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Landgericht Köln·33 O 82/07·07.03.2007

Einstweilige Verfügung (UWG): Unterlassung des Angebots bestimmter Ruhesessel und Hocker

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Einstweilige Verfügung / UnterlassungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin erwirkte eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin, die dieser unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt, bestimmte Ruhesessel und Hocker anzubieten, zu bewerben oder in Verkehr zu bringen. Zur Glaubhaftmachung legte sie Internetauszüge, eine eidesstattliche Versicherung und weitere Unterlagen vor. Das Gericht stützte den Erlass auf §§ 3, 4 Nr. 9, 8, 12, 14 UWG sowie einschlägige ZPO-Vorschriften und auferlegte die Kosten der Antragsgegnerin.

Ausgang: Einstweilige Verfügung der Antragstellerin wegen unlauteren Wettbewerbs zur Unterlassung des Angebots bestimmter Ruhesessel/Hocker stattgegeben; Kosten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Erlass einer einstweiligen Verfügung im Wettbewerbsrecht setzt die glaubhafte Darlegung eines Unterlassungsanspruchs und der Dringlichkeit voraus; hierfür können Internetauszüge und eidesstattliche Versicherungen ausreichende Beweismittel sein.

2

Unlautere geschäftliche Handlungen nach §§ 3, 4 Nr. 9 UWG können im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt werden, wenn die geltend gemachten Verstöße hinreichend glaubhaft gemacht sind.

3

Zur Durchsetzung eines Unterlassungsgebots kann das Gericht Ordnungsmittel wie ein Ordnungsgeld oder Ordnungshaft anordnen.

4

Die Kosten des Verfahrens sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wenn die einstweilige Verfügung gegen sie ergeht.

Relevante Normen
§ 3 UWG§ 4 Nr. 9 UWG§ 8 UWG§ 12 UWG§ 14 UWG§ 936 ff. ZPO

Tenor

hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfü-gung glaubhaft gemacht durch Vorlage von Auszügen aus dem Internetauftritt der Antragsgegnerin, einer eidesstattlichen Versicherung sowie weiterer Unterlagen.

Die vorgerichtliche Korrespondenz hat vorgelegen.

Auf Antrag der Antragstellerin wird gemäß §§ 3, 4 Nr. 9, 8, 12, 14 UWG, 91, 890,

936 ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung folgendes angeordnet:

Rubrum

1

1. Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

2

Ruhesessel und/oder Hocker wie nachstehend wiedergegeben anzubieten, zu bewerben, in Verkehr zu bringen und/oder anzubieten, zu bewerben oder in Verkehr bringen zu lassen:

3

(Es folgt eine 10-seitige Werbeaufstellung)

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2. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

5

Streitwert: 75.000 Euro