UWG: Irreführende Ankündigung der Abschaltung eines Kundenportals zugunsten App-Nutzung
KI-Zusammenfassung
Ein Verbraucherverband nahm ein Telekommunikationsunternehmen auf Unterlassung in Anspruch, weil beim Login in den Online-Kundenaccount die Abschaltung des Portals „N.“ ab Sommer 2025 angekündigt und zum Download der App aufgefordert wurde. Streitig war, ob dies eine geschäftliche Handlung darstellt und ob die Aussage irreführend ist. Das LG Köln bejahte beides: Die Abschaltungsankündigung sei unwahr bzw. täuschungsgeeignet, weil der Webzugang für Bestandskunden vertraglich fortbestehen müsse und tatsächlich weiter angeboten werde. Die Irreführung sei relevant, da sie Verbraucher zum App-Download bzw. sogar zur Kündigung veranlassen könne; zudem sprach das Gericht Abmahnkosten zu.
Ausgang: Unterlassung wegen irreführender Abschaltungsankündigung zugesprochen und Abmahnkosten zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Information eines Unternehmers gegenüber Bestandskunden kann eine geschäftliche Handlung sein, wenn sie objektiv mit der Durchführung eines bestehenden Vertrags über Dienstleistungen zusammenhängt.
Eine Ankündigung, ein Kundenportal werde abgeschaltet und der Zugriff sei künftig nur noch über eine App möglich, ist irreführend, wenn der Zugang tatsächlich weiter bereitgestellt wird oder aufgrund vertraglicher Pflichten weiter bereitgestellt werden muss.
Eine Irreführung ist nach § 5 UWG geschäftlich relevant, wenn sie geeignet ist, Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung wie dem Download und der Installation einer App zu veranlassen, die sie ohne die Fehlvorstellung nicht getroffen hätten.
Die Irreführung wird nicht durch nachgeschobene, vage oder unverbindliche Hinweise ausgeräumt, die die Abschaltung weiterhin als feststehend darstellen oder lediglich „Lösungen“ in Aussicht stellen.
Erforderliche Abmahnkosten sind nach § 13 Abs. 3 UWG zu erstatten, wenn die Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes berechtigt war.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen,
im Rahmen geschäftlicher Handlungen, im Internet, unter Link entf., wie in der Anlage k1 abgebildet, mitzuteilen, dass „N.“ ab Sommer 2025 abgeschaltet wird und zum Herunterladen der E. App aufzufordern, wenn die „Allgemeine Geschäftsbedingungen E. Mobilfunktarife" die folgende Bestimmung enthalten:
"Die Rechnung wird dir für einen Zeitraum von 12 Monaten auf der Seite Link entf. im PDF-Format zum Abruf zur Verfügung gestellt. "
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 260 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2025 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Unterlassungstenors zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger ist der Dachverband der 16 Verbraucherzentralen der Länder und mehr als 30 weiterer verbraucherpolitischer Verbände in Deutschland. Er wird vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) institutionell gefördert und verfolgt gemäß § 2 Abs. 1 seiner Satzung unter anderem den Zweck, Verbraucherinteressen wahrzunehmen. Er ist in der vom Bundesamt für Justiz in Bonn geführten Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen.
Bei der Beklagten handelt es sich um ein Telekommunikationsunternahmen, das u.a. Mobilfunkverträge unter verschiedenen Marken anbietet, darunter auch „E.“. Den Abschluss dieser Verträge bietet die Beklagte Verbrauchern insbesondere über ihre Website Link entf. an.
Für Kunden der Beklagten steht auf dieser Website ein als ein als „N.“ be-zeichneter Online-Kundenaccount zur Verfügung. Nach einem Login in diesen Ac-count können Kunden dort unter anderem ihre Produkte einsehen und Tarife ändern, Rechnungen und Einzelverbindungsnachweise herunterladen, (personenbezogene) Daten einsehen und bearbeiten und einzelne Services in Anspruch nehmen, wie zum Beispiel das Einrichten einer Drittanbietersperre oder die Bestellung zusätzlicher SIM-Karten. Für den Login in den Kundenaccount hielt die Beklagte in der Vergangenheit im oberen rechten Bereich der Website ein Personensymbol vor, welches einen Link auf die Webseite Link entf./N. enthielt.
Am 16.10.2024 wurden Kunden, die sich in ihren Kundenaccount einloggen wollten, bei einem Klick auf das Symbol nicht mehr unmittelbar zu einer Anmeldemaske für den Login weitergeleitet, sondern zunächst auf die Website Link entf. geführt, wo die Kunden wie folgt informiert wurden:
Bild entf.
und
„Unsere Kund *innen legen immer mehr Wert darauf, immer und von überall aus auf alle wichtigen Funktionen und Services, die sie im Alltag nutzen möchten, zugreifen zu können. Um diesem Anspruch gerecht zu werden, möchten wir unsere ganze Expertise in das beste Nutzungserlebnis der E. App stecken. Vor diesem Hintergrund wird das N. Kundencenter ab Sommer 2025 abgeschaltet. Bis dahin kannst du dich noch über Link entf.N.' einloggen."
Auf der durch einen weiteren Klick zu erreichenden Login-Seite wurden die Kunden erneut darauf hingewiesen, dass „N.“ ab Sommer 2025 abgeschaltet werde und ab diesem Zeitpunkt der Zugriff auf das Kundenprofil nur noch über die E. App möglich sein werde.
Die zu diesem Zeitpunkt gültigen AGB der Beklagten enthielten eine Bestimmung, nach der den Kunden die Rechnung zu ihrem Mobilfunkvertrag für einen Zeitraum von 12 Monaten auf der Seite Link entf. N. im PDF-Format zum Abruf zur Verfügung gestellt werde.
Mit Schreiben vom 30.10.2024 mahnte der Kläger die Beklagte erfolglos ab. Die Beklagte lehnte die Abgabe einer Unterlassungserklärung ab und wies darauf hin, dass Kunden, für die der Rechnungsabruf über den Link vertraglich vereinbart sei und die die App nicht nutzen wollten, die Rechnungen auch in Zukunft weiter unter dem bekannten Link abrufen könnten.
Der Kläger erblickt in der streitgegenständlichen Darstellung auf der Website der Beklagten eine irreführende geschäftliche Handlung, da sie unwahre und zur Täuschung geeignete Angaben enthalte. Er trägt vor, dass ausweislich der vorgerichtlichen Äußerung der Beklagten das Onlineportal „N.“ gar nicht abgeschaltet werde. Die Beklagte suggeriere durch die Kombination der Ankündigung der Abschaltung von N. und der Werbung für die App, über die Verbraucher alle wichtigen Funktionen und Services nutzen können sollen, den Verbrauchern, dass sie die App herunterladen müssten, um zukünftig auf Informationen und Services betreffend ihren Vertrag zugreifen zu können. Tatsächlich sei sie jedoch vertraglich dazu verpflichtet, den Kundenlogin auf der Website bereit zu stellen. Der unzutreffende Eindruck werde weder durch den Informationstext unterhalb der Ankündigung noch durch Erläuterungen in den FAQ beseitigt.
Der Klägerin beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die streitgegenständliche Darstellung auf ihrer Website stelle keine geschäftliche Handlung dar, da weder neue Vertragsverhältnisse begründet noch bestehende erweitert würden und keine kostenpflichtigen Dienstleistungen in Aussicht gestellt oder vermarktet würden. Zudem fehle der angegriffenen Handlung die notwendige Relevanz, da sie nicht auf den Abschluss eines entgeltlichen Vertrages abziele, sondern nur den Download der kostenlosen App empfehle, zumal sich die Information nur an bestehende Kunden richte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der Sitzung sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Unterlassungsanspruch zu, der sich aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. §§ 3, 5 Abs. 1, 2 Nr. 2 UWG ergibt.
1.
Die Klagebefugnis des Klägers folgt aus §§ 3, 4 UKlaG und § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, da er in die Liste gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist. Die Aktivlegitimation wird von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt.
2.
Die angegriffene, streitgegenständliche Information stellt entgegen der Ansicht der Beklagten eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG dar.
Der Begriff der „geschäftlichen Handlung“ ist infolge der europarechtlichen Harmonisierung erweitert worden und erfasst nun jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt.
Damit werden – anders als nach der früheren Rechtslage – auch Handlungen des Unternehmers im Zeitraum zwischen dem Abschluss des Vertrags und seiner vollständigen Beendigung, gleichgültig ob sie der Erfüllung vertraglicher Pflichten dienen oder nicht, erfasst (Köhler/Feddersen/Köhler, 43. Aufl. 2025, UWG § 2 Rn. 2.91). So hat der EuGH auch die Erteilung einer Auskunft über die Laufzeit eines Vertrags als geschäftliche Handlung angesehen (EuGH WRP 2015, 698 Rn. 37 – UPC). Folglich steht die Tatsache, dass die Ankündigung zur Schließung des Kundeportals „N.“ sich an Bestandskunden richtet, der Annahme, dass es sich um eine geschäftliche Handlung handelt, nicht entgegen.
Nicht erforderlich ist zudem, dass Handlungen des Unternehmers bei und nach Vertragsschluss zugleich auf eine Förderung des Absatzes oder Bezugs gerichtet sein müssen (Köhler/Feddersen/Köhler, 43. Aufl. 2025, UWG § 2 Rn. 2.85, beck-online). Folglich ist unerheblich, ob die Beklagte durch die Handlung (weitere) kostenpflichtige Dienstleistungen vermarktet oder anbietet. Es genügt ein objektiver Zusammenhang zu der Durchführung des Vertrages. Die Handlung muss bei objektiver Betrachtung auf die Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidungen der Verbraucher (oder sonstigen Marktteilnehmer) gerichtet sein (BGH WRP 2013, 1183 Rn. 17, 18 – Standardisierte Mandatsbearbeitung; WRP 2015, 856 Rn. 22 – Bezugsquellen für Bachblüten; WRP 2016, 843 Rn. 12 – Im Immobiliensumpf). Eine geschäftliche Handlung kann daher auch in einem Verhalten liegen, das sich auf geschäftliche Entscheidungen im Rahmen eines bestehenden oder behaupteten Vertragsverhältnisses auswirkt, wie bspw. Zahlungsaufforderungen (BGH GRUR 2019, 1202 Rn. 13, 14 – Identitätsdiebstahl; zit. nach Köhler/Feddersen/Köhler, 43. Aufl. 2025, UWG § 2 Rn. 2.51).
Dieser objektive Zusammenhang ist gegeben, denn die Ankündigung der Beklagten zur Abschaltung von „N.“ hat unmittelbare Auswirkungen auf die Durchführung des (Mobilfunk-)Vertrages. Insoweit hat der Kläger unwidersprochen vorgetragen, dass über das Kundenportal nicht nur Rechnungen eingesehen und heruntergeladen werden können, sondern auch Services in Anspruch genommen werden können, wie zum Beispiel das Einrichten einer Drittanbietersperre oder die Bestellung zusätzlicher SIM-Karten. Auch die Anpassung des Tarifs erfolgte bislang über das Kundenportal. Die Ankündigung der Beklagten hat also – wenn sie so wie beschrieben einträte – für die Kunden direkte Auswirkungen auf die Durchführung des Vertrages, da sie über den bisher gewohnten Weg ihren Vertrag nicht mehr verwalten können und eine Entscheidung dazu treffen müssen, wie sie zukünftig die Verwaltung ihres Vertrages organisieren möchten. Insbesondere stehen die betroffenen Kunden vor der Entscheidung, ob sie dem von der Beklagten aufgezeigten Weg folgen und die E. App herunterladen möchten.
Vor diesem Hintergrund liegt eine geschäftliche Handlung der Beklagten vor.
3.
Nach § 5 Abs. 1 UWG ist eine irreführende geschäftliche Handlung unlauter, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Dabei kommt es auf die Vorstellung des verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers an. Erforderlich ist, dass die Werbung geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über marktrelevante Umstände hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen (stRspr; BGH GRUR 2019, 631 Rn. 67 - Das beste Netz mwN).
Nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist eine geschäftliche Handlung insbesondere irreführend, wenn sie unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthält, u.a. über den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird.
a.
Die Ankündigung der Beklagten zur Abschaltung ihres bisherigen Kundenportals enthält Angaben, die sowohl unwahr als auch zur Täuschung geeignet sind.
Wie die Beklagte in der Klageerwiderung und im Rahmen der vorgerichtlichen Korrespondenz klargestellt hat, wird das Kundencenter unter „N.“ entgegen der Ankündigung beim Login nicht abgeschaltet, sondern zunächst, wenn auch in modifizierter Form, für Bestandskunden weitergeführt. Da die Beklagte vertraglich dazu verpflichtet ist, (Bestands-)Kunden Zugriff auf ihren Kundenaccount über ihre Website zu ermöglichen, wäre eine schlichte Abschaltung vertragskonform auch nicht möglich. Die Angabe ist damit zwanglos unwahr.
Die Ankündigung ist zugleich irreführend, weil sie den angesprochenen Verbrauchern als Kunden der Beklagten suggeriert, sie müssten, wenn sie ihren Vertrag auch in Zukunft verwalten wollten, zwingend die „E.-App“ herunterladen und auf ihrem Mobiltelefon installieren. Dies ist jedoch tatsächlich nicht der Fall, weil die Beklagte, wie sie eingeräumt hat, jedenfalls Bestandskunden auch in Zukunft Zugriff auf ihren Kundenaccount über die Website gewähren wird. Die (objektiv nicht zutreffende) Ankündigung dient demnach dazu, aus geschäftspolitischen Gründen Bestandskunden mit Nachdruck dazu zu veranlassen, ihren Vertrag zukünftig über die E. App zu verwalten.
Diese Irreführung wird durch die weiteren Angaben der Beklagten nicht ausgeräumt. Vielmehr wird in dem ergänzenden Hinweis unterhalb der prominenten Ankündigung die Abschaltung des Kundenportals bekräftigt. Auch die „FAQ“ der Beklagten enthalten keine entsprechende Klarstellung. Wie aus Anlage K 5 ersichtlich wird auch dort betont, dass das „N. Kundencenter nicht mehr zur Verfügung stehen“ werde. Die Zusage, man werde eine Lösung finden, damit Kunden ohne Installation der App die Rechnungen erhalten könnten, ist ebenfalls nicht geeignet, eine Irreführung auszuschließen. Denn die Ankündigung ist erstens vage, zweitens unverbindlich gehalten und drittens vermittelt sie den Eindruck, als würde das Anbieten „einer Lösung“ ein Entgegenkommen der Beklagten darstellen und nicht die Erfüllung einer vertraglichen Pflicht. An dem Eindruck für die Kunden, dass die Abschaltung des Kundenportals eine feststehende Tatsache ist, ändert die Angabe daher nichts.
b.
Unlauter ist eine irreführende geschäftliche Handlung gem. § 5 Abs. 1 UWG nur, wenn sie geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Auf eine solche wettbewerbsrechtliche Relevanz der Irreführung kann in der Regel aus dem Hervorrufen einer Fehlvorstellung geschlossen werden. Anders verhält es sich dann, wenn über Umstände getäuscht worden ist, die für das Marktverhalten der Gegenseite lediglich eine unwesentliche Bedeutung haben (BGH GRUR 2018, 950 Rn. 43 - Namensangabe, BGH, GRUR 2007, 1079 Rn. 26 – Bundesdruckerei, mwN).
Vorliegend mangelt es nicht an der geschäftlichen Relevanz der Irreführung. Die Kunden der Beklagten werden durch die Ankündigung der Beklagten zur Einstellung des Kundenportals in signifikanter Anzahl dazu veranlasst, die App der Beklagten herunter zu laden und diese zukünftig zu nutzen. Bei dieser Handlung handelt es sich um eine geschäftliche Entscheidung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, die die Verbraucher andernfalls nicht getroffen hätten. Geschäftliche Entscheidung ist jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden. Der Begriff der geschäftlichen Entscheidung wird vom EuGH zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus weit auslegt und auf solche Entscheidungen erstreckt, die mit der eigentlichen Entscheidung unmittelbar zusammenhängen (Köhler/Feddersen/Köhler, 43. Aufl. 2025, UWG § 2 Rn. 1.2). Die sachliche Reichweite der Definition bezieht sich auf geschäftliche Entscheidungen vor, bei oder nach Abschluss eines Geschäfts (Köhler/Feddersen/Köhler, 43. Aufl. 2025, UWG § 2 Rn. 1.3). Die Tatsache, dass die Kunden bereits ein bestehendes Vertragsverhältnis mit der Beklagten haben und durch die Ankündigung der Beklagten keine neuen Leistungen angeboten werden, steht deshalb der Einordnung der Handlung als geschäftliche Entscheidung nicht entgegen.
Die Umstellung der Vertragsverwaltung von einem Kundenlogin hin zu einer App hat für die Kunden spürbare Auswirkungen. Sie müssen zunächst die App herunterladen und sich dabei in der Regel erneut registrieren, was lästig ist und Zeit kostet. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass manche Verbraucher, beispielsweise wegen eines begrenzten Speichers im Mobiltelefon, der Installation weiterer Apps kritisch gegenüberstehen, zumal eine Vielzahl von Unternehmen, von Banken über Versicherungen bis hin zu Shopping-Portalen ihre Kunden inzwischen dazu veranlassen möchten, jeweils ihre App herunterzuladen. Bei dieser Betrachtung sind Personen, die zwar über ein Mobiltelefon, aber kein „Smartphone“ verfügen, noch nicht berücksichtigt.
Auch die Argumentation des Klägers, wonach die Nutzung der App der Beklagten mehr Möglichkeiten zum Einsatz von Marketing- und Tracking-Technologien bietet, ist nicht von der Hand zu weisen und sorgt dafür, dass ein gewisser Anteil der Verbraucher der Installation einer Vielzahl von Apps auf ihrem Smartphone kritisch gegenübersteht. Die Tatsache, dass die Kunden die Datenerhebung ablehnen können, wie die Beklagte vorträgt, ändert daran nichts. Erstens ist diese Tatsache den Kunden, die vor der Entscheidung stehen, ob sie sich wegen der Ankündigung der Beklagten die E. App herunterladen, noch nicht zwingend bekannt. Zweitens wird ein beträchtlicher Teil der Kunden annehmen, dass es ungeachtet der Ablehnung gleichwohl zu einer Übertragung zumindest bestimmter Daten an die Beklagte kommen wird.
Die Beklagte betont, dass die App kostenlos erhältlich ist und dass es für die Kunden daher letztlich unerheblich sei, ob sie ihren Vertrag per App oder per Kunden-Login auf der Website verwalten. Dies trifft jedoch nicht zu. Denn jedenfalls stellt die Nutzung der App eine nicht unerhebliche Veränderung bei der Abwicklung und Verwaltung des Vertrages dar. Kunden können nicht mehr wie bislang gewohnt auf ihre Dokumente zugreifen und den Vertrag verwalten, sondern müssen sich diesbezüglich umstellen. Anders als die Beklagte meint, ist es auch für bestimmte Kundengruppen, beispielsweise ältere Personen, nicht völlig unerheblich, ob sie Dokumente über eine Website im Internet oder über eine App beziehen können. Möchten diese Kunden beispielsweise Rechnungen oder andere relevante Vertragsinformationen ausdrucken, ist dies bei einer Nutzung der App deutlich umständlicher als bei der Nutzung eines PC. Auch das Speichern der Rechnungen ist auf einem PC in der Regel komfortabler, weil üblicherweise auf dem PC mehr Speicherplatz zur Verfügung steht als auf einem Mobiltelefon. Zwar haben die Kunden die Möglichkeit, sich die Rechnungen, z.B. per E-Mail, an ihren Computer zu senden. Dies ist jedoch mit weiterem Aufwand verbunden, den bestimmte Kundengruppen – gerade aufgrund der Vielzahl von Verträgen – scheuen.
Soweit die Beklagte vorträgt, dass sich ihre Marke „E.“ an eine junge Zielgruppe richte, die an die Einrichtung von Apps gewöhnt seien und dies daher nicht als zusätzliche Belastung empfinden würden, verfängt dies nicht. Zwar mag sich die Marke E. aufgrund der Werbung und der Aufmachung eher an eine junge Zielgruppe richten. Letztlich sind jedoch die Verbraucher in ihrer Gesamtheit als Nachfrager von Mobilfunktarifen durch das Angebot der Beklagten angesprochen. Der angesprochene Verkehrskreis sind daher die Verbraucher in ihrer Gesamtheit und nicht nur junge Menschen bis zu einer bestimmten Altersgrenze.
Nach alledem geht die Kammer davon aus, dass das durch die irreführende Ankündigung der Beklagten veranlasste Herunterladen und die Installation der E. App eine geschäftliche Entscheidung seitens der angesprochenen Verbraucher darstellt. Es liegt ferner auf der Hand, dass ein relevanter Teil der Kunden diese Entscheidung ohne die irreführende Ankündigung der Beklagten, das Kundenportal abzuschalten, nicht getroffen hätte, so dass die Irreführung im Ergebnis die nötige geschäftliche Relevanz aufweist.
Darüber hinaus ist die Ankündigung der Beklagten auch geeignet, Verbraucher, die aus den o.g. Gründen der Umstellung der Verwaltung ihres Vertrages auf eine App ablehnend gegenüberstehen, zu einer Kündigung ihres Mobilfunkvertrages zu veranlassen. Auch in dieser Hinsicht ist die irreführende Ankündigung der Beklagten geeignet, Verbraucher zu einer Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten.
II.
Ob sich zusätzlich auch ein Unterlassungsanspruch aus § 5a UWG ergibt, kann bei dieser Sachlage dahinstehen.
III.
Der Kläger hat gegen die Beklagte auch Anspruch auf Erstattung der erforderlichen Abmahnkosten gemäß § 13 Abs. 3 UWG. Die Abmahnung war berechtigt (s.o.). Die Höhe der Abmahnkosten ist mit 260 Euro nebst Zinsen unbedenklich. Die Kalkulation des Klägers ist nicht zu beanstanden, zumal die Beklagte der Höhe der Abmahnkosten auch nicht entgegengetreten ist.
Der Anspruch ist antragsgemäß zu verzinsen.
IV.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1, § 709 ZPO.
Streitwert: 15.000 Euro