Ordnungsgeld wegen Verstoßes gegen UWG-Unterlassungsverfügung bei Amazon-Angebot
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner warf auf Amazon ein Magnetfeldtherapiegerät mit untersagten Heilungs- und Indikationsangaben (u.a. Arthrose, Gicht, Rückenschmerzen) zum Verkauf aus. Die Kammer stellte fest, dass er schuldhaft gegen die einstweilige Verfügung wegen irreführender Werbung (§§ 3, 5 UWG) verstoßen hat. Es wurde ein Ordnungsgeld von 2.500 € und ersatzweise Ordnungshaft von 500 € pro Tag festgesetzt. Zur Begründung führte das Gericht die offensichtliche Verletzung, die Unzulässigkeit des Berufens auf Herstellerangaben sowie die Berücksichtigung der Intensität des Verstoßes und der wirtschaftlichen Verhältnisse an.
Ausgang: Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgelds gegen den Schuldner wegen Verstoßes gegen die einstweilige Verfügung als stattgegeben; Ordnungsgeld 2.500 €, ersatzweise Ordnungshaft 500 € pro Tag.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 890 Abs. 1 ZPO ist ein Ordnungsgeld zu verhängen, wenn der Adressat einer einstweiligen Verfügung nach deren Zustellung schuldhaft gegen ein Unterlassungsgebot handelt.
Bei Händlerwerbung ist es unbeachtlich, dass die beanstandeten Formulierungen vom Hersteller stammen; der Händler kann sich nicht auf die Rechtmäßigkeit der Herstellerwerbung berufen, sondern hat die Einhaltung gerichtlicher Unterlassungsverpflichtungen zu gewährleisten.
Bei der Bemessung des Ordnungsmittels sind die objektive und subjektive Intensität des Verstoßes, die Anzahl der untersagten Begriffe, bislangige Verstöße sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners zu berücksichtigen.
Die Ersatzordnungshaft ist nach denselben Maßstäben wie das Ordnungsgeld zu bemessen und dient der Durchsetzung der Unterlassungsverpflichtung.
Tenor
Gegen den Schuldner wird wegen schuldhafter Zuwiderhandlung gegen das in der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 18.04.2018 (33 O 55/18) ausgesprochene Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld in Höhe von
2.500,00 € (in Worten zweitausendfünfhundert Euro),
sowie ersatzweise für den Fall, dass dieses Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, für je 500,00 € ein Tag Ordnungshaft festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Schuldner auferlegt.
Gründe
Gegen den Schuldner war gemäß § 890 Abs. 1 ZPO ein Ordnungsgeld festzusetzen, weil er dem Unterlassungsgebot aus der im Tenor bezeichneten einstweiligen Verfügung nach deren Zustellung am 30.04.2018 schuldhaft zuwider gehandelt hat.
I.
Mit der im Tenor bezeichneten Verfügung ist dem Schuldner bezogen auf die konkrete Verletzungsform unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt worden, im geschäftlichen Verkehr
1. für eine Magnetfeldtherapie, insbesondere für eine Magnetfeldtherapie mit dem „B “-Gerät zu werben:
…
1.3 „Anwendung:
…
- …, Rückenschmerzen
…
- Herz-Kreislauf-Erkrankungen
…
- Arthritis und Arthrose verschiedener Gelenke
…
- Podagra (Gicht)…“
und/oder
für eines, mehrere oder alle der vorstehend genannten Anwendungsgebiete.
Am 21.04.2021 bot der Schuldner das Gerät „B “ auf der Verkaufsplattform Amazon wie aus der Anlage AO 2 ersichtlich an („B das Gerät für pulsierende Magnetfeldtherapie bei Arthrose und viel mehr…“). In der Produktbeschreibung nannte der Schuldner als „Indikationen für den Einsatz:“ unter anderem „Rückenschmerzen“, „Gicht“, „Arthrose“ und "kardiovaskuläre Erkrankungen“ sowie unter „Anwendungsgebiete“: unter anderem „Arthrose“, „Arthritis“ und „Gicht“.
Der Schuldner trägt vor, er habe alle aktiven Angebote nach den untersagten Angaben durchsucht und überarbeitet. Das angegriffene Angebot enthalte die Angaben aufgrund eines Versehens. Dies sei unter anderem dem Umstand geschuldet, dass das Unternehmen, welches das Gerät herstellt und bewirbt, eben solche Werbeaussagen tätige. Er, der Schuldner, habe darauf vertraut, dass diese Aussagen rechtskonform seien.
II.
Gegen den Schuldner war gemäß § 890 Abs. 1 ZPO ein Ordnungsgeld festzusetzen, weil er dem Unterlassungsgebot aus der im Tenor bezeichneten, auf das Irreführungsverbot aus §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 UWG gestützten einstweiligen Verfügung nach deren Zustellung schuldhaft zuwider gehandelt hat, indem er am 21.04.2021 auf der Plattform Amazon mit den oben genannten Angaben geworben hat.
Der Schuldner hat schuldhaft gehandelt. Das hier in Rede stehende, von ihm geschaltete Angebot auf der Plattform Amazon enthält Angaben, die offensichtlich gegen den Verbotstenor der einstweiligen Verfügung verstoßen. Bei sorgfältiger Prüfung hätte dem Schuldner dies auffallen müssen. Dass es sich dabei um Angaben des Herstellers handelt, ist nicht ausschlaggebend, denn der Schuldner durfte nicht darauf vertrauen, dass diese mit der gegen ihn ergangenen gerichtlichen Entscheidung vereinbar sind.
Der Höhe nach hält die Kammer für den Verstoß ein Ordnungsgeld von 2.500 € für notwendig, aber auch ausreichend, um die Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung angemessen zu ahnden. Bei der Ordnungsmittelzumessung hat sich die Kammer davon leiten lassen, dass die Unterlassungsvollstreckung dazu dient, Druck auf den Schuldner mit dem Ziel auszuüben, ihn dazu zu bewegen, in Zukunft von weiteren Zuwiderhandlungen Abstand zu nehmen. Die Zumessung hat sich in erster Linie nach der objektiven und subjektiven Intensität der Zuwiderhandlung zu richten. Insoweit war zu sehen, dass es sich um offensichtliche Verstöße im Rahmen eines vom Schuldner verantworteten Verkaufsangebotes handelt. Der Schuldner verwendet auch nicht lediglich einen, sondern mehrere Begriffe, die ihm in seiner Werbung untersagt sind. Zu seinen Gunsten war allerdings zu werten, dass es sich um den ersten Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung handelte.
Bei der Bemessung der Ordnungsmittel war außerdem den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners Rechnung zu tragen. Die Kammer geht entsprechend dem unwidersprochenen Vortrag des Schuldners davon aus, dass er durch Verkäufe des Geräts „B “ im Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 einen Gewinn von knapp 1.900 € erzielt hat. Zu den Gesamteinnahmen seines Unternehmens trägt der Schuldner allerdings nicht vor.
Bei der Bemessung der ersatzweise verhängten Ordnungshaft hat sich die Kammer von denselben Erwägungen leiten lassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 891 Satz 3, 91 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, oder dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Landgericht Köln oder dem Oberlandesgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.