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Landgericht Köln·33 O 65/15·28.11.2016

UWG-Irreführung über Produktionsstandort im Katalog: Abmahnkosten nur nach 1,3 Gebühr

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte von der Beklagten Ersatz von Abmahnkosten wegen einer Katalogangabe zum „Produktionsstandort“ in L. Streitig waren Mitbewerbereigenschaft, Irreführung nach § 5 UWG und Rechtsmissbrauch. Das LG Köln bejahte ein konkretes Wettbewerbsverhältnis und sah die Standortangabe im Katalog als irreführend an; ein Missbrauch wurde verneint. Erstattet werden jedoch nur reduzierte Abmahnkosten (1,3 statt 1,5 Geschäftsgebühr) in Höhe von 1.531,90 EUR nebst Zinsen; im Übrigen Klageabweisung.

Ausgang: Abmahnkosten wegen irreführender Standortwerbung zugesprochen, jedoch der Höhe nach auf 1.531,90 EUR reduziert; im Übrigen Klageabweisung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG liegt vor, wenn sich die Parteien mit aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise zumindest teilweise substituierbaren Waren auf demselben sachlich relevanten Markt begegnen; an den Grad der Austauschbarkeit sind keine hohen Anforderungen zu stellen.

2

Für die Beurteilung der Substituierbarkeit im Lauterkeitsrecht ist auf die konkrete Verletzungshandlung und das Verkehrsverständnis abzustellen; es genügt, dass eine Beeinträchtigung auch aus einer irrigen Verkehrsannahme über die Austauschbarkeit der Produkte entstehen kann.

3

Wird in einem Produktkatalog die eigene Herstellereigenschaft hervorgehoben und ohne Einschränkung ein „Produktionsstandort“ benannt, kann dies von den angesprochenen Verkehrskreisen als Herkunftsangabe für die im Katalog angebotenen Produkte verstanden werden und bei fehlender Übereinstimmung eine Irreführung nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG begründen.

4

Der Hinweis auf Verpackungsangaben zum tatsächlichen Herstellungsland schließt eine Irreführung durch vorgelagerte Katalogwerbung nicht aus, wenn die Kaufentscheidung typischerweise bereits zuvor getroffen wird.

5

Die Geltendmachung von Wettbewerbsansprüchen ist nicht schon deshalb rechtsmissbräuchlich (§ 8 Abs. 4 UWG a.F.), weil in der Vergangenheit weitere Auseinandersetzungen zwischen den Parteien stattfanden oder ein Unterlassungsanspruch später aus wirtschaftlichen Gründen nicht weiterverfolgt wird.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG§ 2 Nr. 1 UWG§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG§ 5 Abs. 1 Satz 1 UWG§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG

Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 1.531,90 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.09.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 14 % und die Beklagte zu 86 %.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Bei der Klägerin handelt es sich um ein in L ansässiges Unternehmen. Der Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin ist die Herstellung und der Vertrieb des hochwertigen und weltberühmten Ler Porzellans.

3

Die Beklagte ist ein ebenfalls in L ansässiges Unternehmen. Sie gehört zum Konzern der  T S.A. mit Sitz in Polen. Das Hauptgeschäft der T Gruppe ist die Herstellung und der Vertrieb von Produkten für die Ausgestaltung von Bädern (insbesondere Keramikfliesen). Die Beklagte vertreibt Fliesen zur Einrichtung von Bädern, Küchen und Wohnräumen. Die Fliesen, die die Beklagte vertreibt, werden teilweise in L und teilweise in Polen produziert.

4

Im Jahr 2013 führten die Parteien eine markenrechtliche Auseinandersetzung miteinander. Im selben Jahr versuchte die Klägerin im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, der Beklagten einen Slogan aus deren damals aktuellen Katalog zu verbieten. Aktuell werden von der Klägerin in einem weiteren Parallelverfahren ebenfalls Abmahnkosten eingeklagt (vgl. Az.: 33 O 64/15).

5

Aus dem Parallelverfahren 33 O 64/15 ist der Kammer bekannt, dass die Beklagte nach eigenen Angaben u.a. Fliesen anbietet, die mit einer besonderen Lasur überzogen seien sollen, in der Nanopartikel aus Edelmetall, d.h. Silberionen, eingearbeitet seien sollen, welche angeblich antibakteriell und zudem gegen Pilz- und Schimmelbefall wirken.

6

Auf der hinteren Umschlaginnenseite des Katalogs der Beklagten für das Jahr 2014, der unter anderem auch im Internet unter der Domain www.anonym.de herunterladbar war, warb diese damit, dass sich ihr Produktionsstandort in der Stadt L befände (vgl. Anlage LS 4, Bl. 99 d.A.).

7

Die Klägerin, die hierin eine unzulässige Irreführung im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG sieht, ließ die Beklagte mit Schreiben ihrer anwaltlichen Vertreter vom 17.03.2014 abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auffordern (Anlage LS 5). Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.03.2014 wies die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche mit der Begründung zurück, dass es sowohl an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis im Sinne von § 2 Nr. 1 UWG fehle als auch an einer Irreführung über den Produktionsstandort im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG. Die Beklagte habe mit der Angabe des Produktionsstandortes in L eine klar unternehmensbezogene Aussage gemacht, die auch zutreffe, da in L Fliesen in ganz erheblichem Umfang produziert würden (vgl. Anlage LS 6).

8

Im Nachgang auf die Abmahnung änderte die Klägerin ihren Internetauftritt dahingehend, dass einschränkend nur noch für Wandfliesen auf den Produktionsstandort L hingewiesen wurde (Anlage LS 7).

9

Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stünde ein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Abmahnkosten gemäß § 12 Absatz 1 S. 2 UWG zu, da die Abmahnung vom 17.03.2014 berechtigt gewesen sei.

10

Die Parteien seien Mitbewerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, denn die Klägerin stelle auch Fliesen aus Porzellan her, die ebenfalls eine Glasur aufweisen würden. Derartige Fliesen habe sie sowohl zum Abmahnzeitpunkt im Februar/März 2014 als auch bis heute angeboten und vertrieben, was sich insbesondere aus den Unterlagen gem. Anlagen LS 9 – 26 ergebe (bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 13.10.2015, Bl. 228 ff d.A. und im Schriftsatz vom 08.09.2016, Bl. 320 ff d.A. verwiesen). Auf die Frage, ob die von den Parteien angebotenen Fliesen im selben Preissegment liegen würden, komme es nicht an. Auch komme es nicht darauf an, ob mit den Fliesen Umsatz erzielt worden sei, entscheidend sei vielmehr, dass die Klägerin die Fliesen in ihrem Werk in L hergestellt habe und auch angeboten habe. Wandbilder, Wandschalen und Wandgemälde seien nichts anderes als hochwertige Wandfliesen. Der Einsatzzweck der sich hier gegenüberstehenden Waren sei also identisch.

11

Die Beklagte habe auf der hinteren Umschlaginnenseite ihres Kataloges 2014 ohne Einschränkung mit der Aussage geworben, der Produktionsstandort aller angebotenen Waren sei die Stadt L. Da diese Aussage nachweislich falsch sei, würden die angesprochenen Verkehrskreise daher bewusst über die Produktionsstätte in die Irre geführt, so dass ein Unterlassungsanspruch aus § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UWG bestehe.

12

Die Klägerin hatte zunächst unter dem 15.09.2014 einen Mahnbescheid beantragt, der am 17.09.2016 erlassen wurde und der Beklagten am 19.09.2016 zugestellt wurde. Nach Gesamtwiderspruch wurde das Verfahren an das Landgericht Köln abgegeben (vgl. Bl. 6 ff d.A.).

13

Die Klägerin beantragt,

14

die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag i.H.v. 1.764,50 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.09.2014 zu bezahlen.

15

Die Beklagte beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Die Beklagte ist der Ansicht, der Klägerin stünden schon deshalb keine Ansprüche gegen die Beklagte auch nach dem UWG zu, da es bereits an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis im Sinne von § 2 Nr. 1 UWG fehle. Die Klägerin stelle künstlerisch gestaltete, handbemalte Porzellanwaren, insbesondere Tisch-Services, Porzellanfiguren und Schmuckstücke aus Porzellan her und vertreibe diese, aber keine Fliesen. Fliesen für den Einbau in Küchen, Wohnraum und Bad auf der einen Seite und künstlerisch gestaltete, handbemalte Porzellanwaren auf der anderen Seite seien keine konkurrierenden Waren. Sie würden unterschiedliche Bedürfnisse der Kunden bedienen und sich daher im Wettbewerb nicht begegnen. Dies gelte insbesondere für den von der Beklagten mit dem konkret gerügten Katalog angesprochenen Fliesenfachhandel, mit dem die Klägerin keinerlei Berührungspunkte aufweise. Es fehle an einem gemeinsamen, sachlich relevanten Markt der Parteien. Die Klägerin habe auch nach ihrem eigenen Vortrag im Zusammenhang mit den Anlagen LS 9 – 26 nie Waren angeboten, die mit den Fliesen der Beklagten aus Verbrauchersicht substituierbar gewesen seien, insbesondere nicht im hier relevanten Zeitraum. Dies ergebe sich u.a. aus den von der Klägerin angesetzten enorm hohen Stück- bzw. Quadratmeterpreisen sowie den Bezeichnungen der Waren als Wandbilder, Wandschalen, Wandgemälde und  Wand- und Bodenbekleidung (bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 10.11.2015, Bl. 209 ff d.A. und im nachgelassenen Schriftsatz vom 27.09.2016, Bl. 372 ff d.A., verwiesen).

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Zudem liege in dem beanstandeten Katalogtext auch keine Irreführung gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG, denn die Beklagte spreche in ihrem Katalog 2014 explizit von Sortiment/Serien/Kollektionen und gerade nicht davon, Herstellerin sämtlicher im Katalog aufgeführten Produkte zu sein. Ebenso wenig werde in Bezug auf die Fliesen die Angabe „Made in Germany“ oder Ähnliches getätigt. Die mit dem Katalog angesprochenen Verkehrskreise, nämlich der Fachhandel, wüssten um die Konzerneinbindung der Beklagten ebenso wie um die Tatsache, dass die Beklagte neben selbst hergestellten Produkten auch Fliesen ihrer Konzerngesellschaften vertreibe. Ein durchschnittlicher Fachhandelsangehöriger entnehme dem Gesamtzusammenhang des Kataloges 2014 nicht, dass die Beklagte in ihrem Sortiment ausschließlich Fliesen aufführe, die sie auch selber herstelle. Vielmehr erwarte das Fachpublikum sogar umgekehrt, dass die Beklagte die Synergie-Effekte, die sich aus der Zugehörigkeit zu einem international agierenden Fliesenhersteller ergeben würden, nutze, um ihren Kunden ein möglichst umfangreiches Sortiment zu präsentieren. Der Verkehr erkenne also, dass es sich bei der Rubrik „Standorte“ nicht um eine produktbezogene, insbesondere nicht auf jedes einzelne Produkt bezogene, sondern um eine rein unternehmensbezogene Angabe handle, nämlich schlicht um die Angabe der unterschiedlichen Standorte des Unternehmens der Beklagten. Die Angabe über den Produktionsstandort der Beklagten sei damit inhaltlich korrekt und nicht irreführend.

19

Letztlich werde eine Irreführung des Verkehrs auch deshalb ausgeschlossen, weil auf den Produktverpackungen der in Polen hergestellten Fliesen jeweils auf den Hersteller in Polen hingewiesen werde und es dort auch heiße „Made in Poland“ und „Made in EU“.

20

Die Abmahnung seitens der Klägerin sei zudem missbräuchlich gewesen, denn die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt, den Unterlassungsanspruch jemals gerichtlich durchzusetzen, sondern es sei ihr nur darum gegangen, die Beklagte zu behindern. Zudem bestreitet die Beklagte, dass die Klägerin Aufwendungen in Höhe der Klagesumme für die Abmahnung gehabt habe. Der Gebührensatz einer 1,5 Geschäftsgebühr sei übersetzt (bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 26.05.2015, Bl. 148 ff d.A. verwiesen).

21

Die Klägerin behauptet hierzu, sie habe die weitergehenden Ansprüche auf Unterlassung und Auskunft aus rein wirtschaftlichen Erwägungen nicht weiterverfolgt. Daraus könne kein Rechtsmissbrauch hergeleitet werden.

22

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist überwiegend begründet.

25

I.

26

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten dem Grunde nach zu gem. § 12 Abs. 1 S. 2 UWG, denn die Abmahnung vom 17.03.2014 war berechtigt.

27

1.

28

Die Parteien sind Mitbewerber. Nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist Mitbewerber jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht.

29

Nach der Rechtsprechung des BGH ist ein konkretes Wettbewerbsverhältnis gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, d.h. im Absatz behindern oder stören kann. Da im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes grundsätzlich keine hohen Anforderungen an das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zu stellen sind, reicht es hierfür aus, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt. Daher ist ein konkretes Wettbewerbsverhältnis anzunehmen, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (vgl. BGH WRP 2015, 1326 – Hotelbewertungsportal).

30

Diese Auslegung des Begriffs des konkreten Wettbewerbsverhältnisses stellt auf die Substituierbarkeit der von den beteiligten Unternehmen angebotenen Produkte aus Sicht der Endabnehmer, in der Regel also der Verbraucher, ab. Substituierbarkeit ist jedenfalls dann gegeben, wenn für einen nicht unbeträchtlichen Teil der Endabnehmer die angebotenen Produkte in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht austauschbar sind. Die beteiligten Unternehmen müssen mit anderen Worten auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt tätig sein. Die Austauschbarkeit ist aber nicht zu abstrakt-typisierend wie im Kartellrecht, sondern anhand der konkreten Werbemaßnahmen zu beurteilen. Maßgebend ist dabei die Sichtweise des Durchschnittsverbrauchers oder des durchschnittlichen Mitglieds der betreffenden Verbrauchergruppe. Für die sachliche Marktabgrenzung kommt es darauf an, ob sich die von den beteiligten Unternehmen angebotenen Waren oder Dienstleistungen nach ihren Eigenschaften, ihrem Verwendungszweck und ihrer Preislage so nahe stehen, dass sie der durchschnittlich informierte, situationsadäquat aufmerksame und verständige Nachfrager als austauschbar ansieht. Ob Austauschbarkeit zu bejahen ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Die Anforderungen an den Grad der Austauschbarkeit dürfen nicht zu hoch angesetzt werden. Es genügt bereits, dass sich die Beeinträchtigung eines anderen Unternehmens aus der irrigen Annahme des Verkehrs von der Substituierbarkeit der angebotenen Güter ergeben kann (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Auflage 2016, § 2, Rn. 108 a,108 b m.w.N.).

31

Nach Anwendung dieser Grundsätze ist ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien zu bejahen.

32

Die Angebote beider Parteien richten sich uneingeschränkt zumindest auch an sämtliche Verbraucher, so dass auch die Mitglieder der Kammer zu den angesprochenen Verkehrskreisen zu zählen sind und die Frage des Verkehrsverständnisses aus eigener Anschauung beurteilen können.

33

Die Produkte der Parteien sind aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise im vorliegenden Fall vergleichbar bzw. substituierbar. Dies ergibt sich aus Folgendem:

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Aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Abmahnung im März/April 2014 künstlerisch gestaltete Wandbilder in Fliesenform angeboten hat, wobei die Abmessungen variierten wie folgt: 42 × 72 cm, 43 × 30 cm, 57 × 116 cm, 78 × 56 cm, 75 × 51 cm, 65 × 65 cm, 51 × 51 cm, 67 × 54 cm, 23 × 23 cm, 20 × 20 cm, 30 × 23 cm, 50 × 30 cm, 29 × 39 cm, 30 × 50 cm, und 70 × 50 cm. Folglich wurden zwar auch großflächige Wandbilder, die allein von den Abmessungen wohl eher nicht mit typischen Badezimmer- oder Küchenfliesen vergleichbar sind, angeboten, jedoch auch solche, bei denen das Erscheinungsbild in Bezug auf die Maße mit dem handelsüblicher Fliesen übereinstimmte (vgl. Abbildungen gem. Anlagen LS 15 und 16). Der Unterschied bestand allein darin, dass diese Fliesen wegen der künstlerisch aufwendigen Gestaltung in einem höheren bis extrem hohen Preissegment lagen. So hat die Klägerin bspw. mit einem Wandbild (Früchte mit Eidechse nach Merian, 49 x 49 cm) einen Umsatz von über 13.000,00 EUR gemacht. Allerdings hat sie offenbar auch sog. Wandplatten mit den Abmessungen 15 x 18 cm für bspw. „nur“ 174,00 EUR das Stück umgesetzt (vgl. hierzu Umsatzliste Wandbilder, Wandschalen, Wandgemälde März/April 2014 gem. Anlage LS 18).

35

Daneben ergibt sich aus dem als Anlage LS 21 vorgelegten Auszug der Februar/März 2014-Ausgabe der Zeitschrift „Places of Spirit“, die ausweislich des Titelblattes zu diesem Zeitpunkt u.a. auch in Deutschland erschienen ist, dass die Klägerin im Zeitraum der Abmahnung Porzellanfliesen angeboten hat. Dort heißt es:

36

Bevor die Pioniere der Moderne allem Zierrat am Bau abschworen, weil sie es lieber schmucklos mochten, wurden Wände oft vollflächig in Kunstwerke verwandelt. In diesem Sinne setzt die Porzellanmanufaktur L Zeichen: Mit dem „Y“ entstand 1907 das größte Keramikformat der Welt. An die hohe Tradition der Wandveredelung knüpft das Unternehmen nun mit seinem Porzellanfliesen an (Vorderseite). Die zwischen matt und glänzend changierenden Platinoberflächen schimmern mit dem Ler „X“ -Tafelporzellan um die Wette. Kein Wunder, schließlich wurden die Teller, Tassen und Kannen vom historischen Silberservice inspiriert.

37

Die Fliesen wurden dort auch bildlich dargestellt und unterscheiden sich optisch keineswegs von „normalen“ matt bis silbrig glänzenden Badezimmerfliesen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass es natürlich ein Unterschied ist, ob eine Fliese mit Platin beschichtet bzw. mit einem Kunstwerk versehen ist oder ob lediglich eine „normale“ schmutzabweisende Beschichtung vorhanden ist. Jedoch werden von beiden Parteien – und wurden auch zum Zeitpunkt der Abmahnung – alle Verbraucher angesprochen, die eine Lösung für die Verkleidung der unterschiedlichen Wände ihrer Wohnräume suchten.

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Wollten diese ihr Bad bspw. komplett mit den platinbeschichteten Fliesen der Klägerin ausstatten, so hätten sie dazu zwar ohne Zweifel viel Geld investieren müssen, jedoch kann nach Überzeugung der Kammer der nicht zu leugnende Preisunterschied allein nicht das ausschlaggebende Kriterium sein. Denn es ist durchaus vorstellbar, dass Verbraucher - zumindest vereinzelt – auch Fliesen der Klägerin verwenden, um bspw. auf diese Weise ihr Bad aufzuwerten, ohne dass dies gleich völlig utopische Kosten verursachen müsste. Umgekehrt liegt es auch nicht fernab aller Lebenserfahrung, dass sich ein potentieller Kunde der Klägerin, der ursprünglich vorhatte und finanziell auch in der Lage wäre, sein Bad überwiegend mit Meissner-Fliesen auszustatten, von der angeblich besonderen Beschichtung der Fliesen der Beklagten beeindrucken lässt und größere Flächen damit fliesen lässt und folglich weniger von den teureren Fliesen der Klägerin verwendet. Dies führt dazu, dass nach der erforderlichen Gesamtabwägung im vorliegenden Fall eine Substituierbarkeit der Waren der Parteien - trotz der offensichtlichen Preisunterschiede - im Ergebnis noch zu bejahen ist.

39

2.

40

Der Klägerin stand ein Unterlassungsanspruch wegen der beanstandeten Formulierungen im Produktkatalog der Beklagten gem. § 5 Abs. Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG zu. Die Auffassung der Beklagten, die durch den Katalog angesprochenen Fachkreise würden die Angabe eines Produktionsstandortes in L (ohne weitere Einschränkung) lediglich betriebsbezogen sehen und nicht auf sämtliche in dem Produktkatalog angebotenen Fliesen beziehen, teilt die Kammer nicht.

41

Denn in dem Katalog lautet es einleitend:

42

Sehr geehrte Leserinnen, sehr geehrter Leser,

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Unser Sortiment wandelt sich, unser Anspruch jedoch bleibt bestehen: Seit mehr als 150 Jahren gestalten wir mit Liebe zum Detail bleibende Werte für individuelle Lebensräume.

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Als einer der traditionsreichsten Hersteller hochwertiger keramischer Produkte legen wir besonderen Wert auf die Ausgewogenheit unserer Serien: Überzeugende Produktqualität im Einklang mit attraktiven langlebigen Trends. Unter Verwendung erstklassiger und pflegeleichter Materialien entstehen harmonische und beständige Wohfühlträume für jeden Geschmack.

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Von eleganten Wand- und großformatigen Bodenfliesen bis hin zum raffinierten Mosaik: Mit unserem Katalog 2014 bieten wir Ihnen ein Sortiment an abwechslungsreichen Kollektionen. Denn L KERAMIK soll einladen: Zum Staunen, Wohlfühlen und Verweilen. Entdecken Sie unsere Liebe zum Detail…

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Ihr Team der L KERAMIK

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Wenn es nun auf der rückseitigen Umschlaginnenseite ihres Kataloges 2014 unter STANDORTE ohne Einschränkung heißt, dass der Vertriebsstandort der Beklagten in Langenfeld, der Logistikstandort in Niederau und der Produktionsstandort in L ist, so ist davon auszugehen, dass auch die angesprochenen Fachkreise, selbst wenn sie von der Konzernzugehörigkeit der Beklagten zu einem polnischen Konzern wissen, davon ausgehen, dass dort derjenige Produktionsstandort angegeben ist, aus dem die von der Beklagten in dem Katalog angebotenen Fliesen stammen. Denn in dem Einleitungstext des Kataloges hebt die Beklagte ihre Herstellereigenschaft deutlich hervor und bezieht sich auf ihre eigenen Serien („als einer der traditionsreichsten Hersteller hochwertiger keramischer Produkte legen wir besonderen Wert auf die Ausgewogenheit unserer Serien…“), was auch Angehörige des Fachhandels so verstehen müssen, dass damit die von ihr hergestellten Serien gemeint sind. Auch wenn es weiter heißt, dass man ein Sortiment an abwechslungsreichen Kollektionen zur Verfügung stelle, so werden die angesprochenen Verkehrskreise dies unter Berücksichtigung des nachfolgenden Satzes „Entdecken sie unsere Liebe zum Detail“ so verstehen, dass es auch hier um Kollektionen der Beklagten als Herstellerin und deren Liebe zum Detail bei der Herstellung der Fliesen geht und gerade nicht um das Angebot von Kollektionen anderer Hersteller aus dem gleichen Konzern.

48

Dass auf den später gelieferten Produkten der jeweilige Produktionsstandort und damit ggf. auch der Produktionsstandort Polen erkennbar ist, schließt eine Irreführung nicht aus, da die Kaufentscheidung zu diesem Zeitpunkt bereits getroffen worden ist.

49

3.

50

Ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Klägerin gemäß § 8 Abs. 4 UWG ist vorliegend nicht erkennbar. Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Auflage 2016, § 8, Rn. 4.10 m.w.N.). Dass die Parteien im Jahr 2013 unstreitig über Markenrechte stritten und die Klägerin - ebenfalls in 2013 – im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens versuchte, einen Slogan aus dem damals aktuellen Katalog der Beklagten zu verbieten, und aktuell in einem einzigen Parallelverfahren ebenfalls Abmahnkosten eingeklagt werden (vgl. Az.: 33 O 64/15), reicht nicht für die Annahme, dass die Beklagten nur sachfremde und für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt. Dass die Klägerin den Unterlassungsanspruch später nicht weiter verfolgt hat, bedeutet ebenfalls nicht automatisch Rechtsmissbrauch. Da die Beklagte die Verstöße abgestellt hatte, erscheint es vielmehr durchaus nachvollziehbar, dass die Klägerin ihre Entscheidung insoweit mit wirtschaftlichen Überlegungen begründet.

51

4.

52

Soweit die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin überhaupt Aufwendungen in Höhe der Klagesumme für die Abmahnung gehabt habe, so ist auch dies unbeachtlich, denn der Klägerin stünde für den Fall, dass sie den Betrag noch nicht an ihre Prozessvertreter gezahlt hätte, ein Freistellungsanspruch gegenüber der Beklagten zu, der sich bei Weigerung der Zahlung - wie hier - in einen Zahlungsanspruch verwandelt hätte (vgl. hierzu bspw. OLG Hamm, GRUR-RR 2014, 133 – zitiert nach juris).

53

II.

54

Der Höhe nach war der Anspruch allerdings auf eine 1,3 Geschäftsgebühr aus 50.000,00 EUR zuzüglich Auslagenpauschale zu reduzieren. Die Klägerin kann daher nur einen Betrag in Höhe von 1.531,90 EUR geltend machen.

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Der Anspruch auf die Zinsen folgt aus §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB. Gem. § 286 Abs. 1 S. 2 BGB steht einer verzugsbegründenden Mahnung die Erhebung der Klage auf Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich. Vorliegend ist der Beklagten der Mahnbescheid vom 17.09.2014 am 19.09.2014 zugestellt worden, so dass die Beklagte seit dem 20.09.2014 in Verzug war. Gemäß § 288 Abs. 1 BGB ist eine Geldschuld während des Verzuges mit einem Verzugszinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

56

III.

57

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.

58

Streitwert:              1.764,50 EUR

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Rechtsbehelfsbelehrung: