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Landgericht Köln·33 O 59/17·12.04.2017

Einstweilige Verfügung wegen Nachahmung der „Classic“-Trinkflasche (UWG)

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Produktnachahmung/DesignschutzStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin erwirkte ohne mündliche Verhandlung eine einstweilige Verfügung, die der Antragsgegnerin untersagt, eine bestimmte Trinkflasche in Deutschland zu bewerben, anzubieten oder zu vertreiben. Das Gericht nahm den Verfügungsgrund gem. § 12 Abs. 2 UWG an und sah den Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 4 Nr. 3, 8 UWG als gegeben. Die Flasche wurde als nachahmende Produktnachbildung der ‚Classic‘-Flasche festgestellt; die Verbreitung führe zu vermeidbarer Täuschung über die betriebliche Herkunft. Die Kostenentscheidung folgt § 91 ZPO; Streitwert 50.000 €.

Ausgang: Einstweiliger Unterlassungsantrag der Antragstellerin wegen Nachahmung der ‚Classic‘-Trinkflasche vollumfänglich stattgegeben; Verbot von Bewerbung, Angebot und Vertrieb in Deutschland angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

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Der Verfügungsgrund wird bei glaubhaft gemachter Nachahmung nach § 12 Abs. 2 UWG vermutet.

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Ein Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 4 Nr. 3, 8 UWG besteht, wenn die Bewerbung, das Anbieten oder der Vertrieb eines Produkts eine vermeidbare Irreführung über die betriebliche Herkunft herbeiführt.

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Zur Glaubhaftmachung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung können eidesstattliche Versicherungen sowie die Vorlage von Originalprodukten und ergänzenden Unterlagen genügen.

4

Die Kosten des Verfahrens sind bei stattgebendem Unterlassungsantrag nach § 91 ZPO der obsiegenden Partei aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 3 UWG§ 91 ZPO§ 12 Abs. 2 UWG§ 4 Nr. 3 UWG§ 8 UWG

Tenor

hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung, von Originalprodukten sowie weiterer Unterlagen.

Auf Antrag der Antragstellerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, folgendes angeordnet:

Rubrum

1

 1.                                                                                                                                                                                                                                                                 Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen,

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Im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland die nachfolgend wiedergegebene Trinkflasche zu bewerben, anzubieten und/oder zu vertreiben:

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2.              Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Gründe

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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet.

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Der Verfügungsgrund wird gem. § 12 Abs. 2 UWG vermutet.

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Der Verfügungsanspruch folgt aus §§ 3, 4 Nr. 3, 8 UWG.

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Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin gemäß § 8 UWG zu Recht auf Unterlassung in Anspruch, da diese durch das beanstandete Verhalten eine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne von § 3 UWG begangen hat.

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Die Antragstellerin hat dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die im Tenor wiedergegebene Trinkflasche eine Nachahmung der von ihr bereits vertriebenen Trinkflasche „Classic“ ist, deren Vertrieb wegen der dadurch bedingten vermeidbaren Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft unlauter ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO

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Streitwert: 50.000,-- €

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache zu begründen.

18

Die Parteien müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere muss die Widerspruchsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.