Zwangsgeld zur Erzwingung von Auskunft über TV‑Verwertungen und Einnahmen festgesetzt
KI-Zusammenfassung
Der Gläubiger beantragt Zwangsgeld, weil die Schuldnerin trotz rechtskräftiger Verurteilung zur Auskunft und Rechnunglegung über Bruttoeinnahmen aus bestimmten Fernsehfolgen nicht vollständig Auskunft erteilt hat. Das Landgericht setzt ein Zwangsgeld fest und erläutert, dass Pay‑TV‑Erlöse, Merchandising‑ und Videospielverwertungen sowie Werbeeinnahmen unter den Tenor fallen. Eine höhere Sanktion erscheint bei erstem Antrag unangemessen.
Ausgang: Antrag auf Verhängung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO stattgegeben; Zwangsgeld festgesetzt (12.500 €) und Ersatzhaft angedroht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Verhängung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO ist gerechtfertigt, wenn die rechtskräftige Verurteilung zur Auskunft nicht vollständig erfüllt und keine Rechtfertigungsgründe vorgetragen werden.
Der Tenor eines vollstreckbaren Urteils, der Auskunft über Bruttoeinnahmen verlangt, umfasst auch Erlöse aus Pay‑TV‑Gestattungen, unabhängig von der späteren Zuordnung dieser Einnahmen zu einzelnen Sendefolgen.
Nicht‑fernsehmäßige Verwertungen (insbesondere DVDs, Merchandising, Videospiele) fallen grundsätzlich in den Auskunfts‑ und Rechnungslegungsumfang, ohne dass die endgültige Zuordnung der Erlöse zu einzelnen Episoden für das Auskunftsbegehren relevant ist.
Unter den Begriff der vereinbarten und erhaltenen Finanzierungshilfen fallen auch Werbeentgelte, sodass Auskunft über Art, Umfang, Werbeträger, Sendezeiten, Verbreitungsgebiete und Internetnutzung (inkl. visits/pageviews) zu erteilen ist.
Bei der Festsetzung des Zwangsgeldes ist die Angemessenheit zu wahren; ein übermäßig hohes Zwangsgeld ist insbesondere beim ersten Antrag unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Schuldnerin zu vermeiden.
Tenor
Gegen die Schuldnerin wird zur Erzwingung der im vollstreckbaren Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 17.01.2014 -6 U 86/13- erfolgten Verurteilung, nämlich
a) dem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über alle Bruttoeinnahmen (ohne Vorwegabzug der den Verwertungsgewinn schmälernden Aufwendungen wie insbesondere der Herstellungs- und Vertriebskosten), die sie mit nachgenannten Sendefolgen der Fernsehserie „Y. A. L. 00“
„W.“ – Staffel 2, Sendefolge 1,
„O.“ – Staffel 2, Sendefolge 2,
„V.“ – Staffel 2, Sendefolge 3,
„J. H. Q.“ – Staffel 2, Sendefolge 6,
„B. X. E.“ – Staffel 2, Sendefolge 7,
„U.“ – Staffel 2, Sendefolge 8,
„P.“ – Staffel 2, Sendefolge 9,
„F.“ – Staffel 2, Sendefolge 10,
„T.“ – Staffel 2, Sendefolge 11,
„C.“ – Staffel 2, Sendefolge 12,
„S.“ – Staffel 2, Sendefolge 13,
„M.“ – Staffel 2, Sendefolge 14,
„N.“ – Staffel 2, Sendefolge 15,
„R. Z. D.“ – Staffel 2, Sendefolge 16,
„I. K.“ – Staffel 2, Sendefolge 17,
„UW. OL.“ – Staffel 2, Sendefolge 18,
„GD.“ – Staffel 2, Sendefolge 19,
„DQ.“ – Staffel 2, Sendefolge 21,
„MG.“ – Staffel 2, Sendefolge 22,
„CY.“ – Staffel 3, Sendefolge 1,
„FA. UP. WU. NZ.“ – Staffel 3, Sendefolge 2,
„WV.“ – Staffel 3, Sendefolge 3,
„JE. QF. QI.“ – Staffel 3, Sendefolge 4,
„UZ. CN.“ – Staffel 3, Sendefolge 5,
„DG. YW. QV.“ – Staffel 3, Sendefolge 6,
„KM.“ – Staffel 3, Sendefolge 7,
„DG. FD.“ – Staffel 3, Sendefolge 8,
„GV. LA.“ – Staffel 3, Sendefolge 9,
„IT. UB.“ – Staffel 3, Sendefolge 10,
„VM.“ – Staffel 3, Sendefolge 11,
„NY.“ – Staffel 3, Sendefolge 12,
„MK.“ – Staffel 3, Sendefolge 14,
„VA. auf der MU.“ – Staffel 4, Sendefolge 1 (Pilotfilm),
und „WM. der EO.“ – Staffel 5, Sendefolge 1 (Pilotfilm),
sowie mit nachgenannten Sendefolgen der Fernsehserie „Y. A. L. 00 – SC. A. XN. 2“
„RA. auf der ER.“ – Pilotfilm,
und „OK.“ – Staffel 2, Sendefolge 6,
durch die Vergabe von Lizenzen, Unterlizenzen oder Gestattungen zur fernsehmäßigen Ausstrahlung im Inland und / oder Ausland und/oder durch die nicht fernsehmäßige Verwertung (insbesondere Videokassetten- und/oder DVD- und/oder Merchandising- und/oder Videospiel-Auswertung) im Inland und/oder Ausland selbst und/oder durch Dritte in Lizenz, Unterlizenz oder Gestattung erzielt hat,
sowie über
vereinbarte und/oder erhaltene Finanzierungshilfen (insbesondere Provisionen, Garantiesummen, Vorauszahlungen, Gebühren, Förder-, Fonds-, Werbe-, Sponsoringentgelte) sowie die mit den genannten Serienfolgen (einschließlich Trailer, Filmausschnitte oder Filmbilder) betriebene Werbung unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs- / Sendezeiten, Verbreitungsgebiete und Auflagenhöhen sowie Art, Umfang und Zeitraum der Nutzung über das Internet (unter Bezeichnung der Internetseiten sowie der visits und pageviews);
b) dem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über Daten, Uhrzeiten und Sendeplätze der Ausstrahlungen der vorstehend zu lit. a näher bezeichneter Sendefolgen im deutschen Fernsehen (Free- und Pay-TV).
ein Zwangsgeld von 12.500,-- €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 500,-- € ein Tag Zwangshaft, diese zu vollstrecken an der Geschäftsführerin der Schuldnerin, verhängt.
Die Vollstreckung des Zwangsmittels entfällt, sobald die Schuldnerin der obigen Verpflichtung nachgekommen ist.
Die Kosten des Verfahrens tr ägen die Gläubigerin zu 50 % und die Schuldnerin zu 50 %.
Der Streitwert wird auf 25.000 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Verhängung eines Zwangsgeldes ist nach § 888 ZPO gerechtfertigt.
Trotz rechtskräftiger Verurteilung ist die Schuldnerin ihrer Auskunftspflicht bis heute nicht vollständig nachgekommen. Gründe, die dies rechtfertigen könnten, hat sie nicht vorgetragen.
1) Pay-TV-Erlöse
Der Tenor des rechtskräftigen Urteils ist insoweit eindeutig, indem er die Schuldnerin zur Auskunft über die Bruttoeinnahmen verpflichtet, die sie mit den genannten Sendefolgen durch die Vergabe von Lizenzen, Unterlizenzen oder Gestattungen zur fernsehmäßigen Ausstrahlung im Inland und / oder Ausland erzielt hat.
Darunter fallen schon vom Wortlaut her ohne weiteres auch Einnahmen durch Gestattung zur fernsehmäßigen Ausstrahlung der streitgegenständlichen Sendefolgen im Pay-TV. Ob, auf welche Art und in welchem Umfang diese Einnahmen dann letztendlich den streitgegenständlichen Sendefolgen zugeordnet werden können, ist für das Auskunftsbegehren ohne Belang.
2) Merchandising- und/oder Videospielverwertung
Der Tenor des rechtskräftigen Urteils ist auch insoweit eindeutig, indem er die Schuldnerin zur Auskunft über die Bruttoeinnahmen verpflichtet, die sie mit den genannten Sendefolgen durch die nicht fernsehmäßige Verwertung (insbesondere Videokassetten- und/oder DVD- und/oder Merchandising- und/oder Videospiel-Auswertung) im Inland und/oder Ausland selbst und/oder durch Dritte in Lizenz, Unterlizenz oder Gestattung erzielt hat.
Darunter fallen schon vom Wortlaut her ohne weiteres auch Einnahmen durch Merchandisingauswertungen, die die Schuldnerin als Folge der Ausstrahlungen der streitgegenständlichen Sendefolgen getätigt hat. Ob, auf welche Art und in welchem Umfang diese Einnahmen dann letztendlich den streitgegenständlichen Sendefolgen zugeordnet werden können, ist für das Auskunftsbegehren ohne Belang.
3) Werbeeinnahmen
Der Tenor des rechtskräftigen Urteils ist auch insoweit eindeutig, indem er die Schuldnerin zur Auskunft über vereinbarte und/oder erhaltene Finanzierungshilfen (insbesondere Provisionen, Garantiesummen, Vorauszahlungen, Gebühren, Förder-, Fonds-, Werbe-, Sponsoringentgelte) sowie die mit den genannten Serienfolgen (einschließlich Trailer, Filmausschnitte oder Filmbilder) betriebene Werbung unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs- / Sendezeiten, Verbreitungsgebiete und Auflagenhöhen sowie Art, Umfang und Zeitraum der Nutzung über das Internet (unter Bezeichnung der Internetseiten sowie der visits und pageviews) verpflichtet.
Soweit die Schuldnerin in Zusammenhang mit den Serienfolgen Werbezeiten verkauft hat, handelt es sich um die im Urteil als Sonderform der Finanzierungshilfen benannten Werbeentgelte.
Da es sich um den ersten Zwangsgeldantrag handelt, hält die Kammer ein höheres Zwangsgeld als 12.500,-- € auch unter Berücksichtigung der Wirtschaftskraft der Schuldnerin nicht für angemessen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 891 S. 3, 92 ZPO.
Streitwert: 25.000,-- €