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Landgericht Köln·33 O 50/12·11.03.2013

UWG-Nachahmung von Spieltürmen: Unterlassung, Auskunft und Schadensersatzfeststellung

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin nahm Herstellerin und Händler von Outdoor-Spielgeräten wegen nahezu identischer Nachahmungen ihrer Modelle auf Unterlassung, Auskunft/Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung in Anspruch. Das LG Köln bejahte wettbewerbliche Eigenart der klägerischen Spielgeräte nach dem Gesamteindruck und sah durch die weitgehende Übernahme eine vermeidbare Herkunftstäuschung (§§ 3, 4 Nr. 9 a UWG). Die Beklagten wurden zur Unterlassung sowie zur Auskunft und Rechnungslegung verurteilt; die Schadensersatzpflicht wurde dem Grunde nach festgestellt. Soweit zusätzlich Berechnungsfaktoren für Lizenzanalogie/Verletzergewinn festgestellt werden sollten, fehlte es am Feststellungsinteresse; insoweit blieb die Klage ohne Erfolg.

Ausgang: Klage überwiegend erfolgreich (Unterlassung, Auskunft, Schadensersatzfeststellung); weitergehende Feststellungsanträge mangels Interesses abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz nach § 4 Nr. 9 UWG setzt wettbewerbliche Eigenart des Originalprodukts und besondere Unlauterkeitsumstände voraus; zwischen Eigenart, Übernahmegrad und Umständen besteht eine Wechselwirkung.

2

Wettbewerbliche Eigenart wird nach dem Gesamteindruck bestimmt und kann auch aus dem Zusammenwirken einzelner Merkmale folgen, die für sich genommen nicht herkunftshinweisend sind.

3

Für die Annahme einer vermeidbaren Herkunftstäuschung genügt eine relevante Bekanntheit des Originalprodukts; eine Verkehrsgeltung ist nicht erforderlich.

4

Übernimmt der Nachahmer die konkrete gestalterische Umsetzung eines Produkts nahezu identisch und unterlässt zumutbare Abgrenzungsmaßnahmen, ist die Nachahmung regelmäßig unlauter i.S.d. § 4 Nr. 9 a UWG.

5

Ein Feststellungsantrag, der über die Feststellung der Schadensersatzpflicht hinaus einzelne Berechnungsparameter der Schadensberechnung (z.B. Lizenzsatz oder Gewinnquote) vorab festgestellt wissen will, ist mangels Feststellungsinteresses unzulässig, wenn die Feststellung der Ersatzpflicht den Verjährungsschutz bereits gewährleistet.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 247 BGB§ 3 UWG§ 4 Nr. 9 UWG§ 8 Abs. 1 UWG§ 3 Abs. 1 UWG§ 4 Nr. 9 a) UWG

Tenor

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

1.

es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,--€ - ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Widerholungsfall bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen Geschäftsführern zu vollstrecken ist,

zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr des Vertriebs von Spielgeräten für den Außenbereich die nachfolgend abgelichteten Gerätschaften zu bewerben, anzubieten oder in den Verkehr zu bringen und/oder bewerben, anbieten oder in den Verkehr bringen zu lassen:

Bilddateien wurden entfernt

2.

der Klägerin durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorstehend in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Angabe:

a)

der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach  Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen (und ggf. Typenbezeichnung) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

b)

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c)

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Auflagen und Stückzahlen pro Auflage pro Werbeträger, nach Verbreitungsgebieten und Verbreitungszeiten,

d)

der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind,

1.

der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Begehung der vorstehend unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird,

2.

auf die von der Klägerin eingezahlten Gerichtskosten 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz des § 247 BGB seit dem Zeitpunkt ihrer Einzahlung bei der Gerichtskasse bis zum Tage des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrages bei Gericht nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu bezahlen.

III.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

V.

Von den Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin 10 % und den Beklagten 90 % auferlegt.

VI.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin bezüglich der Unterlassung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 175.000,-- €, bezüglich Auskunft gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,--€ und bezüglich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

2

Die Klägerin befasst sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von hölzernen Spielgeräten für den Außenbereich. Diese werden von ihr online u.a. über ihren Webshop und über die Handelsplattform ebay angeboten. Der Vertrieb erfolgte seit 1990 unter dem Namen Q., seit 2009 unter „H.“.

3

Zu ihrem Produktsortiment gehören die auf den Seiten 7 ff. der Klageschrift, auf die Bezug genommen wird (Bl. 7 ff. d.A.), abgebildeten Spielgeräte „X.“, „NZ.. S.“, „I. Z. A.“, C.“ und „B. F.“, deren Vertriebe nach den Modellen variierend zwischen 2006 und 2011 aufgenommen worden ist.

4

Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführerin die Beklagte zu 2) ist, stellt ebenfalls Spielgeräte für den Außenbereich her, mit denen sie die Beklagte zu 3) beliefert. Die Beklagte zu 3), deren verantwortlich handelnde Geschäftsführer ihrer Komplementärin die Beklagten zu 4) und 5) sind, bewirbt die von der Beklagten zu 1) bezogenen Spielgeräte im Internet und vertreibt sie über die Handelsplattform Ebay.

5

Zum Produktsortiment der Beklagten gehören die auf den Seiten 16 ff. der Klageschrift, auf die Bezug genommen wird (Bl. 16 ff. d.A.), abgebildeten Spielgeräte „N. W.“, „ON. R.““, „ON. BE.“, „ON. LR..“, letzteres in zwei Versionen. Diese Spielgeräte werden seit der 33. KW 2011 bzw. der 5. KW 2012 vertrieben.

6

Die Klägerin behauptet, dass sie im Online-Segment über einen Marktanteil von 20 % verfüge. Auch habe sie die im Einzelnen auf den Seiten 3 ff. ihres Schriftsatzes vom 19.07.2012 (Bl. 175 ff. d.A.) aufgeführten Webeaufwendungen und Umsätze getätigt bzw. erzielt.

7

Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Vertrieb der im Tenor wiedergegebenen Spielgeräte durch die Beklagten gegen die §§ 3, 4 Nr. 9 UWG verstößt, da es sich um Nachahmungen ihrer Originalprodukte handele, deren Vertreib zu einer vermeidbaren Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft der Produkte führe. Wegen der näheren Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags der Klägerin wird ergänzend Bezug genommen auf die Seiten 7 ff. der Klageschrift (Bl. 7 ff. d.A.) sowie ihre Schriftsätze vom 19.07.2012 (Bl. 173 ff. d.A.) und vom 18.12.2012 (Bl. 288 ff. d.A.).

8

Die Klägerin beantragt,

9

-wie erkannt-

10

und über das zuerkannte Feststellungsbegehren hinaus:

11

                                          festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind,

12

                                          a)

13

nach der Berechnungsmethode der Lizenzanalogie an die Klägerin eine angemessene, vom Gericht zu schätzende Lizenzgebühr, vorzugsweise in Höhe von nicht unter 10 % des Umsatzes zu bezahlen, den sie durch die Begehung der vorstehend unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen erzielt haben

14

und

15

b)

16

nach der Berechnungsmethode der Herausgabe des Verletzergewinns auf die Differenz zwischen dem Umsatz, den sie durch die Begehung der vorstehend unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen erzielt haben, und den diesen Handlungen unmittelbar zurechenbaren Kosten an die Klägerin eine angemessene, vom Gericht zu schätzende Ouote, vorzugsweise von nicht unter 100 %, zu bezahlen.

17

Die Beklagten beantragen,

18

die Klage abzuweisen.

19

Die Beklagten sind der Auffassung, dass der Klägerin die geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche nebst zugehörigen Annexansprüchen nicht zustehen.

20

Den streitgegenständlichen Produkten fehle die wettbewerbliche Eigenart, da Spieltürme lediglich aus üblichen Bestandteilen zusammengesetzt seien, die zum Teil auch noch technisch bedingt bzw. selbstverständlich seien. Auch seien viele der Gestaltungsmerkmale der klägerischen Spielgeräte im wettbewerblichen Umfeld ebenfalls vorhanden.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags der Beklagten wird Bezug genommen auf die Klageerwiderung (Bl. 78 ff. d.A.) und ihre Schriftsätze vom 24.08.2012 (Bl. 218 ff. d.A.), 27.08.2012 (Bl. 219a ff. d.A.) und vom 28.01.2013.

Entscheidungsgründe

23

Die Klage ist -bis auf einen Teil des Feststellungsbegehrens- zulässig und im zulässigen Umfang insgesamt begründet.

24

I.)                            Klage gegen die Beklagte zu 3)

25

1. Unterlassungsansprüche

26

Der Unterlassungsanspruch folgt aus §§ 3, 4 Nr. 9 a), 8 UWON. Die Klägerin kann von der Beklagten zu 3) gem. § 8 Abs. 1 UWG Unterlassung des Vertriebs der Spielgeräte in der im Tenor wiedergegebenen Gestaltung verlangen, da die Beklagte zu 3) damit § 3 Abs. 1 UWG zuwidergehandelt hat. Danach sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Unlauter im Sinne des § 3 UWG handelt gem. § 4 Nr. 9 a) UWG insbesondere, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt.

27

Gem. § 4 Nr. 9 UWG kann der Vertrieb eines nachahmenden Erzeugnisses wettbewerbswidrig sein, wenn das nachgeahmte Produkt über wettbewerbliche Eigenart verfügt und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen. So verhält es sich, wenn die Nachahmung geeignet ist, eine Herkunftstäuschung hervorzurufen und der Nachahmer geeignete und zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstäuschung unterlässt. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen, so dass bei einer größeren wettbewerblichen Eigenart und einem höheren Grad der Übernahme geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen sind, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. nur BGH GRUR 2010, 80 Tz. 21 - LiKEaBIKE).

28

Bei Anwendung dieser Grundsätze erweist sich der Vertrieb der angegriffenen Spielgeräte der Beklagten zu 3) als wettbewerbswidrig. Mit den im Tenor eingeblendeten Spielgeräten hat die Beklagte zu 3) nämlich Produkte angeboten, die aufgrund der weitgehenden Ähnlichkeit der Produktgestaltung mit dem Design der bereits seit längerem auf dem Markt befindlichen Spielgeräte der Klägerin bei den angesprochenen Verkehrskreisen die Gefahr von Herkunftstäuschungen begründet.

29

Die von der Klägerin hergestellte Spielgeräte „X.“, „NZ.. S.“, „I. Z. A.“, C.“ und „B. F.“ in der in der Klageschrift wiedergegebenen Gestaltung sind wettbewerblich eigenartig. Wettbewerbliche Eigenart weist ein Erzeugnis auf, dessen konkrete Ausgestaltung oder bestimmte – auch technische - Merkmale geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten des Erzeugnisses hinzuweisen. Für das Vorliegen der wettbewerblichen Eigenart ist eine Bekanntheit des betreffenden Erzeugnisses nicht Voraussetzung (vgl. BGH GRUR 2010, 80 Tz. 23 – LIKEaBIKE; BGH GRUR 2007, 984, 986 Tz. 24 – Gartenliege).

30

Zur Bestimmung des Grades der wettbewerblichen Eigenart ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des nachgeahmten Erzeugnisses vermitteln. Dieser Gesamteindruck eines Erzeugnisses kann dabei auch durch Gestaltungsmerkmale bestimmt oder mitbestimmt werden, die für sich genommen nicht geeignet sind, im Verkehr auf dessen Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen. Derartige Gestaltungsmerkmale können nämlich in ihrem Zusammenwirken eine wettbewerbliche Eigenart verstärken oder begründen (vgl. BGH GRUR 2010, 80 Tz. 34 – LIKEaBIKE).

31

Insoweit gilt bezüglich der Spielgeräte der Klägerin im Einzelnen folgendes:

32

a)                            „X.“

33

Der Gesamteindruck des Spielgeräts „X.“ wird geprägt durch das Zusammenwirken folgender Elemente:

34

Verwendung von eckigen Balken als Tragelemente und breiten Brettern im Bereich der Ausgestaltung von Stufen, Geländern, Böden und Flächen. Klare Aufteilung des Geräts in einen Spielturm auf der einen und eine Stützkonstruktion auf der anderen Seite. Diese Stützkonstruktion ist A-förmig gestaltet und weist insbesondere unterhalb des unter der Spitze angebrachten Querbalkens einen kurzen Tragebalken auf, der diesem Haltepunkt einen besonders stabilen Ausdruck verleiht. Diese auffällige Konstruktionsart vermittelt dem gesamten Spielgerät einen besonders soliden und kompakten Eindruck. Der Querbalken, der der  Anbringung von Spielgeräten dient, liegt auf der anderen Seite im Bereich des Spielturms auf und wird über diesen hinausgeführt. Der Spielturm ist auf einem auf dem Boden ruhenden Balkenrechteck aufgebaut, aus dem tragende Balken paarweise und mittig zueinander geordnet aufragen. Diese Anordnung führt zu einer gleichmäßigen Dreigliederung des Spielturms in eine mittigen mit einem Spitzdach versehenen Spielbereich, an den in der Verlängerung des Querbalkens eine Rutsche ansetzt, und in links und rechts davon befindliche offene gleichförmige Spielplattformen, die an den Stirnseiten Öffnungen zu einer schräg angesetzten Leiter bzw. senkrecht angesetzten Kletterwand aufweisen.

35

Dass im Produktumfeld Spielgeräte vertrieben werden, die diese wettbewerbliche Eigenart schmälern könnten, hat die insoweit darlegungspflichtige Beklagte zu 3) nicht vorgetragen.

36

Soweit sie sich dazu auf angebliche weitere im Markt befindliche Produkte von Drittanbietern beruft, ist ihr Vortrag schon deshalb unbeachtlich, weil sie nichts zu Art und Umfang des Vertriebs solcher Produkte vorgetragen hat. Im Übrigen ist es aber auch keineswegs so, dass auch nur eines der vorgestellten angeblichen Umfeldprodukte die Kombination der oben aufgezeigten Gestaltungsmerkmale aufweist. Mehrheitlich werden vielmehr allenfalls einzelne dieser Merkmale übernommen. Eine Kombination sämtlicher der oben aufgezeigten, die wettbewerbliche Eigenart begründenden Merkmale findet sich – außer bei dem streitgegenständlichen Produkt - bei keinem der vorgestellten Spieltürme.

37

Das Spielgerät der Firma Y. (Bl. 80 d.A.) weist keinen unterhalb der Spitze der Stützkonstruktion aufliegenden Querbalken und dementsprechend auch keinen darunter angebrachten kurzen Tragebalken auf, der diesem Haltepunkt einen besonders stabilen Ausdruck verleiht. Der Spielturm besteht aus zwei einzelnen Türmen, die brückenartig verbunden sind. Eine gleichmäßige Dreigliederung des Spielturms in einen mittigen mit einem Spitzdach versehenen Spielbereich, an den in der Verlängerung des Querbalkens eine Rutsche ansetzt, und in links und rechts davon befindliche offene Spielplattformen ist nicht vorhanden.

38

Das Spielgerät der Fa. L. (S. 9 der Anlage B 13) ist zum Teil aus Rundhölzern konstruiert. Er weist keinen unterhalb der Spitze der Stützkonstruktion aufliegenden Querbalken und dementsprechend auch keinen darunter angebrachten kurzen Tragebalken auf, der diesem Haltepunkt einen besonders stabilen Ausdruck verleiht. Der Spielturm besteht aus einem einzelnen Turm, mit einer seitlich in Verlängerung des  Querbalkens angesetzten offenen Spielbereich. Eine gleichmäßige Dreigliederung des Spielturms in einen mittigen mit einem Spitzdach versehenen Spielbereich, an den in der Verlängerung des Querbalkens eine Rutsche ansetzt, und in links und rechts davon befindliche offene Spielplattformen ist nicht vorhanden.

39

Das Spielgerät der Fa. U. (S. 108 der Anlage B 14) weist keinen unterhalb der Spitze der Stützkonstruktion aufliegenden Querbalken und dementsprechend auch keinen darunter angebrachten kurzen Tragebalken auf, der diesem Haltepunkt einen besonders stabilen Ausdruck verleiht. Der Spielturm besteht aus einem einzelnen Turm, mit im rechten Winkel zueinander angesetzten offenen Spielbereich unterschiedlicher Bodenhöhe. Eine gleichmäßige Dreigliederung des Spielturms in einen mittigen mit einem Spitzdach versehenen Spielbereich, an den in der Verlängerung des Querbalkens eine Rutsche ansetzt, und in links und rechts davon befindliche offene Spielplattformen ist nicht vorhanden.

40

Das Spielgerät E. Pro (Anlage B 15) weist keinen unterhalb der Spitze der Stützkonstruktion aufliegenden Querbalken und dementsprechend auch keinen darunter angebrachten kurzen Tragebalken auf, der diesem Haltepunkt einen besonders stabilen Ausdruck verleiht. Der Spielturm besteht aus einem oder mehreren einzelnen Türmen, die mit Brückenteilen oder Kletterwänden kombinierbar sind. Eine gleichmäßige Dreigliederung des Spielturms in einen mittigen mit einem Spitzdach versehenen Spielbereich, an den in der Verlängerung des Querbalkens eine Rutsche ansetzt, und in links und rechts davon befindliche offene Spielplattformen ist nicht vorhanden.

41

Die Spielgeräte der Fa. V. T. (S. 23 und 25 der Anlage B 16) weisen keinen unterhalb der Spitze der Stützkonstruktion aufliegenden Querbalken und dementsprechend auch keinen darunter angebrachten kurzen Tragebalken auf, der diesem Haltepunkt einen besonders stabilen Ausdruck verleiht. Eine gleichmäßige Dreigliederung des Spielturms in einen mittigen mit einem Spitzdach versehenen Spielbereich, an den in der Verlängerung des Querbalkens eine Rutsche ansetzt, und in links und rechts davon befindliche offene Spielplattformen ist nicht vorhanden.

42

Das von der Beklagten zu 3) vertriebene Spielgerät „N. W.“ stellt eine Nachahmung des X. dar. Auch wenn man zugunsten der Beklagten zu 3) davon ausgeht, dass die wettbewerbliche Eigenart des „X.“ als eher niedrig einzustufen sein dürfte, reicht diese unter Berücksichtigung der oben aufgezeigten Wechselwirkung ohne weiteres aus, eine Nachahmung zu bejahen. Denn die Beklagte zu 3) hat die aufgezeigten gestalterischen Merkmale des „X.“ nahezu identisch nachgeahmt und – wie das vorgestellte Umfeld zeigt - auch ohne Not übernommen. Die Beklagte zu 3) hat nicht nur die technische Grundidee des klägerischen Produktes zur Verwirklichung einer dem Gebrauchszweck entsprechenden Lösung übernommen. Sie hat dies vielmehr in der Weise getan, dass sie die konkrete Umsetzung dieser Lösung durch die Klägerin nahezu vollständig nachgebaut hat.

43

So weist auch ihr „N. W.“ folgende Gestaltungsmerkmale auf: Verwendung von eckigen Balken als Tragelemente und breiten Brettern im Bereich der Ausgestaltung von Stufen, Geländern, Böden und Flächen. Klare Aufteilung des Geräts in einen Spielturm auf der einen und eine Stützkonstruktion auf der anderen Seite. Diese Stützkonstruktion ist A-förmig gestaltet und weist insbesondere unterhalb des unter der Spitze angebrachten Querbalkens einen kurzen Tragebalken auf, der diesem Haltepunkt einen besonders stabilen Ausdruck verleiht. Diese auffällige Konstruktionsart vermittelt dem gesamten Spielgerät einen besonders soliden und kompakten Eindruck. Der Querbalken, der der  Anbringung von Spielgeräten dient, liegt auf der anderen Seite im Bereich des Spielturms auf. Der Spielturm ist auf einem auf dem Boden ruhenden Balkenrechteck aufgebaut, aus dem tragende Balken paarweise und mittig zueinander geordnet aufragen. Diese Anordnung führt zu einer gleichmäßigen Dreigliederung des Spielturms in eine mittigen mit einem Spitzdach versehenen Spielbereich, an den in der Verlängerung des Querbalkens eine Rutsche ansetzt, und in links und rechts davon befindliche offene Spielplattformen, die an den Stirnseiten Öffnungen zu einer schräg angesetzten Leiter bzw. senkrecht angesetzten Kletterwand aufweisen.

44

Bei einer Betrachtung der einander gegenüberstehenden Produkte ist auf den ersten Blick kaum ein Unterschied auszumachen. Beachtliche Unterschiede, die dem Spielgerät „N. W.“ der Beklagten ein abweichendes Erscheinungsbild geben könnten, sind nicht zu erkennen. Vielmehr handelt es sich um Abwandlungen in für das Erscheinungsbild und die technische Umsetzung nachgeordneten und letztlich bedeutungslosen Details, die sofern sie überhaupt wahrgenommen werden, sich zwangslos als Produktionsvariante bzw. Weiterentwicklung einordnen lassen. Dass diese Detailänderungen die Annahme begründen könnten, der streitgegenständliche Spielturm stamme von einem anderen Anbieter, erscheint fernliegend.

45

b)                            „NZ.. S.“

46

Der Gesamteindruck des Spielgeräts „NZ.. S.“ wird geprägt durch den Gesamteindruck der durch das Zusammenwirken folgender Elemente entsteht:

47

Verwendung von eckigen Balken als Tragelemente und breiten Brettern im Bereich der Ausgestaltung von Stufen, Geländern, Böden und Flächen. Klare Aufteilung des Geräts in einen Spielturm auf der einen und eine Stützkonstruktion auf der anderen Seite. Diese Stützkonstruktion ist A-förmig gestaltet und weist insbesondere unterhalb des unter der Spitze des innenliegenden Schenkels angebrachten Querbalkens einen kurzen Tragebalken auf, der diesem Haltepunkt einen besonders stabilen Ausdruck verleiht. Diese auffällige Konstruktionsart vermittelt dem gesamten Spielgerät einen besonders soliden und kompakten Eindruck. Dabei ist die Stützkonstruktion doppelschenklig parallel angeordnet und nimmt zwischen ihren Schenkeln ein Kletternetz und stiegenartige Stufen auf, die bis ans obere Ende der Stützkonstruktion geführt werden. Der Querbalken, der der Anbringung von Spielgeräten dient, wird auf der einen Seite nur bis zur innenliegenden Stütze geführt und liegt auf der anderen Seite im Bereich des Spielturms an den Enden zweier tragender Pfosten angebracht und wird über diesen hinausgeführt. Der Spielturm ist auf einem auf dem Boden ruhenden Balkenquadrat aufgebaut, aus dem tragende Balken aufragen, auf deren oberen Enden ein spitzwinkliges Dach befestigt ist. In halber Höhe der tragenden Pfosten ist ein Zwischenboden eingebracht, an dessen giebelparallelen Seiten eine Rutsche und eine Leiter schräg abwärts gerichtet angebracht sind.

48

Dass im Produktumfeld Spielgeräte vertrieben werden, die diese wettbewerbliche Eigenart schmälern könnten, hat die insoweit darlegungspflichtige Beklagte zu 3) nicht vorgetragen.

49

Soweit sie sich dazu auf angebliche weitere im Markt befindliche Produkte von Drittanbietern beruft, ist ihr Vortrag schon deshalb unbeachtlich, weil sie nichts zu Art und Umfang des Vertriebs solcher Produkte vorgetragen hat. Im Übrigen ist es auch keineswegs so, dass auch nur eines der vorgestellten angeblichen Umfeldprodukte die Kombination der oben aufgezeigten Gestaltungsmerkmale aufweist. Mehrheitlich werden vielmehr allenfalls einzelne dieser Merkmale übernommen. Eine Kombination sämtlicher der oben aufgezeigten die wettbewerbliche Eigenart begründenden Merkmale findet sich – außer bei dem streitgegenständlichen Produkt - bei keinem der vorgestellten Spieltürme.

50

Die Spielgeräte der Firmen J. GmbH und D. O. (Bl. 85. d.A.) sind zum Teil aus Rundhölzern konstruiert. Sie weisen keinen unterhalb der Spitze der Stützkonstruktion aufliegenden Querbalken und dementsprechend auch keinen darunter angebrachten kurzen Tragebalken auf, der diesem Haltepunkt einen besonders stabilen Ausdruck verleiht. Die doppelschenklige Stützkonstruktion ist im oberen Bereich offen gehalten, Stiegen und sonstiges Spielgerät endet deutlich unterhalb der Spitze.

51

Die Spielgeräte der Fa. L. (S. 5 ff. der Anlage B 13) sind zum Teil aus Rundhölzern konstruiert. Sie weisen keinen unterhalb der Spitze der Stützkonstruktion aufliegenden Querbalken und dementsprechend auch keinen darunter angebrachten kurzen Tragebalken auf, der diesem Haltepunkt einen besonders stabilen Ausdruck verleiht. Auch erscheinen die verfügbaren Spieltürme abweichend gestaltet zu sein.

52

Die Spielgeräte der Fa. U. (S. 110 und 112 der Anlage B 14) weisen keinen unterhalb der Spitze der Stützkonstruktion aufliegenden Querbalken und dementsprechend auch keinen darunter angebrachten kurzen Tragebalken auf, der diesem Haltepunkt einen besonders stabilen Ausdruck verleiht. Insbesondere ein in halber Höhe der tragenden Pfosten angebrachter Zwischenboden, an dessen giebelparallelen Seiten eine Rutsche und eine Leiter schräg abwärts gerichtet angebracht sind, ist nicht feststellbar.

53

Das Spielgerät E. Pro (S. 1 der Anlage B 15) weist keinen unterhalb der Spitze der Stützkonstruktion aufliegenden Querbalken und dementsprechend auch keinen darunter angebrachten kurzen Tragebalken auf, der diesem Haltepunkt einen besonders stabilen Ausdruck verleiht. Die Stützkonstruktion ist nicht doppelschenklig ausgeführt. Der Spielturm wird nicht von einem auf dem Boden ruhenden Balkenquadrat her aufgebaut, aus dem tragende Balken aufragen.

54

Das Spielgerät der Fa. V. T. (S. 3 der Anlage B 16) weist keinen unterhalb der Spitze der Stützkonstruktion aufliegenden Querbalken und dementsprechend auch keinen darunter angebrachten kurzen Tragebalken auf, der diesem Haltepunkt einen besonders stabilen Ausdruck verleiht. Der Querbalken ruht auf beiden Schenkeln der Stützkonstruktion. Die doppelschenklige Stützkonstruktion ist im oberen Bereich offen gehalten, Stiegen und sonstiges Spielgerät endet deutlich unterhalb der Spitze.

55

Das von der Beklagten zu 3) vertriebene Spielgerät „ON. R.“ stellt eine Nachahmung des „NZ.. S.“ dar. Auch wenn man zugunsten der Beklagten zu 3) davon ausgeht, dass die wettbewerbliche Eigenart des „NZ.. S.“ als eher niedrig einzustufen sein dürfte, reicht diese unter Berücksichtigung der oben aufgezeigten Wechselwirkung ohne weiteres aus, eine Nachahmung zu bejahen. Denn die Beklagte zu 3) hat die aufgezeigten gestalterischen Merkmale des „NZ.. S.“ nahezu identisch nachgeahmt und – wie das vorgestellte Umfeld zeigt - auch ohne Not übernommen. Die Beklagte zu 3) hat nicht nur die technische Grundidee des klägerischen Produktes zur Verwirklichung einer dem Gebrauchszweck entsprechenden Lösung übernommen. Sie hat dies vielmehr in der Weise getan, dass sie die konkrete Umsetzung dieser Lösung durch die Klägerin nahezu vollständig nachgebaut hat.

56

So weist auch ihr „ON. R.“ folgende Gestaltungsmerkmale auf:

57

Verwendung von eckigen Balken als Tragelemente und breiten Brettern im Bereich der Ausgestaltung von Stufen, Geländern, Böden und Flächen. Klare Aufteilung des Geräts in einen Spielturm auf der einen und eine Stützkonstruktion auf der anderen Seite. Diese Stützkonstruktion ist A-förmig gestaltet und weist insbesondere unterhalb des unter der Spitze des innenliegenden Schenkels der Stützkonstruktion angebrachten Querbalkens einen kurzen Tragebalken auf, der diesem Haltepunkt einen besonders stabilen Ausdruck verleiht. Diese auffällige Konstruktionsart vermittelt dem gesamten Spielgerät einen besonders soliden und kompakten Eindruck. Dabei ist die Stützkonstruktion doppelschenklig parallel angeordnet und nimmt zwischen ihren Schenkeln eine Kletternetz und stiegenartige Stufen auf, die bis ans obere Ende der Stützkonstruktion geführt werden. Der Querbalken, der der Anbringung von Spielgeräten dient, wird auf der einen Seite nur bis zur innenliegenden Stütze geführt und ist auf der anderen Seite im Bereich des Spielturms an einem der tragenden Pfosten angebracht. Der Spielturm ist auf einem auf dem Boden ruhenden Balkenquadrat aufgebaut, aus dem tragende Balken aufragen, auf deren oberen Enden ein spitzwinkliges Dach befestigt ist. In halber Höhe der tragenden Pfosten ist ein Zwischenboden eingebracht, an dessen giebelparallelen Seiten eine Rutsche und eine Leiter schräg abwärts gerichtet angebracht sind.

58

Bei einer Betrachtung der einander gegenüberstehenden Produkte ist auf den ersten Blick kaum ein Unterschied auszumachen. Beachtliche Unterschiede, die dem Spielgerät „ON. R.“ der Beklagten ein abweichendes Erscheinungsbild geben könnten, sind nicht zu erkennen. Vielmehr handelt es sich um Abwandlungen in für das Erscheinungsbild und die technische Umsetzung nachgeordneten und letztlich bedeutungslosen Details, die sofern sie überhaupt wahrgenommen werden, sich zwangslos als Produktionsvariante bzw. Weiterentwicklung einordnen lassen. Dass diese Detailänderungen die Annahme begründen könnten, der streitgegenständliche Spielturm stamme von einem anderen Anbieter, erscheint fernliegend.

59

c)                            „I. Z. A.“

60

Der Gesamteindruck des Spielgeräts „I. Z. A.“ wird geprägt durch das Zusammenwirken folgender Elemente entsteht:

61

Verwendung von eckigen Balken als Tragelemente und breiten Brettern im Bereich der Ausgestaltung von Stufen, Geländern, Böden und Flächen. Klare Aufteilung des Geräts in einen Spielturm auf der einen und eine Stützkonstruktion auf der anderen Seite. Diese Stützkonstruktion ist A-förmig gestaltet und weist insbesondere unterhalb des unter der Spitze des innenliegenden Schenkels angebrachten Querbalkens einen kurzen Tragebalken auf, der diesem Haltepunkt einen besonders stabilen Ausdruck verleiht. Diese auffällige Konstruktionsart vermittelt dem gesamten Spielgerät einen besonders soliden und kompakten Eindruck. Dabei ist die Stützkonstruktion doppelschenklig parallel angeordnet und nimmt zwischen ihren Schenkeln ein Kletternetz und stiegenartige Stufen auf, die bis ans obere Ende der Stützkonstruktion geführt werden. Der Spielturm ist rechteckig aufgebaut und wird durch ein spitzwinkliges Dach nach oben abgeschlossen. Ein horizontal angeordneter Zwischenboden trennt das Haus in Ober- und Untergeschoß. Die Fronten sind weitgehend geschlossen. In die Vorderfront des Erdgeschosses ist eine Tür, in seine Außenseite eine fensterartige Öffnung in Form eines quer liegenden Rechtecks eingebracht, unter der eine Ablage parallel angeordnet verläuft und über der eine gestreifte Markise sowie ein über diese Markise hinausragendes Schild mit einer Geschäftsbezeichnung (A.) angebracht ist. An eine oberhalb der Erdgeschoßtür befindliche türartige Öffnung im Obergeschoß ist eine Rutsche angelegt.

62

Dass im Produktumfeld Spielgeräte vertrieben werden, die diese wettbewerbliche Eigenart schmälern könnten, hat die insoweit darlegungspflichtige Beklagte zu 3) nicht vorgetragen.

63

Soweit sie sich dazu auf angebliche weitere im Markt befindliche Produkte von Drittanbietern beruft, ist ihr Vortrag schon deshalb unbeachtlich, weil sie nichts zu Art und Umfang des Vertriebs solcher Produkte vorgetragen hat. Im Übrigen ist es auch keineswegs so, dass auch nur eines der vorgestellten angeblichen Umfeldprodukte die Kombination der oben aufgezeigten Gestaltungsmerkmale aufweist. Mehrheitlich werden vielmehr allenfalls einzelne dieser Merkmale übernommen. Eine Kombination sämtlicher der oben aufgezeigten die wettbewerbliche Eigenart begründenden Merkmale findet sich – außer bei dem streitgegenständlichen Produkt - bei keinem der vorgestellten Spieltürme.

64

Das Spielgerät der Firma VE. ZZ. GmbH (Bl. 86. d.A.) weist keinen unterhalb der Spitze der Stützkonstruktion aufliegenden Querbalken und dementsprechend auch keinen darunter angebrachten kurzen Tragebalken auf, der diesem Haltepunkt einen besonders stabilen Ausdruck verleiht. Die doppelschenklige Stützkonstruktion ist im oberen Bereich offen gehalten, Stiegen und sonstiges Spielgerät enden deutlich unterhalb der Spitze. Die Spieltürme sind nicht insgesamt geschlossen gehalten, weisen keine Türen und türartigen Öffnungen auf und sind nicht im Hinblick auf eine bestimmte spielerisch erfasste Geschäftssituation (A.) gestaltet.

65

Die Spielgeräte der Fa. L. (Anlage B 13) weisen keinen unterhalb der Spitze der Stützkonstruktion aufliegenden Querbalken und dementsprechend auch keinen darunter angebrachten kurzen Tragebalken auf, der diesem Haltepunkt einen besonders stabilen Ausdruck verleiht. Die Spieltürme sind nicht insgesamt geschlossen gehalten, weisen keine Türen und türartigen Öffnungen auf und sind nicht im Hinblick auf eine bestimmte spielerisch erfasste Geschäftssituation (A.) gestaltet.

66

Die Spielgeräte der Fa. U. (S. 108 der Anlage B 14) weisen keinen unterhalb der Spitze der Stützkonstruktion aufliegenden Querbalken und dementsprechend auch keinen darunter angebrachten kurzen Tragebalken auf, der diesem Haltepunkt einen besonders stabilen Ausdruck verleiht. Die Spieltürme sind nicht insgesamt geschlossen gehalten, und sind im Hinblick auf eine bestimmte spielerisch erfasste Geschäftssituation (A.) gestaltet.

67

Die Spielgeräte der Fa. V. T. (Anlage B 16) weisen keinen unterhalb der Spitze der Stützkonstruktion aufliegenden Querbalken und dementsprechend auch keinen darunter angebrachten kurzen Tragebalken auf, der diesem Haltepunkt einen besonders stabilen Ausdruck verleiht. Die Spieltürme sind nicht insgesamt geschlossen gehalten, und sind im Hinblick auf eine bestimmte spielerisch erfasste Geschäftssituation (A.) gestaltet.

68

Das von der Beklagten zu 3) vertriebene Spielgerät „ON. BE.“ stellt eine Nachahmung des  dar. Selbst wenn man zugunsten der Beklagten zu 3) davon ausgeht, dass die wettbewerbliche Eigenart des als eher niedrig einzustufen sein dürfte, reicht diese unter Berücksichtigung der oben aufgezeigten Wechselwirkung ohne weiteres aus, eine Nachahmung zu bejahen. Denn die Beklagte zu 3) hat die aufgezeigten gestalterischen Merkmale des „I. Z. A.“ nahezu identisch nachgeahmt und – wie das vorgestellte Umfeld zeigt - auch ohne Not übernommen. Die Beklagte zu 3) hat nicht nur die technische Grundidee des klägerischen Produktes zur Verwirklichung einer dem Gebrauchszweck entsprechenden Lösung übernommen. Sie hat dies vielmehr in der Weise getan, dass sie die konkrete Umsetzung dieser Lösung durch die Klägerin nahezu vollständig nachgebaut hat.

69

So weist auch ihr „ON. BE.“ folgende Gestaltungsmerkmale auf:

70

Verwendung von eckigen Balken als Tragelemente und breiten Brettern im Bereich der Ausgestaltung von Stufen, Geländern, Böden und Flächen. Klare Aufteilung des Geräts in einen Spielturm auf der einen und eine Stützkonstruktion auf der anderen Seite. Diese Stützkonstruktion ist A-förmig gestaltet und weist insbesondere unterhalb des unter der Spitze des innenliegenden Schenkels angebrachten Querbalkens einen kurzen Tragebalken auf, der diesem Haltepunkt einen besonders stabilen Ausdruck verleiht. Diese auffällige Konstruktionsart vermittelt dem gesamten Spielgerät einen besonders soliden und kompakten Eindruck. Dabei ist die Stützkonstruktion doppelschenklig parallel angeordnet und nimmt zwischen ihren Schenkeln ein Kletternetz und stiegenartige Stufen auf, die bis ans obere Ende der Stützkonstruktion geführt werden. Der Spielturm ist rechteckig aufgebaut und wird durch ein spitzwinkliges Dach nach oben abgeschlossen. Ein horizontal angeordneter Zwischenboden trennt das Haus in Ober- und Untergeschoß. Die Fronten sind weitgehend geschlossen. In die Vorderfront des Erdgeschosses ist eine Tür, in seine Außenseite eine fensterartige Öffnung in Form eines quer liegenden Rechtecks eingebracht, unter der eine Ablage parallel angeordnet verläuft und über der eine gestreifte Markise sowie ein über diese Markise hinausragendes Schild mit einer Geschäftsbezeichnung (Shop) angebracht ist. An eine oberhalb der Erdgeschoßtür befindliche türartige Öffnung im Obergeschoß ist eine Rutsche angelegt.

71

Bei einer Betrachtung der einander gegenüberstehenden Produkte ist auf den ersten Blick kaum ein Unterschied auszumachen. Beachtliche Unterschiede, die dem Spielgerät „ON. BE.“ der Beklagten ein abweichendes Erscheinungsbild geben könnten, sind nicht zu erkennen. Vielmehr handelt es sich um Abwandlungen in für das Erscheinungsbild und die technische Umsetzung nachgeordneten und letztlich bedeutungslosen Details, die sofern sie überhaupt wahrgenommen werden, sich zwangslos als Produktionsvariante bzw. Weiterentwicklung einordnen lassen. Dass diese Detailänderungen die Annahme begründen könnten, der streitgegenständliche Spielturm stamme von einem anderen Anbieter, erscheint fernliegend.

72

d)                            „B. F.“

73

Der Gesamteindruck des Spielgeräts „B. F.“ wird geprägt durch das Zusammenwirken folgender Elemente:

74

Verwendung von eckigen Balken als Tragelemente und breiten Brettern im Bereich der Ausgestaltung von Stufen, Geländern, Böden und Flächen. Klare Aufteilung des Geräts in einen Spielturm auf der einen und eine Stützkonstruktion auf der anderen Seite. Diese Stützkonstruktion ist A-förmig gestaltet und weist insbesondere unterhalb des unter der Spitze des innenliegenden Schenkels angebrachten Querbalkens einen kurzen Tragebalken auf, der diesem Haltepunkt einen besonders stabilen Ausdruck verleiht. Diese auffällige Konstruktionsart vermittelt dem gesamten Spielgerät einen besonders soliden und kompakten Eindruck. Der Querbalken, der der Anbringung von Spielgeräten dient, findet auf der anderen Seite im Bereich des Spielturms zwischen dem Geländer und dem Dach seinen notwendigen Haltepunkt. Der Spielturm ist auf einem auf dem Boden ruhenden Balkenquadrat aufgebaut, aus dem tragende Balken aufragen, auf deren oberen Enden ein spitzwinkliges Dach befestigt ist. In halber Höhe der tragenden Pfosten ist ein Zwischenboden eingebracht, an dessen giebelparallelen Seiten eine Rutsche und eine Leiter schräg abwärts gerichtet angebracht sind.

75

Dass im Produktumfeld Spielgeräte vertrieben werden, die diese wettbewerbliche Eigenart schmälern könnten, hat die insoweit darlegungspflichtige Beklagte zu 3) nicht vorgetragen.

76

Soweit sie sich dazu auf angebliche weitere im Markt befindliche Produkte von Drittanbietern beruft, ist ihr Vortrag schon deshalb unbeachtlich, weil sie nichts zu Art und Umfang des Vertriebs solcher Produkte vorgetragen hat. Im Übrigen ist es auch keineswegs so, dass auch nur eines der vorgestellten angeblichen Umfeldprodukte die Kombination der oben aufgezeigten Gestaltungsmerkmale aufweist. Mehrheitlich werden vielmehr allenfalls einzelne dieser Merkmale übernommen. Eine Kombination sämtlicher der oben aufgezeigten die wettbewerbliche Eigenart begründenden Merkmale findet sich – außer bei dem streitgegenständlichen Produkt - bei keinem der vorgestellten Spieltürme.

77

Die Spielgeräte der Firmen Y. und WU. GmbH (Bl. 88. d.A.) sind zum Teil aus Rundhölzern konstruiert. Sie weisen keinen unterhalb der Spitze der Stützkonstruktion aufliegenden Querbalken und dementsprechend auch keinen darunter angebrachten kurzen Tragebalken auf, der diesem Haltepunkt einen besonders stabilen Ausdruck verleiht. Der Spielturm wird nicht aus einem Balkenquadrat aufgebaut bzw. hat eine Art Vorbau, an den die Rutsche ansetzt.

78

Die Spielgeräte der Fa. L. (S. 10 der Anlage B 13) sind zum Teil aus Rundhölzern konstruiert. Sie weisen keinen unterhalb der Spitze der Stützkonstruktion aufliegenden Querbalken und dementsprechend auch keinen darunter angebrachten kurzen Tragebalken auf, der diesem Haltepunkt einen besonders stabilen Ausdruck verleiht. Auch erscheinen die verfügbaren Spieltürme deutlich abweichend gestaltet zu sein.

79

Die Spielgeräte der Fa. U. (S. 107 der Anlage B 14) weisen keinen unterhalb der Spitze der Stützkonstruktion aufliegenden Querbalken und dementsprechend auch keinen darunter angebrachten kurzen Tragebalken auf, der diesem Haltepunkt einen besonders stabilen Ausdruck verleiht. Auch erscheinen die verfügbaren Spieltürme deutlich abweichend gestaltet zu sein. Insbesondere fehlt der schmale und kompakte Eindruck des klägerischen Modells.

80

Die Spielgeräte der Fa. V. T. (S. 11, 21 und 27 der Anlage B 16) weisen keinen unterhalb der Spitze der Stützkonstruktion aufliegenden Querbalken und dementsprechend auch keinen darunter angebrachten kurzen Tragebalken auf, der diesem Haltepunkt einen besonders stabilen Ausdruck verleiht. Auch erscheinen die verfügbaren Spieltürme deutlich abweichend gestaltet zu sein. Insbesondere fehlt der schmale und kompakte Eindruck des klägerischen Modells.

81

Das von der Beklagten zu 3) vertriebene Spielgerät „ON. LR..“ (Tenor zu Ziffer I.1. lit. e) stellt eine Nachahmung des Spielgerätes „B. F.“ dar. Auch wenn zugunsten der Beklagten zu 3) davon ausgeht, dass die wettbewerbliche Eigenart des Spielgerätes „B. F.“ als eher niedrig einzustufen sein dürfte, reicht diese unter Berücksichtigung der oben aufgezeigten Wechselwirkung ohne weiteres aus, eine Nachahmung zu bejahen. Denn die Beklagte zu 3) hat die aufgezeigten gestalterischen Merkmale des Spielgerätes „B. F.“ nahezu identisch nachgeahmt und – wie das vorgestellte Umfeld zeigt - auch ohne Not übernommen. Die Beklagte zu 3) hat nicht nur die technische Grundidee des klägerischen Produktes zur Verwirklichung einer dem Gebrauchszweck entsprechenden Lösung übernommen. Sie hat dies vielmehr in der Weise getan, dass sie die konkrete Umsetzung dieser Lösung durch die Klägerin nahezu vollständig nachgebaut hat.

82

So weist auch ihr „ON. LR..“ (Tenor zu Ziffer I.1. lit. e) folgende Gestaltungsmerkmale auf:

83

Verwendung von eckigen Balken als Tragelemente und breiten Brettern im Bereich der Ausgestaltung von Stufen, Geländern, Böden und Flächen. Klare Aufteilung des Geräts in einen Spielturm auf der einen und eine Stützkonstruktion auf der anderen Seite. Diese Stützkonstruktion ist A-förmig gestaltet und weist insbesondere unterhalb des unter der Spitze des innenliegenden Schenkels angebrachten Querbalkens einen kurzen Tragebalken auf, der diesem Haltepunkt einen besonders stabilen Ausdruck verleiht. Diese auffällige Konstruktionsart vermittelt dem gesamten Spielgerät einen besonders soliden und kompakten Eindruck. Der Querbalken, der der Anbringung von Spielgeräten dient, findet auf der anderen Seite im Bereich des Spielturms zwischen dem Geländer und dem Dach seinen notwendigen Haltepunkt. Der Spielturm ist auf einem auf dem Boden ruhenden Balkenquadrat aufgebaut, aus dem tragende Balken aufragen, auf deren oberen Enden ein spitzwinkliges Dach befestigt ist. In halber Höhe der tragenden Pfosten ist ein Zwischenboden eingebracht, an dessen giebelparallelen Seiten eine Rutsche und eine Leiter schräg abwärts gerichtet angebracht sind.

84

Bei einer Betrachtung der einander gegenüberstehenden Produkte ist auf den ersten Blick kaum ein Unterschied auszumachen. Beachtliche Unterschiede, die dem Spielgerät „ON. LR..“ (Tenor zu Ziffer I.1. lit. e) der Beklagten ein abweichendes Erscheinungsbild geben könnten, sind nicht zu erkennen. Vielmehr handelt es sich um Abwandlungen in für das Erscheinungsbild und die technische Umsetzung nachgeordneten und letztlich bedeutungslosen Details, die sofern sie überhaupt wahrgenommen werden, sich zwangslos als Produktionsvariante bzw. Weiterentwicklung einordnen lassen. Dass diese Detailänderungen die Annahme begründen könnten, der streitgegenständliche Spielturm stamme von einem anderen Anbieter, erscheint fernliegend.

85

e)                            „C.“

86

Der Gesamteindruck des Spielgeräts „C.“ wird geprägt durch den Gesamteindruck der durch das Zusammenwirken folgender Elemente entsteht:

87

Verwendung von eckigen Balken als Tragelemente und breiten Brettern im Bereich der Ausgestaltung von Stufen, Böden und Flächen. Die Stützkonstruktion ist A-förmig gestaltet und weist insbesondere unterhalb des unter der Spitze des innenliegenden Schenkels angebrachten Querbalkens einen kurzen Tragebalken auf, der diesem Haltepunkt einen besonders stabilen Ausdruck verleiht. Diese auffällige Konstruktionsart vermittelt dem gesamten Spielgerät einen besonders soliden und kompakten Eindruck. Diese Stützkonstruktion findet dreifach parallele Verwendung. Dabei nimmt die Stützkonstruktion teilweise stiegenartige Stufen auf, die bis in die Mitte der Stützkonstruktion geführt werden. Dort befindet sich ein Zwischenboden, der auf den unteren Brettern der A-förmigen Konstrution ruht, und von dem ein Rutsche abwärts führt.

88

Dass im Produktumfeld Spielgeräte vertrieben werden, die diese wettbewerbliche Eigenart schmälern könnten, hat die insoweit darlegungspflichtige Beklagte zu 3) nicht vorgetragen.

89

Soweit sie sich dazu auf angebliche weitere im Markt befindliche Produkte von Drittanbietern beruft, ist ihr Vortrag schon deshalb unbeachtlich, weil sie nichts zu Art und Umfang des Vertriebs solcher Produkte vorgetragen hat. Im Übrigen ist es auch keineswegs so, dass auch nur eines der vorgestellten angeblichen Umfeldprodukte die Kombination der oben aufgezeigten Gestaltungsmerkmale aufweist. Mehrheitlich werden vielmehr allenfalls einzelne dieser Merkmale übernommen. Eine Kombination sämtlicher der oben aufgezeigten die wettbewerbliche Eigenart begründenden Merkmale findet sich – außer bei dem streitgegenständlichen Produkt - bei keinem der vorgestellten Spieltürme.

90

Die Spielgeräte der Firmen LR.+NZ. und LY. (Bl. 87. d.A.) sind zum Teil aus Rundhölzern konstruiert. Sie weisen keinen unterhalb der Spitze der Stützkonstruktion aufliegenden Querbalken und dementsprechend auch keinen darunter angebrachten kurzen Tragebalken auf, der diesem Haltepunkt einen besonders stabilen Ausdruck verleiht. Ein Zwischenboden findet sich erst im oberen Drittel der Stützbalken und ruht auch nicht auf den unteren Brettern der A-förmigen Konstruktion.

91

Die Spielgeräte der Fa. L. (S. 5 der Anlage B 13) sind zum Teil aus Rundhölzern konstruiert. Sie weisen keinen unterhalb der Spitze der Stützkonstruktion aufliegenden Querbalken und dementsprechend auch keinen darunter angebrachten kurzen Tragebalken auf, der diesem Haltepunkt einen besonders stabilen Ausdruck verleiht.

92

Die Spielgeräte der Fa. U. (S. 106 der Anlage B 14) sind zum Teil aus Rundhölzern konstruiert und weisen keinen unterhalb der Spitze der Stützkonstruktion aufliegenden Querbalken und dementsprechend auch keinen darunter angebrachten kurzen Tragebalken auf, der diesem Haltepunkt einen besonders stabilen Ausdruck verleiht. Ein Zwischenboden findet sich erst im oberen Drittel der Stützbalken und ruht auch nicht auf den unteren Brettern der A-förmigen Konstruktion.

93

Das von der Beklagten zu 3) vertriebene Spielgerät „ON. LR..“ (Tenor zu Ziffer I.1. lit. d) stellt eine Nachahmung des Spielgerätes „C.“ dar. Auch wenn man zugunsten der Beklagten zu 3) davon ausgeht, dass die wettbewerbliche Eigenart des Spielgerätes als sehr niedrig einzustufen sein dürfte, reicht diese unter Berücksichtigung der oben aufgezeigten Wechselwirkung ohne weiteres aus, eine Nachahmung zu bejahen. Denn die Beklagte zu 3) hat die aufgezeigten gestalterischen Merkmale des Spielgerätes „C.“ nahezu identisch nachgeahmt und – wie das vorgestellte Umfeld zeigt - auch ohne Not übernommen. Die Beklagte zu 3) hat nicht nur die technische Grundidee des klägerischen Produktes zur Verwirklichung einer dem Gebrauchszweck entsprechenden Lösung übernommen. Sie hat dies vielmehr in der Weise getan, dass sie die konkrete Umsetzung dieser Lösung durch die Klägerin nahezu vollständig nachgebaut hat.

94

So weist auch ihr „ON. LR..“ (Tenor zu Ziffer I.1. lit. d) folgende Gestaltungsmerkmale auf:

95

Verwendung von eckigen Balken als Tragelemente und breiten Brettern im Bereich der Ausgestaltung von Stufen, Böden und Flächen. Die Stützkonstruktion ist A-förmig gestaltet und weist insbesondere unterhalb des unter der Spitze des innenliegenden Schenkels angebrachten Querbalkens einen kurzen Tragebalken auf, der diesem Haltepunkt einen besonders stabilen Ausdruck verleiht. Diese auffällige Konstruktionsart vermittelt dem gesamten Spielgerät einen besonders soliden und kompakten Eindruck. Diese Stützkonstruktion findet dreifach parallele Verwendung. Dabei nimmt Stützkonstruktion teilweise stiegenartige Stufen auf, die bis in die Mitte der Stützkonstruktion geführt werden. Dort befindet sich ein Zwischenboden, der auf den unteren Brettern der A-förmigen Konstruktion ruht, und von dem ein Rutsche abwärts führt.

96

Bei einer Betrachtung der einander gegenüberstehenden Produkte ist auf den ersten Blick kaum ein Unterschied auszumachen. Beachtliche Unterschiede, die dem Spielgerät „ON. LR..“ (Tenor zu Ziffer I.1. lit. d) der Beklagten ein abweichendes Erscheinungsbild geben könnten, sind nicht zu erkennen. Vielmehr handelt es sich um Abwandlungen in für das Erscheinungsbild und die technische Umsetzung nachgeordneten und letztlich bedeutungslosen Details, die sofern sie überhaupt wahrgenommen werden, sich zwangslos als Produktionsvariante bzw. Weiterentwicklung einordnen lassen. Dass diese Detailänderungen die Annahme begründen könnten, der streitgegenständliche Spielturm stamme von einem anderen Anbieter, erscheint fernliegend.

97

Die Spielgeräte der Klägerin sind dem Verkehr auch bekannt. Die Gefahr einer Täuschung über die betriebliche Herkunft eines nachgeahmten Erzeugnisses setzt, sofern nicht Original und Nachahmung nebeneinander vertrieben werden und der Verkehr damit beide Produkte unmittelbar miteinander vergleichen kann, voraus, dass das nachgeahmte Erzeugnis eine gewisse Bekanntheit bei nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise erlangt hat. Insoweit genügt allerdings bereits eine Bekanntheit, bei der sich die Gefahr der Herkunftstäuschung in noch relevantem Umfang ergeben kann, wenn Nachahmungen vertrieben werden. Die Annahme einer Verkehrsgeltung ist insoweit nicht erforderlich. Allerdings kann der Grad der wettbewerblichen Eigenart eines Erzeugnisses durch seine tatsächliche Bekanntheit im Verkehr noch verstärkt werden (vgl. BGH GRUR 2010, 80 Tz. 36 f.– LIKEaBIKE).

98

Diese Voraussetzungen sind vorliegend schon angesichts des langjährigen Online-Vertriebs gegeben, ohne dass es auf den streitigen Vortrag der Klägerin zu den Marktanteilen und Werbeaufwendungen ankommt. Hinzu kommt, dass den Mitgliedern der Kammer als Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Klägerin als beliebter Anbieter von Produkten der streitgegenständlichen Art bereits seit längerem bekannt ist.

99

Auf Grund der nahezu identischen Nachahmung ist auch die Gefahr einer Herkunftstäuschung gegeben. Auch hat der Nachahmer zumutbare und geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstäuschung unterlassen. Dass dies ohne weiteres durch Änderungen an Konstruktion und Gestaltung der streitgegenständlichen Spielgeräte möglich gewesen wäre, belegen die vielfältigen Modellvarianten im Produktumfeld.

100

Die Klägerin ist als Herstellerin der nachgeahmten Produkte auch aktivlegitimiert.

101

2.              Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch

102

Der Klägerin steht auch ein Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch im zuerkannten Umfang zur Vorbereitung möglicher Hauptansprüche – insbesondere auf Schadensersatz – aus § 242 BGB zu (zu den Anspruchsvoraussetzungen im Allgemeinen siehe: Köhler/Bornkamm, UWG 31. Aufl. 2013, § 9, Rn. 4.4 f. m.w.N.).

103

3.              Schadensersatzfeststellung

104

Der Antrag auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten zu 3) ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zulässig. Soweit die Klägerin zusätzlich die Feststellung der den Berechnungsmethoden der Lizenzanalogie und der Herausgabe des Verletzergewinns zugrunde zu legenden Berechnungsfaktoren begehrt, ist die Klage mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Ein solches Feststellungsinteresse folgt in Fällen der vorliegenden Art einerseits aus der mangels entsprechender Auskünfte der Beklagten bestehenden Unfähigkeit des Klägers, den Schaden nach einer der Methoden bereits konkret zu berechnen und im Wege der Leistungsklage geltend zu machen, und der andererseits bereits drohenden Verjährung eventueller Zahlungsansprüche. Diesem Bedürfnis trägt die Feststellungsklage in dem zuerkannten Umfang hinreichend Rechnung, da sie den Verjährungseintritt für den Schadensersatzanspruch insgesamt – unabhängig von der später zu wählenden Berechnungsart – verhindert.

105

In dem zulässigen Umfang war dem Antrag der Klägerin auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 3) ebenfalls zu entsprechen. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätten die für die Beklagte zu 3) handelnden Personen das ihnen zur Last gelegte wettbewerbswidrige Verhalten erkennen und vermeiden müssen, so dass sie wenigstens fahrlässig handelten (§ 9  UWG i.V.m. § 276 Abs. 2 BGB). Zudem spricht nach der Lebenserfahrung eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass dieses wettbewerbswidrige Handeln der Beklagten zu 3) bzw. der für sie handelnden Personen zu einem Schaden der Klägerin geführt hat, den diese aber erst nach Erteilung der geforderten Auskunft beziffern kann.

106

II.              Klage gegen die Beklagten zu 4) und 5)

107

In dem unter Ziffer I dargelegten Umfang ist die Klage auch gegen die Beklagten zu 4) und 5) begründet. Diese trifft als die für die Beklagte zu 3) verantwortlichen Organe die Haftung als unmittelbar Handelnde.

108

III.              Klage gegen die Beklagte zu 1)

109

In dem unter Ziffer I dargelegten Umfang ist die Klage auch gegen die Beklagte zu 1) begründet. Dies kann nicht mit Erfolg einwenden, nur Herstellerin der streitgegenständlichen Produkte zu sein und als solche nicht wettbewerbswidrig zu handeln. Denn die Beklagte zu 1) vertreibt die von ihr hergestellten Spielgeräte an die Beklagte zu 3) zum Zwecke des Weiterverkaufs an Endverbaucher und ist damit – wenn auch auf einer vorgeordneten Wirtschaftsstufe – Mittäterin der wettbewerbswidrigen Handlungen.

110

IV. Klage gegen die Beklagte zu 2)

111

In dem unter Ziffer I dargelegten Umfang und den unter Ziffer III. ergänzend aufgeführten Gründen ist die Klage auch gegen die Beklagte zu 2) begründet. Diese trifft als das für die Beklagte zu 1) verantwortliche Organ die Haftung als unmittelbar Handelnde.

112

V.              Prozessuale Nebenentscheidungen

113

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 ZPO.

114

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt den §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

115

Streitwert:                            Unterlassung                                                                                        175.000,-- €

116

                                                        Auskunft                                                                                                                25.000,--€

117

                                                        Schadensersatz                                                                                    50.000,--€

118

                                                        _______________________________________

119

                                                                      -insgesamt-                                                                          250.000,--€