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Landgericht Köln·33 O 56/19·28.10.2019

Kranprüfplakette über Gütezeichen: kein Marken- und UWG-Unterlassungsanspruch

Gewerblicher RechtsschutzMarkenrechtWettbewerbsrecht (UWG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Gütezeichen-Verein klagte gegen ein Kranprüfunternehmen, das seine Prüfplakette teilweise über eine ältere Plakette klebte, ohne die Kollektivmarke zu verdecken. Streitpunkt war, ob darin eine Markenbenutzung bzw. eine Irreführung über die Berechtigung zur Gütezeichenführung liegt. Das LG Köln verneinte eine Benutzungshandlung i.S.d. § 14 MarkenG, weil das Aufkleben der eigenen Plakette keine Verwendung der fremden Marke darstellt. Eine Irreführung nach § 5 UWG scheide bei angesprochenen Fachkreisen angesichts branchenüblicher Plakettenanbringung und fehlender Relevanz der fakultativen Aufkleber aus. Die Klage auf Unterlassung sowie Annexansprüche wurden abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Unterlassung sowie Auskunft, Schadensersatzfeststellung und Abmahnkosten vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine unverbindliche Erklärung, Mitarbeiter künftig lediglich „hinzuweisen“, begründet ohne erkennbaren Rechtsbindungswillen keinen vertraglichen Unterlassungsanspruch nach § 311 BGB.

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Das bloße (teilweise) Überkleben eines fremden Aufklebers, ohne das fremde Kennzeichen als eigenes Herkunftszeichen zu verwenden, stellt regelmäßig keine Benutzungshandlung i.S.d. § 14 Abs. 2 MarkenG dar.

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Ob eine markenrechtlich relevante Benutzungshandlung vorliegt, ist nach der Verkehrsauffassung unter Berücksichtigung der Kennzeichnungsgewohnheiten des betroffenen Sektors und der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.

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Eine Irreführung über Rechte oder Mitgliedschaften (§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG) setzt voraus, dass die angesprochenen Verkehrskreise aus der Handlung eine relevante Fehlvorstellung ableiten; bei an Fachkreise gerichteten Angaben ist deren Fachverständnis maßgeblich.

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Fehlt es an einem Unterlassungsanspruch, bestehen auch Auskunfts-, Schadensersatzfeststellungs- und Abmahnkostenansprüche als Annexansprüche nicht.

Relevante Normen
§ 26 BGV D6§ 311 BGB§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG§ 14 MarkenG§ 8 UWG

Tenor

1.       Die Klage wird abgewiesen.

2.       Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.

3.       Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger ist ein Verein, dessen 23 Mitglieder Kranprüfungen nach den Unfallverhütungsvorschriften durchführen. Der Kläger bietet interne und externe Schulungen für Kranservicetechniker an. Der Kläger hat sich zum Ziel gesetzt, durch für seine Mitglieder verbindliche Güte- und Prüfbestimmungen ein hohes Qualitätsniveau der durchzuführenden Servicearbeiten sicherzustellen. Zu diesem Zweck werden die Mitglieder des Klägers durch externe Prüfer regelmäßig überwacht.

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Der Kläger ist Inhaber der deutschen Kollektivmarke „H “ (Nr. ######), die seit dem 25.01.2001 u.a. für die Durchführung von Überprüfungsarbeiten an Kranen und Hebegeräten eingetragen ist. Die Mitglieder des Klägers sind berechtigt, dieses RAL-Gütezeichen zu verwenden. Sie verwenden nach durchgeführter Kranprüfung Plaketten (Aufkleber), die sie auf den Kran aufbringen. Diese enthalten neben der Wiedergabe der o.g. Marke u.a. den Hinweis, wann die nächste Regeluntersuchung durchzuführen ist.

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Die Beklagte bietet ebenfalls Kranprüfungen an. Im Jahr 2014 hatte die Beklagte nach einer durchgeführten Prüfung ihre Plakette über die Plakette eines Mitglieds des Klägers aufgebracht. Nach Schriftverkehr teilte die Beklagte mit, dass sie ihre Mitarbeiter darauf hinweisen werde, Aufkleber des Klägers nicht zu überkleben.

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Im November 2018 überklebte die Beklagte bei einem Kunden anlässlich einer Kranprüfung die von einem Mitglied des Klägers bei einer vorangegangenen Kran-prüfung angebrachte Plakette mit einem eigenen Aufkleber so, dass die Marke des Klägers sichtbar blieb. Der Aufkleber der Beklagten enthielt deren Namen und das Datum der nächsten Überprüfung. Für Einzelheiten wird auf das Lichtbild gemäß Anlage K 3 verwiesen.

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Der Kläger sah dieses Verhalten als wettbewerbswidrig an und ließ die Beklagte mit Schreiben vom 14.12.2018 – erfolglos – abmahnen.

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Der Kläger ist der Ansicht, das Verhalten stelle (in erster Linie) eine Verletzung seiner Kollektivmarke dar und sei (in zweiter Linie) wettbewerbswidrig. Durch das Überkleben der eigenen Plakette derart, dass das Gütezeichen sichtbar bleibe, entstehe zwingend der Eindruck, auch die Beklagte sei berechtigte Nutzerin der Marke.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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1.       der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, im Geschäftsverkehr wie nachfolgend wiedergegeben zu werben oder werben zu lassen durch Aufbringung ihrer Prüfplakette (X-Etikette gem. § 26 BGV D6) auf dem mit der markenrechtlich geschützten Wort- und Bildmarke des Klägers „H “ (DPMA RegNr. ######), dem Aufdruck „Service mit Gütesiegel“ sowie dem Hinweis „nächste Prüfung gem. UVV“ versehenen Aufklebers, wie hier nachfolgend ersichtlich:

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Bilddatei wurde entfernt

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2.       die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft darüber zu erteilen, wann und wo Zuwiderhandlung gegen die in Ziff. 1 beschriebene Verpflichtung begangen wurden;

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3.       festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm allen Schaden zu ersetzen, der ihm aus Handlung gem. Ziff. 1 entstanden ist und/oder noch entstehen wird;

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4.       die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.141,90 € zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Ansicht, es sei für den Verkehr klar erkennbar, dass ihre Plakette völlig unabhängig auf den darunter befindlichen ersten Aufkleber geklebt worden sei. Es liege keine Verwendung der klägerischen Marke vor. Auch würden Kunden nicht über die Zugehörigkeit der Beklagten zum Kläger getäuscht.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der Sitzung sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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I.

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Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu.

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1.

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Insbesondere besteht kein vertraglicher Unterlassungsanspruch, § 311 BGB. Zwar hat die Beklagte mit Schreiben vom 08.09.2014 angekündigt, ihre Mitarbeiter darauf hinzuweisen, Basisaufkleber des Klägers in Zukunft nicht zu überkleben. Der Inhalt des Schreibens legt aber nahe, dass diese Erklärung ohne Rechtsbindungswillen abgegeben wurde. Die Umstände sprechen dafür, dass die Beklagte sich gegenüber dem Kläger nicht verbindlich verpflichten wollte. Es handelt sich vielmehr um eine unverbindliche Zusage der Beklagten, ihre Mitarbeiter auf die Problematik aufmerksam zu machen. Dass sie gegenüber dem Kläger für diese Erklärung rechtlich einstehen wollte, ist nicht ersichtlich.

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Folgerichtig hat sich der Kläger auf einen vertraglichen Anspruch auch nicht berufen.

25

2.

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Auch ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG besteht nicht.

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Nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt.

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Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar ist der Kläger Inhaber der Kollektivmarke. Es fehlt jedoch jedenfalls an einer Benutzungshandlung der Beklagten.

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Für die markenrechtliche Betrachtung ist unerheblich, dass die Plakette des Mitglieds des Klägers teilweise überklebt worden ist. Die Marke selbst wurde nicht überklebt, sondern nur der restliche Aufkleber. Im Übrigen wäre sogar die Markenentfernung keine Benutzungshandlung im Sinne von § 14 MarkenG (BGH GRUR 2004, 1041 – SB-Beschriftung; Ströbele/Hacker, MarkenG, 12. Aufl, § 14 Rn. 167); erst recht dann nicht das Überkleben einer Marke.

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Der Kläger meint, durch das Aufbringen des eigenen Aufklebers der Beklagten werde der Eindruck erweckt, die Beklagte sei berechtigte Nutzerin der Wort-/Bildmarke. Das Aufbringen eines eigenen Aufklebers, der in Fettschrift das Unternehmenskennzeichen der Beklagten sowie noch deren Domain enthält, stellt jedoch keine Benutzungshandlung im Hinblick auf die Marke des Klägers dar. Ob eine Benutzungshandlung vorliegt, richtet sich in erster Linie nach der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise. Die Verkehrsauffassung wird dabei einerseits durch die Kennzeichnungsgewohnheiten in dem maßgeblichen Waren-/Dienstleistungs-Sektor, andererseits durch den konkreten Marktauftritt bestimmt, wobei alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind, und zwar auch solche, die außerhalb des (angegriffenen) Zeichens selbst liegen (Ströbele / Hacker / Thiering, Markengesetz, 12. Auflage 2018, § 14 MarkenG, Rn. 123).

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Vorliegend ist die Marke durch das Mitgliedsunternehmen des Klägers benutzt worden, als diese den Aufkleber an dem Kran angebracht hat. Eine Benutzungshandlung in Bezug auf die klägerische Marke seitens der Beklagten durch Aufkleben ihrer eigenen Plakette ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass derartige Aufkleber üblicherweise immer an dieselbe Stelle oder jedenfalls in unmittelbarer Nähe zu dem alten Aufkleber angebracht werden. Dadurch wird dem Kunden erleichtert, den nächsten Service-Termin festzustellen. Würde demgegenüber jede Firma ihre Plakette an einer anderen Stelle des Krans anbringen, so würden die für die Sicherheit des Krans verantwortlichen Personen leicht den Überblick verlieren und wären nicht in der Lage, schnell und auf den ersten Blick festzustellen, wann die nächste Untersuchung ansteht, weil stets möglich bliebe, dass an einer anderen Stelle des Krans noch eine weitere (neuere) Plakette angebracht ist. Insofern ist nach den Gewohnheiten auf dem maßgeblichen Sektor nicht davon auszugehen, dass die Personen allein aus der räumlichen Nähe zwischen zwei Aufklebern bzw. dem teilweisen Überkleben eines Aufklebers durch einen anderen Aufkleber eine wie auch immer geartete gedankliche Verbindung zwischen der Marke und dem Herausgeber des zweiten Aufklebers herstellen werden.

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Die Beklagte hat daher die klägerische Marke nicht benutzt, so dass markenrechtliche Ansprüche nicht in Betracht kommen.

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3.

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Auch ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch besteht nicht. Insbesondere kann sich der Kläger nicht auf §§ 8, 3, 5 UWG stützen.

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Dabei kann das Vorliegen der Aktivlegitimation des Klägers gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zu seinen Gunsten unterstellt werden. Ebenso kann zugunsten des Klägers davon ausgegangen werden, dass ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht, weil jedenfalls die Mitglieder des Klägers unmittelbare Konkurrenten der Beklagten sind.

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Es fehlt jedoch an einer unlauteren Wettbewerbshandlung der Beklagten.

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Nach § 5 Abs. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend und damit unlauter, wenn sie unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthält, u.a. über die Merkmale der Dienstleistung oder die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmens.

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Eine Angabe ist nur dann irreführend, wenn sie geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen (vgl. BGH, GRUR 2004, 162 [163] = NJW 2004, 439 – Mindestverzinsung; BGH GRUR 2007, 1079 – Bundesdruckerei; BGH GRUR 2009, 888 – Thermoroll; Köhler/Bornkamm, § 5 Rn. 1.171).

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In Betracht kommt vorliegend insbesondere eine Irreführung über Rechte des Unternehmens wie insb. Mitgliedschaften (§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG).

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In der geschäftlichen Kommunikation können Hinweise auf Mitgliedschaften des Unternehmens als Ausdruck von Kompetenz oder Seriosität aufgefasst werden (Köhler/Bornkamm, 37. Aufl. 2019, UWG § 5 Rn. 4.179). Die Angabe bedeutet die Verbundenheit durch eine Sache oder einen gemeinsamen Zweck. Angaben über die Mitgliedschaft in Selbstverwaltungskörperschaften, Fachverbänden, Arbeitskreisen, Beratungsgremien dürfen daher nicht irreführend sein. Mit der Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer darf nur werben, wer tatsächlich Mitglied ist (LG Gießen WRP 2015, 1268).

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Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass sich die Anbringung der Plakette, die zweifellos eine geschäftliche Handlung der Beklagten darstellt, nicht an das allgemeine Publikum, sondern an Fachkreise richtet. Denn die Plakette ist nur relevant für Personen, die für die Sicherheit eines Krans verantwortlich sind und wird bestimmungsgemäß auch nur von solchen Personen wahrgenommen. Richtet sich eine Angabe nur an Fachleute, so entscheiden deren Auffassung und Sprachgebrauch auf dem betreffenden Fachgebiet (BGH GRUR 2013,649 – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; BGH GRUR 2015, 1244 – Äquipotenzangabe in Fachinformation; Köhler/Bornkamm, UWG, 37. Aufl., § 5 Rn. 1.64). Eine werbende Angabe wird von fachkundigen Kreisen meist sorgfältiger betrachtet als vom allgemeinen Publikum. Denn aufgrund ihrer Vorbildung und Erfahrung werden die Fachkreise den Aussageinhalt einer Angabe leichter erfassen und diesen zudem wegen ihrer beruflichen Verantwortung einer genaueren Prüfung unterziehen (Köhler/Bornkamm, UWG, 37. Aufl., § 5 Rn. 1.69).

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Nach diesen Grundsätzen scheidet eine relevante Irreführung vorliegend aus. Erstens sind sich die Fachkreise darüber bewusst, dass es unterschiedliche Anbieter gibt, die die notwendigen Untersuchungen an Kränen durchführen. Dies belegt nicht zuletzt auch der streitgegenständliche Vorfall, bei dem die betroffene Firma offenbar zunächst ein Mitgliedsunternehmen des Klägers beauftragt hatte, bei einer nachfolgenden Prüfung aber der Beklagten ihr Vertrauen geschenkt hatte.

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Zweitens ist auch im Rahmen des wettbewerbsrechtlichen Verkehrsverständnisses davon auszugehen, dass die Plaketten der Serviceunternehmen üblicherweise an derselben Stelle oder jedenfalls in unmittelbarer Nähe zueinander angebracht werden. Nur diese Handhabung versetzt den Kunden in die Lage, auf Anhieb überprüfen zu können, wann die nächste Regeluntersuchung ansteht. Sind die Kunden allerdings daran gewöhnt, dass die Plaketten unmittelbar übereinander, nebeneinander oder aufeinander angebracht werden, so werden sie einem unter der obersten Plakette angebrachten Aufkleber keine Beachtung mehr schenken und insbesondere keine Verbindung zwischen dem Aussteller der obersten Plakette und dem Aussteller einer darunter befindlichen Plakette bzw. dessen Marke herstellen.

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Drittens fehlt es auch an einer wettbewerbsrechtlichen Relevanz des Vorgangs. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Verwendung von Prüfplaketten gar nicht obligatorisch ist. Vorgeschrieben ist allein die Führung des Prüfbuchs. Insofern besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die angesprochenen Fachkreise dem rein fakultativen Aufkleber im Vergleich zu dem obligatorischen Prüfbuch eine maßgebliche Bedeutung beimessen.

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Im konkreten Fall kommt als weiteres Argument hinzu, dass der von der Beklagten verwendete Aufkleber offenbar kleiner ist als der zuvor von dem Mitgliedsunternehmen des Klägers benutzte Aufkleber. Insofern war es der Beklagten nicht möglich, den klägerischen Aufkleber vollständig zu verdecken. Zwar hätte der Mitarbeiter der Beklagten den Aufkleber so anbringen können, dass die Marke des Klägers nicht mehr sichtbar ist. Dann wäre jedoch aller Wahrscheinlichkeit nach noch das (überholte) Datum sichtbar geblieben, dass auf dem Aufkleber des Klägers den nächsten Prüftermin anzeigte. Um eine Verwirrung bei dem Kunden zu vermeiden, erscheint es nachvollziehbar, dass der Mitarbeiter der Beklagten den Aufkleber so angebracht hat, dass auf jeden Fall die auf dem unteren Aufkleber aufgebrachte Jahreszahl nicht mehr sichtbar war. Dass der Monat weiter sichtbar blieb, ist ohne Bedeutung, da die nächste Prüfung offenbar wiederum im selben Monat, nämlich August, anstand.

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Nach alledem liegt eine unlautere geschäftliche Handlung der Beklagten nicht vor.

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II.

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Mangels Unterlassungsanspruchs bestehen auch die geltend gemachten Annex-Ansprüche auf Auskunft, Abmahnkosten und Feststellung der Schadensersatzpflicht nicht.

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III.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

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Streitwert:               30.000 Euro