Themis
Anmelden
Landgericht Köln·33 O 50/16·27.02.2017

Unterlassungsklage wegen Nutzung der Ortsbezeichnung „P GmbH“ abgewiesen

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Firmenrecht/HGBAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte Unterlassung der Nutzung der Firma „P GmbH“ durch die Beklagte wegen fehlender Unterscheidungskraft und vermeintlicher Irreführung. Das Landgericht Köln hat die Klage abgewiesen. Es liegt weder eine Verletzungshandlung nach §§ 18, 37 HGB noch eine Irreführung nach § 5 Abs.1 Nr.3 UWG vor. Maßgeblich sind fehlende konkrete Umstände für Verwechslungs- oder Irreführungsgefahren.

Ausgang: Unterlassungsklage der Klägerin gegen Nutzung der Firma „P GmbH“ abgewiesen; weder Rechtsverletzung noch Irreführung dargelegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Unterlassungsanspruch aus §§ 18 Abs.1, 37 Abs.2 HGB setzt voraus, dass durch den unbefugten Firmengebrauch eine tatsächliche Rechtsverletzung des Klägers dargetan ist; bloße fehlende Unterscheidungskraft begründet diese nicht automatisch.

2

Geographische Bezeichnungen in Firmen sind grundsätzlich freizuhalten; ihre fehlende Kennzeichnungskraft führt nicht ohne konkrete Umstände zu einem Unterlassungsanspruch.

3

Eine Irreführung im Sinne des § 5 Abs.1 Nr.3 UWG liegt nur vor, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund der Firmenbezeichnung eine falsche Vorstellung (z.B. kommunale Trägerschaft oder besondere Marktstellung) erwarten.

4

Bei der Prüfung von Irreführungsgefahren ist der Geschäftsbereich des Unternehmens und das vielmehr anzunehmende Verkehrsverständnis zu berücksichtigen; Ortsangaben werden regelmäßig als Standortangaben und nicht als Aussage über besondere Bedeutung oder öffentliche Trägerschaft verstanden.

Relevante Normen
§ 37 Abs. 2, 18 Abs. 1 und 2 HGB§ 5 Abs. 1 Nr. 3, 8 Abs. 1 UWG§ 18 Abs. 1 HGB§ 18 Abs. 1, 2, 37 HGB§ 18 Abs. 1 und 2, 37 Abs. 2 HGB§ 3 UWG, 5 UWG, 8 UWG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar

Tatbestand

2

Beide Parteien sind Familienunternehmen und haben ihren Sitz in der Stadt P, die im Zuge der kommunalen Neugliederung des Landes Nordrhein-Westfalen am 01.01.1975 durch den Zusammenschluss der seit 1969 bestehenden Stadt -P mit weiteren Gemeinden gegründet wurde.

3

Die Klägerin stellt her und vertreibt Armaturen, Regler und Systeme für Haustechnik, insbesondere Heizungstechnik. Ihr Hauptbetrieb befindet sich in P.

4

Die Beklagte unterhält ihren Hauptbetrieb ebenfalls in P. Sie stellt her und vertreibt unter anderem Produkte im Bereich Heiztechnik und Elektroindustrie. Unter der als verkehrsdurchgesetzt eingetragenen Wortmarke „P“ vertreibt sie ebenfalls Kamin- und Pelletöfen.

5

Die Beklagte firmierte seit dem 27.04.1992 im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter der Firma „P1 GmbH“. Am 21.05.2014 beschloss die Gesellschafterversammlung der Beklagten die Umfirmierung dieser Firma in „P GmbH“.

6

Die Klägerin behauptet, die Parteien seien auf dem Absatzmarkt teilweise, auf dem Dienstleistungsmarkt umfassend Mitbewerber. Wegen der näheren Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags der Klägerin wird Bezug genommen auf die Seiten 5-8 der Klageschrift (Bl. 5-8 der Akte).

7

Die Klägerin meint, die Beklagte sei zur Unterlassung der Nutzung der Firma „P GmbH“ gemäß den §§ 37 Abs. 2, 18 Abs. 1 und 2 HGB sowie §§ 5 Abs. 1 Nr. 3, 8 Abs. 1 UWG verpflichtet.

8

Der Firmenbestandteil „P“ sei als geographische Bezeichnung weder unterscheidungs- noch kennzeichnungskräftig im Sinne des §§ 18 Abs. 1 HGB. Für geographische Bezeichnungen bestehe ein absolutes Freihaltebedürfnis. Darüber hinaus sei die Firma „P GmbH“ auch irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Die angesprochenen Verkehrskreise würden nämlich davon ausgehen, dass die P GmbH ein Unternehmen der Stadt P sei, da die Beklagte den Stadtnamen P in Alleinstellung verwende. Ferner werde den angesprochenen Verkehrskreisen mit der Firmierung P suggeriert, dass es sich um das größte Unternehmen in der Stadt P handele.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags der Beklagten wird Bezug genommen auf die Seiten 3 ff. der Klageschrift (Bl. 3 ff. der Akte) sowie ihre Schriftsätze vom 09.08.2016 (Bl. 127 ff. der Akte) und vom 16.01.2017 (Bl. 206 ff. der Akte).

10

Die Klägerin beantragt,

11

I.

12

die Beklagte zu verurteilen,

13

1.

14

es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,--€ - ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren,

15

zu unterlassen,

16

im geschäftlichen Verkehr die Firma „P GmbH“ zu benutzen.

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Parteien nicht Mitbewerber seien. Die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruches aus den §§ 18 Abs. 1, 2, 37 HGB lägen nicht vor. Auch fehle es an der behaupteten Irreführung durch die beanstandete Firmierung.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags der Beklagten wird Bezug genommen auf die Klageerwiderung (Bl. 50 ff. d.A.) und ihren Schriftsatz vom 29.11.2016 (Bl. 171 ff. der Akte).

Entscheidungsgründe

22

Die Klage ist zulässig jedoch unbegründet.

23

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht der Klägerin weder aus den §§ 18 Abs. 1 und 2, 37 Abs. 2 HGB noch aus den §§ 3, 5, 8 UWG zu.

24

Soweit die Klägerin geltend macht, dass „P“ als geografische Bezeichnung weder unterscheidungs- noch kennzeichnungskräftig im Sinne von § 18 Abs. 1 HGB sei, vermag dies keinen Unterlassungsanspruch aus § 37 Abs. 2 HGB zu begründen. Diese Norm setzt nämlich nicht nur voraus, dass ein unbefugter Firmengebrauch im Sinne der §§ 18 ff. HGB erfolgt, sondern dass der Kläger dadurch auch in seinen Rechten verletzt ist. Auch wenn in diesem Sinne in seinen Rechten grundsätzlich jeder verletzt sein kann, der in einem unmittelbaren rechtlichen Interesse wirtschaftlicher Art verletzt sein kann, wie z.B. Wettbewerber (Baumbach/Hopt, HGB, 37. Aufl. 2016, § 37 Rz. 11 mit weiteren Nachweisen), setzt dies gleichwohl voraus, dass eine solche Verletzung tatsächlich festzustellen ist. Gerade bei der Verwendung einer nicht unterscheidungskräftigen Firma ist eine solche Verletzung in der Rechtsprechung, der sich die Kammer nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage anschließt, bereits wiederholt verneint worden (so etwa BGH GRUR 1988, 393 Rz. 14 –VIDEO-RENT; OLG Koblenz, Urteil vom 19.12.2000 – 4 U 1140/00 – Rz.14, juris). Einen Anlass zu einer anderen Bewertung vermag die Kammer nicht zu erkennen.

25

Dass die fehlende Unterscheidungskraft der angegriffenen Firma zu Verwechslungsgefahren auf Seiten der Klägerin führen könnte, die das Wort „P“ gerade nicht in ihrer Firma führt, erscheint nicht nachvollziehbar. Diese Gefahr dürfte allein daraus resultieren, dass die Parteien ihren Firmensitz jeweils in P haben.

26

Aber auch eine Irreführungsgefahr im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist nicht dargetan.

27

Die Annahme, dass die angesprochenen Verkehrskreise aus der Verwendung der streitgegenständlichen Firma darauf schließen könnten, dass es sich um ein Unternehmen der Stadt P handelt, ist nach Auffassung der Kammer nicht gerechtfertigt. Maßgeblich ist hierfür bereits der Geschäftsbereich, in dem die Beklagte tätig ist. Zwar mag es sein, dass dem Verkehr Unternehmen in der Trägerschaft von Kommunen geläufig sind und dies dann auch durch die Verwendung von Ortsbezeichnungen deutlich gemacht wird. Insoweit darf aber keine Verallgemeinerung erfolgen. Das vorstehend aufgeführte Verkehrsverständnis mag für Unternehmen im Bereich der Daseinsvorsorge und der Sport- und Freizeitaktivitäten unter Umständen festzustellen sein. Dass der Verkehr aber in Bezug auf ein produzierendes Unternehmen im Bereich Heiztechnik/Kamin- und Pelletöfen zu der Annahme gelangen könnte, dass sich dieses in städtischer Trägerschaft befinde, erscheint fernliegend (siehe auch Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 35. Aufl. 2017, § 5 Rz. 4.100). Jedenfalls hat die Klägerin keine konkreten Umstände vorgetragen, die vorliegend eine solche Annahme rechtfertigen könnten.

28

Schließlich vermag die Kammer auch nicht festzustellen, dass die Verwendung der Firma „P GmbH“ die angesprochenen Verkehrskreise zu der Annahme verleiten könnte, dass es sich bei der Beklagten um das größte in P ansässige Unternehmen handelt. Normalerweise weisen nämlich geografische Bezeichnungen auf den Standort des Unternehmens hin (Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O.). Zwar können im Einzelfall geografische Bezeichnungen auch eine Aussage über die besondere Bedeutung eines Unternehmens oder die Sonderstellung des Unternehmens in dem genannten Gebiet enthalten (so Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., Rz. 4.105 f.). Dies kommt allerdings in der Regel dann in Betracht, wenn die Kombination der Ortsangabe mit einem Tätigkeitsbereich des Betriebes auf eine dadurch auf einen bestimmten Geschäftsbereich konkretisierte Alleinstellung hindeutet (Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., Rz. 4.106). Gerade an letzterem fehlt es aber vorliegend. Dass die bloße Ortsangabe ohne Tätigkeitsbezug die Vorstellung auslösen könnte, es handele sich um das größte Unternehmen am angegebenen Ort im Vergleich zu sämtlichen am Ort ansässigen Betrieben, erscheint wiederum fernliegend. Jedenfalls hat die Klägerin auch insoweit keine konkreten Umstände vorgetragen, die vorliegend eine solche Annahme rechtfertigen könnten.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

30

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt den § 709 ZPO.

31

Streitwert:                                              100.000,--€