Themis
Anmelden
Landgericht Köln·33 O 99/18·03.08.2020

Versäumnisurteil bestätigt: Spitzengruppenwerbung ohne Fundstelle unzulässig

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Werbe- und LauterkeitsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin rügte die Werbung der Antragsgegnerin mit dem Deutschlandtest‑Siegel 'Höchste Reputation' in einer firmeneigenen Zeitschrift. Prüfungsgegenstand war, ob die Spitzengruppenwerbung ohne Fundstellenangabe irreführend und nach UWG unzulässig ist. Das LG Köln hielt das Versäumnisurteil und die einstweilige Verfügung aufrecht. Es verwies auf die Dringlichkeitsvermutung (§12 Abs.2 UWG), das Fehlen der Fundstelle und die unzureichende Substantiierung der Spitzengruppe.

Ausgang: Das Versäumnisurteil der Kammer vom 20.08.2019 wird aufrechterhalten; die einstweilige Verfügung bleibt bestehen, Kosten der Antragsgegnerin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil ist zulässig, form- und fristgerecht nach §§ 338, 340 ZPO, und bedarf keiner inhaltlichen Begründung, wenn er den Verfahrensstand und nicht die materielle Entscheidung angreift.

2

Bei wettbewerbsrechtlichen Eilmaßnahmen gilt die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG; eine firmeneigene, im Internet frei abrufbare Publikation beseitigt diese Vermutung nicht.

3

Werbung mit Testergebnissen oder Auszeichnungen ohne Angabe der Fundstelle ist unlauter, weil dadurch dem Verbraucher die Überprüfbarkeit und damit wesentliche Informationen vorenthalten werden.

4

Spitzengruppenwerbung ist nur zulässig, wenn substantiiert dargetan wird, dass eine geschlossene Spitzengruppe besteht und die beworbene Partei einen deutlichen Abstand zum übrigen Markt aufweist; bloße prozentuale Rangangaben genügen hierfür nicht.

Relevante Normen
§ 936, 925 ZPO§ 338 ZPO§ 340 Abs. 3 ZPO§ 12 Abs. 2 UWG§ 3 UWG§ 5a Abs. 2 UWG

Tenor

1.       Das Versäumnisurteil der Kammer vom 20.08.2019 in Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 10.10.2019 (33 O 99/18) wird aufrechterhalten.

2.       Die weiteren Kosten trägt die Antragsgegnerin.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten im Widerspruchsverfahren um die lauterkeitsrechtliche Zulässigkeit einer Spitzengruppenwerbung.

3

Die Antragstellerin bietet auf dem Markt der IT Technologie u.a. Netzwerkkomponenten für den Home Entertainment Bereich und LED-Technologie an.

4

Die Antragsgegnerin besteht seit 1984 und verkauft unter anderem Netzwerktechnologie und LED-Technologie. Mit Schreiben vom 15.05.2018 wurde der Antragsgegnerin von der G (A 2, Bl. 391 f. d.A.) mitgeteilt, dass sie in der Zeitschrift „G1“ mit dem Deutschlandsiegel „Höchste Reputation“ ausgezeichnet worden sei. Sie könne das Deutschlandtest-Siegel „Höchste Reputation“ gegen eine Jahreslizenzgebühr i.H.v. 9.900 € netto nutzen. Dem Schreiben war der sog. Berichtsband zur Studie beigefügt.

5

Am 18.06.2018 erfuhr die Antragstellerin, dass die Antragsgegnerin auf deren Homepage auf S. 6 der „INEWS 02/2018“ u.a. mit dem folgenden Bericht warb:

6

„Deutschlandtest: Höchste Reputation für I bei IT

7

Mit dem Prädikat „höchste Reputation“ wurde I bei einer Studie von Deutschlandtest zusammen mit G1 im Bereich IT und Kommunikationsdienstleister ausgezeichnet. Erfasst und ausgewertet wurden Daten der 5.000 größten Firmen Deutschlands aus mehr als 140 Branchen.

8

Nach Ansicht der US-Marktforschungsgesellschaft I1 entscheiden fünf Themenfelder über die Reputation eines Unternehmens, und zwar Management, Nachhaltigkeit, Produkt und Service, Leistung als Arbeitgeber und Wirtschaftlichkeit. Auf Basis dieser Faktoren erfolgte die Datenerhebung zweistufig. Im ersten Schritt wurden sämtliche Teste, welche die vorgegebene Suchbegriffe enthalten, aus dem Internet geladen. Im zweiten Schritt wurden die relevanten Textfragmente identifiziert und in drei Schritten auf die folgenden Merkmale untersucht: Welches Unternehmen wird erwähnt? Welches Thema wird besprochen? Welche Tonalität weist das Textfragment auf?“

9

Mit anwaltlichem Schreiben vom 03.07.2018 mahnte die Antragstellerin die Antragsgegnerin ab (KAP 7). Mit Schreiben vom 11.07.2018 wies die Antragsgegnerin die Vorwürfe zurück und legte dar, dass sie das Siegel „höchste Reputation“ vom Kooperationspartner des G1 mit Schreiben vom 15.05.2018 verliehen bekommen habe.

10

Die Antragstellerin ist der Ansicht, der angegriffene Artikel enthalte eine unzulässige Spitzengruppenbehauptung. Überdies fehle eine Quellenangabe für den Deutschlandtest.

11

Auf Antrag der Antragstellerin hat die Kammer am 20.07.2018 im Beschlusswege eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt wurde, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in der Bundesrepublik Deutschland irreführende Tatsachen zu verbreiten, wenn dies geschieht wie folgt:

12

„Deutschlandtest: Höchste Reputation für I bei IT

13

Mit dem Prädikat „höchste Reputation“ wurde I bei einer Studie von Deutschlandtest zusammen mit G1 im Bereich IT und Kommunikationsdienstleister ausgezeichnet. Erfasst und ausgewertet wurden Daten der 5.000 größten Firmen Deutschlands aus mehr als 140 Branchen.

14

Nach Ansicht der US-Marktforschungsgesellschaft I1 entscheiden fünf Themenfelder über die Reputation eines Unternehmens, und zwar Management, Nachhaltigkeit, Produkt und Service, Leistung als Arbeitgeber und Wirtschaftlichkeit. Auf Basis dieser Faktoren erfolgte die Datenerhebung zweistufig. Im ersten Schritt wurden sämtliche Teste, welche die vorgegebene Suchbegriffe enthalten, aus dem Internet geladen. Im zweiten Schritt wurden die relevanten Textfragmente identifiziert und in drei Schritten auf die folgenden Merkmale untersucht: Welches Unternehmen wird erwähnt? Welches Thema wird besprochen? Welche Tonalität weist das Textfragment auf?“

15

Die einstweilige Verfügung wurde der Antragsgegnerin mit Zustellungsurkunde des Gerichtsvollziehers vom 26.07.2020 zugestellt (Bl. 113 d.A.).

16

Gegen die einstweilige Verfügung hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 27.07.2018 Widerspruch eingelegt, diesen jedoch nicht begründet.

17

Auf Antrag der Antragstellerin beraumte die Kammer einen Termin zur Verhandlung über den Widerspruch auf den 15.01.2019 an. Nach mehreren Terminsverlegungen lehnte die Kammer den Terminsverlegungsantrag des Antragsgegnerinvertreters vom 19.08.2019 ab (Bl. 262 d.A.) und hat in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 20.08.2019 ein Versäumnisurteil erlassen, mit dem die einstweilige Verfügung der Kammer vom 20.07.2018, in der Form des Berichtigungsbeschlusses vom 10.10.2019, Bl. 294 d.A., aufrecht erhalten worden ist. Die weiteren Kosten wurden der Antragsgegnerin auferlegt. Mit am 19.09.2019 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Antragsgegnerin gegen das Versäumnisurteil, das dem Antragsgegner am 05.09.2019 zugestellt worden ist, Einspruch eingelegt.

18

Die Antragstellerin beantragt,

19

              das Versäumnisurteil der Kammer vom 20.08.2019 aufrecht zu erhalten.

20

Die Antragsgegnerin beantragt,

21

das Versäumnisurteil vom 20.08.2019 und die einstweilige Verfügung der Kammer vom 20.07.2018 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag abzuweisen.

22

Die Antragsgegnerin nimmt Bezug auf ihre Schutzschrift vom 11.07.2018 und ist weiterhin der Ansicht, mit dem Erlass der einstweiligen Verfügung würde die Hauptsache vorweg genommen werden. Überdies liege keine Irreführung vor, weil sich die Antragsgegnerin nur mit einer tatsächlich verliehenen Auszeichnung berühmt habe. Der Adressatenkreis der firmeneigenen Zeitschrift umfasse primär Kunden oder Mitarbeiter. Der Artikel befinde sich nicht in herausgehobener Position. Ein Dringlichkeitsgrund liege ebenfalls nicht vor, weil sich die Werbung nur in einer firmeneigenen Zeitung befinde.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Parteien wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

25

Die einstweilige Verfügung ist zu bestätigen, weil sich ihr Erlass auch nach dem weiteren Vorbringen der Parteien als gerechtfertigt erweist, §§ 936, 925 ZPO.

26

I.

27

Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil der Kammer ist zulässig, er ist statthaft form- und fristgerecht i.S. der §§ 338 ZPO eingelegt worden. Die Einspruchsschrift bedarf entgegen des Wortlauts des § 340 Abs. 3 ZPO keiner Begründung, denn er greift das Versäumnisurteil nicht inhaltlich an, sondern in seinem Verfahrensstand (BGH, NJW-RR 1993, 1408, Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 340 Rdn. 7). Es ist daher keine Begründung des Einspruchs erforderlich, sondern § 340 Abs. 3 ZPO konkretisiert lediglich die Prozessförderungspflicht der bereits einmal säumig gewesenen Partei.

28

II.

29

Es besteht ein Verfügungsgrund.

30

Die Dringlichkeit folgt bereits aus § 12 Abs. 2 UWG. Die tatsächliche Vermutung wurde durch das Vorbringen der Antragsgegnerin im Widerspruchsverfahren nicht widerlegt.

31

Der Umstand, dass die inkriminierten Angaben in einer firmeneigenen Zeitung erschienen sind, ändert nichts an der Dringlichkeitsvermutung von § 12 Abs. 2 UWG. Die firmeneigene Zeitung ist auf der homepage der Antragsgegnerin für jeden Interessierten abrufbar. Der Abruf ist nicht eingeschränkt auf Mitarbeiter oder Kunden.

32

III.

33

Es ist auch ein Verfügungsanspruch gegeben. Der Antragstellerin steht gegenüber der Antragsgegnerin ein Anspruch auf Unterlassung aus §§ 3, 5 a Abs. 2, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 8 Abs. 1 u. 3 Nr. 1 UWG zu.

34

Die Antragstellerin ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert, da zwischen den Parteien ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht. Dies stellt die Antragsgegnerin auch nicht in Abrede.

35

Die einstweilige Verfügung vom 20.08.2018 nimmt entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin die Hauptsache nicht vorweg. Dies ergibt sich aus § 12 Abs. 2 UWG, der die Sicherung der im UWG bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung ausdrücklich durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung zulässt.

36

Die angegriffene Spitzengruppenwerbung ist gem. § 5 a Abs. 2 UWG unlauter, weil die Antragsgegnerin im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher wesentliche Informationen vorenthält, die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Als Vorenthalten gilt dabei das Verheimlichen wesentlicher Informationen.

37

Unzulässig ist insoweit eine Werbung mit einem Testergebnis ohne Angabe der Fundstelle der Veröffentlichung (BGH, GRUR 1991, 679 – Fundstellenangabe; OLG Düsseldorf, WRP 2015, 365; OLG Saarbrücken, GRUR-RR 2008, 312, 313; Köhler in Bornkamm/Köhler/Feddersen, 37. Aufl. 2019, § 6 Rdn. 211). Denn für den Verbraucher wird dadurch die Kenntnisnahme vom Test und die Überprüfung der Werbung unnötig erschwert, wenn nicht unmöglich gemacht.

38

Dabei kommen jedoch die Grundsätze der vergleichenden Werbung i.S.v. § 6 UWG nicht zur Anwendung, weil ein Wettbewerber nicht explizit kenntlich gemacht wird (vgl. BGH, WRP 2016, 122; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, aaO., § 6 Rdn. 211).

39

Eine Fundstellenangabe fehlt in dem angegriffenen Artikel. So können Verbraucher, Kunden und Mitarbeiter das Testergebnis nicht überprüfen, Informationen über die Art und Weise der Erstellung des Testes und die Methoden der Erhebung erhalten.

40

Die angegriffene Spitzengruppenwerbung ist auch irreführend iSd. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG. Für die lauterkeitsrechtliche Zulässigkeit einer Spitzengruppenwerbung genügt es noch nicht, dass man unter vergleichbaren Unternehmen den dritten, fünften oder achten Rang einnimmt; es kommt darauf an, dass man überhaupt einer geschlossenen Spitzengruppe angehört, die gegenüber dem übrigen Feld der Mitbewerber den nötigen Abstand gewonnen hat (vgl. Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 5 Rn. 4.78; BGH, GRUR 1969, 415/416 – „Kaffeerösterei“). Ein derartiges Marktumfeld mit einer geschlossenen Spitzengruppe hat die Antragsgegnerin bereits nicht substantiiert aufzuzeigen vermocht. Unbestritten erhält sie einen Rang von 80,4 %, wobei der Branchensieger einen Wert von 100 % einnimmt.

41

Die Bezeichnung der „Höchste Reputation“ für I bei IT ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Antragsgegnerin aufgrund anderer Eigenschaften eine herausgehobene Marktstellung zukäme. Die Antragsgegnerin hat keine Angaben zu einer herausgehobenen Stellung des Unternehmens gemacht.

42

IV.

43

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

44

Streitwert:              40.000 € (§ 51 Abs. 4 GKG)