Einstweilige Verfügung wegen irreführender geographischer Herkunftsangabe für Schokolade
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin wegen Kennzeichnung und Bewerbung eines Schokoladenprodukts mit irreführenden geographischen Angaben. Das Landgericht Köln erließ die Verfügung ohne mündliche Verhandlung und stellte fest, dass die verwendeten Angaben beim Durchschnittsverbraucher den Eindruck einer Herstellung in dem angegebenen Gebiet hervorrufen. Herstellerhinweise und Markenangaben räumen den Irrtum wegen Platzierung, Größe und Unbekanntheit nicht aus.
Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin wegen irreführender Herkunftsangaben für ein Schokoladenprodukt stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Unterlassungsanspruch wegen unzulässiger geographischer Herkunftsangaben besteht, wenn die Verwendung solcher Angaben im geschäftlichen Verkehr bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise eine irreführende Vorstellung über die geographische Herkunft der Ware hervorruft (§ 127 Abs. 1 MarkenG i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG).
Bei der Prüfung der Irreführung ist auf das Verbraucherleitbild des durchschnittlich informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers abzustellen; danach begründet bereits die wörtliche Auslegung einer Herkunftsangabe Irreführung, wenn sie eine unrichtige Herkunftsvorstellung weckt.
Angaben auf der Rückseite (Herstellerhinweis, Herkunftsangabe oder Marke) sind nur dann geeignet, einen Irreführungsirrtum zu beseitigen, wenn sie für einen erheblichen Teil der Verbraucher deutlich erkennbar und verständlich sind; kleine Schrift, ungünstige Position oder Unbekanntheit der Marke können dies verhindern.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nach § 140 Abs. 3 MarkenG sind gegeben, wenn Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund glaubhaft gemacht sind und Wiederholungsgefahr besteht; dies kann ohne mündliche Verhandlung angeordnet werden, wenn die Eilbedürftigkeit vorliegt.
Tenor
wird auf Antrag der Antragstellerin im Wege der einstweiligen Verfügung gemäß §§ 935, 936 ff., 890 ZPO, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, Folgendes angeordnet:
Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen jeweils am Geschäftsführer, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, untersagt,
im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland ein Schokoladenprodukt, das nicht in B. hergestellt wurde und/oder keinen sonstigen geographischen Bezug zu B. hat, auf Deutsch oder Englisch unter Verwendung der Angaben „B. J.“ und/oder „Titel entf. B.“ und/oder „mit einem Hauch von B.“, zu kennzeichnen, zu vertreiben und/oder zu bewerben und/oder kennzeichnen, vertreiben und/oder bewerben zu lassen,
wenn dies wie nachfolgend abgebildet geschieht:





Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 22.12.2024 ist zulässig und begründet. Die Antragstellerin hat das Vorliegen des Verfügungsgrundes und des Verfügungsanspruchs gemäß §§ 936 i.V.m. 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung, der Abmahnung der Antragstellerin vom 17.12.2024, der Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 20.12.2024 sowie Abbildungen des angegriffenen Produkts und Screenshots der Internetseite der Antragsgegnerin. Die Kammer hat die Antragsgegnerin zu dem Antrag angehört. Die Antragsgegnerin hat durch Schriftsatz vom 03.01.2025 zu dem Antrag Stellung genommen.
1. Der Unterlassungsanspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin folgt aus §§ 128 Abs. 1, 127 Abs. 1 MarkenG i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG.
a) Die Antragstellerin ist anspruchsberechtigt gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Sie hat durch Vorlage eines Screenshots ihres Webshops glaubhaft gemacht, dass sie in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich Getränke und Genussmittel, unter anderem Schokoladenriegel „made in B.“, vertreibt.
b) Die Verwendung der angegriffenen Produktaufmachung und die angegriffene Werbung verstoßen gegen § 127 Abs. 1 MarkenG.
Danach dürfen geographische Herkunftsangaben im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher Namen, Angaben oder Zeichen für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht.
Von der Gefahr einer Irreführung ist auszugehen, wenn die angegriffene Bezeichnung bei einem nicht unwesentlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise eine unrichtige Vorstellung über die geographische Herkunft der Produkte hervorruft. Dabei ist auf das Verbraucherleitbild des durchschnittlich informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers abzustellen (Ingerl/Rohnke/Nordemann/A. Nordemann, 4. Aufl. 2023, MarkenG § 127 Rn. 3, beck-online; vgl. BGH GRUR 2016, 741 Rn. 19 ff., beck-online – Himalaya Salz).
Nach diesem Maßstab ist die Gefahr einer Irreführung hier gegeben. Der Durchschnittsverbraucher entnimmt den Angaben „B. J.“, und Titel entf. B.“ und „Titel entf. B.“ in der konkreten Benutzungsform die Aussage, dass die J. in B. hergestellt sei.
Bereits die wörtliche Auslegung der Bezeichnung „B. J.“ und der Angabe „Titel entf. B.“ legt dem Verbraucher nahe, dass es sich um J. aus B. handelt. Diese Angaben wird der Durchschnittsverbraucher mit der Vorstellung verbinden, dass es sich um J. handelt, die in B. hergestellt ist.
Hinzu kommt der Umstand, dass der Durchschnittsverbraucher erkennt, dass das Produkt nicht in Deutschland hergestellt ist, weil es vorne eine englische Bezeichnung trägt („Titel entf. B.“) und die weitere Beschreibung auf dem Produkt in mehreren Sprachen gehalten ist.
Deshalb wird ein erheblicher Teil der Verbraucher annehmen, dass das Produkt tatsächlich in B. hergestellt und nach Deutschland importiert wurde. Der Hinweis auf den Hersteller mit Sitz in der Z. sowie der Hinweis „Hinweis entf. / Hinweis entf.“ auf der Rückseite sind nicht geeignet, diesen Irrtum auszuräumen. Ein erheblicher Teil der Verbraucher wird diese Hinweise aufgrund der kleinen Schrift und der Position der Hinweise nicht zur Kenntnis nehmen.
Auch die auf der Produktaufmachung angebrachte Marke „O.“ räumt den Irrtum nicht aus. Die Aufmachung ist so zu verstehen, dass es sich um „B. J.“ der Marke „O.“ handelt. Diese Marke wird der Durchschnittsverbraucher nicht kennen.
Nichts anderes folgt daraus, dass einem Teil des angesprochenen Verkehrs – zu dem auch die Mitglieder der Kammer gehören – aus den Medien, insbesondere den sozialen Medien, der Begriff „B. J.“ bekannt sein wird. So wurde in zahlreichen Medien darüber berichtet, dass „B. J.“ ein Trend ist, der sich insbesondere über soziale Medien verbreitet und der seinen Ursprung in B. hat. Die Personen, denen diese Berichterstattung bekannt ist, wissen auch, dass es inzwischen zahlreiche Anbieter von sogenannter „B. J.“ gibt. Die streitgegenständliche Produktaufmachung ist aber gerade nicht als Nachahmung der J. aus B. mit einem anderen Produktionsort erkennbar. Somit wird ein erheblicher Teil der Personen, die wissen, dass es bereits zahlreiche Nachahmer gibt, bei diesem konkreten Produkt dem Irrtum erliegen, es werde aus B. importiert.
c) Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr liegt vor.
2. Der Verfügungsgrund ist gegeben. Die Sache ist eilbedürftig (§ 140 Abs. 3 MarkenG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
4. Die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 51 Abs. 1, 3 ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 51 Abs. 2, Abs. 4 GKG, 3 ZPO.