegen der Geldforderung nebst Zinsen aus dem vorläufig vollstreckbaren Endurteil des Landgerichts München I vom 06.02.2012 – Aktenzeichen 34 O 6388/09 – in das bewegliche Vermögen des Schuldners zu betreiben.

4

Nach dem Hauptsachetenor des vorbenannten Urteils wird der Beklagte – hier der Schuldner – verurteilt, an die Klägerin – hier die Gläubigerin – 21.250.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.04.2009 Zug um Zug gegen Übergabe und Übertragung des Eigentums an 2.500.000 Stk. Aktien der D AG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 114968, zu bezahlen. Das Urteil wurde gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages für vorläufig vollstreckbar erklärt.

5

Das vorbezeichnete Urteil wurde dem Schuldner am 29.02.2012 zugestellt. Die Zustellung der Vollstreckungsklausel an den Schuldner erfolgte am 05.03.2012.

6

Die Gläubigerin fügte dem Vollstreckungsauftrag ein an den Schuldner gerichtetes Schreiben bei, das den Briefkopf der Z bank AG trägt. In diesem Schriftstück heißt es u.a.:

7

"Die Z bank AG benennt Herrn X als Ansprechpartner, der auf Zuruf (per Fax) durch Obergerichtsvollzieherin B [...] entsprechend unwiderruflich übertragen wird:

8

2.500.000 Aktien der Z auf ein von Ihnen noch zu benennendes Depot von Herrn Dr. L3.

9

Diese Übertragung erfolgt Zug um Zug gegen die Leistung von € 26.512.729,60 auf das Konto von F:

10

[…]

11

Es bestehen keine Rechte Dritter und wir werden keine Rechte unsererseits geltend machen."

12

Die Aktien der Z sind gemäß § 5 der Satzung (Anlage A8, Bl. 117 ff., 119 d.A.) Stückaktien und lauten auf den Inhaber. Ausweislich des im Internet verfügbaren Stammdatenblattes der Deutschen Börse AG (Anlage G12, Bl. 295 der beigezogenen Akte Amtsgericht Bergisch Gladbach 38 M 675/12)) sind die Aktien der Z in einer Globalurkunde verbrieft, die sich in Girosammelverwahrung befindet. Alleinige Wertpapiersammelbank in Deutschland ist die A Banking AG. Ausweislich von § 6 III der Satzung der Z (Anlage G4, Bl. 186 ff., 188 d.A.) haben die Aktionäre keinen Anspruch auf Verbriefung ihrer Aktien. Die Z bank AG ist depotführende Bank der Gläubigerin.

13

Die Gerichtsvollzieherin kündigte dem Schuldner mit Schreiben vom 27.03.2012 (Anlage 4 zur Erinnerung des Schuldners, Bl. 16 d.A.) an, ihm die unwiderrufliche Erklärung auf Übertragung von 2.500.000 Aktien der Z am 16.04.2012 um 9:00 Uhr gegen Zahlung der Gesamtforderung von 26.776.679,32 € zzgl. 27,55 € Gerichtsvollzieherkosten tatsächlich anzubieten.

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Am 16.04.2012 erschien die Gerichtsvollzieherin zur angekündigten Zeit bei dem Schuldner, der persönlich nicht anwesend war. Der Schuldner wurde vertreten durch seine generalbevollmächtigte Ehefrau. In dem Protokoll der Gerichtsvollzieherin heißt es unter anderem:

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„Das Original-Schreiben d. Z bank AG v. 22.03.12 – unwiderrufliche Erklärung auf Übertragung der Aktien – wie Titel – wurde tatsächlich angeboten. Annahmeverzug wurde somit festgestellt. Durch Anruf b. d. Z Bank – Herrn X – wurde hier um 9.25 Uhr erklärt, dass keine Rechte Dritter an den Aktien bestehen. Einer Übertragung steht nichts entgegen.“

16

Im Protokoll der Gerichtsvollzieherin heißt es später u.a.:

17

„Die Angetroffene widersprach der Durchsuchung und führte zur Begründung aus, es handelt sich nicht um ein tatsächliches Angebot, da die Aktien nicht zur Übergabe angeboten wurden.“

18

Auf die Erinnerung des Schuldners vom 21.04.2012 wies das Amtsgericht Bergisch Gladbach mit Beschluss vom 14.05.2012 – 38 M 675/12 – die Gerichtsvollzieherin an, den Pfändungsauftrag der Gläubigerin zur Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts München vom 06.02.2012 – 34 O 6388/09 – zurückzuweisen. Ferner wurde die von der Gerichtsvollzieherin am 16.04.2012 durchgeführte Vollstreckung in der Wohnung des Schuldners für unzulässig erklärt. Zur Begründung führte das Amtsgericht im Wesentlichen aus, dass die Gerichtsvollzieherin die Leistung der Gläubigerin nicht in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten habe. Dazu hätte es der physischen Gewahrsamsverschaffung der Aktien und nicht bloß der Umbuchung von Depot zu Depot bedurft. Damit fehle es an den Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung. Die Gläubigerin legte sofortige Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss ein, dem das Amtsgericht nicht abhalf. Im Beschwerdeverfahren vertrat die Gläubigerin die Ansicht, dass die Gerichtsvollzieherin der Empfangsvertreterin des Schuldners die Übergabe und Übertragung der Aktien in Annahmeverzug begründender Weise angeboten habe. Der angefochtene Beschluss berücksichtige nicht, dass eine Einzelverbriefung der girosammelverwahrten Aktien nicht möglich sei. Ungeachtet dessen könne die Übergabe und Übertragung praktisch durch Umbuchung von Depot zu Depot erfolgen. Mit Beschluss vom 20.04.2012 wies das Landgericht Köln (34 T 126/12) die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den amtsgerichtlichen Beschluss zurück. Zur Begründung führte die Kammer im Wesentlichen aus, dass es auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die tenorierte „Übergabe der Aktien“ eine physische Gewahrsamsverschaffung voraussetze oder durch Umbuchung von Depot zu Depot erfolgen könne, gar nicht ankomme. Auch wenn die Kammer der Auffassung zuneige, dass der Vollstreckungstitel unter Heranziehung der Grundsätze der Entscheidung des BGH vom 16.07.2004 (IXa ZB 24/04) vollstreckungsrechtlich nicht ins Leere gehe, fehle es an einem tatsächlichen Angebot der Gegenleistung durch die Gerichtsvollzieherin.  Entscheidend sei, dass das Schreiben der Z bank AG vom 22.03.2012 nicht die Anforderungen der §§ 756 ZPO, 293, 294 BGB erfülle. Denn es enthalte die unzulässige Einschränkung, dass die Übertragung der Aktien lediglich Zug um Zug gegen Zahlung auf ein Konto der Gläubigerin erfolge. Durch diese zusätzliche Einschränkung hänge die Bewirkung der Gegenleistung nicht allein von der Entscheidung des Gerichtsvollziehers ab. Zudem laufe die Einschränkung dem Sinn und Zweck der Sicherungsvollstreckung im Sinne von § 720a ZPO entgegen, wonach der Gläubiger lediglich eine vorläufige Sicherung erhalten solle.

19

Mit Schreiben vom 16.05.2012 (vgl. die beigezogene Sonderakte der Obergerichtsvollzieherin B aus Bergisch Gladbach, Aktenzeichen DRII-#####/####) wies die Gerichtsvollzieherin gegenüber der Gläubigerin den Zwangsvollstreckungsauftrag vom 22.03.2012 auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 22.03.2012 (38 M 675/12) zurück.

20

Der hier in Rede stehende Vollstreckungstitel, d.h. das Endurteil des Landgerichts München I vom 6.2.2012 – 34 O 6388/09 – ist seit dem 19.07.2012 ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, da das Oberlandesgericht München die Berufung des Schuldners durch Beschluss – nicht rechtskräftig – zurückwies (10 U 1003/12, Anlage A5, Bl. 100 ff. d.A.)

21

Mit Schreiben vom 24.7.2012 (siehe Sonderakte der Gerichtsvollzieherin) forderte die Gläubigerin die Gerichtsvollzieherin dazu auf, einen neuen Versteigerungstermin festzusetzen und alle Vorkehrungen zu treffen, die für das Angebot der Gegenleistung im Sinne des §§ 756 ZPO vorliegend erforderlich sind, um den Vollstreckungsauftrag zu erfüllen. Mit Schreiben vom 26.7.2012 erklärte die Gerichtsvollzieherin, dass sie keine Veranlassung sehe, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil weiter fortzuführen. Voraussetzung sei, dass die Gläubigerin ihr die titulierte Gegenleistung zum tatsächlichen Angebot bereitstelle (vgl. Sonderakte der Gerichtsvollzieherin). Mit Schreiben vom 1.8.2012 (Anl. A6 zur Erinnerung der Gläubigerin) forderte die Gläubigerin die Gerichtsvollzieherin dazu auf, mitzuteilen, ob Sie

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(i) an der Auffassung festhalte, es sei eine physische Bereitstellung der Aktien erforderlich, um den Schuldner gemäß § 756 ZPO in Annahmeverzug zu setzen und

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(ii) mit der Übertragung der Aktien auf ein von ihr als Gerichtsvollzieherin einzurichtendes Depot einverstanden sei.

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Mit Schreiben vom 9.8.2012 (Anl. A7 zur Erinnerung der Gläubigerin) lehnte die Gerichtsvollzieherin die weitere Zwangsvollstreckung unter Hinweis auf das vorangegangene Erinnerungsverfahren ab. Zur Begründung führte die Gerichtsvollzieherin aus, dass zunächst die Voraussetzungen des §§ 756 ZPO geschaffen werden müssten. Daran habe es bei dem letzten Vollstreckungsversuch auch ausweislich der Entscheidung des Landgerichts Köln gefehlt. Voraussetzung sei ein körperliches Angebot der fraglichen Aktien.

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Die Gläubigerin hat mit Schriftsatz vom 5.9.2012 Erinnerung gegen die Ablehnung der Gerichtsvollzieherin, die Vollstreckungshandlung antragsgemäß auszuführen, eingelegt und beantragt, die Gerichtsvollzieherin anzuweisen, die Vollstreckungshandlung dem Vollstreckungsauftrag vom 22.3.2012 gemäß auszuführen. Sie hat die Ansicht vertreten, dass die titulierte Übergabe der Aktien nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch durch Umbuchung von Depot zu Depot bewirkt werden könne (BGH vom 16.7.2004, IXa ZB 24/04). Mit Beschluss vom 3.10.2012 hat das Amtsgericht Bergisch Gladbach (38 M 1536/12) die Erinnerung der Gläubigerin vom 5.9.2012 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es – wie die Gerichtsvollzieherin – ausgeführt, dass der Wortlaut des Vollstreckungstitels das körperliche Angebot der vom Schuldner abzunehmenden Aktien erfordere.

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Mit Schriftsatz vom 26.10.2012 hat die Gläubigerin gegen den ihr am 22.10.2012 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts sofortige Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 4.12.2012 nicht abgeholfen hat. Im Beschwerdeverfahren vertieft in die Gläubigerin ihre Ansicht, wonach die Übergabe der fraglichen Aktien im Wege der Umbuchung von Depot zu Depot erfolgen könne. Die Gerichtsvollzieherin müsse angewiesen werden, dem vorliegenden Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin umgehend nachzukommen.

27

Die Gläubigerin hat zunächst sofortige Beschwerde mit den Anträgen eingelegt,

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1.) den Beschluss des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 3.10.2012 aufzuheben und

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2.) den Gerichtsvollzieher anzuweisen, die Zwangsvollstreckung den Vollstreckungsauftrag vom 20.3.2012 gemäß auszuführen.

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Mit Schriftsatz vom 22.01.2013 führt die Gläubigerin nunmehr aus, dass der erneute Vollstreckungsversuch nicht in gleicher Weise erfolgen solle wie der Vollstreckungsversuch vom 16.04.2012. Dem erneuten Vollstreckungsversuch solle der Mangel des ersten Vollstreckungsauftrags nicht anhaften. Die Gerichtsvollzieherin werde dem Schuldner daher die Gegenleistung ordnungsgemäß und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des § 720a ZPO so anbieten, dass keine Vorleistungspflicht des Schuldners bewirkt werde. Dies könne z.B. dadurch erfolgen, dass dem Schuldner die Aktien vor Zahlung zur Übertragung angeboten werden oder ein Depot bzw. Konto des Gerichtsvollziehers zwischengeschaltet werde. Allerdings sei dies nicht Gegenstand des hiesigen Beschwerdeverfahrens (vgl. S. 5 Abs. 3 des Schriftsatzes vom 22.01.2013).

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Der Schuldner beantragt,

32

die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 3.10.2012, Az. 38 M 1536/12 zurückzuweisen.

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Er ist der Ansicht, die Beschwerde sei bereits unzulässig. Der Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin vom 22.03.2012 sei durch den Beschluss des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 14.05.2012, bestätigt durch den Beschluss der Kammer vom 20.07.2012, rechtskräftig zurückgewiesen worden. Im Übrigen sei die Beschwerde auch unbegründet. Die Gerichtsvollzieherin könne die fraglichen Aktien nicht in Annahmeverzug begründender Weise dem Schuldner anbieten, da die Gläubigerin die Aktien der Gerichtsvollzieherin nicht verkörpert zur Verfügung stelle. Dies sei jedoch Voraussetzung für die titulierte Übergabe und Übertragung der Aktien. Zudem halte die Gläubigerin an dem Vollstreckungsauftrag vom 22.03.2012 fest, obwohl das dort anliegende Schreiben der Z bank AG entgegen der Regelung der §§ 756 ZPO, 293, 294 BGB zu einer Vorleistungspflicht des Schuldners führe.

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II.

35

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und in dem nach Teilrücknahme noch anhängigem Umfang auch begründet.

36

1.

37

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 793, 567 ff. ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Entgegen der Ansicht des Schuldners vermag sich keine Unzulässigkeit des Rechtsmittels aus dem Gesichtspunkt der entgegenstehenden Rechtskraft (§ 705 ZPO) ergeben. Der Schuldner weist zwar zutreffend daraufhin, dass das Amtsgericht Bergisch Gladbach mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Beschluss vom 14.05.2012 (38 M 675/12) die Gerichtsvollzieherin angewiesen hat, den Pfändungsauftrag der Gläubigerin zur Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts München vom 06.02.2012 – 34 O 6388/09) zurückzuweisen. Dementsprechend ist es der Gläubigerin verwehrt, weiterhin die Ausführung des ursprünglichen Zwangsvollstreckungsauftrages zu verlangen. Die an die Gerichtsvollzieherin gerichteten Schreiben der Gläubigerin vom 24.07. und 01.08.2012 sind jedoch in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen, dass die Gläubigerin einen neuen Zwangsvollstreckungsauftrag auf der Grundlage von und mit den Unterlagen ihres Zwangsvollstreckungsauftrags vom 22.03.2012 erteilt. Dafür spricht insbesondere, dass sich der zugrundeliegende Lebenssachverhalt nach Zurückweisung der Berufung des Beklagten mit Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 19.07.2012 (10 U 1003/12, Anlage A5, Bl. 100 ff. d.A.) dahingehend verändert hat, dass der Vollstreckungstitel nunmehr ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist. Der Gläubigerin muss es unbenommen sein, nach der aus ihrer Sicht vorteilhaften Veränderung der Sachlage einen erneuten Zwangsvollstreckungsversuch anzustrengen.

38

1.        

39

Die sofortige Beschwerde ist, soweit diese nicht teilweise zurückgenommen worden ist, auch begründet.

40

a)

41

Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 03.10.2012 (38 M 1536-12) bedarf insoweit der Abänderung, als dort die Erinnerung der Gläubigerin vom 05.09.2012 gegen die Weigerung der Gerichtsvollzieherin, die Zwangsvollstreckung gemäß dem Vollstreckungsauftrag vom 22.03.2012 auszuführen, vollumfänglich zurückgewiesen worden ist. Das Amtsgericht hätte der Erinnerung der Gläubigerin gemäß § 766 ZPO jedoch teilweise stattgeben müssen. Denn die Gerichtsvollzieherin hätte den neuen Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin nicht mit der Begründung zurückweisen dürfen, ein tatsächliches Angebot der titulierten Leistung der Gläubigerin im Sinne des § 756 Abs. 1 ZPO setze die Verkörperung der von dem Schuldner abzunehmenden Aktien voraus (vgl. Schreiben der Gerichtsvollzieherin vom 09.08.2012, Anlage A7, Bl. 115 d.A.).

42

Hängt die Vollstreckung – wie hier – von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung gemäß § 756 Abs. 1 ZPO nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat.  Die Leistung der Gläubigerin besteht nach dem Vollstreckungstitel  in der Übergabe und Übertragung von 2.500.000 Aktien der D AG. Die Gegenleistung müsste durch die Gerichtsvollzieherin tatsächlich und so angeboten werden, wie sie zu bewirken ist, §§ 293, 294 BGB. Tatsächlich angeboten ist die Gegenleistung, wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner mit der Gegenleistung in der Hand zur Leistung auffordert oder wenn der Gläubiger die ihm obliegende Leistung in Gegenwart des Gerichtsvollziehers anbietet, wenn der Schuldner also nur zugreifen muss (vgl. Zöller-Stöber, 29. Auflage 2012, § 756 ZPO Rn. 6).

43

Nach diesen Maßstäben bedarf es zur Unterbreitung des tatsächlichen Angebots der titulierten Leistung der Gläubigerin, d.h. der Übergabe und Übertragung der Aktien, entgegen der Ansicht des Amtsgerichts nicht der Verkörperung der Aktien. Die Übertragung von Aktien folgt sachenrechtlichen Grundsätzen (vgl. nur Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht, 4. Auflage 2011, Rn. 18.111). Die Übertragung gemäß § 929 S. 1 BGB setzt jedoch nicht voraus, dass die einzelnen Aktien durch Aktienurkunden verkörpert sind. Vielmehr können Aktien auch dann gemäß § 929 S. 1 BGB durch Einigung und Übergabe übertragen werden, wenn sie – entsprechend der heute gängigen Praxis – globalverbrieft girosammelverwahrt werden (BGH, Beschluss vom 16.07.2003 – IXa ZB 24/04 = NJW 2004, 3340; Kümpel/Wittig, a.a.O. Rn. 18.113; Berger, WM 2009, 577, 582; Einsele in MüKo-HGB, 2. Auflage 2009, Depotgeschäft, Rn. 95 ff, 103 f. m.w.N.). Auch globalverbriefte Aktien stellen keine bloßen Wertrechte, sondern Wertpapiere dar, deren Übertragung sachenrechtlichen Grundsätzen folgt. Die für die Übereignung erforderliche Einigungserklärung des Schuldners gilt mit der Rechtskraft des zu vollstreckenden Titels als abgegeben (§ 894 Abs. 1 ZPO). Lediglich die weiterhin erforderliche Übergabe muss durch die Begründung des anteilsmäßigen Bruchteilseigentums ersetzt werden. Dies lässt sich jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art durch die Umbuchung im Verwahrungsbruch vollziehen, die den Willen der Depotbank dokumentiert, die übertragenen Wertpapiere nunmehr für den Erwerber zu verwahren. Besitzrechtlich wird der Erwerber durch die Umbuchung mittelbarer Besitzer der Globalurkunde, während der Veräußerer den mittelbaren Besitz an der Globalurkunde verliert (vgl. Berger, a.a.O.). Der Besitzübergang erfolgt gemäß § 929 S. 1 BGB, da diese Vorschrift auch den Übergang des mittelbaren Besitzes erfasst, wenn der Veräußerer – wie hier – nicht selbst Besitzmittler des Erwerbers ist (vgl. nur Palandt-Bassenge, 71. Auflage 2012, § 929 BGB, Rn. 10 m.w.n.).

44

Die Gerichtsvollzieherin durfte die Durchführung der Zwangsvollstreckung nach dem neuen Zwangsvollstreckungsauftrag der Gläubigerin mithin nicht mit dem Hinweis verweigern, dass es der Verkörperung der girosammelverwahrten Aktien der Z bedürfe. Denn die titulierte Leistung der Gläubigerin, d.h. die Übergabe und Übereignung von Aktien der Z kann ungeachtet deren Girosammelverwahrung gemäß § 929 S. 1 BGB erfolgen. Es bedarf hier jedoch nicht der Entscheidung, ob die titulierte Gegenleistung der Gläubigerin dem Schuldner durch Bezugnahme auf das Schreiben der Z bank AG vom 22.03.2012 in Annahmeverzug begründender Weise gemäß den §§ 756 ZPO, 293, 294 BGB zur Verfügung gestellt werden kann, wie es noch im Vollstreckungsauftrag vom 22.03.2012 vorgesehen war. Denn die Gläubigerin ist in ihrem Schriftsatz vom 22.01.2013 insoweit selbst von dieser Verfahrensweise abgerückt, als sie den neuen Zwangsvollstreckungsversuch nicht mehr an dem ursprünglichen Vollstreckungsauftrag, d.h. auch an dem Schreiben der Z bank AG vom 22.03.2012 orientieren will. Vielmehr führt die Gläubigerin nunmehr aus, dass der neuen Vollstreckung der Makel des ersten Vollstreckungsversuchs nicht anhaften soll. Die neue Vollstreckung solle vielmehr die Vorgaben des Beschlusses der Kammer vom 20.04.2012 beachten. Es ist nunmehr Aufgabe der Gläubigerin, der Gerichtsvollzieherin die Gegenleistung so zur Verfügung zu stellen, dass sie diese dem Schuldner entsprechend den materiell-rechtlichen Vorgaben der §§ 293, 294 BGB anbieten kann. Dies schließt auch die Pflicht der Gläubigerin ein, der Gerichtsvollzieherin einen Weg zu weisen, die Vollstreckung der titulierten Pflicht der Gläubigerin in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise vorzunehmen. Die Gerichtsvollzieherin muss in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob die angebotene Leistung die dem Schuldner gebührende ist (vgl. nur Lackmann in Musielak, ZPO, 9. Auflage 2012, § 756 Rn. 8).

45

b)

46

Im Übrigen bedarf es keiner Entscheidung über die sofortige Beschwerde, da die Gläubigerin das Rechtsmittel teilweise zurückgenommen hat.

47

Zunächst hat die Gläubigerin begehrt, den Beschluss des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 03.10.2012 aufzuheben und den Gerichtsvollzieher anzuweisen, die Zwangsvollstreckung gemäß dem Vollstreckungsauftrag vom 22.03.2012 auszuführen. Wie bereits ausgeführt, ist die Gläubigerin jedoch im Schriftsatz vom 22.01.2013 selbst von ihrem Beschwerdevorbringen insoweit abgerückt, als sie den neuen Zwangsvollstreckungsversuch nicht mehr an dem ursprünglichen Vollstreckungsauftrag, d.h. auch an dem Schreiben der Z bank AG vom 22.03.2012 orientieren will. Vielmehr führt die Gläubigerin nunmehr aus, dass der neuen Vollstreckung der Makel des ersten Vollstreckungsversuchs nicht anhaften soll. Die neue Vollstreckung solle vielmehr die Vorgaben des Beschlusses der Kammer vom 20.04.2012 beachten. Dieser neue Vortrag der Gläubigerin ist nach den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB als auch im Beschwerdeverfahren zulässige Beschränkung des Rechtsmittelantrages auszulegen. Die Gläubigerin macht deutlich, dass sie keine Entscheidung über ihren ursprünglichen Beschwerdeantrag mehr erstrebt, sondern allein eine Entscheidung über die Frage begehrt, ob die Gerichtsvollzieherin den Zwangsvollstreckungsauftrag der Gläubigerin unter Hinweis auf die Notwendigkeit der Verkörperung der Aktien zurückweisen durfte.

48

c)

49

Die Kostenentscheidung folgt unter Berücksichtigung des Teilobsiegens der Gläubigerin einerseits und der Teilrücknahme des Rechtsmittels andererseits aus §§ 97, 92 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO (vgl. Zöller-Heßler, § 567 ZPO Rn. 51 ff., 55).

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Die Rechtsbeschwerde war hier gemäß § 574 Abs. 3 S. 1 ZPO nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Insbesondere bedarf es der Rechtsbeschwerde nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, da die von Seiten des Schuldners zitierte Entscheidung des Landgerichts Koblenz vom 28.07.2010 (Aktenzeichen 4 T 325/10) keine Rechtsfrage betrifft, die im hiesigen Fall entscheidungserheblich wäre. Denn die dortige Entscheidung erging insoweit zu einer anderen Fallkonstellation, als der Tenor des zu vollstreckenden Titels dort auf Herausgabe, nicht aber – wie hier – auf Übergabe und Übereignung von Wertpapieren lautete. 

51

Beschwerdewert: 26.752.315,47 €

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Bei der Berechnung des Beschwerdewerts war gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG die zu vollstreckende Geldforderung einschließlich Zinsen zu berücksichtigen.