Anhörungsrüge gegen Beschluss wegen fehlender wirksamer Vertretung verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner erhob Anhörungsrüge gegen einen Beschluss des Landgerichts, die das Gericht als unzulässig verworfen hat. Begründet wurde dies mit fehlender wirksamer Vertretung des gemäß §1629 BGB gemeinschaftlich vertretenen, prozessunfähigen Schuldners (nur ein Elternteil zeichnete). Vorsorglich stellte das Gericht fest, die Rüge wäre auch unbegründet, da kein entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen wurde; Kosten wurden dem Schuldner auferlegt.
Ausgang: Anhörungsrüge des Schuldners mangels wirksamer gemeinschaftlicher Vertretung verworfen; zudem unbegründet und kostenpflichtig für den Schuldner
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach §321a ZPO ist als außerordentlicher Rechtsbehelf den allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen der ZPO unterworfen und nur bei wirksamer Vertretung eines prozessunfähigen Beteiligten zulässig.
Ist eine Person gemäß §1629 Abs.1 Satz 2 BGB gemeinschaftlich durch beide Eltern zu vertreten, ist die Einlegung eines Rechtsbehelfs durch nur einen Elternteil ohne nachgewiesenes Einverständnis des anderen Elternteils unwirksam.
Die Anhörungsrüge dient nicht der inhaltlichen Überprüfung einer Entscheidung; sie ist nur gegeben, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen hat und dadurch eine Gehörsverletzung gemäß §321a Abs.1 Nr.2 ZPO eingetreten ist.
Liegt keine Übergehung entscheidungserheblichen Vorbringens vor, weil das Gericht die Anträge und den Sachvortrag geprüft und in die Entscheidung einbezogen hat, ist die Anhörungsrüge unbegründet.
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 08.09.2020 – 34 T 100/20 – wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Die Anhörungsrüge ist unzulässig.
Die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO unterliegt als eigenständiger, außerordentlicher Rechtsbehelf zur Geltendmachung von Gehörsverletzungen den allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen der ZPO. Danach ist die Anhörungsrüge vorliegend nur dann zulässig, wenn der gemäß § 51 ZPO prozessunfähige Schuldner bei ihrer Einlegung wirksam vertreten worden ist. Dies ist - ebenso wie bei der sofortigen Beschwerde vom 24.07.2020 - nicht der Fall. Der Schuldner wird gemäß § 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB von seinen Eltern gemeinschaftlich vertreten. Die Anhörungsrüge vom 20.09.2020 ist jedoch lediglich von dem Vater des Schuldners unterzeichnet. Aus der Anhörungsrüge und den übrigen, bislang zur Akte gereichten Schriftsätzen geht indes kein Einverständnis der Mutter des Kindes mit der Einlegung des Rechtsbehelfs hervor. Die Anhörungsrüge ist daher mangels wirksamer Vertretung des Schuldners als unzulässig zu verwerfen.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Anhörungsrüge auch unbegründet ist. Der Anspruch auf rechtliches Gehör im übereinstimmend von Art. 103 Abs. 1 GG und der ZPO gewährleisteten Rahmen umfasst das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich vor einer gerichtlichen Entscheidung, die ihre Rechte betrifft, zu sämtlichen entscheidungserheblichen Fragen zu äußern, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können. Das Gericht darf seiner Entscheidung nur Tatsachen zugrunde legen, zu denen die Parteien vorher Stellung nehmen konnten (Vollkommer in: Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 321a Rn. 7). Es ist verpflichtet, die Anträge und das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Anhörungsrüge ist indes kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung. Eine Partei hat keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihr für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbringen befasst (BVerfG GRUR-RR 2009, 441; BGH GRUR 2009, 90; BAG NJW 2012, 1164 Tz 11).
Ausgehend von diesen Grundsätzen wurde das rechtliche Gehör des Schuldners durch das Beschwerdegericht nicht in entscheidungserheblicher Weise gemäß § 321a Abs. 1 Nr. 2 ZPO verletzt. Sachvortrag des Schuldners wurde nicht übergangen. Das Beschwerdegericht hat das gesamte Vorbringen zur Kenntnis genommen, geprüft und, soweit dies für die zu treffende Entscheidung Relevanz erachtet wurde, in seine Entscheidung vom 08.09.2020 einfließen lassen. Dies betrifft insbesondere die Ausführungen betreffend die Partei- und Rechtsfähigkeit des Schuldners.
Es wird abschließend nochmals darauf hingewiesen, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens allein die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 24.07.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 17.07.2020 (Az. 281 M 97/20) war. Die Rechtmäßigkeit der im Übrigen zwischen den Parteien ergangenen Entscheidungen, die in dem Schriftsatz vom 20.09.2020 angeführt werden, ist hingegen nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Für die in dem Schriftsatz vom 20.09.2020 im Übrigen beantragten Feststellungen fehlt es in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren an einer Rechtsgrundlage.
II.
Der Schuldner trägt die Kosten des Rügeverfahrens entsprechend § 97 Abs. 1 ZPO (vgl. Vollkommer in: Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 321a Rn. 17).
III.
Diese Entscheidung ist gemäß § 321a Abs. 4 Satz 4 unanfechtbar.