Ausreisegewahrsam (§ 62b AufenthG): Feststellungsantrag nach Abschiebung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Nach erfolgter Abschiebung begehrte die Betroffene die Feststellung, durch die amtsgerichtliche Anordnung von Ausreisegewahrsam in ihren Rechten verletzt worden zu sein. Streitpunkt war, ob die Voraussetzungen des § 62b Abs. 1 AufenthG (u.a. Ablauf der Ausreisefrist, Durchführbarkeit binnen 10 Tagen, zu erwartende Vereitelung) vorlagen und ob die Norm nur bei Sammelabschiebungen anwendbar ist. Das Landgericht bejahte ein Feststellungsinteresse wegen des schwerwiegenden Grundrechtseingriffs, wies den Antrag aber als unbegründet zurück. § 62b AufenthG sei nicht auf Sammelabschiebungen beschränkt; die Vermutung nach § 62b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 lit. d AufenthG sei nicht widerlegt und die Anordnung sei verhältnismäßig.
Ausgang: Feststellung einer Rechtsverletzung durch den Ausreisegewahrsam wurde nach Abschiebung als unbegründet zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Nach Erledigung einer Freiheitsentziehungssache durch Abschiebung ist über einen Feststellungsantrag nach § 62 FamFG zu entscheiden; ein Feststellungsinteresse besteht regelmäßig wegen des schwerwiegenden Grundrechtseingriffs der Freiheitsentziehung (§ 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG).
§ 62b Abs. 1 AufenthG setzt kumulativ voraus, dass die Ausreisefrist abgelaufen ist, die Abschiebung innerhalb von bis zu zehn Tagen durchgeführt werden kann und ein Verhalten des Ausländers die Erwartung begründet, dass er die Abschiebung erschweren oder vereiteln wird.
§ 62b AufenthG ist seinem Wortlaut nach nicht auf Sammelabschiebungen beschränkt; eine solche Einschränkung lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen.
Die tatbestandliche Erwartung einer Erschwerung oder Vereitelung der Abschiebung wird nach § 62b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 lit. d AufenthG vermutet, wenn die Ausreisefrist um mehr als 30 Tage überschritten ist; von der Anordnung ist nur abzusehen, wenn der Ausländer glaubhaft macht oder offensichtlich ist, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will.
Ausreisegewahrsam nach § 62b AufenthG ist verhältnismäßig, wenn er die konkret terminierte Abschiebung sichert, mildere gleich geeignete Mittel nicht ersichtlich sind und die angeordnete Dauer sich am feststehenden Abschiebetermin orientiert sowie die Höchstdauer nicht überschreitet.
Tenor
Der Antrag der Betroffenen auf Feststellung, dass die Haftanordnung des Amtsgerichts N. vom 02.12.2020 (Az. 68 XIV (B) 13/20) sie in ihren Rechten verletzt hat, wird zurückgewiesen.
Die Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die zuständige Ausländerbehörde der Stadt N. hat am 02.12.2020 die Anordnung von Ausreisegewahrsam gegen die Betroffenen beantragt und dazu folgendes vorgetragen:
„Frau V. reiste am 28.11.2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 09.08.2016 einen Asylantrag (AZ: N01). Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 04.09.2017 den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 30 (5) und (7) Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Frau V. wurde aufgefordert das Bundesgebiet binnen 30 Tagen zu verlassen. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren AZ: 5 K 12476/17.A wurde mit Urteil vom 07.11.2017 abgewiesen. Frau V. ist seit dem 28.01.2019 vollziehbar zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet und geduldet.
Am 20.02.2019 erfolgte durch meine Ausländerbehörde eine persönliche Aufklärung über die aufenthaltsrechtliche Situation und eine Belehrung zur freiwilligen Ausreisemöglichkeit. Wissentlich nach Aufklärung, dass ein unentschuldigtes Fernbleiben, einer Erklärung der nicht freiwilligen Ausreise gleichkommt (Punkt 6 Folgetermin), erscheint Frau V. zu dem vereinbarten Folgetermin am 27.02.2020 nicht.
Vom 10.10.2019 bis 31.07.2022 erhielt Frau V. eine Ausbildungsduldung nach § 60a (2) Satz 4 AufenthG. Das Ausbildungsverhältnis wurde jedoch am 23.03.2020 fristlos durch den Arbeitgeber gekündigt. Eine Mitteilung über die Kündigung erfolgte durch Frau V. nicht. Erst als mit Schreiben vom 02.04.2020 aktuelle Verdienstbescheinigungen angefordert wurden, wurde meine Ausländerbehörde über die Kündigung in Kenntnis gesetzt.
Frau V. erschien in der Vergangenheit mehrfach unentschuldigt nicht zu Terminen und musste ebenfalls mehrfach zur Einreichung von angeforderten Unterlagen u. a. zur Klärung Ihrer Identität und Staatsangehörigkeit erinnert werden. Ihr gesamtes Verhalten ist als Hinhaltetaktik, um eine Abschiebung in den Heimatstaat zu vereiteln, zu beurteilen. Frau V. verstößt somit willentlich gegen die Mitwirkungspflichten nach §§ 48 Abs. 1 und 3, § 49 Abs. 2 AufenthG.
Dies lässt sich durch nachfolgende Chronik der Verwaltungsvorgänge aus der Ausländerakte belegen. Neben mehrfachen mündlichen Aufforderungen einen Pass vorzulegen, erfolgte, unter Hinweis auf die Mitwirkungspflichten, mit Schreiben vom 28.04.2020 die schriftliche Aufforderung zur Vorlage eines Passes bzw. Identitätsdokumenten. Am 08.06.2020 wurde Seitens Frau V. die Kopie einer Geburtsurkunde gemailt, die sie gefunden hat. Mit Schreiben vom 14.07.2020 und 30.07.2020 wurde Frau V. aufgefordert, einen Fragebogen zur Prüfung kongolesischer Personenstandsurkunden auszufüllen und innerhalb von 10 Tagen zurückzusenden. Diese wurden jedoch erst am 06.08.2020 eingereicht.
Nicht zu vergessen ist die Tatsache, dass Frau V. die Ausländerbehörde nicht eigenständig über die Kündigung der Ausbildungsstelle unterrichtete. Da aus ihrer Sicht in diesem Fall die Beendigung des Aufenthaltes in Deutschland zu befürchten war.
Ende Oktober 2020 nahm Frau V. dann selbstständig Kontakt zu meiner Ausländerbehörde auf. Da sie die Eheschließung beantragen wollte, sollte auf Ihrer aktuellen Duldung der Passus „Personenangaben beruhen auf den eigenen Angaben der Inhaberin des Inhabers“ gestrichen werden.
Am 29.10.2020 legte Frau V. ihren neuen Nationalpass mit Gültigkeit vom 08.03.2020 bis 05.03.2025 vor. Auf Nachfrage, wurde Ihr der Pass im vorigen Monat (September 2020) ausgehändigt. Auf die Frage, warum Sie erst jetzt den Pass vorlegt, antwortete Frau V., dass sie Angst habe zurück in den H. abgeschoben zu werden. Auch hier lässt dich anhand der Aktenchronik belegen (Merkblatt zur Vorsprache Standesamt Stadt P. vom 18.03.2019), dass Frau V. bereits seit März 2019 die Eheschließung plante.
Es ist daraus abzuleiten, dass sie ab diesem Zeitpunkt zum Zweck der Eheschließung die entsprechenden Identitätsdokumente beantragte und erlangte und folglich ca. Ende 2019 einen Nationalpass beantragt haben muss. Zudem ist es unglaubwürdig, dass Frau V. den Pass erst im September 2020 ausgehändigt bekam. Dieser wurde gültig ab 08.03.2020. Eine Aushändigung erfolgt erfahrungsgemäß, auch unter COVID-19 Bedingungen, nicht erst 6 Monate später.
Frau V. ist auch hier wieder bewusst Ihren Mitwirkungs- bzw. Ausweisrechtlichen Pflichten nach den §§ 48 und 49 AufenthG nicht nachgekommen, um eine aufenthaltsbeende Maßnahme zu vereiteln.
Nach Vorlage des Passes am 29.10.2020 erfolgte am 23.11.2020 eine Flugbuchung in den Heimatstaat. Gemäß vorliegender Flugdatenbestätigung der Zentralen Ausländerbehörde der Stadt R. (ZAB R.) soll eine Rückführung am Mittwoch, den 09.12.2020 per Einzelmaßnahme über den Flughafen Frankfurt a. M. stattfinden.
Frau V. hat in der Vergangenheit mehrfach, zuletzt durch Unterdrückung des Heimatpasses
i. S. des § 62 (3a) Nr. 1 AufenthG, bewusst aufenthaltsbeende Maßnahmen vereitelt. Es besteht Fluchtgefahr und die in Gewahrsamnahme nach § 62b Abs. 1, Buchstabe a) (Ausreisegewahrsam) wird beantragt. “
Mit Beschluss vom 02.12.2020 hat das Amtsgericht N. nach zuvor erfolgter Anhörung und Belehrung der Betroffenen darüber, dass auf seinen Wunsch das für ihn zuständige Konsulat von seiner Verhaftung benachrichtigt werden könne, gemäß § 417 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 62b Abs. 1 AufenthG den Ausreisegewahrsam bis längstens zum 09.12.2020 angeordnet, zudem die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung.
Mit Schriftsatz vom 04.12.2020 hat die Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt und beantragt festzustellen, dass die Anordnung von „Abschiebehaft“ rechtswidrig war.
Mit Beschluss vom 07.12.2020 hat das Amtsgericht N. der Beschwerde nicht abgeholfen.
Am 09.12.2020 wurde die Betroffene in die Demokratische Republik H. abgeschoben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Die Akte der Ausländerbehörde lag vor.
II.
Nach Erledigung der Beschwerde in der Hauptsache durch die Abschiebung des Betroffenen am 09.12.2020 war gemäß § 62 FamFG über den Antrag der Betroffenen auf Feststellung, dass sie der im Tenor genannte Haftbeschluss in ihren Rechten verletzt hat, zu entscheiden.
1.
Das erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Die aufgrund der Haftanordnung erlittene Freiheitsentziehung stellt einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG dar.
2.
In der Sache ist der Antrag unbegründet, weil der Antrag des Antragstellers vom 02.12.2020 auf Anordnung des Ausreisgewahrsams nach § 62b Abs. 1 AufenthG zulässig und begründet war.
Nach § 62b Abs. 1 S. 1 AufenthG kann ein Ausländer zur Sicherung der Durchführbarkeit der Abschiebung auf richterliche Anordnung bis zu zehn Tage in Gewahrsam genommen werden, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich (Nr. 1), feststeht, dass die Abschiebung innerhalb dieser Frist durchgeführt werden kann (Nr. 2) und der Ausländer ein Verhalten gezeigt hat, das erwarten lässt, dass er die Abschiebung erschweren oder vereiteln wird (Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind – wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat – kumulativ gegeben.
Die Ausreisefrist i.S.d. § 59 AufenthG war vorliegend abgelaufen, weil diese spätestens Ende Februar 2019 endete, nachdem am 28.01.2019 Rechtskraft des klageabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts im Asylverfahren eingetreten war.
Die Betroffene war auch vollziehbar ausreisepflichtig, §§ 50, 58 AufenthG. Der entsprechende Bescheid des BAMF vom 04.09.2017 ist seit dem 28.01.2019 rechtskräftig.
Sofern die Verfahrensbevollmächtigte vorträgt, § 62b AufenthG sei vorliegend nicht anwendbar, weil es sich nicht um eine Sammelabschiebung gehandelt habe, so geht dies fehl. Auch wenn die Vorschrift ursprünglich für den Bereich der Sammelabschiebungen eingeführt worden sein sollte, findet sich eine solche Begrenzung nicht im Gesetz. Zudem ist auch zu beachten, dass ein Ausreisegewahrsam aufgrund seiner deutlich geringeren Dauer ein deutlich weniger einschneidendes Mittel darstellt, als eine Abschiebehaft.
Die Betroffene hat – wie das Amtsgericht ebenfalls zutreffend festgestellt hat – ferner i.S.d. § 62b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG ein Verhalten gezeigt, das erwarten ließ, dass sie die Abschiebung erschweren oder vereiteln wird. Das Vorhandensein dieser Tatbestandsvoraussetzung wird nach § 62b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 lit .d) AufenthG vermutet, wenn die Betroffene die Frist zur Ausreise um mehr als 30 Tage überschritten hat, was hier unstreitig der Fall war.
Diese Vermutung hat die Betroffene nicht widerlegt. Von der Anordnung des Ausreisegewahrsams ist abzusehen, wenn der Ausländer glaubhaft macht oder wenn offensichtlich ist, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will (§ 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Beides ist vorliegend nicht gegeben. Vielmehr hat die Betroffene durch ihr Verhalten gezeigt, dass sie eine Abschiebung erschweren beziehungsweise vereiteln will. So hat die Betroffene insbesondere den Verlust eines Ausbildungsplatzes nicht unverzüglich angezeigt. Der Antragssteller wurde erst einen Monat später über die außerordentliche Kündigung in Kenntnis gesetzt. Dies ist insbesondere besonders vorwerfbar, weil der Betroffenen bewusst gewesen sein muss, dass Grundlage ihrer Duldung – die im Übrigen generell eine Abschiebung nicht hindert – allein der Umstand der begonnen Ausbildung war. Zudem erschien die Betroffene auch des häufigeren unentschuldigt nicht zu Terminen. Auch wirkte sie nicht ohne weiteres an der Einreichung von erforderlichen Unterlagen mit und reichte dieses erst deutlich verspätet ein. Insbesondere legte sie auch einen Pass der Demokratischen Republik H. erst sechs Monate nach dessen Ausstellung vor. Der Betroffenen muss auch hier bewusst gewesen sein, dass die Inhaberschaft eines Passes eine Abschiebung erleichtert und muss diesen daher bewusst zurückgehalten haben, was die Betroffene auch gegenüber dem Antragssteller angegeben hat. Dass sie sich dafür im Oktober 2020 selbstständig meldete, lässt die durch ihr übriges Verhalten nicht widerlegte Vermutung nicht entfallen.
Die Anordnung des Ausreisegewahrsams war auch verhältnismäßig. Durch das beantragte Abschiebegewahrsam wurde sichergestellt, dass die eingeleitete Abschiebung der Betroffenen auch tatsächlich vollzogen werden konnte und diese war bereits bei Erlass des Beschlusses terminiert. Mildere, gleich geeignete Mittel zur Vermeidung des Ausreisegewahrsams waren aus Sicht des Amtsgerichts zutreffend nicht erkennbar. Die erforderliche Dauer des beantragten Ausreisegewahrsams bis zum 09.12.2020 war begründet und erforderlich, weil für diesen Tag der Flug gebucht war. Zudem war die Anordnung angemessen. Es ist hier nicht ersichtlich, dass die Betroffene durch das Ausreisegewahrsam über Gebühr belastet wurde.
Die mögliche Höchstdauer nach § 62b Abs. 1 S. 1 AufenthG war mit sieben Tagen nicht überschritten.
Im Übrigen schließt sich die Kammer den überzeugenden Ausführungen des Amtsgerichts, insbesondere auch die ordnungsgemäße Auswahl der Einrichtung betreffend, zur Vermeidung von Wiederholungen an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 FamFG.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 5.000,00 EUR (§§ 1 Abs. 1, 36 Abs. 3, 134 Abs. 1 GNotKG).