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Landgericht Köln·33 O 741/11·14.01.2013

Unterlassungsanspruch wegen pauschaler Verdachtsmitteilung an AVAD

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrechtUnterlassungsanspruchStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, ein früherer Versicherungsvertreter, klagt auf Unterlassung, nachdem die Beklagte an die AVAD gemeldet hatte, es bestehe der Verdacht der Urkundenfälschung. Streitpunkt ist, ob die pauschale Verdachtsmitteilung eine unlautere Herabsetzung nach § 4 Nr. 7 UWG und eine deliktische Verletzung darstellt. Das LG Köln gab der Klage statt: die Mitteilung sei pauschal, unverhältnismäßig und nicht durch berechtigte Interessen gedeckt; Wiederholungsgefahr bestehe.

Ausgang: Klage auf Unterlassung wegen unlauterer pauschaler Verdachtsmitteilung an AVAD vom LG Köln stattgegeben; Beklagte zur Unterlassung verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Pauschale Behauptungen eines Verdachts gegen einen Mitbewerber können eine unlautere Herabsetzung i.S.d. § 4 Nr. 7 UWG begründen und Unterlassungsansprüche auslösen.

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Auch wahre Tatsachenbehauptungen können nach § 4 Nr. 7 UWG unlauter sein, wenn die Interessenabwägung unter Einbeziehung der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) zu deren Unverhältnismäßigkeit führt.

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Die Weitergabe eines pauschalen Verdachts an eine branchenweite Auskunftsstelle ist unzulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte oder der Verfahrensstand nicht angegeben werden und dadurch die berufliche Integrität des Betroffenen unverhältnismäßig beeinträchtigt wird.

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Ein Unterlassungsanspruch kann zudem auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 187 ff. StGB gestützt werden, wenn keine Rechtfertigung durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193 StGB vorliegt.

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Wiederholungsgefahr besteht, solange keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wurde; die bloße Löschung eines Eintrags oder formalrechtliche Beschränkungen der Meldebefugnis entfallen nicht notwendigerweise die Wiederholungsgefahr.

Relevante Normen
§ 153a StPO§ 3 UWG§ 4 Nr. 8 UWG§ 8 UWG§ 823 Abs. 2 BGB§ 1004 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr Dritten gegenüber zu behaupten, es bestehe der Verdacht, dass der Kläger Urkunden gefälscht habe, wie in dem nachstehend wiedergegebenen

an              die              Auskunftsstelle              über              Versicherungs-/Bausparkassenaußendienst und Versicherungsmakler in Deutschland (AVAD) gerichteten Schreiben vom 14.07.2011 geschehen:

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Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 27.500,00 EUR, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

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Der Kläger war Versicherungsvertreter im Ausschließlichkeitsverhältnis zur B Krankenversicherung AG und zur X GmbH, die beide Tochtergesellschaften der Beklagten sind. Ein vertragliches Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten selbst bestand nicht.

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Die B Krankenversicherung AG erklärte unter dem 13.07.2011 die fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kläger, hilfsweise die ordentliche Kündigung zum 30.09.2011.

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Mit Schreiben vom 14.07.2011 (BI. 6 d.A.) teilte die Beklagte der Auskunftsstelle über Versicherungs-/Bausparkassenaußendienst  und  Versicherungsmakler  inDeutschland e.V. (AVAD) mit, es bestehe der Verdacht, dass der Kläger Urkunden gefälscht habe. Der AVAD betreibt eine Auskunftsplattform für Versicherungsunternehmen, die diesen „Anhaltspunkte für die Zuverlässigkeit der Außendienstmitarbeiter an die Hand geben" soll. Die Meldung der Beklagten führte zu einem entsprechenden — mittlerweile auf Betreiben des Klägers gelöschten —Eintrag in die AVAD-Datenbank.

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Ein gegen den Kläger eingeleitetes Strafverfahren wegen Betruges ist nach Erlass eines Strafbefehls und hiergegen eingelegtem Einspruch nach § 153a StPO gegen Zahlung von 2.000,00 EUR in Raten vorläufig eingestellt worden (BI. 97 d.A.).

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Der Kläger meint, die Beklagte sei ihm aus §§ 3, 4 Nr. 8, 8 UWG sowie aus §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB zur Unterlassung entsprechender Behauptungen gegenüber Dritten verpflichtet.

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Er bestreitet, Urkunden gefälscht zu haben. Eine Verdachtsmeldung sei — so meint er - ohnehin nicht zulässig. Ihm sei auch nie Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Ohnehin sei die Beklagte nach den AVAD-Richtlinien nicht zur Meldung berechtigt gewesen, da zwischen den Parteien unstreitig nie ein Vertragsverhältnis bestanden habe.

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Der Kläger beantragt sinngemäß.

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wie erkannt.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, der Kläger habe am 01.02.2011 einen Antrag auf Krankenversicherung auf den Namen einer Interessentin ohne deren Einverständnis ausgefüllt / komplettiert und unterzeichnet. Die Abänderung des Vertragsformulars habe der Kläger gegenüber dem zuständigen Group Manager der B Krankenversicherung AG auch eingeräumt. Die Beklagte meint, vor diesem Hintergrund zu der angegriffenen Behauptung berechtigt gewesen zu sein.

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Angesichts der inzwischen erfolgten Löschung der Meldung fehle es aber jedenfalls an einer Wiederholungsgefahr. Eine erneute Meldung an den AVAD sei der Beklagten — da diese nicht Vertragspartnerin des Klägers gewesen sei — gar nicht möglich.

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Unterlassungsansprüche des Klägers seien im Übrigen verwirkt, da man sich dahingehend verständigt habe, dass nach der Löschung des Eintrags „aus der Angelegenheit die Dringlichkeit raus" sei und Gespräche über eine Gesamtlösung aufgenommen werden sollten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien, ihre zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.012.2012 (BI. 98 d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I. Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.

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1. a. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt unter dem Gesichtspunkt einer unlauteren pauschalen Herabsetzung aus §§ 3, 4 Nr. 7, 8 Abs. 1 UWG. Soweit die Klägerin selbst primär auf einen Verstoß gegen § 4 Nr. 8 UWG abstellt, ist die Kammer hieran nicht gebunden. Denn es handelt sich um ein und denselben Streitgegenstand (vgl. hierzu BGH NJW 2012, 1449, 1450 — Branchenbuch Berg).

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Nach § 4 Nr. 7 UWG handelt u. a. unlauter, wer die Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt.

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Die Parteien sind Mitbewerber auf dem Markt der Vermittlung von Versicherungen und Finanzdienstleistungen.

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Dass der Vorwurf der Urkundenfälschung eine den Kläger herabsetzende Behauptung darstellt, bedarf keiner weiteren Ausführungen.

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Diese Herabsetzung ist unzulässig.

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Dabei kann dahin stehen, ob es sich bei dem Vorwurf der Urkundenfälschung im vorliegenden Fall um eine unwahre und damit nach § 4 Nr. 7 UWG stets unzulässige Behauptung (Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Auflage 2012, § 4 Rn. 7.15) handelt. Denn auch wahre Behauptungen können nach § 4 Nr. 7 UWG als pauschal herabsetzend unlauter sein. Zur Beurteilung, ob eine wahre Behauptung unlauter ist, ist eine Abwägung der Güter und Interessen der Beteiligten und der Allgemeinheit vorzunehmen, bei der dem Bedeutungsgehalt des Art. 5 Abs. 1 GG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen ist (vgl. nur BGH GRUR 1997, 916, 919 — Kaffeebohne; Köh/er/Bornkamm, aaO, § 4 Rn. 7.21). Vorliegend führt diese Abwägung zur Unzulässigkeit der angegriffenen Äußerung:

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Für die Beklagte selbst fehlte es bereits an einem hinreichenden Anlass für die Kritik. Denn diese war nicht selber Vertragspartnerin der Klägerin und von einer etwaigen Urkundenfälschung durch diesen damit auch nicht direkt betroffen. Damit verfügt die Beklagte aber auch gleichzeitig nur über mittelbare Informationen. Auch wenn man ein Informationsinteresse der Versicherungswirtschaft grundsätzlich bejahen wollte, so wäre es unter Berücksichtigung all dessen nicht Sache der Klägerin, dieses zu befriedigen.

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Selbst wann man ein legitimes Interesse der Beklagten an der Aufdeckung des Verhaltens des Klägers gegenüber dem AVAD bejahen wollte, würde dieses aber die konkret getätigte Äußerung nicht rechtfertigen. Denn der geäußerte Vorwurf ist zu pauschal. Die Wendung „Verdacht der Urkundenfälschung" lässt nämlich zum einen mangels Angabe konkreter Tatsachen völlig offen, welche konkreten Vorwürfe dem Kläger gemacht werden sollen. Zum anderen lässt die Formulierung nicht hinreichend erkennen, wie der mitgeteilte Verdacht einzustufen ist. Für den Mitteilungsempfänger ist nicht erkennbar, ob es sich um einen bloßen Verdacht der Beklagten selbst handelte oder ein staatsanwaltliches oder gar gerichtliches Verfahren bereits mit welchem Stand eingeleitet oder abgeschlossen war.

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Für den Kläger dagegen ist die Behauptung, dieser habe Urkunden gefälscht mit weitreichenden und schwerwiegenden Konsequenzen verbunden. Denn diese erschweren ihm eine weitere Tätigkeit in der Versicherungsbranche, für die die Vertrauenswürdigkeit des einzelnen Versicherungsvertreters von entscheidender Bedeutung ist, ganz erheblich. Dies gilt umso mehr, als durch die Mitteilung an den AVAD eine breite Streuung des Verdachts in der gesamten Branche zu besorgen war.

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b. Unter Berücksichtigung des Vorgesagten ergibt sich der Unterlassungsanspruch im Übrigen auch aus §§ 823 Abs. 2 i. V. m. §§ 187 ff. StGB. Ein Fall der Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193 StGB liegt aus den genannten Gründen nicht vor.

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2. Die nach § 8 Abs. 1 UWG erforderliche Wiederholungsgefahr ist entgegen der Ansicht der Beklagten zu bejahen.

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Die Wiederholungsgefahr wird grundsätzlich nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt, die die Beklagte hier aber gerade nicht abgegeben hat. Dass die Beklagte nach den Regeln des AVAD nicht berechtigt ist, Mitteilung über die Ursachen der Vertragsbeendigung zu machen, beseitigt die Wiederholungsgefahr - anders als diese meint - nicht. Zum einen hat dies die Beklagte auch in der Vergangenheit nicht an einer entsprechenden Mitteilung gehindert. Zum anderen schließt dies aber auch nicht aus, dass die Beklagte eine entsprechende Behauptung künftig anderen als dem AVAD gegenüber aufstellt.

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3. Die Ansprüche des Klägers sind schließlich auch nicht verwirkt.

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Zum einen ist das zeitliche Moment der Verwirkung nach Ablauf von nur vier Monaten zwischen Vorfall und Klageerhebung ersichtlich nicht erfüllt.

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Zum anderen fehlt es aber auch an dem erforderlichen Umstandsmoment. Es ist in keiner Weise erkennbar, auf welche Umstände die Beklagte hier vertraut haben will. Selbst wenn man unterstellen wollte, dass sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers vorgerichtlich dahingehend geäußert hat, angesichts der Löschung des AVAD-Eintrags sei „die Dringlichkeit raus", kann dies allenfalls dahin verstanden werden, dass auf ein Vorgehen im Wege der einstweiligen Verfügung verzichtet werden sollte. Dass der Kläger auf die Geltendmachung seiner Rechte gänzlich verzichten wollte, kann dem aber keinesfalls entnommen werden.

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Schließlich ist aber auch nicht ersichtlich, welche Dispositionen die Beklagte im Vertrauen auf einen entsprechenden Verzicht getroffen haben will.

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II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

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Streitwert:              25.000,00 EUR